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   BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75   

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BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75 (https://dejure.org/1977,272)
BAG, Entscheidung vom 17.02.1977 - 2 AZR 687/75 (https://dejure.org/1977,272)
BAG, Entscheidung vom 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 (https://dejure.org/1977,272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zum besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte aufgrund der SchwbG § 12 ff

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte - Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft - Vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 29, 17
  • NJW 1977, 1701
  • MDR 1977, 523
  • DB 1977, 451
  • DB 1977, 636
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 25.05.1972 - 2 AZR 302/71

    Die Schwerbeschädigteneigenschaft wegen Blindheit ist als Rechtstatsache von

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    b) Aber auch wer davon ausgeht, daß der Schutz des Schwerbehindertengesetzes nach seinem Wortlaut - anders etwa als der Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG - allein an den objektiven Tatbestand der Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfe und deshalb das subjektive Merkmal der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft außer Betracht zu bleiben habe (so im Anschluß an die frühere Rechtsprechung BAG 3, 203 [206] = AP Nr. 4 zu § 14 SchwBeschG, BAG 4, 101 [102] = AP Nr. 9 wie vorher und BAG 24, 264 [267] = AP Nr. 6 zu § 1 SchwBeschG, das gesamte Schrifttum zum neuen Recht: Gröninger, aaO, § 3 Anm. 8a und d, § 12 Anm. 4b und 5c; Jung-Cramer, Schwerbehindertengesetz, 1974, § 1 Anm. 2i, § 12 Anm. 2; Neubert-Becke, desgl., 1974, § 12 Anm. 15; Rewolle, desgl., § 12 Anm. V 8; Ritzer, desgl., 197, § 12 Anm. 7; Weber, desgl., § 12 Anm. 10; Wilrodt-Neumann, aaO, § 12 Anm. 40), kommt nicht daran vorbei, daß in Fällen der vorliegenden Art das in § 12 SchwbG vorgesehene Zustimmungsverfahren nicht durchführbar ist.

    Eine solche Auslegung des § 3 SchwbG läßt außer Betracht, daß nach neuem wie schon nach altem Recht die Schwerbehinderteneigenschaft , die sich aus dem tatsächlichen Eintritt der Behinderung herleitet, unmittelbar aus § 1 SchwbG folgt (allgemeine Ansicht; vgl. im Anschluß an BAG 5> 208 [210] = AP Nr. 11 zu § 14 SchwBeschG, BAG 8, 123 [124 f.] = AP Nr. 19 ebenda, AP Ir. 6 zu § 2 SchwBeschG [zu I 1 der Gründe] und BAG 24, 264 [266 f.] = AP Nr. 6 zu § 1 SchwBeschG zum neuen Recht Gröninger, aaO, § 1 Anm. 2a; Jung-Cramer, aaO, § 1 Anm. 2 i ; Neubert-Becke, aaO, § 3 Anm. 5; Rewolle; aaO, § 1 Anm. III 5; Ritzer, aaO, § 1 Anm. 5; Weber, aaO, § 1 Anm. 1 und § 3 Anm. 7; Wilrodt-Neumann, aaO, § 1 Anm. 11).

  • BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64

    Betriebliche Unterstützungseinrichtungen - Eingetragener Verein - Vorstand -

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    Selbst wenn die Annahme der Revision, wie das prozessuale Verhalten des Klägers in der Vorinstanz zu beurteilen sei, richtig wäre, so hätte das nur zur Folge, daß der Kläger seine Befugnis verloren hätte , die Kündigung auch wegen der Rechtsfolgen des § 12 SchwbG anzugreifen (vgl. BAG 11, 353 £ 3 5 4 f und BAG 17, 177 [183] = AP Nr. 1 und 2 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung).

    1. Zwar kann es einer Partei im Prozeß verwehrt sein, sich auf bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zu berufen, wenn sie dadurch ihre Pflicht zu prozeßredlichem Verhalten verletzt (vgl. BAG 17, 177 [183] = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Prozeß- Verwirkung sowie Urteil vom 6. Juni '1974 - 2 AZR 278/73 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts bestimmt [demnächst: AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968] = AR-Blattei "Mutterschutz" Entsch. 56 [zu IV 3 der Gründe]).

  • BAG, 06.10.1959 - 3 AZR 313/56

    Zeitpunkt des Beginns des Kündigungsschutzes Schwerbeschädigter

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    Eine solche Auslegung des § 3 SchwbG läßt außer Betracht, daß nach neuem wie schon nach altem Recht die Schwerbehinderteneigenschaft , die sich aus dem tatsächlichen Eintritt der Behinderung herleitet, unmittelbar aus § 1 SchwbG folgt (allgemeine Ansicht; vgl. im Anschluß an BAG 5> 208 [210] = AP Nr. 11 zu § 14 SchwBeschG, BAG 8, 123 [124 f.] = AP Nr. 19 ebenda, AP Ir. 6 zu § 2 SchwBeschG [zu I 1 der Gründe] und BAG 24, 264 [266 f.] = AP Nr. 6 zu § 1 SchwBeschG zum neuen Recht Gröninger, aaO, § 1 Anm. 2a; Jung-Cramer, aaO, § 1 Anm. 2 i ; Neubert-Becke, aaO, § 3 Anm. 5; Rewolle; aaO, § 1 Anm. III 5; Ritzer, aaO, § 1 Anm. 5; Weber, aaO, § 1 Anm. 1 und § 3 Anm. 7; Wilrodt-Neumann, aaO, § 1 Anm. 11).
  • BAG, 10.12.1964 - 2 AZR 369/63

    Im Bundesgebiet oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche iS des SchwbG § 1 Abs

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    Abgesehen davon, daß § 12 SchwbG als Verbotsnorm mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet ist und deshalb der Kündigungsschutz stets entfällt, wenn die Hauptfürsorgestelle entweder zustimmt oder in der Annahme, es bedürfe ihrer Zustimmung nicht, ein sog. Negativattest erteilt (vgl. BAG 17, 1 [11 ff.] = AP Nr. 4 zu § 1 SchwBeschG [zu V der Gründe]), gibt es eine Reihe gesetzlicher Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis (§ 17 SchwbG) oder dessen Auflockerung durch Aufstellung von Muß- oder Soll-Vorschriften (§§ 16, 18 Abs. 4 SchwbG).
  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    Damit verliert der Arbeitgeber sein Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig, auch wenn der Kündigungsgrund noch so schwerwiegend gewesen ist (Näheres dazu bei Gröninger, aaO, § 18 Anm. 3b; zu der entsprechenden Rechtsfolge bei Versäumung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB vgl. die Zusammenfassung in BAG 24-, 34-1 = AP Nr. 3 zu § 626 BGB Ausschlußfrist [zu I 2 der Gründe], auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 66/61

    Verwirkung einer Feststellungsklage

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    Selbst wenn die Annahme der Revision, wie das prozessuale Verhalten des Klägers in der Vorinstanz zu beurteilen sei, richtig wäre, so hätte das nur zur Folge, daß der Kläger seine Befugnis verloren hätte , die Kündigung auch wegen der Rechtsfolgen des § 12 SchwbG anzugreifen (vgl. BAG 11, 353 £ 3 5 4 f und BAG 17, 177 [183] = AP Nr. 1 und 2 zu § 242 BGB Prozeßverwirkung).
  • BAG, 03.01.1957 - 2 AZR 281/56

    Die dem Arbeitnehmer während der Schutzfrist des SchwbG § 24 ausgesprochene

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    b) Aber auch wer davon ausgeht, daß der Schutz des Schwerbehindertengesetzes nach seinem Wortlaut - anders etwa als der Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG - allein an den objektiven Tatbestand der Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfe und deshalb das subjektive Merkmal der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderteneigenschaft außer Betracht zu bleiben habe (so im Anschluß an die frühere Rechtsprechung BAG 3, 203 [206] = AP Nr. 4 zu § 14 SchwBeschG, BAG 4, 101 [102] = AP Nr. 9 wie vorher und BAG 24, 264 [267] = AP Nr. 6 zu § 1 SchwBeschG, das gesamte Schrifttum zum neuen Recht: Gröninger, aaO, § 3 Anm. 8a und d, § 12 Anm. 4b und 5c; Jung-Cramer, Schwerbehindertengesetz, 1974, § 1 Anm. 2i, § 12 Anm. 2; Neubert-Becke, desgl., 1974, § 12 Anm. 15; Rewolle, desgl., § 12 Anm. V 8; Ritzer, desgl., 197, § 12 Anm. 7; Weber, desgl., § 12 Anm. 10; Wilrodt-Neumann, aaO, § 12 Anm. 40), kommt nicht daran vorbei, daß in Fällen der vorliegenden Art das in § 12 SchwbG vorgesehene Zustimmungsverfahren nicht durchführbar ist.
  • BAG, 13.03.1961 - 2 AZR 509/59

    Hauptfürsorgestelle stimmt der einem Schwerbeschädigten gegenüber bereits

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    Nach früherem Recht genügte es, wenn der Arbeitgeber nach der Kündigung den Zustimmungsantrag stellte ; er konnte also noch nachträglich - wenn auch nicht zeitlich unbegrenzt - die Wirksamkeitsvoraussetzung für eine bereits ausgesprochene Kündigung herbeiführen (vgl. BAG 11, 51 = AP Nr. 6 zu § 15 SchwBeschG mit Hinweisen).
  • BAG, 30.08.1966 - 1 AZR 456/65

    PVV - Gefahrgeneigte Arbeit - Haftungsbeschränkung - Arbeitnehmerhaftung

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    Unabhängig hiervon könnte eine Verletzung des § 529 ZPO oder des § 67 ArbGG, die darin besteht, daß das Landesarbeit sgericht neues Vorbringen zu Unrecht nicht als verspätet zurückgewiesen hat, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg gerügt werden (vgl. BAG 19, 66 [74 f.] = AP Nr. 5 zu § 282 BGB [zu VII der Gründe] nebst Anmerkung von Sieg).
  • BAG, 06.06.1974 - 2 AZR 278/73

    Prozeßverwirkung - Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung - Schwangerschaft -

    Auszug aus BAG, 17.02.1977 - 2 AZR 687/75
    1. Zwar kann es einer Partei im Prozeß verwehrt sein, sich auf bestimmte entscheidungserhebliche Tatsachen zu berufen, wenn sie dadurch ihre Pflicht zu prozeßredlichem Verhalten verletzt (vgl. BAG 17, 177 [183] = AP Nr. 2 zu § 242 BGB Prozeß- Verwirkung sowie Urteil vom 6. Juni '1974 - 2 AZR 278/73 -, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung und im Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts bestimmt [demnächst: AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968] = AR-Blattei "Mutterschutz" Entsch. 56 [zu IV 3 der Gründe]).
  • LAG Düsseldorf, 17.09.1975 - 2 Sa 235/75

    Kündigung vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

  • BAG, 07.05.1957 - 3 AZR 482/56

    Kündigung eines Schwerbeschädigten

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 46/05

    Außerordentliche Kündigung - Schwerbehinderter

    An deren Entscheidung sind alle anderen Behörden und Gerichte wegen der so genannten Tatbestandswirkung (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 9. Aufl. § 43 Rn. 18 f.; Knack VwVfG 8. Aufl. § 43 Rn. 17 f.) gebunden, sofern die Entscheidung nicht ausnahmsweise nichtig ist (Senat 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 -BAGE 94, 313, 323; 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - BAGE 29, 17, 25; BVerwG 2. Mai 1996 - 5 B 186/95 - Buchholz 436.61 SchwbG § 21 Nr. 7; KR-Etzel 7. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 10; ErfK/Rolfs 6. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 4 und § 85 SGB IX Rn. 15; APS/Vossen 2. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 8; HaKo-Griebeling 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 132; derselbe in Hauck/Noftz SGB IX Stand November 2005 § 91 Rn. 8a; KDZ-Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 91 SGB IX Rn. 5; MünchKommBGB/Hesse 4. Aufl. vor § 620 Rn. 256; Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 11. Aufl. § 91 Rn. 17; Düwell in LPK-SGB IX § 91 Rn. 12; GK-SGB IX/Steinbrück Stand November 2005 § 91 Rn. 309; aA LAG Köln 4. August 2003 - 2 Sa 400/03 - LAGE SGB IX § 91 Nr. 1: § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stelle eine materielle arbeitsrechtliche Frist dar, deren Einhaltung im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüft werden könne).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Etwas anderes hat auch das Bundesarbeitsgericht in den von der Revision genannten Entscheidungen (Urteile vom 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - BAGE 29, 17; vom 20. Oktober 1977 - 2 AZR 770/76 - BAGE 29, 334 und vom 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - BAGE 30, 141 = AP Nr. 1, 2 und 3 zu § 12 SchwbG) nicht angenommen.
  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers im Rahmen der Nachprüfung einer ordentlichen Kündigung auf ihre soziale Rechtfertigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) einer der wesentlichen Umstände, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind (so schon BAG 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - AP SchwbG § 12 Nr. 1).

    Auf diese Weise können die Gerichte für Arbeitssachen weitgehend oder sogar vollständig den Schutz gewähren, der dem Schwerbehinderten sonst im Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle zu Teil wird (so ausdrücklich BAG 17. Februar 1977 aaO).

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht - in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz nach den §§ 12, 18 SchwbG (vgl. BAG 29, 17 [24 ff.], 29, 334 [336 ff.]; 39, 59 [61]; 41, 281 [286]; 43, 148 [157] sowie Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - [NZA 1988.429/430]) - entschieden, daß der Schwerbehindertenschutz des § 47 Abs. 2 SchwbG (vorherige Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle) gegenüber Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung weder festgestellt noch ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt eingeleitet war, weil kein Grund bestehe, dem an sich Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen wolle, den Schutz des fürsorgenden Staates gleichsam "aufzudrängen" (Urteil vom 17. September 1981 [Buchholz a.a.O. S. 7]).

    Der Kläger hält dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, die Hauptfürsorgestelle dürfe vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht zur Sache entscheiden, weil ihre Zuständigkeit, ungeklärt wäre, die nur bestehe, wenn über die Zustimmung zur Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten zu entscheiden sei (vgl. BAG 29, 17 [24]; 29, 334 [338]; 30, 141 [149]; 43, 148 [157]).

    Eine Vernachlässigung des gesetzlichen Schutzzwecks läßt sich auch nicht mit der Behauptung rechtfertigen, die schutzwürdigen Belange des Schwerbehinderten könnten auch noch ausreichend im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß berücksichtigt werden, weil dort die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung oder des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung besonders zu berücksichtigen sei und auf diese Weise die Arbeitsgerichte weitgehend oder sogar vollständig den Schutz gewähren könnten, der dem Schwerbehinderten sonst im Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle zuteil werde (so BAG 29, 17 [28 f.]; 29, 334 [339 f.]; 30, 141 [158]).

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Vielmehr haben die Gerichte für Arbeitssachen die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung besonders zu berücksichtigen (vgl. BAG 29, 17 = AP Nr. 1; BAG 29, 334 = AP Nr. 2 m. kritischer Anm. v. Brox und BAG 30, 141 = AP Nr. 3, alle zu § 12 SchwbG).

    Die darin liegende Würdigung, eine Krankheit, die die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers zur Folge habe, könne im Rahmen der sozialen Auswahl entgegen der Intention des gesetzlich besonders stark ausgestalteten Schwerbehindertenschutzes nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, entspricht der Bedeutung einer - wenn auch erst nach der Kündigung beantragten - tatsächlich vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft (BAG 29, 17, 28; 30, 141, 158).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 612/00

    Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt

    Voraussetzung ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Senats, daß vor Zugang der Kündigung ein Bescheid über die Schwerbehinderteneigenschaft ergangen ist oder jedenfalls ein entsprechender Antrag gestellt ist (vgl. beispielsweise 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - AP SchwbG § 12 Nr. 1 = EzA SchwbG § 12 Nr. 2; 20. Oktober 1977 - 2 AZR 770/76 - BAGE 29, 331; 23. Februar 1978 - 2 AZR 462/76 - BAGE 30, 141; 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - BAGE 43, 148; 31. August 1989 - 2 AZR 8/89 - AP SchwbG § 12 Nr. 16 = EzA SchwbG 1986 Nr. 1; 5. Juli 1990 - 2 AZR 8/90 - und 16. August 1991-- 2 AZR 241/90 - AP SchwbG 1986 § 15 Nr. 1 und 2 = EzA SchwbG 1986 § 15 Nr. 3 und 5).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Für die Wirksamkeit einer Kündigung sind grundsätzlich die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehenden Umstände und Rechtsnormen maßgebend und nicht veränderte Verhältnisse, die bis zum Beendigungszeitpunkt eintreten (Wiedemann/Stumpf, aaO, § 4 Rz 149; KR-Hillebrecht, aaO, § 622 BGB Rz 136; BAGE 29, 17, 23 = AP Nr. 1 zu § 12 SchwbG, zu B 2 der Gründe).

    Dies gilt z.B. für die Frage der Sozialwidrigkeit nach § 1 KSchG (BAGE 9, 131, 133 f. = AP Nr. 7 zu § 7 KSchG, zu II der Gründe; 20, 345, 350 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Krankheit; 23, 371, 377 = AP Nr. 83 zu § 1 KSchG, zu III 1 der Gründe; 43, 129, 137 = AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit, zu II der Gründe; BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 156; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 76), die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB (vgl. BAGE 2, 245, 250 ff. = AP Nr. 1 zu § 67 HGB, zu III der Gründe; 14, 65 = AP Nr. 50 zu § 626 BGB; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 71), das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzes der §§ 12 ff. SchwbG (BAGE 29, 17, 23 = AP, aaO; 29, 334, 336 = AP Nr. 2 zu § 12 SchwbG, zu I der Gründe; KR-Etzel, 2. Aufl., vor §§ 12 bis 19 SchwbG, Rz 14) oder die Geltung des Kündigungsverbotes des § 9 MuSchG (BAG 26, 161, 165 = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG, zu III 1 der Gründe; KR-Becker, aaO, § 9 MuSchG Rz 28).

  • BAG, 11.05.2000 - 2 AZR 276/99

    Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen

    Dies ist Sache der dafür zuständigen Behörden bzw. der für die Anfechtungsklage zuständigen Verwaltungsgerichte (vgl. Senat 17. Februar 1977 - 2 AZR 687/75 - BAGE 29, 17, 25; BVerwG 15. März 1989 - 5 B 23.89 - Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 2).
  • BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83

    Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung

    Demgemäß hat der Vierte Senat § 4 Abs. 2 BAT z.B. für anwendbar gehalten bei Vereinbarungen über Fahrtkosten, Verpflegungszuschüssen, Trennungsentschädigung, Fliegerzulage und bei der Gewährung von Essenszuschüssen (BAGE 29, 29 182, 184 [BAG 17.02.1977 - 2 AZR 687/75]= AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 26. Juli 1972 - 4 AZR 365/71 - AP Nr. 1 zu § 4 MTB II; BAGE 35, 7, 12 [BAG 28.01.1981 - 4 AZR 869/78] = AP Nr. 3 zu § 19 TV-Arb Bundespost; BAGE 37, 228, 233, aaO).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 63.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht - in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz nach den §§ 12, 18 SchwbG (vgl. BAG 29, 17 , 29, 334 ; 39, 59 ; 41, 281 ; 43, 148 sowie Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - <NZA 1988, 429/430>) - entschieden, daß der Schwerbehindertenschutz des § 47 Abs. 2 SchwbG (vorherige Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle) gegenüber Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis darin nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung weder festgestellt noch ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt eingeleitet war, weil kein Grund bestehe, dem an sich Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen wolle, den Schutz des fürsorgenden Staates gleichsam "aufzudrängen" (Urteil vom 17. September 1981 ).

    Die Klägerin hält dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, die Hauptfürsorgestelle dürfe vor Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nicht zur Sache entscheiden, weil ihre Zuständigkeit ungeklärt wäre, die nur bestehe, wenn über die Zustimmung zur Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten zu entscheiden sei (vgl. BAG 29, 17 ; 29, 334 ; 30, 141 ; 43, 148 ).

    Beide Vorgehensweisen würden der Hauptfürsorgestelle erlauben, sich ihrer Fürsorgeaufgabe aus formalen Gründen (fehlender Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft) zu entziehen, und dem Schwerbehinderten den Schutz des § 18 SchwbG stets und endgültig versagen (so - zum Negativattest - zutreffend BAG 29, 17 sowie BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 ).

    Eine Vernachlässigung des gesetzlichen Schutzzwecks läßt sich auch nicht mit der Behauptung rechtfertigen, die schutzwürdigen Belange des Schwerbehinderten könnten auch noch ausreichend im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozeß berücksichtigt werden, weil dort die Schwerbehinderteneigenschaft bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit der ordentlichen Kündigung oder des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung besonders zu berücksichtigen sei und auf diese Weise die Arbeitsgerichte weitgehend oder sogar vollständig den Schutz gewähren könnten, der dem Schwerbehinderten sonst im Zustimmungsverfahren der Hauptfürsorgestelle zuteil werde (so BAG 29, 17 ; 29, 334 ; 30, 141 ).

  • BAG, 31.08.1989 - 2 AZR 8/89

    Schwerbehinderteneigenschaft: Mitteilung an den Arbeitgeber - Frist

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

  • BVerwG, 02.05.1996 - 5 B 186.95

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten durch Arbeitgeber,

  • BVerwG, 17.09.1981 - 2 C 4.79

    Anhörungsgebot regelmäßig erst bei festgestellter Behinderung

  • BAG, 20.10.1977 - 2 AZR 688/76

    Zum Zustimmungsbedürfnis der Hauptfürsorgestelle, wenn ein auf Beamtenrecht

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 103/76

    Außerordentliche Kündigung - Teilnahme an rechtswidriger Arbeitsniederlegung -

  • BAG, 27.05.1983 - 7 AZR 482/81

    Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BAG, 16.01.1985 - 7 AZR 373/83

    Schwerbehinderter; Regelfrist zur Unterrichtung des Arbeitgebers

  • BAG, 20.10.1977 - 2 AZR 770/76

    Kündigungsschutz des Schwerbehinderten setzt Feststellung der

  • LAG München, 17.01.2008 - 6 Sa 658/07

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 09.12.1981 - 4 AZR 592/79

    Zur Nichtanrechenbarkeit der Erwerbsunfähigkeitsrente auf das Übergangsgeld

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 10/82

    Schwerbehinderte - Kündigungsschutz

  • BAG, 17.09.1981 - 2 AZR 369/79

    Materielle Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes

  • BSG, 14.03.1994 - 11 BAr 139/93

    Rechtsschutzbedürfnis - Schwerbehinderter - Gleichgestellter - Inanspruchnahme

  • LAG Berlin, 01.11.2002 - 19 Sa 1498/02

    Änderungskündigung; Schwerbehindertenschutz auch bei nach der Kündigung

  • BVerwG, 19.12.1989 - 5 B 28.89

    Schwerbehindert - außerordentliche Kündigung

  • BAG, 19.01.1983 - 7 AZR 44/81

    Ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten

  • BVerwG, 15.03.1989 - 5 B 23.89

    Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle zur außerordentlichen Kündigung -

  • BAG, 20.10.1977 - 2 AZR 443/77

    Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

  • BVerwG, 15.03.1989 - 5 B 24.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1980 - IV 3870/78

    Beamter; Zurruhesetzung; Schwerbehinderter; Anhörung des Vertrauensmannes

  • LAG Hamm, 01.04.1982 - 9 Sa 71/82

    Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Antrag auf Anerkennung der

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