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   BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77   

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BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77 (https://dejure.org/1979,1371)
BAG, Entscheidung vom 25.01.1979 - 2 AZR 983/77 (https://dejure.org/1979,1371)
BAG, Entscheidung vom 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 (https://dejure.org/1979,1371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustimmung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Ersetzung der Zustimmung - Arbeitsgericht - Beschlußverfahren - Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist - Divergenzrechtsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 253
  • BB 1979, 1242
  • DB 1979, 1704
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.01.1952 - IV ZB 97/51

    Rechtskraft von Urteilen in Ehesachen

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Die Rechtskraft einer Entscheidung, durch die eine Instanz beendet wird, tritt nur dann bereits mit ihrer Verkündung oder mit ihrer Zustellung ein, wenn gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt nicht statthaft ist (Stein-Jonas-Münzenberg, aaO, § 705 Rdnr. 2; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 151 II 1 a CS. 859 - 860]; RGZ 70, 431; BFH JZ 1972, 167 mit Anm. v. Grunsky und BGHZ 4, 294- C295])- 9.

    Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt war, unter denen ausnahmsweise eine nicht zugelassene Revision statthaft sein konnte, hatte das Revisionsgericht zu über prüfen und war nicht von der Beurteilung durch die Parteien oder durch das Berufungsgericht abhängig (vgl. BGHZ 4, 294 [295 und zur streitigen Rechtslage nach der Neufassung der §§ 546 ff. ZPO: Baumbach-Hartmann, ZPO, 57- Aufl., § 705 Anm. 1 C b und Schneider, DRiZ 1977, 115)« Die formelle Rechtskraft dieser Entscheidungen trat demgemäß erst mit Ablauf der Revisionsfrist ein.

    Auch ein Urteil des Finanzgerichts wird dann, wenn weder die Streitwertgrenze erreicht noch die Revision nach § 115 Abs. 1 FGO zugelassen wird, nicht bereits mit seiner Verkündung oder Zustellung formell rechtskräftig, weil die Revision auch ohne die genannten Voraussetzungen nach § 116 FGO wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens statthaft sein kann (vgl. BFH JZ 1972, 167)- Zwischen der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs besteht nur in soweit eine im Streitfall unerhebliche Divergenz, als der BGH (BGHZ 4, 294 [2953) angenommen hat, die angefochtene Entscheidung werde bei der Einlegung eines an sich statthaften, aber im konkreten Fall unzulässigen Rechtsmittels erst dann rechtskräftig, wenn es als unzulässig verworfen worden sei.

  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 98/76

    Fristbeginn zur erhebung der Verfassungsbeschwerde bei unzulässiger

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassunggerichts wird vielmehr durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder unzu lässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (BVerfGE 28, 1 [63 = AP Hr. 8 zu § 888 ZPO; BVerfGE 28, 88 [953; BVerfG AP Nr. 39 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).

    Ein Rechtsmittel ist dann offensichtlich unstatthaft oder unzulässig, wenn die unterlegene Partei nach dem Stand der Rechtsprechung und der Lehre bei der Einlegung des Rechtsmittels über die Unstatthaftigkeit oder die Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein kann (BVerfG AP Nr. 39 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvR 719/68

    Augstein

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassunggerichts wird vielmehr durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder unzu lässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (BVerfGE 28, 1 [63 = AP Hr. 8 zu § 888 ZPO; BVerfGE 28, 88 [953; BVerfG AP Nr. 39 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).
  • BAG, 23.07.1968 - 5 AZR 210/68

    Divergenzrevision - LArbG - Unbewußte Abweichung - Bundesarbeitsgericht

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Der Rechtsmittelkläger muß die einander widersprechenden Rechtssätze schlüssig darlegen (BAG AP Nr. 24 und 31 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG 21, 122 = AP Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision; BAG AP Nr. 12 zu § 92 ArbGG 1953).
  • BAG, 27.08.1968 - 1 ABR 6/68

    Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren -

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Aus § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2 und § 92 Abs. 2 ArbGG ergibt sich nur, daß auch Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren der formellen und der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. BAG 21, 139 AP Nr. 4 zu § 80 ArbGG 1953) Der Begriff der formellen Rechtskraft wird in den genannten Vorschriften vorausgesetzt.
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 637/76

    Außerordentliche Kündigung - Mitglied des Wahlvorstands - Wahlbewerber - Betrieb

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Anm. v. Grasmann; ferner Urteil vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76 - [demnächst] AP Nr. 4 zu § 15 KSchG 1969; die Entscheidungen sind auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • RG, 22.03.1909 - VI 72/09

    Einfluß der Vorschriften der §§ 546, 547 Nr. 1 Z.P.O. auf die Bestimmung des

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Die Rechtskraft einer Entscheidung, durch die eine Instanz beendet wird, tritt nur dann bereits mit ihrer Verkündung oder mit ihrer Zustellung ein, wenn gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt nicht statthaft ist (Stein-Jonas-Münzenberg, aaO, § 705 Rdnr. 2; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 151 II 1 a CS. 859 - 860]; RGZ 70, 431; BFH JZ 1972, 167 mit Anm. v. Grunsky und BGHZ 4, 294- C295])- 9.
  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am

    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassunggerichts wird vielmehr durch die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften oder unzu lässigen Rechtsmittels und die darauf ergehende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf gesetzt (BVerfGE 28, 1 [63 = AP Hr. 8 zu § 888 ZPO; BVerfGE 28, 88 [953; BVerfG AP Nr. 39 zu § 72 ArbGG 1953 Divergenzrevision).
  • BVerfG, 27.04.1976 - 2 BvR 342/74
    Auszug aus BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77
    Nach der Auffassung des Bundes verfassungsgerichts kann eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Beschlußverfahren, gegen die keine Rechtsbeschwerde zugelassen wird, "wegen der Möglichkeit einer Diver genzrechtsbeschwerde" zwar erst nach Ablauf der Frist des § 94- ArbGG in Rechtskraft erwachsen (vgl. den unveröffentlichten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1976 - 2 BvR 342/74- -); das ist auch die Auffassung des Senats (s. oben zu I 2).
  • BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 342/89

    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden vor Eintritt der formellen

    Die Beklagte hat mit ihrem Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 1979 (BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) die Auffassung vertreten, die Kündigung habe bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft ausgesprochen werden können, da sich aus den Gründen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. August 1988 ergebe, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig sei.

    Allerdings habe das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) die Aussichtslosigkeit einer weiteren Rechtsverfolgung durch Nichtzulassungsbeschwerde der aus der Rechtskraft folgenden Unanfechtbarkeit gleichgesetzt; nach Änderung der Revisionsvorschriften aufgrund der Arbeitsgerichts-Novelle vom 1. Juli 1977 könne an dieser Auffassung jedoch nicht festgehalten werden.

    Vielmehr hält der Senat nach Überprüfung an der in Urteil vom 25. Januar 1979 (BAGE 31, 253 = AP, aaO) vertretenen Auffassung fest.

    An den für diese Lösung sprechenden Gründen ist auch im Hinblick auf die abweichende Meinung des Landesarbeitsgerichts festzuhalten, zumal die Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1979 (aaO) - soweit ersichtlich - im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (so KR-Etzel, 3. Aufl., § 103 BetrVG Rz 135, Grunsky, Anm. zu AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 788, Fußn. 168; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., 103 Rz 26; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 103 Rz 14; Bopp, Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen, 1979, IX, 3, S. 66; Meisel, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten, 5. Aufl., Rz 692; ohne Stellungnahme: Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 103 Rz 38; kritisch: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 103 Rz 29; Mareck, BB 1986, 1082, 1084).

    Davon ist jedoch der Senat auch ohne ausdrückliche Bestimmung nach der früheren Regelung im Beschlußverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz ausgegangen (BAGE 31, 253, 259 = AP, aaO, zu I 2 b der Gründe).

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 480/10

    Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung

    a) Die Kündigung eines durch § 15 KSchG besonders geschützten Mitglieds des Betriebsrats oder der Personalvertretung kann in Fällen, in denen es der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats bedarf, wirksam erst nach Eintritt der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen (für § 103 BetrVG: BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - zu II 2 der Gründe, BAGE 89, 220; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - zu I der Gründe, RzK II 3 17; 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - zu I 1 der Gründe, BAGE 31, 253; 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B I 4 ff. der Gründe, BAGE 28, 233; für §§ 47, 108 BPersVG: BAG 28. April 1994 - 8 AZR 209/93 - zu I 1 der Gründe, BAGE 76, 317; 27. März 1991 - 2 AZR 418/90 - zu II 1 b aa der Gründe, RzK II 1a Nr. 5) .

    Der besondere Kündigungsschutz wird dadurch nicht beeinträchtigt, da bereits feststeht, dass eine anderweitige gerichtliche Entscheidung nicht mehr erreichbar ist (vgl. BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 89, 220; 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 31, 253) .

    Die gerichtliche Entscheidung ist dann ebenso "unanfechtbar" wie ein formell rechtskräftiger Beschluss (vgl. BAG 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - zu I 4 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 142/98

    Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103

    Sofern die Rechtsprechung im Urteil vom 25. Januar 1979 (- 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) dahin zu verstehen ist, der Arbeitgeber müsse im Falle einer offensichtlich unstatthaften Divergenzbeschwerde gegen einen die Zustimmung des Betriebsrats ersetzenden Beschluß der Arbeitsgerichte zur Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Beschlusses aussprechen, wird sie hiermit aufgegeben.

    Insofern ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes aus der weiteren Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12, aaO und vom 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - RzK II 3 Nr. 17), wonach der Beschluß des Landesarbeitsgerichts über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung schon dann vor Eintritt der formellen Rechtskraft unanfechtbar wird, wenn sich aus den Gründen der zugestellten Entscheidung ergibt, daß eine Divergenzrechtsbeschwerde offensichtlich unstatthaft bzw. aussichtslos ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - juris), wonach der Beschluss des Landesarbeitsgerichts über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung schon dann vor Eintritt der formellen Rechtskraft unanfechtbar wird, wenn sich aus den Gründen der zugestellten Entscheidung ergibt, dass eine Divergenzbeschwerde offensichtlich unstatthaft bzw. aussichtslos ist, ist nach der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2005, wonach jetzt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden kann, überholt (LAG Niedersachsen 22. Januar 2010 - 10 Sa 424/08 - LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 10).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, welches die Revision nicht zugelassen hat, erst dann rechtskräftig wird, wenn die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen ist (BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972, bestätigt durch Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - n.v., zu II der Gründe; BGHZ 109, 211, 212; beide jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Sachsen, 09.06.2010 - 5 Sa 702/09

    Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung bei verweigerter Zustimmung

    Dies ist in der Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden (BAG, Urteil vom 11.11.1976 - 2 AZR 457/75 - AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 25.01.1979 - 2 AZR 983/77 - AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972; BAG, Urteil vom 09.07.1998 - 2 AZR 142/98 - AP Nr. 36 zu § 103 BetrVG 1972).

    Das Bundesarbeitsgericht hat dies für den Fall einer sog. Divergenzrechtsbeschwerde entschieden (BAG, Urteil vom 25.01.1979 aaO.).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.11.2007 - 2 Ta 7/07

    Formelle Rechtskraft - einseitiger Rechtsmittelverzicht

    In diesem Urteil vom 09.07.1998 hat das Bundesarbeitsgericht seine frühere Rechtsprechung (Urteil vom 25.01.1979 - 2 AZR 983/77 - AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) aufgegeben, in der der Eintritt der formellen Rechtskraft mit der offensichtlichen Unzulässigkeit eines an sich gegebenen Rechtsmittels gleichgestellt worden war.
  • BAG, 17.09.1981 - 2 AZR 402/79

    Kündigung - Betriebsratszustimmung

    angewandt, die der Senat für die Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung nach der rechtskräftigen gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates aufgestellt hat (BAG 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; BAG 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972 und BAG 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.03.1991 - 2 AZR 418/90

    Anforderungen an eine wirksame Kündigung eines Arbeitsverhältnisses -

    Dieser Antrag wahrt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB, wenn er vor ihrem Ablauf bei Gericht eingeht und demgemäß zugestellt wird (vgl. KR-Hillebrecht, a.a.O., Rz 233 f.; KR-Etzel. 3. Aufl., § 103 BetrVG Rz 135 f.; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972; BAGE 30, 320 = AP Nr. 4 zu § 15 KSchG 1969; BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972), wobei die Erwägungen zu § 103 BetrVG nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts auf die gleichlautend strukturierte Vorschrift des § 108 BPersVG übertragen werden können.
  • BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 281/82

    Außerordentliche Kündigung - Mitbestimmungsverfahren - Verletzung von Bundesrecht

    a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Auswirkungen des Ersetzung sverfahrens gemäß § 1 0 3 Abs. 2 BetrVG auf die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB angeknüpft (vgl. BAG 27, 113, 124 f, = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972, unter II 6 der Gründe; ferner BAG 30, 320, 331 = AP Nr. 4 zu § 15 KSchG 1969, unter II 2 der Gründe; BAG 31, 253, 264 f. = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972, unter I 5 der Gründe).
  • LAG Hamm, 25.11.2011 - 13 SaGa 44/11

    Weiterbeschäftigung eines gekündigten Betriebsratsmitglieds für die Dauer des

  • ArbG Berlin, 03.11.1988 - 27 Ca 282/88
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