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   BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81   

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https://dejure.org/1982,257
BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81 (https://dejure.org/1982,257)
BAG, Entscheidung vom 14.01.1982 - 2 AZR 254/81 (https://dejure.org/1982,257)
BAG, Entscheidung vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 (https://dejure.org/1982,257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Angestellte Lehrer (Befristete Arbeitsverträge) - "Kettenarbeitsverträge"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer - Befristung von Arbeitsverträgen - Lehrer - Wochenunterrichtszeit - Freie Mitarbeiter - Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 37, 305
  • NJW 1982, 1478
 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 10.01.1980 - 2 AZR 25/78

    Abschluß befristeter Arbeitsverträge - Schulbehörde - Aushilfskräften ohne

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Aufgrund greifbarer Tatsachen muß der Arbeitgeber mit einiger Sicherheit annehmen können, daß der in der Zukunft liegende Ungewißheitstatbestand eintritt (BAG 32, 274 = AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenenen Erkenntnisquellen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 , BAG vom 25.01.1980 7 AZR 69/78 , BAG vom 19.06.1980 2 AZR 660/78 , BAG vom 10.01.1980 2 AZR 25/78 AP Nr. 50, 52, 55 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 a.a.O.).

    Voraussetzung für die Anerkennung eines sachlichen Grundes für die Befristung wegen eines vorübergehenden Bedarfs ist, daß im Zeitpunkt der Befristung auf Grund greifbarer Tatsachen mit einiger Sicherheit der Wegfall des Mehrbedarfs nach dem Auslaufen des befristeten Arbeitsverhältnisses zu erwarten ist (BAG 32, 274 [282284] = AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Aus diesem Grunde konnte der Hinweis des beklagten Landes auf einen vorübergehenden Bedarf die Befristung nicht rechtfertigen (BAG 32, 274 = AP Nr. 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 789/78

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12.10.1960 GS 1/59 BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 03.07.1970 2 AZR 380/69 AP Nr. 33; BAG vom 04.02.1971 2 AZR 144/70 AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16.06.1976 2 AZR 630/74 AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 [demnächst] AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 602/79 ) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenenen Erkenntnisquellen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 , BAG vom 25.01.1980 7 AZR 69/78 , BAG vom 19.06.1980 2 AZR 660/78 , BAG vom 10.01.1980 2 AZR 25/78 AP Nr. 50, 52, 55 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 a.a.O.).

    Damit stellt die Rechtsprechung klar, daß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig ist, wenn auf Grund der konkreten Umstände aus der Sicht verständiger Vertragsparteien ein arbeitsrechtlich beachtlicher Sachverhalt als sachlicher Grund für eine derartige Vereinbarung besteht (BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 a.a.O.).

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12.10.1960 GS 1/59 BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 03.07.1970 2 AZR 380/69 AP Nr. 33; BAG vom 04.02.1971 2 AZR 144/70 AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16.06.1976 2 AZR 630/74 AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 [demnächst] AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 602/79 ) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenenen Erkenntnisquellen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 , BAG vom 25.01.1980 7 AZR 69/78 , BAG vom 19.06.1980 2 AZR 660/78 , BAG vom 10.01.1980 2 AZR 25/78 AP Nr. 50, 52, 55 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 a.a.O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vergütung des Arbeitsnehmers aus einer bestimmten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BAG vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 und vom 25.01.1980 7 AZR 69/78 AP Nr. 50 und 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 16.03.1972 - 5 AZR 460/71

    Beschäftigung von Lehrkräften - Privatrechtliche Grundlage - Allgemein bildende

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn das Dienstverhältnis durch das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit des Dienstleistenden, insbesondere seine Gebundenheit an Weisungen des Dienstherrn, geprägt ist (BAG vom 13.12.1962 2 AZR 128/62 BAG 14, 17 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG vom 16.03.1972 5 AZR 460/71 AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten und BAG vom 30.04.1975 5 AZR 170/74 AP Nr. 12 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

    Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind nach denselben arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln wie vollberufliche Lehrkräfte (BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten mit zust. Anm. von Söllner, der seiner Verwunderung Ausdruck gibt, wie oft sich das Bundesarbeitsgericht mit bedenklichen, die Grenze des Erträglichen oft überschreitenden Vertragsgestaltungen und Verhaltensweisen von staatlichen Schulverwaltungen befassen muß).

    Aus diesem Grunde finden auf ihr Arbeitsverhältnis sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften einschließlich der Rechtsgrundsätze für die Befristung von Arbeitsverträgen Anwendung (BAG AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).

  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenenen Erkenntnisquellen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 , BAG vom 25.01.1980 7 AZR 69/78 , BAG vom 19.06.1980 2 AZR 660/78 , BAG vom 10.01.1980 2 AZR 25/78 AP Nr. 50, 52, 55 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 a.a.O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vergütung des Arbeitsnehmers aus einer bestimmten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist (BAG vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 und vom 25.01.1980 7 AZR 69/78 AP Nr. 50 und 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 03.07.1970 - 2 AZR 380/69

    Sachlich berechtigter Grund - Befristung von Arbeitsverhältnissen - Verlust des

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12.10.1960 GS 1/59 BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 03.07.1970 2 AZR 380/69 AP Nr. 33; BAG vom 04.02.1971 2 AZR 144/70 AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16.06.1976 2 AZR 630/74 AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 [demnächst] AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 602/79 ) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Der Senat hält insoweit an seiner Entscheidung vom 05.07.1970 (2 AZR 380/69 AP Nr. 33 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) fest.

  • BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12.10.1960 GS 1/59 BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 03.07.1970 2 AZR 380/69 AP Nr. 33; BAG vom 04.02.1971 2 AZR 144/70 AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16.06.1976 2 AZR 630/74 AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 [demnächst] AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 602/79 ) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.

    Die Umstände des Einzelfalles gewinnen Bedeutung, wenn die damit verbundenen Interessen ein solches Gewicht haben, daß es geboten ist, sie vor den generellen Umständen zu berücksichtigen (BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78

    Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Der Tatrichter hat seinerseits die ihm vorgetragenenen Erkenntnisquellen so zuverlässig wie möglich abzuschätzen (BAG vom 29.08.1979 4 AZR 863/77 , BAG vom 25.01.1980 7 AZR 69/78 , BAG vom 19.06.1980 2 AZR 660/78 , BAG vom 10.01.1980 2 AZR 25/78 AP Nr. 50, 52, 55 und 56 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 a.a.O.).
  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Diese Auffassung hat der Senat in dem weiteren Urteil vom 31.10.1974 (2 AZR 483/73 AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) entgegen den Vermutungen von Fenn (Anm. a.a.O.) weder aufgegeben noch eingeschränkt.
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81
    Nach den vom Großen Senat (Beschluß vom 12.10.1960 GS 1/59 BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG vom 03.07.1970 2 AZR 380/69 AP Nr. 33; BAG vom 04.02.1971 2 AZR 144/70 AP Nr. 35; BAG 25, 125 = AP Nr. 38; BAG vom 16.06.1976 2 AZR 630/74 AP Nr. 40; BAG 31, 40 = AP Nr. 46; BAG 32, 85 = AP Nr. 50, alle zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, sowie BAG vom 30.09.1981 7 AZR 789/78 [demnächst] AP Nr. 61 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG vom 30.09.1981 7 AZR 602/79 ) ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn dadurch Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und hierfür kein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt.
  • BAG, 04.02.1971 - 2 AZR 144/70

    Befristung

  • BAG, 13.12.1962 - 2 AZR 128/62

    Ausgleicher - Handicapper - Ortsgebundene Tätigkeit - Festes Gehalt -

  • BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 36/60

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrkraft - Öffentliche Schule - Sachliche Gründe -

  • BAG, 16.06.1976 - 2 AZR 630/74

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftliche Hilfskraft - Zulässigkeit -

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

  • BAG, 30.04.1975 - 5 AZR 170/74

    Arbeitsentgelt: Vergütung für nebenberuflich tätige Lehrkräfte in Bayern

  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 851/16

    Beschäftigung einer Musikschullehrerin sowohl als Arbeitnehmerin als auch als

    Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in aller Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (vgl. BAG 14. Januar 1982 - 2 AZR 254/81 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 37, 305; 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 -) .
  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Es hat im Urteil vom 14. Januar 1982 (BAGE 37, 305 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) eingehend dargestellt, daß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht schon immer deshalb sachlich begründet ist, weil der Arbeitnehmer nur wenige Stunden in der Woche arbeitet und deshalb angeblich weniger schutzbedürftig ist.

    Ein vernünftiger, verantwortungsbewußt denkender Arbeitgeber schließt in einem solchen Falle einen Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit und kündigt ihn, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Arbeitsverhältnis zu beenden (BAG Urteil vom 14. Januar 1982, BAGE 37, 305 = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 24.06.1992 - 5 AZR 384/91

    Arbeitsrechtlicher Status eines Musikschullehrers

    Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das Bundesarbeitsgericht diese Grundsätze dahin konkretisiert, daß diejenigen, die an allgemeinbildenden Schulen unterrichten, in aller Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt (BAG Urteil vom 16. März 1972 - 5 AZR 460/71 - AP Nr. 10 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 305, 312 f. = AP Nr. 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B I 1 der Gründe) und daß Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden können, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (BAG Urteil vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 796/75 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 37, 58 und 39, 329 = AP Nr. 22, 32 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten).
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