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   BAG, 08.02.1966 - 1 AZR 365/65   

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https://dejure.org/1966,490
BAG, 08.02.1966 - 1 AZR 365/65 (https://dejure.org/1966,490)
BAG, Entscheidung vom 08.02.1966 - 1 AZR 365/65 (https://dejure.org/1966,490)
BAG, Entscheidung vom 08. Februar 1966 - 1 AZR 365/65 (https://dejure.org/1966,490)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Grenzen der Förderungspflicht des Arbeitgebers nach SchwbG § 12 Abs. 1

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Förderungspflicht des Arbeitgebers - Kenntnisse des Schwerbeschädigten - Entsprechendes Begehren - Kündigung eines anderen Arbeitnehmers - Schaffen eines Arbeitsplatzes - Soziale Härte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 18, 124
  • NJW 1966, 1429
  • DB 1966, 667
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 04.05.1962 - 1 AZR 128/61

    Anspruch des Schwerbehinderten gegenüber seinem Arbeitgeber auf Beschäftigung

    Auszug aus BAG, 08.02.1966 - 1 AZR 365/65
    Io Fine Förderungspflicht des Arbeitgebers nach § 12 Abs0 1 SchwBeschG besteht, sofern die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Schwerbeschädigten nicht offensicht lich vorliegen, erst, wenn dieser mit einem entsprechen den Begehren an den Arbeitgeber herantritt" 2o Auf Grund des § 12 Abs» 1 SchwBeschG kann nicht die allein auf Zeit mögliche Übertragung einer höherwertigen Tätig keit begehrt werden« 3° Die Kündigung eines anderen Arbeitnehmers, um dessen Ar beitsplatz einem Schwerbeschädigten freizumachen, kann nur verlangt werden, wenn die Kündigung ausnahmsweise keine soziale Härte darstellt (Fortentwicklung von BAG 13, 109 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwBeschG).

    Das besagt aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß der Schwerbeschädigte sich seinerseits um eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Stellung überhaupt nicht zu bemühen brauchte Das Gegenteil ist vielmehr der Falle Dies gilt insbesondere, wenn der Schwerbeschädigte, wie hier, keine.-, spezifische Vorbildung für seine Eingangsstelle oder die von ihm erstrebte Beförderungsstelle aufzuweisen ver mag» Insofern unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, der dem Senat in BAG 13, 109 vorlag» Dort handelte es sich um einen VollJuristen, der als Mitglied eines Aufnahmeausschusses eine Bezahlung nach der Vergütungsgruppe III statt IVb 10oA erstrebte».

  • BAG, 09.09.1965 - 5 AZR 155/65

    Akkordkolonne - Fertigstellung eines Bauwerks - Fristgemäße Kündigung - Minderung

    Auszug aus BAG, 08.02.1966 - 1 AZR 365/65
    15 mehr Angestellte nach diesen Vergütungsgruppen bezahlt worden, als Stellen vorhanden gewesen seien-, 2» Diese auf Grund der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts getroffenen Feststellungen sind für das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO grundsätzlich bindend» Der Kläger hätte zwar als Revisionsbeklagter noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hiergegen Revisionsrügen erheben können, die allerdings den Anforderungen des § 554- Abs» 5 Nr» 2 b ZPO hätten entsprechen müssen (vgl» das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Ersten Senats vom 14-o Juli 1965 - 1 AZR 34-5/64- - und das Urteil des Fünften Senats vom 9° September 1965 - 5 AZR 155/65 -)« Der Kläger war aber nicht in der Lage, eine derartige Prozeßrüge zu erheben» Deshalb sind die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Rechtsfindung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen» 5» Dem angefochtenen Urteil ist darin beizutreten, daß bis zum 1» September 1959 keine Verletzung der Förderungspflicht des Arbeitgebers nach § 12 Abs.» 1 SchwBeschG vorlag» Nach dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber den Schwerbeschädigten so zu beschäftigen, daß dieser seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwiekeln kann» Damit wird dem Arbeitgeber die Verpflichtung auf erlegt,- den Schwer beschädigten seiner Vorbildung und seinem Gesundheits zustand entsprechend zu beschäftigen, soweit dies die betrieblichen Belange zulassen»'Er darf einen ein gestellten Schwerbeschädigten insbesondere trotz höherer Qualifikation nicht mit untergeordneten Arbeiten beschäftigen, soweit eine Förderung nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist (BAG 13? 109 = A? Nr» 1 und AP Nr» 5 zu § 12 SchwBeschG)» Da § 12 Abs» 1 SchwBeschG eine Norm des Arbeitsschutzrechts ist, kann auch nicht von vornherein auf 6 die Anwendung dieser Bestimmung verzichtet werden; sie ist insoweit "unabdingbar", wie der Senat in der Entscheidung BAG 13, "109 [112'j ausgeführt hat».
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 664/13

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Voraussetzung sei, dass die Kündigung für den betroffenen anderen Arbeitnehmer keine "soziale Härte" darstelle (BAG 8. Februar 1966 - 1 AZR 365/65 - zu 4 der Gründe, BAGE 18, 124 [noch zu § 12 Abs. 1 SchwBeschG]; 13. Mai 1992 - 5 AZR 437/91 - zu II 2 c der Gründe [insoweit zu § 14 Abs. 2 Satz 1 SchwbG]) .

    Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Arbeitnehmer, der sich auf die Möglichkeit einer "Freikündigung" beruft, die Darlegungs- und Beweislast (BAG 13. Mai 1992 - 5 AZR 437/91 - zu II 2 c der Gründe; 8. Februar 1966 - 1 AZR 365/65 - zu 4 der Gründe, BAGE 18, 124) .

  • BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 348/97

    Anspruch eines Schwerbehinderten auf Vertragsänderung

    Diese Aussage hat es aber bereits im Urteil vom 8. Februar 1966 (- 1 AZR 365/65 - BAGE 18, 124, 128 = AP Nr. 4 zu § 12 SchwBeschG) auf Ausnahmefälle beschränkt.
  • BAG, 10.07.1991 - 5 AZR 383/90

    Vergütungsansprüche eines Schwerbehinderten

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 29, 140 = AP Nr. 29 zu § 14 SchwBeschG) verneint dies; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 18, 124, 128 = AP Nr. 4 zu § 12 SchwBeschG, zu 4 der Gründe) ist dies allenfalls dann möglich, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer nicht auch behindert ist und die Kündigung für ihn keine soziale Härte darstellt.
  • BAG, 13.05.1992 - 5 AZR 437/91

    Vergütungsansprüche eines arbeitsunfähigen Schwerbehinderten

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 29, 140 = AP Nr. 29 zu § 14 SchwBeschG) verneint dies; nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 18, 124, 128 = AP Nr. 4 zu § 12 SchwBeschG, zu 4 der Gründe) ist dies allenfalls dann möglich, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer nicht auch behindert ist und die Kündigung für ihn keine soziale Härte darstellt.

    Das muß der Schwerbehinderte im Streitfall darlegen und beweisen (BAGE 18, 124, 128 f. = AP Nr. 4 zu § 12 SchwBeschG).

  • BVerwG, 11.06.1992 - 5 B 16.92

    Reichweite der Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Schwerbehinderte allenfalls dann von seinem Arbeitgeber verlangen, ihm einen Arbeitsplatz freizukündigen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer nicht auch behindert ist und die Kündigung für ihn keine soziale Härte darstellt (vgl. BAGE 18, 124 [BAG 08.02.1966 - 1 AZR 365/65] sowie Urteil vom 10. Juli 1991 - 5 AZR 383/90 - <NZA 1992, 27/29 f.>).
  • BAG, 28.05.1975 - 5 AZR 172/74

    Bevorzugung von schwerbeschädigten Bewerbern

    Auf der anderen Seite sind bei der gebotenen Förderung der Schwerbeschädigten auch die betrieblichen Belange zu berücksichtigen (BAG 18, 124 / "127 7 = AP Nr. 4 zu § 12 SchwBeschG /"zu 3 der Gründe 7).
  • LAG Hamm, 13.03.1997 - 8 Sa 1559/96

    Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Anspruch auf behindertengerechte

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