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   BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70   

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https://dejure.org/1971,945
BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 (https://dejure.org/1971,945)
BAG, Entscheidung vom 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 (https://dejure.org/1971,945)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 1971 - 1 AZR 305/70 (https://dejure.org/1971,945)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sechswochenzeitraum - Lohnzahlung - Arbeitsschicht - Lohnfortzahlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 340
  • NJW 1971, 1856 (Ls.)
  • DB 1971, 1482
  • DB 1971, 924
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 202/59

    6-Wochen-Frist - Fortzahlung des Gehalts - Eintritt des unverschuldeten Unglücks

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BAG, 16.02.1971 - 1 AZR 315/70

    Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Februar 1971 - 1 AZR 315/70 - (DB 1971, 871 = [demnächst] AP Nr. 2 zu § 1 LohnFG) und in seinem in der Parallelsache 1 AZR 332/70 an demselben Tage ergangenen Urteil ausgesprochen hat, dem Arbeiter im Krankheitsfälle die gleiche Rechtsstellung wie dem Angestellten zu geben.
  • BAG, 03.03.1961 - 1 AZR 76/60

    Handlungsgehilfe - Krankheit - Bundeswehr - Grundwehrdienst

    Auszug aus BAG, 04.05.1971 - 1 AZR 305/70
    Nach fest stehender Rechtsprechung und Lehre beginnt dieser Sechswochenzeitraum - abgesehen von Ausnahmetatbeständen - am ersten Tage nach der Erkrankung (BAG 10, 7 [93 = AP Nr. 20 zu § 63 HGB; BAG 11, 19 [21] = AP Nr. 27 zu § 63 HGB mit Nachweisen aus dem Schrifttum; BAG 20, 90 C92 f.] = AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Aufl., § 44 III 2b S. 343).
  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Sie führt lediglich dazu, dass der Krg-Anspruch bei stationärer Behandlung einen Tag früher beginnt als im Falle des § 46 S 1 Nr. 2 SGB V (zum einheitlichen Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs am Tag des Eintritts der AU vgl BAGE 23, 340 = AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG) .
  • BAG, 29.02.1984 - 5 AZR 92/82

    Anspruch auf Lohn für die Arbeitszeit, die aus Anlass eines Hörtestes bei einem

    Das Arbeitsentgelt wird nahtlos weitergezahlt (vgl. BAG Urteil vom 4. Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 112/02

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Vorlagepflicht

    Zwar erhält der Arbeitnehmer, der im Laufe der Arbeitsschicht erkrankt, für die verbleibende Zeit des Arbeitstags ebenfalls noch Arbeitsentgelt; dieser Tag wird bei der Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums nicht mitberücksichtigt (BAG 4. Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - BAGE 23, 340).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R

    Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn

    Der erkennende Senat geht danach weiterhin davon aus, dass der Arbeitnehmer für den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die Arbeit tatsächlich aufgenommen haben muss, wenn kein Arbeitsentgeltanspruch, insbesondere auch nicht als Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden ist (zur AU bei Abschluss des Arbeitsvertrages vgl BAG AP Nr. 87 zu § 1 LohnFG; zum Eintritt der AU vor und während einer Arbeitsschicht vgl BAGE 23, 340, 342 f = AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG; BAGE 23, 444, 447 ff = AP Nr. 6 zu § 1 LohnFG) .
  • LAG Köln, 12.01.2018 - 4 Sa 290/17

    Rechtsnatur des Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmers bei Erkrankung während

    Diese Handhabung sei ein Gebot der Praktikabilität und entspreche der seit "eh und je" bestehenden betrieblichen Praxis (grundlegend BAG, Urteil vom 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 -, zu 2b), juris; BAG, Urteil vom 26.02.2003 - 5 AZR 112/02 -, zu II.), juris).

    Hierfür spricht bereits die seit "eh und je" in den Betrieben geübte Praxis, auf die das Bundesarbeitsgericht in seiner zuvor erwähnten Entscheidung vom 04.05.1971 (BAG, Urteil vom 04.05.1971 - 1 AZR 305/70 -, zu 2b), juris) entscheidend abgestellt hat und nach der der während der Arbeitszeit erkrankte Arbeitnehmer für den ganzen Tag das volle Arbeitsentgelt erhält.

  • BAG, 07.03.1990 - 5 AZR 189/89

    Arbeitsfreistellung für Arztbesuch

    Für die verbleibende Zeit des Arbeitstages erhält der Arbeiter sein Arbeitsentgelt weiter (BAGE 23, 340 = AP Nr. 3 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 21.09.1971 - 1 AZR 65/71

    Arbeitsunfähigkeit - Antritt der Arbeitsschicht - Fehltag des Arbeiters -

    Rach § 1 Abs» 1 LohnFG ist das den Lohnfortzahlungsanspruch und den Beginn des LohnfortZahlungsZeitraums aus lösende Ereignis die durch Erkrankung verursachte Arbeitsunfähigkeit des Arbeiters» Dieses Ereignis wird in aller Regel in den Lauf eines Kalendertages fallen, also nicht mit dem Beginn eines Tages Zusammentreffen» Damit ist es erforderlich, in Anwendung des § 187 Abs» 1 BGB einen solchen Tag bei der Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums grundsätzlich auszuscheiden; in diesem Sinne, ist an dem Grundsatz festzuhalten, daß der Sechs-Wochen-Zeitraum am ersten Te.g nach der Erkrankung beginnt (so das zur Veröffentlichung in der Amtl» Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 4» Mai 1971 - 1 AZR 305/70 - unter 2 a der Gründe mit weiteren Nachweisen)» Dieser Grundsatz laßt sich sinnvoll aber nur durchführen, wenn man ihn der bei dem Arbeitsverhältnis gegebenen rechtlichen Situation anpaßt» Die Pflicht zur Leistung von abhängiger Arbeit ist in aller Regel nur an mehr oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu erbringen» Dies kann bei der Beantwortung der Frage, wann bei krankheitsbedingtem n.
  • BAG, 27.08.1971 - 1 AZR 107/71

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

    Wenn das für einen Angestellten gilt so muß es nunmehr aber auch für einen Arbeiter gelten da das Lohnfortzahlungsgesetz seinem ganzen Sinn nach die Stellung des Arbeiters im Krankheitsfall derjenigen des Angestellten artgleichen will (vgl. auch das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehene Urteil 1 AZR 305/70 vom 4» Mai 1970« Dafür., daß der Kläger rechtsmißbräuchlich gehandelt hätte., hat der Beklagte nichts dargetan.
  • BAG, 23.11.1971 - 1 AZR 404/70

    Verschuldensfrage - Beweislast

    2» Ohne Rechtsirrtum hat das Landesarbeitsgericht § 1 Abs» 1 Satz 1 LohnFG dahin ausgelegt, daß im Streitfall der Arbeitgeber das Verschulden der Arbeitnehmer an der Arbeitsunfähigheit darzulegen und ggf» zu beweisen hat» Aus dem Wortlaut des Gesetzes laßt sich dies freilich nicht zwingend entnehmen, ebensowenig wie sich danach auch die entgegengesetzte Auffassung rechtfertigen läßt» Jedoch ist diese Auslegung die einzig mögliche, wenn das Grundziel des Lohnfortzahlungsgesetzes und die vorangegangene Entwicklung des Lohnfortzahlungsrechts berücksichtigt werden« Grundziel des Lohnfortzahlungsgesetzes ist es, den Ar heiter im Pall krankheitsbedingter Verhinderung an der Arbeitsleistung arbeitsrechtlich dem Angestellten gleichzustellen (Urteil des Senats vom 16«, Februar 1971 - 1 AZR 315/70 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Gerichts vorgesehen; Urteil des Senats vom 4« Mai 1971 - 1 AZR 305/70 unter 2«, der Entscheidungsgründe - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen)«, Wie nun die Revision selbst nicht verkennt, ging und geht die einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur da hin, daß der Angestellte nicht im einzelnen darzulegen und ggf« zu beweisen hat, er sei ohne Verschulden arbeitsunfähig geworden; vielmehr ist es danach Sache des Arbeitgebers, den Verschuldenstatbestand näher darzulegen, wenn er den Lohnfortzahlungsanspruch trotz feststehender Arbeitsunfähigkeit des Angestellten an der Verschuldensfrage scheitern lassen will (vgl« BAG 9» 165 [166, 167 ] = AP Nr«, 12 zu § 63 HGB; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeits rechts, 7» Auflo, Bdo 1, So 338 und Anm.â- 64; Nikisch, Arbeitsrecht, 3«, Aufl«, Bdo 1, "So 620, Anm« 57» SchelplErieschmann, Bas Arbeitsverhältnis im Krankheitsfalle, So 76; Jäger, Krankheit des Arbeitnehmers, So 38; Staudinger-Nipperdey-Mohnen, Dienstvertrag, § 616 BGB Antm 26)o Durch diese einhellige Auffassung wurde auch die Praxis des Lohnfortzahlungsrechts für Angestellte beherrscht ; man.kann daher insoweit durchaus von einer ständigen feststehenden Übung in der Präge des Verschuldensnachweises sprechen«.
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