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   BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80   

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BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80 (https://dejure.org/1982,705)
BAG, Entscheidung vom 05.08.1982 - 2 AZR 199/80 (https://dejure.org/1982,705)
BAG, Entscheidung vom 05. August 1982 - 2 AZR 199/80 (https://dejure.org/1982,705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 40, 17
  • NJW 1983, 2212
  • ZIP 1983, 622
  • BB 1984, 68
  • JR 1984, 88
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 22.01.1964 - V ZR 25/62

    Zurückbehaltungsrecht bei Grundbuchberichtigungsanspruch

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Zwischen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 30), des Bundessozial gerichts (BSG 19, 112) und des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1962, 423) besteht deshalb keine Abweichung, die eine Vorlage dieser Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Ge richtshöfe erforderlich macht.

    Während das Bundesarbeitsgericht auch in diesen Fällen die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs annimmt und demgemäß das bisherige Verfahren für weiterhin rechtshängig ansieht (für den Rücktritt: BAG 3» 4-3» für die Aufhebung des Vergleichs: BAG 8, 228; 9, 172), erachtet der Bundesgerichtshof den bisherigen Prozeß für beendet und verweist die Parteien auf ein neues Verfahren (für den Rücktritt: BGHZ 16, 388; für die Aufhebung des Vergleichs: BGHZ 41, 30; BSG und BVerwG, jeweils aaO).

    c) Der Bundesgerichtshof knüpft in BGHZ 41, 30 bei der Prüfung der verfahrensrechtlichen Wirkungen der Aufhebung eines Prozeßvergleichs an die Ausführungen in BGHZ 16, 388 zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts an.

    Wie das Berufungsgericht übersehen hat, können auch nach der Meinung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 30) die Parteien den materiellrechtlichen Vergleich jederzeit ersatzlos wieder beseitigen, der in diesen Fällen wieder aufgelebte Rechtsstreit über die ursprüngliche materiellrechtliche Lage muß lediglich in einem neuen Verfahren ausgetragen werden und dadurch tritt keineswegs Rechtsfrieden zwischen den Parteien ein.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 30) sowie des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) nötigt den Senat nicht zur Vorlage dieser Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gern.

  • BAG, 26.11.1959 - 2 AZR 242/57

    Prozeßvergleich - Vergleich - Beurkundende Protokoll - Genehmigung - Prozessuale

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Der Senat hält daran fest, daß in der Arbeitsgerichtsbarkeit die vertragliche Aufhebung eines Prozeßvergleichs durch die Parteien auch dessen prozeßbeendende Wirkung beseitigt und demgemäß der Rechtsstreit fortzusetzen ist (im Anschluß an BAG 8, 228; 9, 972 = AP Er. 4 und 7 zu g 794 ZPO).

    Diese Ansicht hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 1959 (BAG 8, 228 = AP Hr. zu § 794 ZPO, zu II 1 der Gründe) vertreten.

    Während das Bundesarbeitsgericht auch in diesen Fällen die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs annimmt und demgemäß das bisherige Verfahren für weiterhin rechtshängig ansieht (für den Rücktritt: BAG 3» 4-3» für die Aufhebung des Vergleichs: BAG 8, 228; 9, 172), erachtet der Bundesgerichtshof den bisherigen Prozeß für beendet und verweist die Parteien auf ein neues Verfahren (für den Rücktritt: BGHZ 16, 388; für die Aufhebung des Vergleichs: BGHZ 41, 30; BSG und BVerwG, jeweils aaO).

    Die Aufhebung des Prozeßvergleichs durch Parteivereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen BAG 8, 228 und BAG 9, 172, die nicht unmittelbar einen solchen Tatbestand zum Gegenstand hatten, in ihrer Wirkung der materiellrechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs mit der Begründung gleichgestellt, die Prozeßhandlung sei nur die Begleitform für einen materiell rechtlichen Vergleich und verliere bei dessen - anfänglicher oder nachträglicher - Unwirksamkeit ihren Sinn.

  • BGH, 10.03.1955 - II ZR 201/53

    Fortführung eines Rechtsstreit nach Rücktritt von einem gerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Er hat eine Doppelnatur, indem er einerseits eine Prozeßhandlung enthält, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. BAG 3, 43 = AP Nr. 2 und aus neuerer Zeit BAG 29, 358 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO - sowie des Bundesgerichtshofs - vgl. BGHZ 16, 388; 28, 177 sowie aus neuester Zeit Urteil vom 3 Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - AP Nr. 29 zu § 794 ZPO, zu 2 c aa der Gründe; ebenso BSG 19, 112 = AP Nr. 2 zu § 101 S G G ;BVerwG DÖV 1962, 423).

    Während das Bundesarbeitsgericht auch in diesen Fällen die Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs annimmt und demgemäß das bisherige Verfahren für weiterhin rechtshängig ansieht (für den Rücktritt: BAG 3» 4-3» für die Aufhebung des Vergleichs: BAG 8, 228; 9, 172), erachtet der Bundesgerichtshof den bisherigen Prozeß für beendet und verweist die Parteien auf ein neues Verfahren (für den Rücktritt: BGHZ 16, 388; für die Aufhebung des Vergleichs: BGHZ 41, 30; BSG und BVerwG, jeweils aaO).

    c) Der Bundesgerichtshof knüpft in BGHZ 41, 30 bei der Prüfung der verfahrensrechtlichen Wirkungen der Aufhebung eines Prozeßvergleichs an die Ausführungen in BGHZ 16, 388 zu den verfahrensrechtlichen Folgen der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts an.

  • BGH, 29.09.1958 - VII ZR 198/57

    angefochtener Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    In Rechtsprechung und Rechtslehre besteht Einigkeit darüber, daß die verfahrensrechtliche Wirkung eines Prozeßvergleichs auf das Erkenntnisverfahren in der Beendigung der Rechtshängigkeit besteht (vgl. statt aller: Senatsurteil vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 788/78 - BB 1982, 568, zu I 1 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BGHZ 28, 171; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 794 Rz 1, 51).

    §§ 119, 123 BGB begründen und nach dessen Geltendmachung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB): Der Prozeßvergleich ist dann auch als Prozeßhandlung unwirksam, seine prozeßbeendende Wirkung ist nie eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden, das bisherige Verfahren ist fortzusetzen und ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs in diesem Verfahren auszutragen (vgl. die Urteile BAG 4, 84 = AP Nr. 3 sowie vom 16. März 1961 - 5 AZR 536/59 - AP Nr. 10 zu § 794 ZPO; aus neuester Zeit den Senatsbeschluß vom 25- Juni 1981 - 2 AZR 219/79 - AP Nr. 30 zu § 794 ZPO, zu II 1 a der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ferner die vorstehend unter II 1 zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, insbesondere die grundlegende Entscheidung BGHZ 28, 171 ; ebenso BSG und BVerwG, jeweils aaO).

    Er mißt ferner in der grundlegenden Entscheidung zur Übernahme der Lehre von der Doppelnatur d«'S Prozeßvergleichs (BGHZ 28, 171 ) den auch dem natürlichen Rechts-- empfinden entsprechenden prozeßwirtschaftlichen Vorteilen dieser Lehre einen erheblichen Stellenwert bei.

  • BGH, 15.04.1964 - Ib ZR 201/62

    übereinstimmender Verzicht auf Prozeßvergleich - § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 779

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    In der Sache selbst hat es unter Berufung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 310) und des Bundessozialgerichts (AP Nr. 2 zu § 101 SGG) die Rechtsansicht vertreten, ein wirksam abgeschlossener Prozeßvergleich beende die Rechtshängigkeit des Prozesses und diese prozessuale Wirkung könne durch eine spätere übereinstimmende Erklärung der Parteien nicht wieder rückgängig gemacht werden.

    Diese Gründe sollen nach der Entscheidung BGHZ 41, 310 in verstärktem Maße dafür sprechen, die verfahrensbeendende Wirkung des Prozeßvergleichs nicht durch Parteivereinbarung beseitigen zu lassen.

  • BAG, 22.04.1960 - 5 AZR 494/59

    Prozeßvergleich - Widerruf - Befristete Möglichkeit - Geschäftsstelle des

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Ihr ist der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. April I960 (BAG 9, 172 = AP Nr. 7 zu § 794 ZPO, zu 3 der Gründe) gefolgt.

    Die Aufhebung des Prozeßvergleichs durch Parteivereinbarung hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen BAG 8, 228 und BAG 9, 172, die nicht unmittelbar einen solchen Tatbestand zum Gegenstand hatten, in ihrer Wirkung der materiellrechtlichen Unwirksamkeit des Vergleichs mit der Begründung gleichgestellt, die Prozeßhandlung sei nur die Begleitform für einen materiell rechtlichen Vergleich und verliere bei dessen - anfänglicher oder nachträglicher - Unwirksamkeit ihren Sinn.

  • BAG, 30.05.1956 - 2 AZR 178/54
    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Er hat eine Doppelnatur, indem er einerseits eine Prozeßhandlung enthält, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. BAG 3, 43 = AP Nr. 2 und aus neuerer Zeit BAG 29, 358 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO - sowie des Bundesgerichtshofs - vgl. BGHZ 16, 388; 28, 177 sowie aus neuester Zeit Urteil vom 3 Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - AP Nr. 29 zu § 794 ZPO, zu 2 c aa der Gründe; ebenso BSG 19, 112 = AP Nr. 2 zu § 101 S G G ;BVerwG DÖV 1962, 423).

    e) Demgegenüber hat der erkennende Senat in BAG 3, 43 zur Frage des Rücktritts entscheidend auf dessen auch vom Bundesgerichtshof anerkannte Wirkung, nämlich das rückwirkende Erlöschen des Vertragsverhältnisses, abgestellt; es könne auch nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs nicht zweifelhaft sein, daß in diesem Fall kein neuer Anspruch begründet werde.

  • BGH, 03.12.1980 - VIII ZR 274/79

    Prozeßvergleich und Rechtskraft

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Er hat eine Doppelnatur, indem er einerseits eine Prozeßhandlung enthält, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. BAG 3, 43 = AP Nr. 2 und aus neuerer Zeit BAG 29, 358 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO - sowie des Bundesgerichtshofs - vgl. BGHZ 16, 388; 28, 177 sowie aus neuester Zeit Urteil vom 3 Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - AP Nr. 29 zu § 794 ZPO, zu 2 c aa der Gründe; ebenso BSG 19, 112 = AP Nr. 2 zu § 101 S G G ;BVerwG DÖV 1962, 423).

    Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus dom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3 Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - AP Nr. 29 zu § 794 ZPO hergeleitet werden.

  • BSG, 26.04.1963 - 2 RU 228/59

    Anspruch auf Aufhebung eines Rentenentziehungsbescheids - Zulässigkeit der

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Zwischen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der des Bundesgerichtshofs (BGHZ 41, 30), des Bundessozial gerichts (BSG 19, 112) und des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1962, 423) besteht deshalb keine Abweichung, die eine Vorlage dieser Rechtsfrage an den Gemeinsamen Senat der obersten Ge richtshöfe erforderlich macht.

    Er hat eine Doppelnatur, indem er einerseits eine Prozeßhandlung enthält, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts bestimmt, zugleich aber auch auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, für den § 779 BGB und alle übrigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - vgl. BAG 3, 43 = AP Nr. 2 und aus neuerer Zeit BAG 29, 358 = AP Nr. 24 zu § 794 ZPO - sowie des Bundesgerichtshofs - vgl. BGHZ 16, 388; 28, 177 sowie aus neuester Zeit Urteil vom 3 Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - AP Nr. 29 zu § 794 ZPO, zu 2 c aa der Gründe; ebenso BSG 19, 112 = AP Nr. 2 zu § 101 S G G ;BVerwG DÖV 1962, 423).

  • BAG, 04.12.1975 - 2 AZR 462/74

    Abreitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für die Statthaftigkeit der Berufung

    Auszug aus BAG, 05.08.1982 - 2 AZR 199/80
    Er hat in anderem Zusammenhang aus geführt (BAG 27, 551 = AP Nr. 33 zu § 518 ZPO), daß der Beschleunigungsgrundsatz nicht nur einen allgemeinen Programmsatz enthalte, sondern darüber hinaus bei der Auslegung von Verfahrens vorschriften zu beachten sei, die bei entsprechender Anwendung geeignet seien, die Verfahrensdauer zu verkürzen.
  • BAG, 25.06.1981 - 2 AZR 219/79

    Prozeßvergleich

  • BAG, 10.11.1977 - 2 AZR 269/77

    Versäumung der Widerrufsfrist eines Prozeßvergleichs - Prozeßvergleich -

  • BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

    Pflichtteilsrecht und Auskunftsanspruch

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

  • BAG, 16.03.1961 - 5 AZR 536/59

    Gültigkeit eines Prozeßvergleiches - Fortsetzung des Verfahrens - Unzulässigkeit

  • BAG, 09.05.1957 - 2 AZR 67/55

    Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs - Fortsetzung in demselben Verfahren

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 15, BAGE 120, 251; 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 40, 17).
  • BGH, 19.04.2018 - IX ZR 222/17

    Verlängerung einer in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarten Widerrufsfrist

    Es muss deshalb - ähnlich wie bei einer Entscheidung über die Unterbrechung des Prozesses - ohne Rücksicht auf die Anträge der Parteien von Amts wegen prüfen, ob der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich beendet worden ist (vgl. BAG, NJW 1983, 2212, 2213).

    Das Bundesarbeitsgericht (NJW 1983, 2212) hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, in der Arbeitsgerichtsbarkeit beseitige die Aufhebung eines Prozessvergleichs durch die Parteien wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG normierten Beschleunigungsgrundsatzes, auch dessen prozessbeendende Wirkung.

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Diese Einheit von Prozesshandlung und materiellem Rechtsgeschäft sowie prozesswirtschaftliche Gründe sind nach übereinstimmender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs maßgebend für die prozessrechtlichen Folgen materiellrechtlicher Mängel des Prozessvergleichs, soweit diese auf Umständen beruhen, die bereits im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bestanden haben, sei es, dass sie zur Nichtigkeit des Vergleichs von Anfang an führen (zB gemäß §§ 134, 138, 306, 779 BGB), sei es, dass sie ein Anfechtungsrecht gem. §§ 119, 123 BGB begründen und nach dessen Geltendmachung der Vergleich rückwirkend nichtig wird (§ 142 BGB): Der Prozessvergleich ist dann auch als Prozesshandlung unwirksam, seine prozessbeendende Wirkung ist nie eingetreten, die Rechtshängigkeit des Prozesses hat fortbestanden, das bisherige Verfahren ist fortzusetzen und ein Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs in diesem Verfahren auszutragen (BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17 mwN).

    Das Verfahren ist beendet (vgl. BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17).

  • BAG, 11.07.2012 - 2 AZR 42/11

    Prozessvergleich - Anfechtung - Rücktritt

    Ob der alte Prozess auch dann fortzusetzen ist, wenn der Prozessvergleich materiellrechtlich aus Gründen unwirksam wird, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind - wenn etwa ausschließlich ein gesetzliches Rücktrittsrecht geltend gemacht wird -, kann dahinstehen (str.; vgl. bejahend BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 40, 17; verneinend BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 16, 388) .
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 716/14

    Kündigungsschutzklage - Wirksamkeit eines Prozessvergleichs

    b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob dies anders zu beurteilen ist, wenn eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit des Prozessvergleichs nur aus Gründen in Rede steht, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind (vgl. dazu einerseits BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 40, 17; andererseits BGH 10. März 1955 - II ZR 201/53 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 16, 388) .

    auch bei einem ausschließlich auf ein gesetzliches Recht gestützten Rücktritt der ursprüngliche Prozess fortzusetzen ist (vgl. dazu BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 40, 17) .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.06.2011 - 12 Sa 1/10

    Rücktritt vom Prozessvergleich - Entschädigung bei nicht vertragsgemäßer

    Tritt eine Partei wirksam von einem Prozessvergleich zurück, ist das Verfahren zumindest im Arbeitsgerichtsprozess in dem Stadium fortzusetzen, in dem es sich vor Abschluss des Prozessvergleichs befand (im Anschluss an BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80; Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84 - Rdnrn. 54 ff.).

    Als materiellrechtlicher Vertrag, für den hier das Zivilrecht gilt, beendet er den sachlichen Streit der Parteien (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80, NJW 1983, 2212 (2213)).

    Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dogmatische Gesichtspunkte schlössen es nicht aus, dass die prozessualen Wirkungen eines Prozessvergleichs aufgehoben würden, wenn von ihm zurückgetreten werde (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80, NJW 1983, 2212 (2214)).

    Das machen die Anfechtung eines Prozessvergleichs und ihre Rechtsfolgen deutlich (vgl. BAG, NJW 1983, 2212 (2214)).

    Vor diesem Hintergrund gebietet es der Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, dass zumindest im arbeitsgerichtlichen Verfahren der wirksame Rücktritt vom Prozessvergleich auch dessen prozessuale Wirkung der Verfahrensbeendigung aufhebt, sodass der Prozess in der Instanz fortzusetzen ist, in der er sich bei Vergleichsabschluss befand (vgl. BAG, NJW 1983, 2212 (2215); BAG, Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84, B I 1 der Entscheidungsgründe; im Ergebnis ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2001, 14 Sa 1192/01, I der Entscheidungsgründe).

  • BAG, 27.08.2014 - 4 AZR 999/12

    Rücktritt vom Prozessvergleich - gegenseitiger Vertrag

    Deshalb kann es dahinstehen, ob im Falle eines wirksamen, auf ein gesetzliches Rücktrittsrecht gestützten Rücktritts der ursprüngliche Rechtsstreit fortzusetzen ist oder die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs unberührt bleibt (vgl. dazu BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - zu B II 3 e und 4 der Gründe, BAGE 40, 17; 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14; jeweils mwN) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2012 - 5 Sa 253/11

    Rücktritt des Arbeitnehmers vom Prozessvergleich wegen seiner teilweisen

    Der Streit um die Wirksamkeit des Vergleichs nach der Rücktrittserklärung ist durch Fortsetzung des Rechtsstreits, der durch den Vergleich (scheinbar) erledigt wurde, zu klären (BAG 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAGE 3, 43 = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO = ArbuR 1956, 315; BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 14/90 - nicht amtlich veröffentlicht, sowie mit ausführlicher Begründung BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17 = DB 1983, 1370 = NJW 1983, 2212 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO zum insoweit vergleichbaren Fall der streitigen vertraglichen Aufhebung eines gerichtlichen Vergleichs; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 8. Dezember 2009 - 5 Sa 156/09).

    Denn wenn Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs streiten, ist dieser Streit in demselben Verfahren auszutragen, in dem der Vergleich geschlossen wurde (BAG 12. Mai 20102 - 2 AZR 544/08 - NZA 2010, 1250 = AP Nr. 68 zu § 123 BGB; BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - BAGE 120, 251; BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17).

    Das Bundesarbeitsgericht wendet diese Rechtsprechung nicht nur auf die Fallgestaltungen an, in denen der Vergleich schon bei seinem Abschluss mit einem Mangel behaftet war, sondern - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch auf die Fälle, in denen der Vergleich - wie hier - erst nachträglich, beispielsweise durch einen Rücktritt wegen Nichterfüllung, in Frage gestellt ist (BAG 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAGE 3, 43 = AP Nr. 2 zu § 794 ZPO = ArbuR 1956, 315; BAG 17. Januar 1991 - 8 AZR 14/90 - nicht amtlich veröffentlicht, sowie mit ausführlicher Begründung BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17 = DB 1983, 1370 = NJW 1983, 2212 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO zum insoweit vergleichbaren Fall der streitigen vertraglichen Aufhebung eines gerichtlichen Vergleichs; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 8. Dezember 2009 - 5 Sa 156/09).

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

    Der Streit um die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ist in dem ursprünglichen Verfahren auszutragen (BAG 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - BAGE 40, 17 = AP ZPO § 794 Nr. 31 = EzA ZPO § 794 Nr. 6, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84

    Streitigkeit im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich -

    Der Streit über den Rücktritt von einem außergerichtlichen, dem Gericht mitgeteilten Vergleich ist durch Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, in dem der Vergleich geschlossen wurde (Bestätigung der Senatsurteile BAG vom 05.08.1982 2 AZR 199/80 = BAGE 40, 17 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80] und BAG vom 28.03.1963 2 AZR 379/62 = BAGE 14, 147); Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn der Kläger in erster Instanz lediglich mit seinem Hilfsantrag obsiegt und nur er Berufung einlegt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29.01.1964 V ZR 23/63 = BGHZ 41, 38).

    Es hat im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - (BAG 40, 17 = EzA § 794 ZPO Nr. 6) sowie vom 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 - (BAG 14, 147 = AP Nr. 1 zu § 81 ZPO) die Ansicht vertreten, der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich oder ein dem Gericht mitgeteilter außergerichtlicher Vergleich durch (gesetzlichen) Rücktritt unwirksam geworden sei, müsse in dem Verfahren entschieden werden, in dem der Vergleich geschlossen worden sei.

    In seinem auch vom Berufungsgericht aufgeführten Urteil vom 5. August 1982 (aaO), in dem es unmittelbar um die vertragliche Aufhebung eines Prozeßvergleichs ging, hat der Senat nochmals grundlegend zur Problematik der Wirkungen des Rücktritts vom Prozeßvergleich sowie seiner vertraglichen Aufhebung Stellung genommen und die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt.

    Damit entfällt auch die prozeßrechtliche Wirkung des Vergleichs, die in der Beendigung der Rechtshängigkeit besteht (BAG 40, 17).

  • LAG Hamm, 17.03.2021 - 6 Sa 602/20

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrags Keine Arbeitgebergemeinschaft aus § 1357 BGB

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 429/12

    Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs -

  • BAG, 15.10.2012 - 5 AZN 1958/12

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsfrage - Entscheidungserheblichkeit

  • BAG, 24.07.2012 - 1 AZB 47/11

    Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung

  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 579/89

    Annahmevertrag; Ausschlußfrist

  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2000 - 16a Sa 1391/99

    Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Entfernung von Abmahnungen aus Personalakten

  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 316/01

    Prozeßvergleich - Auslegung

  • BAG, 21.11.1985 - 2 AZR 6/85

    Streitigkeit über eine in einem Vergleich aufgenommene Abfindungszahlung brutto =

  • BAG, 31.05.1989 - 2 AZR 548/88

    Anforderungen an den Widerruf eines Prozessvergleiches - Auswirkung eines

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 458/90

    Widerruf eines Prozessvergleichs - Bestimmung des Widerrufsempfängers bei

  • LAG Hessen, 17.02.2012 - 3 Sa 1788/10

    Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - Gleichstellungsabrede - Prozessvergleich

  • LAG München, 27.02.2012 - 7 Sa 97/12

    Vergleich, Anfechtung, Irrtum über Auswirkung auf Anschlussberufung

  • LAG Baden-Württemberg, 12.12.2005 - 4 Sa 44/05

    Grundsatz des fairen Verfahrens; Anfechtung eines Prozessvergleichs; weil die

  • OLG München, 17.03.2015 - 7 U 3246/07

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  • LAG Hamm, 25.06.1998 - 4 Sa 1207/97

    Streitigkeit über die Frage, ob ein Kündigungsschutzrechtsstreit durch einen

  • OLG Frankfurt, 12.03.2010 - 5 UF 306/09

    Gewaltschutzverfahren: Verfahrensbeendende Wirkung eines Vergleichs

  • LAG München, 15.09.1988 - 4 Sa 453/88

    Widerruf eines Vergleichswiderrufs durch Schriftsatz

  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 14/90

    Rechtshängigkeit eines Schadenersatzanspruchs, wenn dieser lediglich als

  • LAG Hessen, 21.08.2013 - 16 Ta 287/13

    Fortsetzung des Verfahrens bei Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 07.02.1985 - 2 AZR 46/84
  • FG München, 28.02.2007 - 4 K 1191/04

    Pflichtteilsergänzungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit bei der ErbSt von

  • BayObLG, 04.03.1999 - 2Z BR 16/99

    Vergleich im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren

  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 153/90
  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2012 - L 10 R 2779/11
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