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   BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 243/83   

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BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 243/83 (https://dejure.org/1984,1883)
BAG, Entscheidung vom 28.11.1984 - 5 AZR 243/83 (https://dejure.org/1984,1883)
BAG, Entscheidung vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 (https://dejure.org/1984,1883)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 261
  • NZA 1985, 564
  • BB 1985, 1469
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77

    Berechnungszeitraum - Schwangerschaft - Mehrarbeit - Nachtdienst - Sonntagsdienst

    Auszug aus BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 243/83
    Dadurch soll jeder Anreiz für die werdende Mutter entfallen, entgegen den Verboten die Arbeiten zu ihrem und des Kindes Schaden aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; so auch Bulla/-Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 11 Rz 1; Gröninger/Thomas, MuSchG, Std. Nov. 1982, § 11 Anm. 4; Meisel/Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl. 1978, § 11 Rz 32).

    Das Bundesarbeitsgericht hat § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in seinem Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968 bereits in diesem Sinne ausgelegt.

    Dieser Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist vom Schrifttum, soweit ersichtlich, ausnahmslos zugestimmt worden (vgl. Anm. von Herschel in AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968 sowie Schulin in SAE 1979, 259; ferner die Kommentare zum MuSchG, z.B. Bulla/Buchner, aaO, § 11 Rz 65; Gröninger/Thomas, aaO, § 11 Anm. 4 b; Zmarzlik/Zipperer, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftshilfe, 4. Aufl., § 11 Rz 39).

    Bei letzteren ist ausschlaggebend, ob sie während des Bezugszeitraums fällig werden oder erst danach (vgl. BAG Urteil vom 8. September 1978, aaO, zu III der Gründe mit weiterem Nachweis).

    Wie der Dritte Senat bereits in der Entscheidung vom 8. September 1978 (aaO) festgestellt hat, kann eine solche Fälligkeitsregelung nicht dazu führen, den nach des § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG maßgeblichen Berechnungszeitraum, der auf die tatsächliche Arbeitsleistung in den letzten drei Monaten vor Beginn der Schwangerschaft abstellt, vorzuverlegen.

  • BAG, 14.12.2011 - 5 AZR 439/10

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - erfolgsabhängige Vergütung -

    Die Berechnung des ausgefallenen Verdienstes kann nur sachgerecht erfolgen, wenn darauf abgestellt wird, welche Arbeitsleistung im vorgeschriebenen Berechnungszeitraum angefallen ist und wie sie sich in Entgeltansprüchen ausdrückt (ähnlich zum Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG BAG 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - zu II 1 der Gründe, BAGE 47, 261; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu II der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9; Buchner/Becker MuSchG/BEEG 8. Aufl. § 11 MuSchG Rn. 93; HK/MuSchG/BEEG/Pepping 2. Aufl. § 11 MuSchG Rn. 37; Willikonsky MuSchG 2. Aufl. § 11 Rn. 12) .

    Gerade deshalb ist es jedoch sachgerecht, nicht darauf abzustellen, ob Provisionsansprüche gemäß § 87a Abs. 4, § 87c Abs. 1 HGB während des Berechnungszeitraums fällig geworden sind (so aber BAG 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 47, 261; 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - zu III der Gründe, AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9; Zimmermann und Roos in Roos/Bieresborn MuSchG Stand Dezember 2011 § 11 Rn. 13, § 13 Rn. 60, 61; Zmarzlik/Zipperer/Viethen/Vieß MuSchG/Mutterschaftsleistungen 9. Aufl. § 200 RVO Rn. 35 ) .

    Soweit den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 8. September 1978 (- 3 AZR 418/77 - AP MuSchG 1968 § 11 Nr. 8 = EzA MuSchG nF § 11 Nr. 9) und vom 28. November 1984 (- 5 AZR 243/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 47, 261) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

  • BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 523/83

    Urlaub: Berechnung des Urlaubszuschlags, Berücksichtigung

    Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für die Bereitschaftsdienste gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT erst zwei Monate später ausgezahlt wird (BAG Urteil vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    In dem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT nicht nur eine Bemessungsvorschrift für die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Teile der Bezüge, sondern darüber hinaus eine Fälligkeitsbestimmung enthält.

    Dieses Ruhen bezieht sich jedoch nur auf Vergütungen, die die Frau durch Arbeitsleistungen erwirbt, die sie während der Beschäftigungsverbote erbringt oder die ihr sonst vom Arbeitgeber für die Zeit der Schutzfristen gewährt werden (vgl. Urteil vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 -, ferner BSG in DOK 1984, 417; ebenso Bulla/Buchner, aaO, § 13 Anm. 163 und 167).

  • LAG Köln, 21.02.2000 - 8 (13) Sa 907/99

    Mitarbeitervertretung - Freistellung und Entgeltschutz

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