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   BAG, 10.02.1956 - 1 AZR 76/54   

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BAG, 10.02.1956 - 1 AZR 76/54 (https://dejure.org/1956,1391)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1956 - 1 AZR 76/54 (https://dejure.org/1956,1391)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1956 - 1 AZR 76/54 (https://dejure.org/1956,1391)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Gleichstellung Schwerbeschädigter mit nicht Schwerbeschädigten bezüglich des Zusatzurlaubes

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zusatzurlaub des Schwerbeschädigten - Natürlicher Anknüpfungspunkt - Urlaub - Nichtschwerbeschädigter Arbeitnehmer - Begrenzung durch Tarifvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 2, 317
  • NJW 1956, 967
  • DB 1956, 426
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 10.02.1956 - 1 AZR 76/54
    Baß der gesetzliche Zusatzurlaub dem Schwerbeschädig ten auch durch einen Tarifvertrag nicht gekürzt werden kann, ergibt sich aus § 33 SchwBeschG, wonach der Zusatzurlaub des Schwerbeschädigten ein Mindest;Zusatzurlaub ist« Aber auch eine Beeinträchtigung des tariflichen Urlaubs eines Schwerbeschädigten gegenüber den anderen vergleich barer Arbeitnehmern ist nicht möglich« Zwar kann der Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer eines Betriebes, der aas der fürsorgepflicht des Arbeitgebers abgeleitet wird und vor allem einer willkürlichen Benachteiligung einzelne.r Arbeitnehmer bei sozialen Leistungen entgegen steht, nicht herangezogen werden, denn es handelt sich hier um die frage, ob und welche Schranken nicht dem Arbeitgeber, sondern den Tarifvertragsparteien bei der Regelung des Urlaubs gezogen sind« Bä Bestimmungen des Tarifvertrages, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestalten, Rechtsnormen sind, so kommt der Grundsatz des Art« 3 Abs« 1 GG der Gleichheit vor dem Gesetz in Betracht«- Pieser bindet nach Art« 1 Abs« 3 GG auch die Gesetzgebung« Zur Gesetzgebung gehört (BAG 1, 258 ff) auch die Körnenserzung der TarifVertragsparteien" Ber Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz bedeutet zwar nicht den Ausschluß jeder unterschiedlichen Behandlung, aber das Gebot, diese unterschiedliche Behandlung nur unter sachlich gerechtfertigten Gesichtspunkten vorzunehmen« Eine Kürzung des tariflichen Urlaubs kann daher nicht aus dem Grunde erfolgen, weil der Arbeitnehmer schwerbeschädigt ist" In seinem Rechtsgutachten (auszugsweise abgedruckt in BB 54, 445) will Nikisch einen rechtlichen Unterschied machen zwischen dem Teil des Urlaubs, der aus Gründen der Erholung gegeben werde und daher dem Schwerbeschädigten unverkürzt zugute kommen müsse und den Urlaubstagen, die aus urlaubsfremden, d 0h.
  • RG, 28.01.1935 - IV 306/34

    Hat das Unwirksamwerden eines Schiedsvertrags nach Art. 9 Nr. III 5 des Gesetzes

    Auszug aus BAG, 10.02.1956 - 1 AZR 76/54
    Soweit die hiernach vom Kläger mit Recht beanstandete tarifliche Begrenzung des Höchsturlaubs für Schwerbeschädigte auf 21 Tage als unwirksam anzusehen ist, handelt es sich um einen nachträglichen Eingriff des Schwerbeschädigtengesetzes in einen vorher abgeschlossenen Tarifvertrag, Wird aber ein Teil eines Vertrages infolge einer Gesetzesänderung unwirksam, so wird grundsätzlich die Wirksamkeit des ganzen Ver-, träges dadurch in der Regel nicht berührt (RGZ 146, 366 ff).
  • BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 669/05

    Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub

    aa) Das Bundesarbeitsgericht hat schon zu § 33 SchwBeschG idF vom 16. Juni 1953 erkannt, der "natürliche Anknüpfungspunkt für den Zusatzurlaub des Schwerbeschädigten ist ... derjenige Urlaub, den ein nicht schwerbeschädigter Arbeitnehmer unter sonst gleichen Bedingungen und Voraussetzungen erhält" (10. Februar 1956 - 1 AZR 76/54 - BAGE 2, 317) .

    Die erhöhte Urlaubsdauer soll seine Benachteiligung ausgleichen und damit seine Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu den nicht behinderten Beschäftigten sichern (vgl. schon BAG 10. Februar 1956 - 1 AZR 76/54 - BAGE 2, 317) .

  • BAG, 10.05.1978 - 4 AZR 740/76

    Anrechnung von Renten - Schwerbehinderter - Behinderung - Arbeitsentgelt -

    Nach der zwingenden und auch die Tarifvertragsparteien bindenden Vorschrift des § 42 SchwbG (BAG 3> 274 [2793 = AP Nr. 1 zu § 32 SchwBeschG; BAG AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG 1961; Wilrodt-Neumann, 4. Auf1., § 42 SchwbG Anm. 2) dürfen bei der Bemessung des Arbeitsentgelts Renten und vergleich bare Leistungen, die der Schwerbehinderte wegen seiner Behinderung bezieht, nicht berücksichtigt werden.

    Die Auffassung der Revision, daß es sich bei dem nach § 62 MT-Ang-BfA zu zahlenden Übergangsgeld wegen seiner Zweckbe stimmung und des Charakters als tariflich normierter weiter wirkender FürSorgepflicht des Arbeitgebers nicht um "Arbeitsentgelt" im Sinne von § 42 SchwbG handele, ist unzutreffend (vgl. Urteil des Senats vom 30 Oktober 1974 - 4 AZR 40/74 - AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG 1961).

    In der Entscheidung des SenatsVDm 3o. Oktober 1974 4 AZR 40/74 - (AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG 1961) ist lediglich über die Anrechnung einer Berufsunfähigkeitsrente entschieden worden, im übrigen aber ausdrücklich offengelassen worden, auf welche Renten Schwerbeschädigter sich das Anrechnungsverbot sonst noch bezieht.

    Zu diesem Einwand hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30» Oktober 1974 - 4 AZR 40/74 - (AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG 1961) Stellung genommen und unter ausdrücklichem Hinweis auf die seinerzeitige Neufassung des § 42 SchwbG 1974- ausgeführt, daß eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht vorliege, weil der Gesetzgeber wegen der mit einer Schwerbehinderung verbundenen Opfer und Nachteile eine solche Besserstellung offensichtlich sogar gewollt hat.

  • BAG, 04.10.1962 - 5 AZR 2/62

    Gleichstellung des Schwerbeschädigten mit nicht Schwerbeschädigten bezüglich des

    Das hat auch der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts in BAG 2, 317 [318,319] = AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG bereits grundsätzlich, zum Ausdruck gebracht.

    - d - 3> Da bereits die vorstehende Begründung das Begehren des Klägers rechtfertigt, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten getroffene Regelung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs= 1 GG (vgl, BAG 2, 31? ff» - AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG) als unwirksam anzusehen und daraus ein Anspruch des Klägers abzuleiten gewesen wäre» gez.

  • BAG, 13.07.1982 - 3 AZR 576/80

    Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem SchwbG

    Davon ist der früher zuständige Vierte Senat des erkennenden Gerichts beständig ausgegangen, und zwar auch schon zur Fassung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BAG 26, 338, 342 = AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG, Bl. 2; vom 10. Mai 1978 - 4 AZR 740/76 - AP Nr. 1 zu § 42 SchwbG; vom 9. Dezember 1981 - 4 AZR 592/79 -, die letzte Entscheidung ist zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 12.05.1961 - 1 AZR 88/61

    Höhe des Jugendlichenurlaubs - Urlaubsjahr 1960 - Anzuwendendes Recht

    Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Reichsarbeitsgericht§ in ARS 37, 373 sowie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in 3AG 2, 317 - AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG.

    Auch der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in BAG 2 ' 317 = AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG geht fehl, ln diesem Fall hatte das Buhdesarbeits gericht über die Frage zu entscheiden, welchem, tariflichen Urlaub der Zusatzurlaub des § 33 SehwBeschG hinzuzurechnen ist.

  • BAG, 18.10.1957 - 1 AZR 437/56

    Berechnung des Zusatzurlaubes von Schwerbeschädigten

    Die Revision bekämpft diese Rechtsansicht mit dem Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Februar 1956 in 1 AZR 76/54 (AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG), in der ausgeführt werde, daß den Tarifparteien keine Möglichkeit der Einwirkung auf die Höhe des Zusatzurlaubs eingeräumt worden sei und der Schwerbeschädigte immer einen um 6 Tage längeren Urlaub habe als sein vergleichbarer nicht schwerbeschädigter Arbeitskamerad.

    Wenn der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 1956 in 1 AZR 76/54 (AP Nr. 1 zu § 33 SchwBesehG) entschieden hat, daß der einem Schwer beschädigten zustehende Zusatzurlaub stets 6 Tage mehr betragen müsse als der Urlaub seines vergleichbaren nicht schwerbeschädigten Arbeitskameraden, so war damit, wie das Urteil ergibt, von einer Jahresbeschäftigung des Schwerbe schädigten ausgegangen.

  • BAG, 27.08.1975 - 4 AZR 454/74

    Interessenausgleich: Auslegung von Sozialplänen

    Außerdem dient vorliegend die Peststellungsklage dazu, den zwischen den Parteien streitigen Komplex insgesamt und endgültig zu bereinigen; es kann zu dem angenommen werden, daß die Beklagte auch einem Pest stellungsurteil nachkommen wird zumal sie nicht um die Höhe der begehrten Beträge mit dem Kläger streitet, sondern allein darum, ob der eingeklagte Anspruch als solcher besteht oder nicht (vgl. Urteile des Senats vom 3o. Oktober 1974.4. AZR 41/74- -/demnächst] AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG 1961, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 11. September 1974 - 4 AZR 56o/73 [demnächst] AP Nr. 5 zu § 44 BAT; 3. Juli 1 9 7 4 - 4 AZR 491/73 Cdemnächst]AP Nr. 3 zu § 42 BAT; 19- Juni 1974 - 4 AZR 436/73 [demnächst] AP Nr. 3 zu § 3 BAT, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und 13. Pebruar 197 - 4 AZR 192/73 -, [demnächst] AP Nr. 4 zu § 7° BAT).
  • BVerwG, 07.05.2014 - 2 B 75.12

    Anspruch einer schwerbehinderten fachleitenden Lehrerin auf Reduzierung der

    Die erhöhte Urlaubsdauer soll seine Benachteiligung ausgleichen und damit seine Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu den nicht behinderten Beschäftigten sichern (BAG, Urteil vom 10. Februar 1956 - 1 AZR 76/54 - BAGE 2, 317 und vom 24. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 19).
  • BAG, 12.11.1964 - 5 AZR 507/63

    Tarifvertragsauslegung - Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der

    Weder das sog. Akzessoritätsprinzip, d.h. die Abhängigkeit des Zusatzurlaubs vom Grundurlaub (BAG 2, 317 [319] = AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG; BAG AP Ar. 2 zu § 33 SchwBeschG; BAG 13, 228 = AP Nr. 1 zu § 34 SchwBeschG das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil 5 AZR 259/63 vom 6. März 1964 = AP Nr. 3 zu § 34 SchwBeschG 1961), noch das sog. Stichtagsprinzip, d.h. der für die Entstehung und den Erwerb des Urlaubs maßgebliche Zeitpunkt (BAG 3" 61 = AP Nr. '10 zu § 611 BGB Uraübsreoht; BAG AP Nr. 13 zu § 611 BGB Urlaubsrecht-, BAG AP Nr. 2 zu § 4 ArbPlatzSchutzG; Schelp-Herbst, BUrlG, Arm.
  • BVerwG, 01.02.1978 - 6 C 46.76

    Rechtscharakter der zwischen Eintritt der Dienstunfähigkeit und Entlassung eines

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1974 - 4 AZR 40/74 - (AP Nr. 1 zu § 33 SchwBeschG) dazu folgendes ausgeführt:.
  • BAG, 28.05.1975 - 4 AZR 375/74

    Beihilfe: Höchstpersönlichkeit des Anspruchs, Unzulässigkeit einer Klageänderung

  • BAG, 25.02.1971 - 5 AZR 337/70

    Ungerechtfertiges Urlaubsverlangen bei mehr Urlaubs- als Arbeitstagen pro Jahr

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