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   BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78   

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BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78 (https://dejure.org/1979,823)
BAG, Entscheidung vom 23.02.1979 - 1 AZR 172/78 (https://dejure.org/1979,823)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 (https://dejure.org/1979,823)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerkschaft - Koalitionsmäßige Betätigung - Informationstätigkeit - Werbetätigkeit - Gewerkschaftliche Werbung - Inanspruchnahme fremden Eigentums - Aufkleber auf Schutzhelmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 318
  • NJW 1979, 1847 (Ls.)
  • MDR 1979, 700
  • BB 1979, 887
  • DB 1979, 1089
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    Deshalb gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen (Gewerkschaften) nicht nur ihr Entstehen und ihren Bestand; verfassungsrechtlich geschützt sind nach der überein stimmenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ebenso die Betätigungen der Koalition, die für die Erhaltung und Sicherung ihrer Existenz unerläßlich sind (vgl. u.a. BVerfGE 28, 295 [305] = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG; BAG 19, 217 [222] = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG).

    Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist dabei nicht auf die Gewerkschaft als Institution beschränkt; er erstreckt sich auch auf das Recht ihrer Mitglieder, aktiv an der koalitionsmäßigen Gewerkschaftswerbung teilzunehmen (BVerfGE 28, 295 [304]; zur individualrechtlich mitgeschützten Teilnahme der Gewerkschaftsmitglieder an der "koalitionsmäßigen Betätigung" ihrer Koalition vgl. auch: BVerfGE 17, 319 [3331; 18, 18 [26]; 19, 303 [312]; 58, 386 [393]) Den geschützten Personen und Vereinigungen ist aber nicht mit Verfassungsrang ein inhaltlich unbegrenzter und gesetzlich unbegrenzbarer HandlungsSpielraum eingeräumt (BVerfGE 38, 386 [393], vgl. auch BAG 19, 217 [226/227]).

    Art. 9 Abs. 3 GG garantiert nur einen Kembereich koalitionsmäßiger Betätigung (BVerfGE 4, 96 [101 f.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG; - 11 BVerfGE 28, 295 C304] = AP Hr. 16 zu Art. 9 GG; BVerfGE 38, 281 [305] unter C II 3 c).

    Dieser Kernbereich umfaßt (nur) die Tätigkeiten, für die die Gewerkschaften gegründet und die für die Erhaltung und Sicherung ihrer Existenz als unerläßlicl betrachtet werden müssen (so: BVerfGE 38, 281 [3053 unter C II 3 c; ähnlich: BVerfGE 28, 295 C304J und 17, 39 C3333; kritisch: Kittner, Anm. zu AP Nr. 23 zu Art. 9 GG unter 2 b).

  • BAG, 14.02.1967 - 1 AZR 494/65

    Gewerkschaftsrechte - Gewerkschaftsinformation - Gewerkschaftswerbung

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    Deshalb gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG den Koalitionen (Gewerkschaften) nicht nur ihr Entstehen und ihren Bestand; verfassungsrechtlich geschützt sind nach der überein stimmenden Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ebenso die Betätigungen der Koalition, die für die Erhaltung und Sicherung ihrer Existenz unerläßlich sind (vgl. u.a. BVerfGE 28, 295 [305] = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG; BAG 19, 217 [222] = AP Nr. 10 zu Art. 9 GG).

    Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist dabei nicht auf die Gewerkschaft als Institution beschränkt; er erstreckt sich auch auf das Recht ihrer Mitglieder, aktiv an der koalitionsmäßigen Gewerkschaftswerbung teilzunehmen (BVerfGE 28, 295 [304]; zur individualrechtlich mitgeschützten Teilnahme der Gewerkschaftsmitglieder an der "koalitionsmäßigen Betätigung" ihrer Koalition vgl. auch: BVerfGE 17, 319 [3331; 18, 18 [26]; 19, 303 [312]; 58, 386 [393]) Den geschützten Personen und Vereinigungen ist aber nicht mit Verfassungsrang ein inhaltlich unbegrenzter und gesetzlich unbegrenzbarer HandlungsSpielraum eingeräumt (BVerfGE 38, 386 [393], vgl. auch BAG 19, 217 [226/227]).

    Wird die Abgrenzung in dieser Weise anhand von "Sachnähe"-Kriterien vorgenommen (hierzu: BAG 19, 217 [224]), so muß auch dann den Beklagten für ihr umstrittenes werbendes Verhalten der Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG versagt bleiben (wohl a.A. Däubler, Gewerkschaftsrechte im Betrieb, S. 186 ff.; ders. in: Der Betriebsrat 1977, 9 [49 ff.]).

  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    Dieser verfassungsrechtliche Schutz ist dabei nicht auf die Gewerkschaft als Institution beschränkt; er erstreckt sich auch auf das Recht ihrer Mitglieder, aktiv an der koalitionsmäßigen Gewerkschaftswerbung teilzunehmen (BVerfGE 28, 295 [304]; zur individualrechtlich mitgeschützten Teilnahme der Gewerkschaftsmitglieder an der "koalitionsmäßigen Betätigung" ihrer Koalition vgl. auch: BVerfGE 17, 319 [3331; 18, 18 [26]; 19, 303 [312]; 58, 386 [393]) Den geschützten Personen und Vereinigungen ist aber nicht mit Verfassungsrang ein inhaltlich unbegrenzter und gesetzlich unbegrenzbarer HandlungsSpielraum eingeräumt (BVerfGE 38, 386 [393], vgl. auch BAG 19, 217 [226/227]).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden, ein Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG (und auf Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. unten unter e) komme nicht in Betracht, soweit Art. 9 Abs. 3 GG eingreift (BVerfGE 19, 303 [314-]; 28, 295 C310] für Art. 5 Abs. 1 GG; vgl. hierzu auch Lepa, aaO, S. 128/129, und (zustimmend) Däubler, Gewerkschafts rechte im Betrieb, S. 188 u. 213).

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    9 A b s. 3 GG g a r a n t i e r t d en G e w e rk s c h a fte n und i h r e n M i t g l i e d e r n e in e n K e r n b e r e ic h k o a l i t i o n s m ä ß i g e r B e tä t i g u n g (BVerfGE 4, 96 [ 1 0 1 ] ; 2 8, 295 [ 3 0 4 ] ) .

    Art. 9 Abs. 3 GG garantiert nur einen Kembereich koalitionsmäßiger Betätigung (BVerfGE 4, 96 [101 f.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG; - 11 BVerfGE 28, 295 C304] = AP Hr. 16 zu Art. 9 GG; BVerfGE 38, 281 [305] unter C II 3 c).

  • LAG Hessen, 16.04.1971 - 5 Sa 72/71
    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    Zweifelsfrei hat die Klägerin die Möglichkeit, die Schutzhelme (selbst) als Werbeträger zu nutzen, sofern, entsprechend einer insoweit gegebenen Sozialbindung des Eigentums und ihr korrespondierend, Art und Umfang dieser Werbung nicht in Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreifen, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gewahrt ist und die Werbung den zum Tragen der Helme verpflichteten Arbeitnehmern auch sonst zumutbar ist (vgl. ähnlich: LAG Frankfurt DB 1972, 1027 m. weit. Nachw.).

    Andererseits ist das Gebrauchsüberlassungsverhältnis zwischen den Parteien hinsichtlich der Helme rechtlich im Hinblick auf seine öffentlich-rechtliche Grundlage in den berufungsgenossenschaftlichen Bestimmungen als leiheähnliches Schuldverhältnis zu werten (für "Leihe" bei Zurverfügungstellung von "Schwarzen Brettern" auch: LAG Frankfurt DB 1972, 1027).

  • BVerfG, 18.12.1974 - 1 BvR 430/65

    Arbeitnehmerkammern

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    Art. 9 Abs. 3 GG garantiert nur einen Kembereich koalitionsmäßiger Betätigung (BVerfGE 4, 96 [101 f.] = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG; - 11 BVerfGE 28, 295 C304] = AP Hr. 16 zu Art. 9 GG; BVerfGE 38, 281 [305] unter C II 3 c).

    Dieser Kernbereich umfaßt (nur) die Tätigkeiten, für die die Gewerkschaften gegründet und die für die Erhaltung und Sicherung ihrer Existenz als unerläßlicl betrachtet werden müssen (so: BVerfGE 38, 281 [3053 unter C II 3 c; ähnlich: BVerfGE 28, 295 C304J und 17, 39 C3333; kritisch: Kittner, Anm. zu AP Nr. 23 zu Art. 9 GG unter 2 b).

  • BAG, 03.12.1954 - 1 AZR 150/54

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    mit Art. 1 GG als Prüfungsmaßstab im vor liegenden Pall auch dann aus, wenn man - gemäß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 1, 185 [191 ff.]; 4, 274 [276 ff.]; 13, 168 [175 ff.]) - von dessen "Drittwirkung" ausgeht.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    Das ist bei derjenigen anzunehmen, die nach ihrem spezifischen Sinngehalt die stärkste sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt hat (BVerfGE 13, 290 [296]) und sich deshalb als der adäquate Maßstab erweist.
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77

    Duldung gewerkschaftlicher Bekanntmachungen durch betriebsfremde Beauftragte in

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    In seinem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 14. Februar 1978 - 1 AZR 280/77 - ([demnächst] AP Nr. 26 zu Art. 9 GG) hat der Senat zur Begründung des Rechts der gewerkschaftlichen Information, Werbung und Betreuung im Betrieb (durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte) unter II 2 der Gründe ausgeführt, daß in den Schutz des Art. 9 Abs. 3 GG auch die Koalitionen selbst in ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit einbezogen sind.
  • BGH, 04.12.1970 - V ZR 79/68

    Belästigung durch von einer Heizanlage ausgestoßenen Abgasen und Ölgerüchen -

    Auszug aus BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78
    Fehlt aber eine derartige Duldungspflicht der Klägerin und steht den Beklagten auch kein sonstiger Rechtfertigungsgrund zur Seite, so wird die Rechtswidrigkeit ihres das Eigentum der Klägerin beeinträchtigenden Verhaltens indiziert (Baur, Lehrbuch des Sachenrechts, 9. Aufl., § 12 II, S. 101; Pikart, WM 1973, 2, unter Hinweis auf BGH WM 1971, 278; BGB-RGRK, aaO, § 1004 BGB Anm. 36).
  • BGH, 28.02.1955 - III ZR 136/54

    Schädlingsbekämpfung und Bienen

  • BGH, 13.07.1954 - V ZR 166/52

    Bestattungsunternehmer auf Friedhof

  • BGH, 07.03.1969 - V ZR 169/65

    Immaterielle Immissionen

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10

    Rechtsweg - Arbeitnehmerüberlassung

    d) § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 - zu I der Gründe, BAGE 31, 318) .
  • BAG, 24.04.2018 - 9 AZB 62/17

    Rechtsweg - Leiharbeit

    a) § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78  - zu I der Gründe, BAGE 31, 318 ) .
  • LAG Köln, 24.08.2018 - 9 TaBV 7/18

    Rechte des Betriebsrats hinsichtlich der Untersagung eines gewerkschaftlichen

    Auch das einzelne Mitglied einer Vereinigung wird durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt, wenn es für die Gewerkschaft im Betrieb werbend tätig wird und insoweit das Grundrecht der Koalitionsfreiheit wahrnimmt (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 -, BVerfGE 93, 352-361, Rn. 19; BAG, Urteil vom 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 -, BAGE 31, 318-331, Rn. 40; Fitting, 29. Aufl. 2018, § 74 BetrVG, Rn. 68).

    Fragen der betrieblichen Ordnung können, wenn überhaupt (zweifelnd insoweit BAG, Urteil vom 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 -, BAGE 31, 318-331, Rn. 47), frühestens dann berührt sein, wenn die Arbeitgeberin einen gewerkschaftlichen Informationsstand zugelassen hat und Ort sowie Art und Weise der gewerkschaftlichen Betätigung regeln wollte (vgl. Richardi/Richardi, § 87 BetrVG, Rn. 187, beck-online).

  • LAG Düsseldorf, 13.11.2003 - 10 Sa 1186/03

    ..

    In diesem Zusammenhang war nicht zu entscheiden, ob die Gewerkschaft nur dann fremdes Eigentum in Anspruch nehmen kann, wenn diese Tätigkeit für den Erhalt und Sicherung der Existenz der Gewerkschaft als unerlässlich angesehen muss (so noch BAG Urteil vom 23.02.1979 ­ 1 AZR 172/78 ­ EzA Art. 9 GG Nr. 29).
  • BAG, 23.09.1986 - 1 AZR 597/85

    Gewerkschaftliche Werbung im Betrieb

    Nach der Entscheidung des Senats vom 23. Februar 1979 (BAGE 31, 318 [BAG 23.02.1979 - 1 AZR 172/78] = AP Nr. 30 zu Art. 9 GG) ist die gewerkschaftliche Werbung unter Inanspruchnahme fremden Eigentums jedenfalls dann nicht unerläßlich für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Gewerkschaft, wenn sie ebensogut auf andere Weise erfolgen kann, die die Eigentumsrechte anderer unberührt läßt.
  • OLG Hamm, 10.06.2002 - 5 U 41/02

    Befüllung von im Eigentum der Gasgesellschaft stehenden Flüssiggastanks von einer

    Auch das Anbringen von Beschriftungen ist als Eigentumsverletzung angesehen worden (BAG NJW 1979, 1847 ).
  • ArbG Siegburg, 14.12.2017 - 1 BV 17/17
    Zur nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützten koalitionsspezifischen Betätigung gehört auch die Informations- und Werbetätigkeit (BAG NZA 2009, 615; AP GG Art. 9 Nr. 30).
  • LAG Düsseldorf, 02.12.2003 - 10 Sa 1186/03
    In diesem Zusammenhang war nicht zu entscheiden, ob die Gewerkschaft nur dann fremdes Eigentum in Anspruch nehmen kann, wenn diese Tätigkeit für den Erhalt und Sicherung der Existenz der Gewerkschaft als unerlässlich angesehen muss (so noch BAG Urteil vom 23.02.1979 - 1 AZR 172/78 - EzA Art. 9 GG Nr. 29).
  • OLG Hamm, 22.10.2001 - 5 U 71/01

    Abschluss von Lieferverträgen über den Bezug von Flüssiggas unter zur

    Auch das Anbringen von Beschriftungen ist als Eigentumsverletzung angesehen worden (BAG NJW 1979, 1847 - Anbringen von Gewerkschaftsemblemen an Schutzhelmen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen).
  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 13 Ta 19/14

    Rechtsweg für einen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters

    aa § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 - zu I der Gründe, BAGE 31, 318).
  • LAG München, 07.07.1987 - 2 Sa 237/87

    Koalitionsfreiheit; Koalitionsbetätigung; Gewerkschaftliche Plakatwerbung

  • ArbG Hagen, 23.01.1991 - 1 Ca 66/87

    Haftung der Beklagten für die Folgen der so genannten Demonstrationsstreiks;

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