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   BAG, 02.12.1970 - 4 AZR 59/70   

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BAG, 02.12.1970 - 4 AZR 59/70 (https://dejure.org/1970,1080)
BAG, Entscheidung vom 02.12.1970 - 4 AZR 59/70 (https://dejure.org/1970,1080)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 1970 - 4 AZR 59/70 (https://dejure.org/1970,1080)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellte im kommunalen Verwaltungsdienst - Tariflicher Anspruch auf Eingruppierung - Lehrgang mit abschließender Prüfung - Zulassung zum Verwaltungslehrgang - Kommunaler Arbeitgeber - Ausbildungsstätten - Fortbildungsstätten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 101
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 02.12.1970 - 4 AZR 59/70
    Freilich hat die Beklagte dem Klager gegenüber ihre allgemeine Fursorgepflieht zu erfüllen und sich m Erfüllung dieser Pflicht für seine Belange einzusetzen, auf sein Wohl bedacht zu sein und alles zu unterlassen, was seine Interosse"T zu schädigen geeignet ist (Hueek-Nipperdey, Lehrbuch des Aibeitsrechts, 7 Aufl , Bd I, I9 6 3, 3.390 uno 91 Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3 Aufl , Bo I, -9ol, s. 471, Mohnen in Staudinger-Nipperdey-Mohnen-Neumann, Dienstvertrag, Anmerkungen vor § 617 BGB-, S« 1445 ff ) Aus dieser jeden Arbeitgeber treffenden Verpflichtung kann der Klager aber den eingeklagten Anspruch nicht herleiten Die grundsätzliche Anerkennung der Pursorgepflicht des Arbeitgebers besagt nämlich nichts darüber, welche Pflichten im Einzelfall bestehen und in welchem Umfang ihnen jeweils naehzukommen ist Das bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag, ferner nach den betneolichen Möglichkeiten sowie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit Schließlich da-1"! die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht überspannt worden vglfl BAG 10, 65 »Großer Senat- = AP Nr« 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie 12, 15 AP Nr. 2 zu § 6 " BGB Gefahrdungshaftung des Arbeitgebers)« Der Klager verkennt, daß er nicht nur nach den tarif "lchen Bestimmungen, sondern auch nach seinem Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf Zuweisung einer höherwertigen Tätig kcit und deswegen auch, zumindest gegenwärtig, keinen Anspruch auf Zulassung zum Verwaltungslehrgang gegen die Beklagte hat« Eine vorzeitige Zulassung hatte vielmehr als gegenuoer den tariflichen Mindestbedingungen günstigere Regelung ausdiucklich vereinbart werden müssen (§ 4 Abs. 3 TVG) Dafür hat aber der Klager selbst keinerlei Anhaltspunkte vorgetiagon« Deswegen verstoßt die Beklagte auch nicht gegen Tieu und Glauben, wenn sie seinem Zulassungsbogenren vor erst nicht entspricht.
  • BGH, 15.10.1956 - III ZR 226/55

    Begriff des Rechtsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 02.12.1970 - 4 AZR 59/70
    Da es sich bei beiden Bestimmungen um prozessuale Muß Vorschriften handelt und insoweit deswegen auch keine Heilung wegen unterlassener Rüge nach § 2 9 5 ZPO eintreten kann, sind die von der Revision behaupteten Verstöße gegen diese Vorschriften auch noch vom Revisionsgericht von Amts wegen vorab zu prüfen {BAG AP Nr. 8 zu § 2 5 3 ZPO, Nr» 24 ?vl § 256 ZPO, BGHZ 22, 43, 22, 254, Baumbach-Lauteroaeh ZPO, 30» Aufl» 1970, Anm 2 B zu § 2 5 3 , Anm» 2 C und 3 A zu § 256) Das Klageoegehren widerspricht den orozessualen Erfordernissen der §§ 253 Abs. 2, 2 5 6 ZPO jedocn nicht« Klagegrund und Klagegegenstand sind hinreichend deutlich» "mqh ist der Antrag genügend bestimmt im Sinne des § 253 Abs» 2 ZPO (vgl» Baumbach-Lauterbach, aaO, Anm 4 A, B zu 23'0 Zwischen den Parteien ist auch ein Rechtsvernält- 111s im Sinne des § 256 ZPO streitbefangen, so daß auch aus den Gründen dieser Bestimmung gegen die Zulässigkeit der Klage keine rechtlichen Bedenken bestehen 5.
  • BAG, 28.02.1962 - 4 AZR 352/60

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Einzelarbeitsvertragsrecht - Vereinbarung einer

    Auszug aus BAG, 02.12.1970 - 4 AZR 59/70
    Für einen Verstoß gegen den dem Einzelarbeitsvertragsrocht angehorenden Gleichbehandlungsgrundsatz 'BAß 5 51 ff" [55] = AP Nr» 10 zu Art» 5 GG, BAG 12, 294 AP Nr» 51 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) hat der Klager selbst nichts vorgetragen Davon abgesehen liegt ein solcher Verstoß schon deswegen nicht vor, weil die Beklagte unstreitig vor Ablauf einer zweijährigen praktischen Tätigkeit im Ver waltungsaienst in der Regel keinen ihrer Angestellter unter Voraussetzungen, die mit denen des Klägers vergleichbar sana, vorzeitig zum Verwaltungslehrgang zuläßt De-'» Anspruch des Klagers ist auch nicht aus Art» 53 Abs. 2 GG begründet Darin ist bestimmt, daß "jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte" hat» Dabe3 kann hier die verfassungsrechtliche Qualifikation dieser Bestimmung dahingestellt bleiben Denn unabhängig davon, ob sie ein selbständiges oaer abgeleitetes Grundrecht, ein suDjektives difentlich.es Recht mit Grundrechtscharakter oder ein allgemeines subjektives öffentliches Recht beinhaltet, handelt es sich bei aieser Verfassungsnorm jedenfalls um aktuelles, unmittelbar anwendbares Recht fvgl dazu BVerfGE 1, a 84, Jess - .0.
  • BAG, 14.07.1960 - 5 AZR 27/60

    Umwandlung eines Eigenbetriebes - Öffentliche Hand - Aktiengesellschaft - Beamter

    Auszug aus BAG, 02.12.1970 - 4 AZR 59/70
    einzelnen Angestellten jeweils individuell zu prüfen« wann er zugelassen werden kann Das würde zu mnerbehordlichen Unzutraglichkciten führen und sich lm Ergebnis möglicher« weise ungerechter auswirken als das von der Beklagten mit Zustimmung des Schulträgers aufgestellte generelle Erfordernis zweijähriger praktischer Verwaltungstatigkeit« Dieses Ergebnis widerspricht nicht der Entscheidung des Fünften Senats in AP Nr. 57 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, nach der dem Arbeitnehmer "die Chance einer Beförderung" nach den bei Behörden Uolichen Prinzipien zu geben ist Diese Entscheidung beruht nämlich gerade auf einer entsprechenden Vertragsklausel der Parteien die im Falle des Klägers nicht vorlicgt».
  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

    Das Öffentliche Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG ist der weitere Begriff (BAGE 23, 101, 109 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG (Bl. 4); Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz , Stand Dezember 1973, Bd. I, Art. 33 GG Rdn. 12).

    Die Beklagte ist daran gebunden, auch wenn sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Rechtsformen bedient (BAGE 23, 101, 109 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG (Bl. 41)).

    Dabei werden die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334, 352 ff. - zu C I 5 der Gründe) für den Fall des Bewerbers um eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis aufgestellt hat, entsprechend anzuwenden sein (vgl. auch BAGE 23, 101, 110 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG (a.E.)).

  • BAG, 01.06.1988 - 4 AZR 794/87

    Eingruppierung einer Fachlehrerin - Revisionseinlegung drei Monate vor

    Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls richtig und in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung ausführt, besteht der Inhalt der arbeitgeberischen Fürsorgepflicht darin, daß der Arbeitgeber grundsätzlich gehalten ist, sich gegebenenfalls für die Belange des Arbeitnehmers einzusetzen, auf sein Wohl bedacht zu sein und alles zu unterlassen, was dessen Interessen zu schädigen geeignet ist (vgl. die Urteile des Senats BAGE 23, 101, 107 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG und 10. September 1975 - 4 AZR 485/74 - AP Nr. 12 zu § 23 a BAT, ferner Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Band I, § 48 I 1, S. 390, Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. Aufl., Band I, § 36 I 1-2, S. 470 und Mohnen in Staudinger/Nipperdey/Mohnen, BGB, 11. Aufl., Anm. 2 ff. vor § 617, S. 1445 ff.).

    Das bestimmt sich vielmehr nach dem Arbeitsvertrag, nach den betrieblichen Möglichkeiten und nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, d.h. nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten, wobei die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch nicht überspannt werden darf (vgl. auch dazu die Urteile des Senats BAGE 23, 101, 107 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG und 10. September 1975 - 4 AZR 485/74 - AP Nr. 12 zu § 23 a BAT im Anschluß an BAGE 10, 65, 74 (Großer Senat) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie BAGE 12, 15, 17 ff. (Großer Senat) = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers).

  • LAG Hamm, 15.07.1993 - 17 Sa 234/93

    Einstellung: Frauenförderung in Nordrhein-Westfalen - Vereinbarkeit mit dem GG

    Die Vorschrift ist auch in allen Fällen zu beachten, in denen es um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Höhe der Vergütung geht (BAG, Urteil vom 04.02.1981 - 4 AZR 967/78 -, AP Nr. 45 zu § 242 BGB , Gleichbehandlung) oder in denen der Zugang zu und der Besuch von Aus- und Fortbildungsstätten kraft Gesetzes, wozu auch Tarifnormen zu zählen sind, Voraussetzung für ein Weiterkommen im öffentlichen Dienst ist, d.h. für die Möglichkeit, im öffentlichen Dienst höhere Funktionen auszuüben, die von dem erfolgreichen Besuch solcher Aus- und Fortbildungsstätten abhängen (BAG, Urteil vom 02.12.1970 - 4 AZR 59/70 -, AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG ).

    Schließlich fallen unter die Verfassungsnorm des Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche Funktionen ausüben oder nicht (BAG, Urteil vom 02.12.1970 - 4 AZR 59/70 -, aaO.).

  • LAG Hamm, 04.10.1990 - 17 Sa 316/90

    Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Beförderung

    Die Vorschrift ist auch in allen Fällen zu beachten, in denen es um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Höhe der Vergütung geht (BAG, Urteil vom 04.02.1981 - 4 AZR 967/78 -, AP Nr. 45 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) oder in denen der Zugang zu und der Besuch von Aus- und Fortbildungsstätten kraft Gesetzes, wozu auch Tarifnormen zu zahlen sind, Voraussetzung für ein Weiterkommen im öffentlichen Dienst ist, d.h. für die Möglichkeit, im öffentlichen Dienst höhere Funktionen auszuüben, die von dem erfolgreichen Besuch solcher Aus- und Fortbildungsstätten abhängen (BAG, Urteil vom 02.12.1970 - 4 AZR 59/70 -, AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG ).

    Schließlich fallen unter die Verfassungsnorm des Art. 33 Abs. 2 GG nicht nur Beamte, sondern auch Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und zwar unabhängig davon, ob sie hoheitliche Funktionen ausüben oder nicht (BAG, Urteil vom 02.12.1970 - 4 AZR 59/70 -, aaO.).

  • BAG, 06.02.1980 - 5 AZR 848/77

    Bewerberin - Einstellende Behörde - Angestellte Kunsterzieherin - Städtischer

    Ebenso wie aus Art. 33 Abs. 2 GG können sich auch aus Art. 13 VvB für den einzelnen Bewerber unmittelbare einklagbare Rechte ergeben (zu Art. 33 Abs. 2 GG vgl. BAG 23, 101 [109] = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG [Bl. 4] und Urteil des Senats vom 31 März 1976 - AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG [zu II 2 der Gründe] - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 337/91

    Arbeitsverhältnis: Begründung - mündlichen Einstellungszusage - Treu und Glauben

    Die Beklagte ist an diese Vorschrift auch dann gebunden, wenn sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Rechtsformen bedient, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Amtsinhaber Beamte, Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes sind und ob sie hoheitliche Funktionen ausüben oder nicht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 23, 101, 109 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
  • BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 129/83

    Personalratsmitglied - Benachteiligungsverbot

    Zum anderen kann nicht beanstandet werden, daß alle am Bewerbungsverfahren beteiligten Stellen sich an die durch Art. 33 Abs. 2 GG für den gesamten öffentlichen Dienst vorgegebenen Kriterien der Eignung und Leistung (vgl. BAG 23, 101, 108 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG 32, 105, 110 = Ap Nr. 2 zu § 11 SchwbG) gehalten haben.
  • LAG Hamm, 19.03.1998 - 17 Sa 1749/97

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeberseitige Kündigung wegen

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  • BAG, 13.06.1991 - 8 AZR 347/89

    Schadenersatz wegen Nichtbeförderung - Schuldhafte Verletzung des

    Denn der Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht auf den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beschränkt, sondern bezieht sich auch auf die Möglichkeit, durch Beförderung eine höherwertige Funktion wahrzunehmen (BAGE 23, 101 = AP Nr. 1 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAGE 28, 62 [BAG 31.03.1976 - 5 AZR 104/74] = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.04.1989 - 3 Sa 9/89

    Abgrenzung zwischen objektiver Klagenhäufung und Eventualkumulierung ;

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  • LAG Schleswig-Holstein, 12.10.1983 - 4 Sa 77/83

    Anspruch auf Einstellung als Krankenpfleger in dem öffentlichen Dienst

  • ArbG Marburg, 27.02.1998 - 2 Ca 64/97

    Anspruch auf Neubescheidung einer Bewerbung

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