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   BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80   

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BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80 (https://dejure.org/1983,900)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1983 - 4 AZR 301/80 (https://dejure.org/1983,900)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1983 - 4 AZR 301/80 (https://dejure.org/1983,900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Betriebsrisiko bei höherer Gewalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 42, 94
  • NJW 1983, 2159 (Ls.)
  • BB 1983, 1413
  • DB 1983, 1496
  • JR 1985, 44
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80
    Dies folgt zwar nicht aus dem insoweit nicht eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrags, wohl aber aus dem zur Tarifauslegung dann heranzuziehenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschriften (BAG AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 04.07.1958 - 1 AZR 559/57

    Betriebsrisiko des Arbeitgebers - Tarifvertrag - Einzelarbeitsvertrag - Normierte

    Auszug aus BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80
    Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Grundsätze über die Verteilung des Betriebsrisikos durch Einzelvertrag oder auch Tarifvertrag abbedungen werden können (BAG AP Nr. 16 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAG AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
  • BAG, 07.11.1975 - 5 AZR 61/75

    Arbeitskampf: Lohnrisirko des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80
    Er hat mithin das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen schlechthin zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn diese Gründe nicht betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAG AP Nr. 30 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).
  • BAG, 13.10.2021 - 5 AZR 211/21

    Arbeitnehmer hat keinen Vergütungsanspruch während einer Geschäftsschließung

    Über diese "internen Betriebsstörungen" hinaus trägt der Arbeitgeber grundsätzlich auch das Risiko für von außen auf das Unternehmen einwirkende Umstände (BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe) , die sich als höhere Gewalt darstellen, wie zB die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 146/14 - Rn. 22, BAGE 152, 327) , die Zerstörung der Betriebseinrichtungen durch Brand (BAG 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446) , den Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen eines plötzlichen Kälteeinbruchs (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) oder den Stromausfall infolge einer Störung im Elektrizitätswerk (BAG 30. Januar 1991 - 4 AZR 338/90 - BAGE 67, 118) .

    c) Als Grenze für das Tragen des Betriebsrisikos galt der Rechtsprechung in der Vergangenheit die Gefährdung der Existenz des Betriebs "bei Zahlung der vollen Löhne" (zuletzt BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 853/93 - zu 1 der Gründe, BAGE 77, 123; 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94; zust. MüKoBGB/Henssler 8. Aufl. § 615 Rn. 105 - der ein von ihm so genanntes Existenzvernichtungsverbot in § 242 BGB verankert sieht; abl.

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 146/14

    Annahmeverzug - Leistungsunfähigkeit - auflösende Bedingung

    Die Arbeitsleistung des Klägers unterblieb nicht wegen Ausfalls von Betriebsstoffen oder anderer für den Betriebsablauf notwendiger Betriebsmittel, einer Betriebsstilllegung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften/Anordnungen (vgl. BAG 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - zu 2 b der Gründe) oder eines Geschehens, das von außen auf typische Betriebsmittel einwirkt und sich als höhere Gewalt darstellt, wie zB die Überschwemmung eines Fabrikgebäudes aufgrund einer Naturkatastrophe (vgl. HWK/Krause 5. Aufl. § 615 BGB Rn. 116; ferner BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94 zum Ausfall einer Ölheizung im Betrieb wegen plötzlichen Kälteeinbruchs) .
  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 560/16

    Vollstreckungsabwehrklage - Beschäftigungstitel - Unmöglichkeit

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68 - zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263) , einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94) , einer Schließung der Abteilung (BAG 4. September 1985 - 5 AZR 90/84 - zu I 2 a der Gründe) , einer Umorganisation (BAG 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89 - zu I 1 a der Gründe) und einer Betriebsstilllegung (BAG 18. März 1999 - 8 AZR 344/98 - zu I 3 der Gründe) .
  • BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89

    Zahlung von Arbeitsentgelt und vermögenswirksamen Leistungen während der Dauer

    Er muß sich aus dem Wortlaut, zumindest aber aus dem zur Tarifauslegung heranzuziehenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschriften ergeben (vgl. BAG Urteil vom 4. Juli 1958 - 1 AZR 559/57 - AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Mit dieser Regelung wird im allgemeinen nur die Vorschrift des § 616 BGB über die Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen ausgeschlossen (BAGE 11, 34 = AP Nr. 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 42, 94 = AP, aaO).

    Diese Grundsätze kommen nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 42, 94 = AP, aaO).

    Jeder Unternehmer habe eine solche Gefahr einzukalkulieren (ebenso der Vierte Senat, BAGE 42, 94 = AP, aaO; LAG Hamm, Urteil vom 23. Mai 1986 - 17 (6) Sa 2091/85 - LAGE § 615 BGB Nr. 7).

    Ob der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch in allen Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen und Brände), Unglücksfälle und extreme Witterungsverhältnisse tragen muß (vgl. BAGE 42, 94 = AP, aaO), kann offen bleiben, weil es sich vorliegend, wie ausgeführt (s.o. unter II 2 b) nicht um einen Fall höherer Gewalt handelt.

  • LAG Köln, 31.01.2020 - 4 Sa 322/19

    Direktionsrecht; Versetzung; Gleichwertigkeit; betriebsverfassungs-rechtliche

    Die unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen bestanden in einer Zerstörung des Betriebs durch einen Brand (BAG, Urteil vom 17. Dezember 1968 - 5 AZR 149/68, zu II 1 der Gründe, BAGE 21, 263 ff.), einer vorübergehenden witterungsbedingten Schließung (BAG, Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80, BAGE 42, 94 ff.), einer Umorganisation (BAG, Urteil vom 13. Juni 1990 - 5 AZR 350/89, zu I 1 a der Gründe, juris) und einer Betriebsstilllegung (BAG, Urteil vom 18. März 1999 - 8 AZR 344/98, zu I 3 der Gründe, juris).
  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 853/93

    Betriebsrisiko - Stillegung eines privaten Schlachthofs

    Innerhalb eines Arbeitsverhältnisses hat aber der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen zu tragen und bleibt, sofern nicht durch Einzelvertrag oder Kollektivvereinbarung eine andere Regelung getroffen ist, zur Lohnfortzahlung verpflichtet, auch wenn diese Gründe nicht betriebstechnische Störungsursachen haben oder auf einem Versagen der sachlichen oder persönlichen Mittel des Betriebes beruhen, sondern von außen auf das Unternehmen einwirken (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m. w. N.; BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Diese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - aaO; BAGE 42, 94 = AP, aaO), Fallgestaltungen, die nach dem festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht kommen.

  • BAG, 30.01.1991 - 4 AZR 338/90

    Vergütung bei Stromausfall in der Schuhindustrie Vergütung bei Stromausfall in

    Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Einfügung des Klammerzusatzes in § 6 Nr. 1 c) MTV (Naturereignisse, höhere Gewalt und ähnliche unabwendbare Ereignisse) im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - (BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) deutlich gemacht, daß der Arbeitgeber derartige Umstände nicht zu vertreten habe und in diesen Fällen zur Lohnzahlung nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre nicht verpflichtet sei.

    Das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus Gründen, die im betrieblichen Bereich liegen, hat der Arbeitgeber zu tragen (vgl. BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m.w.N.).

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 13/98

    Witterungsbedingter Arbeitsausfall eines Betriebsratsmitglieds

    Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche tarifliche Abbedingung mit hinreichender Deutlichkeit hätte normiert werden müssen (vgl. BAG Urteile vom 4. Juli 1958 - 1 AZR 559/57 - AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Er wird daher nach dieser Rechtsprechung von der Entgeltzahlungspflicht nicht frei, auch wenn er ohne eigenes Verschulden wegen zu niedriger Temperaturen den Betrieb unterbrechen muß (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

  • LAG Berlin, 06.01.2003 - 7 Sa 1826/02

    Anspruch eines Croupiers auf Zahlung von tariflichen Feiertags-, Sonntags- und

    Der Arbeitgeber muss die Verantwortung und damit die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich wird, die im betrieblichen Bereich liegen; er hat mithin das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus im Betrieb liegenden Gründen schlechthin zu tragen und bleibt, von den genannten Ausnahmefällen abgesehen, zur Lohnzahlung auch dann verpflichtet, wenn diese Gründe von außen auf das Unternehmen einwirken (so ausdrücklich BAG vom 9. März 1983, 4 AZR 301/80, AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Zwar können die Grundsätze über die Verteilung des Betriebsrisikos durch Tarifvertrag anders geregelt werden, jedoch muss ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien mit der für die Tarifnormen gebotenen Klarheit zum Ausdruck kommen, er muss sich aus dem Wortlaut, zumindest aber aus dem zur Tarifauslegung heranzuziehenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschriften ergeben (vgl. BAG vom 13. Juni 1990, 2 AZR 635/89, n.v.; BAG vom 9. März 1983, 4 AZR 301/80, AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Denn damit soll lediglich § 616 BGB abbedungen werden (vgl. BAG vom 18. Mai 1999, 9 AZR 13/99, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Betonsteingewerbe; vom 9. März 1983, 4 AZR 301/80, AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

  • ArbG Wuppertal, 23.09.2020 - 7 Ca 1468/20
    In all diesen Fällen hat der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen (BAG, Urteil vom 09.03.1983, 4 AZR 301/80, NJW 1983, 2159; BAG, Urteil vom 30.05.1963, 5 AZR 252/62, AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 15).

    Gleiches gilt jedoch für sonstige Fälle höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Brände oder Unglücksfälle, die der Arbeitgeber ebenfalls nicht beherrschen kann und in denen er nach der Lehre vom Betriebsrisiko gleichwohl zur Lohnzahlung verpflichtet ist (vgl. BAG, Urteil vom 09.03.1983, 4 AZR 301/80, AP BGB § 615 Betriebsrisiko Nr. 31; BAG, Urteil vom 30.05.1963, 5 AZR 282/62 BeckRS 1963, 00001).

  • LAG Köln, 06.12.2019 - 4 Sa 327/19

    Direktionsrecht, Versetzung, Gleichwertigkeit, betriebsverfassungsrechtliche

  • BAG, 18.05.1999 - 9 AZR 14/98

    Lohnanspruch eines Betriebsrats bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall

  • BAG, 23.02.1999 - 9 AZR 14/98
  • LAG Hessen, 28.11.2003 - 17 Sa 1066/03

    Unmöglichkeit der Arbeitsleistung; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung eines

  • BAG, 20.08.1986 - 4 AZR 272/85

    Seniorität - Gleichbehandlung - Haftung der TV-Parteien

  • BAG, 23.06.1994 - 6 AZR 872/93

    Stilllegung eines privaten Schlachthofs - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Verzug

  • LAG Düsseldorf, 05.06.2003 - 11 Sa 1464/02

    Begriff des Risikos des Arbeitsausfalls in § 615 Satz 3 BGB i. d. F. von Art. 1

  • BAG, 16.11.2000 - 6 AZR 353/99

    Tarifvorrang bei Annahmeverzug

  • LAG Berlin, 29.11.1999 - 9 Sa 1277/99

    Verhältnis von Änderungskündigung und Direktionsrecht

  • LAG Hamm, 05.02.1998 - 17 Sa 913/97

    Befristeter Arbeitsvertrag - Zuschuß weg - Kündigung möglich

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 9 Sa 1037/01

    Anspruch auf Ersatzruhetage ; Vergütung für Ersatzruhetage; Arbeitsausfall an

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2011 - 4 Sa 1021/11

    Berücksichtigung der Schichtzulage nach § 33a Abs 2 Buchst b bb BAT-O bei

  • BAG, 14.05.1986 - 4 AZR 77/85

    Baugewerbe - Lohn - Lohnausfallprinzip - Feiertag - Schlechtwetter -

  • LAG Niedersachsen, 04.09.1998 - 3 Sa 2299/97

    Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Beschäftigungshinderniss;

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 600/84
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