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   BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78   

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BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78 (https://dejure.org/1980,63)
BAG, Entscheidung vom 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78 (https://dejure.org/1980,63)
BAG, Entscheidung vom 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 (https://dejure.org/1980,63)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben - Mitteilen von Kündigungsgründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 34, 309
  • NJW 1981, 2316
  • ZIP 1981, 767
  • MDR 1981, 875
  • BB 1981, 1895
  • DB 1981, 1624
 
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Wird zitiert von ... (133)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 13.10.1911 - II 110/11

    Eventuelle Klagenhäufung. ; Berufungsinstanz.

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Über ihren Antrag, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist vielmehr vom Landesarbeitsgericht nicht entschieden worden und die Rechtshängigkeit eines noch nicht beschiedenen Hilfeantrages erlischt erst rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils, das nach dem Hauptantrag erkannt hat (so zutreffend: Brox, aaO.; BGHZ 41, 38, 40 bis 41; a.A.: RGZ 77, 120, 124 und BGH, LM Nr. 1 zu § 525 ZPO ).

    Nach der Rechtsprechung des RG und des BGH fällt dann, wenn in der Vorinstanz dem Hauptantrag stattgegeben worden ist, der Hilfsantrag auch ohne Anschlußrechtsmittel ohne weiteres in der Rechtsmittelinstanz an (vgl. RGZ 77, 120; 105, 236, 242; BGH, LM Nr. 1 zu § 525 ZPO und BGHZ 41, 38 . Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung, gegen die im Schrifttum zunehmend Bedenken erhoben werden, uneingeschränkt zu folgen ist (vgl. Brox, aaO., S. 133 ff.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO. und Rosenberg/Schwab, aaO, S. 848).

    Auch diesen Antrag hat die Beklagte aufgegriffen, indem sie beantragt hat, die Revision, des Klägers zurückzuweisen, ohne den Vorbehalt anzubringen, auch bei einer Feststellung der Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung ihren Auflösungsantrag nicht weiter verfolgen zu wollen.(Vgl. RGZ 77, 120, 127).

  • LAG Hamm, 20.05.1974 - 2 Sa 252/74

    Kündigungsschutzprozeß; Nachschieben von Kündigungsgründen; Kenntnis

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Diese Einschränkung gilt zumindest dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht bereits aus den ihm mitgeteilten Gründen ausdrücklich zugestimmt hat, oder wenn der Arbeitgeber wegen der nachgeschobenen Gründe den Betriebsrat auch nicht zuvor erneut angehört oder ihm zumindest die Gründe nachträglich mitgeteilt hat (vgl. zur umstrittenen Frage der Bedeutung der Zustimmung: KR-Etzel, § 102 BetrVG Rdn. 189 bis 190; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rdn. 134; Meisel, SAE 1978, 168, 169, und LAG Düsseldorf, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 41; zur nachträglichen Anhörung oder Mitteilung vgl.: KR-Etzel, § 102 BetrVG Rdn. 187 bis 188; Galperin/Löwisch, aaO., § 102 Anm. 30; Hillebrecht, AuR 1974, 274, 275; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO., § 102 Rdn. 39 bis 41; Kraft, GK- BetrVG , § 102 Anm. 16; Löwisch, Anm. zu EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 41; Meisel, SAE 1978, 168, 169 f.; Otto, Anm. zu EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 36; Stege/Weinspach, BetrVG , 4. Aufl., § 102 Rdn. 49; LAG Hamm, DB 1974, 1344 und DB 1978, 750).

    Mit diesem Vorbehalt, über dessen Berechtigung der Senat im Streitfall nicht abschließend zu entscheiden braucht, ist sich das überwiegende Schrifttum im Ergebnis darüber einig, daß das Nachschieben von Kündigungsgründen unzulässig ist (vgl. neben den Autoren, die in den genannten Sonderfällen differenzierte Lösungen empfehlen, ferner: Brill, AuR 1975, 15, 18; Dietz/Richardi, aaO., § 102 Anm. 55 bis 56; Fitting/Auffarth/Kaiser, aaO., § 102 Rdn. 5 d; Hueck, KSchG , aaO., Einl. Rdn. 103; ders. BAG-Festschrift 1979, S. 262; LAG Hamm, DB 1974, 1344; a.A.: Stahlhacke, BlStSozArbR 1974, 295, 296 bis 297; ders. Kündigung und Kündigungsschutz, aaO., Rdn. l01 bis 102 m. Fußn. 126 bis 128).

  • BGH, 29.01.1964 - V ZR 23/63

    Umfang des Berufungsverfahrens bei Abweisung eines Hauptantrages und Verurteilung

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Über ihren Antrag, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist vielmehr vom Landesarbeitsgericht nicht entschieden worden und die Rechtshängigkeit eines noch nicht beschiedenen Hilfeantrages erlischt erst rückwirkend mit der Rechtskraft des Urteils, das nach dem Hauptantrag erkannt hat (so zutreffend: Brox, aaO.; BGHZ 41, 38, 40 bis 41; a.A.: RGZ 77, 120, 124 und BGH, LM Nr. 1 zu § 525 ZPO ).

    Nach der Rechtsprechung des RG und des BGH fällt dann, wenn in der Vorinstanz dem Hauptantrag stattgegeben worden ist, der Hilfsantrag auch ohne Anschlußrechtsmittel ohne weiteres in der Rechtsmittelinstanz an (vgl. RGZ 77, 120; 105, 236, 242; BGH, LM Nr. 1 zu § 525 ZPO und BGHZ 41, 38 . Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung, gegen die im Schrifttum zunehmend Bedenken erhoben werden, uneingeschränkt zu folgen ist (vgl. Brox, aaO., S. 133 ff.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO. und Rosenberg/Schwab, aaO, S. 848).

  • BAG, 04.04.1957 - 2 AZR 456/54

    Auflösung des Arbeitsverhältnis - Kündigung - Eventualantrag - Abfindung -

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Dieser Antrag ist als echter Eventualantrag von der Beklagten nur für den Fall gestellt worden, daß sie mit ihrem auf Abweisung der Feststellungsklage gerichteten Hauptantrag keinen Erfolg hat (vgl. BAG v. 4.4.1957, AP Nr. 1 zu § 301 ZPO ; KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 17; Hueck, KSchG , aaO., § 9 Rdn. 12; allgem. zum echten Eventualantrag: Brox, Recht im Wandel, 1965, S. 121, 127; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., S. 576 und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO , 20. Aufl., § 537 Rdn. 5).

    Ein Teilurteil über die Kündigungsschutzklage und ein Schlußurteil über den Auflösungsantrag ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BAG v. 4.4.1957, AP Nr. 1 zu § 301 ZPO und KR-Becker, § 9 KSchG Rdn. 83).

  • BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72

    Betriebsangehöriger - Kündigungsschutzprozeß - Auflösungsantrag - Mitglied des

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Die Wahl des Klägers in den Betriebsrat hat im übrigen seinen Schutz gegenüber einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers insofern verbessert, als ein Verhalten des Klägers nach Beginn seines Betriebsratsamtes nur dann die Auflösung rechtfertigen könnte, wenn der neue Sachverhalt geeignet wäre, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB abzugeben (Urteil des Senates vom 7.12.1972, BAG 24, 468 = AP Nr. 1 zu § 9 KSchG 1969).
  • LAG Hamm, 22.12.1977 - 8 Sa 1258/77
    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Diese Einschränkung gilt zumindest dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht bereits aus den ihm mitgeteilten Gründen ausdrücklich zugestimmt hat, oder wenn der Arbeitgeber wegen der nachgeschobenen Gründe den Betriebsrat auch nicht zuvor erneut angehört oder ihm zumindest die Gründe nachträglich mitgeteilt hat (vgl. zur umstrittenen Frage der Bedeutung der Zustimmung: KR-Etzel, § 102 BetrVG Rdn. 189 bis 190; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rdn. 134; Meisel, SAE 1978, 168, 169, und LAG Düsseldorf, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 41; zur nachträglichen Anhörung oder Mitteilung vgl.: KR-Etzel, § 102 BetrVG Rdn. 187 bis 188; Galperin/Löwisch, aaO., § 102 Anm. 30; Hillebrecht, AuR 1974, 274, 275; Kammann/Hess/Schlochauer, aaO., § 102 Rdn. 39 bis 41; Kraft, GK- BetrVG , § 102 Anm. 16; Löwisch, Anm. zu EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 41; Meisel, SAE 1978, 168, 169 f.; Otto, Anm. zu EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 36; Stege/Weinspach, BetrVG , 4. Aufl., § 102 Rdn. 49; LAG Hamm, DB 1974, 1344 und DB 1978, 750).
  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 410/54

    Kündigung - Sachlich gerechtfertigtes Verlangen - Übrige Belegschaftsangehörige -

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Da die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt hat, der Kläger habe nach der Verwarnung weitere unrichtige Beratungen durchgeführt, könnte sie auf diese früheren Vorfälle, die sie seinerzeit nicht zum Anlaß für eine Kündigung genommen hat, nur zur Unterstützung anderer an sich geeigneter Kündigungsgründe zurückgreifen (vgl. BAG v. 21.2.1957, AP Nr. 22 zu § 1 KSchG ; MünchKomm/Schwerdtner, § 626 BGB Rdn. 53; KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rdn. 188).
  • RG, 20.10.1922 - II 634/21

    Rechte aus Genußschein; Haupt- und Hilfsantrag

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Nach der Rechtsprechung des RG und des BGH fällt dann, wenn in der Vorinstanz dem Hauptantrag stattgegeben worden ist, der Hilfsantrag auch ohne Anschlußrechtsmittel ohne weiteres in der Rechtsmittelinstanz an (vgl. RGZ 77, 120; 105, 236, 242; BGH, LM Nr. 1 zu § 525 ZPO und BGHZ 41, 38 . Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Auffassung, gegen die im Schrifttum zunehmend Bedenken erhoben werden, uneingeschränkt zu folgen ist (vgl. Brox, aaO., S. 133 ff.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO. und Rosenberg/Schwab, aaO, S. 848).
  • BAG, 15.12.1955 - 2 AZR 228/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Aufklärungsrüge; Arbeitsverhältnis: Kündigung aus

    Auszug aus BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
    Diese erst nach Ausspruch der Kündigung vom Kläger gemachte Äußerung ist auch bei Berücksichtigung der verwertbaren früheren Umstände kein ausreichendes Anzeichen, das die spätere Erkenntnis rechtfertigen könnte, der Kläger sei endgültig nicht bereit gewesen, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen und das beanstandete Verhalten abzustellen (vgl. zur beschränkten Berücksichtigung von Tatsachen, die erst nach der Kündigung eingetreten sind: BAG v. 15.12.1955, BAG 29 245, 257 = AP Nr. 1 zu § 67 HGB und vom 28.10.1971, AP Nr. 62 zu § 626 BGB [zu II 2 c der Gründe]; vgl. ferner KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rdn. 127).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 280/04

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit

    Hat die Tatsache vorliegend nicht zu einer wesentlichen Veränderung, sondern lediglich zu einer Konkretisierung des Kündigungssachverhalts geführt, bedurfte es keiner erneuten Beteiligung des Betriebsrats (vgl. BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 - BAGE 34, 309; 11. April 1995 - 2 AZR 239/94 -BAGE 49, 39).
  • BAG, 23.08.2018 - 2 AZR 235/18

    Außerordentliche Kündigung - Einzelfallentscheidung

    Sie erbrächten insoweit nicht die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung (vgl. zur privaten Internetnutzung BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 19; zur Privatarbeit BAG 18. Dezember 1980 - 2 AZR 1006/78 - zu B II 4 c bb der Gründe, BAGE 34, 309) .
  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Der Arbeitgeber kann sich zwar im Prozeß nicht auf Kündigungsgründe oder für den Kündigungssachverhalt wesentliche Umstände berufen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat (BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 11. April 1985 - 2 AZR 239/84 - AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972).
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