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BAG, 16.02.1983 - 7 AZR 118/81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Geschäftsführer - Stammkapital - Angestellter - Gesellschaft
Verfahrensgang
- ArbG Wilhelmshaven, 17.07.1980 - 1 Ca 331/80
- BAG, 16.02.1983 - 7 AZR 118/81
Papierfundstellen
- BAGE 41, 374
- ZIP 1983, 603
- MDR 1983, 786
- VersR 1983, 792
- DB 1983, 1444
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12
Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Fristen zur Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 angenommen, als "im Betrieb beschäftigte Angestellte" im dortigen Sinne seien nur diejenigen Angestellten mitzuzählen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stünden (BAG 16. Februar 1983 - 7 AZR 118/81 - zu II der Gründe, BAGE 41, 374) .Das Gesetz stelle nicht auf die Funktion ab, sondern auf den Status eines Angestellten, der ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber voraussetze (BAG 16. Februar 1983 - 7 AZR 118/81 - aaO) .
- BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 425/84
Definition der "arbeitnehmerähnlichen Person" - Wirksamkeit einer …
Daraus wird teilweise gefolgert, GmbH- Geschäftsführer seien grundsätzlich Angestellte im Sinne der §§ 2, 3 AVG und übten eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus, es sei denn, sie seien aufgrund ihrer gleichzeitig maßgeblichen Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft oder aus sonstigen Gründen weisungsfrei (LAG Hamm, GmbH-RdSch 1980, 131; Müller, BB 1977, 723, 725; Bauer, DB 1979, 2118; Neumann-Duesberg, Anm. zu AP Nr. 11 zu § 3 AVG u.F.; vgl. auch BAG Urteil vom 16. Februar 1983 - 7 AZR 118/81 - AP Nr. 8 zu § 2 AngKSchG).Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts unterliegt daher der Kläger, der als versicherungspflichtiger Angestellter im Sinne der §§ 2, 3 AVG anzusehen ist, den Vorschriften des Angestelltenkündigungsschutzgesetzes (LAG Hamm, DB 1980, 596;… KR-Etzel, 2. Aufl., §§ 1, 2 AngKSchG Rz 7; Bauer, DB 1979, 2179; auch BAG 41, 374, das zwar ebenfalls die Angestellteneigenschaft nach §§ 2, 3 AVG für die Anwendbarkeit des AngKSchG genügen läßt, aber offen läßt, ob diese Frage unabhängig hiervon auch nach dem Zweck des AngKSchG zu beurteilen ist).