Rechtsprechung
   BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 523/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2371
BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 523/83 (https://dejure.org/1985,2371)
BAG, Entscheidung vom 06.03.1985 - 5 AZR 523/83 (https://dejure.org/1985,2371)
BAG, Entscheidung vom 06. März 1985 - 5 AZR 523/83 (https://dejure.org/1985,2371)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,2371) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Mutterschutzlohns - Verdienstminderung durch Beschäftigungsverbot - Fälligkeitsbestimmung in BAT - Berechnung eines Urlaubsaufschlags - Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen für ausgefallene Bereitschaftsdienste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaub: Berechnung des Urlaubszuschlags, Berücksichtigung schwangerschaftsbedingten Ausfalls von Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 48, 173
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.11.1984 - 5 AZR 243/83

    Arbeitsentgelt: Berechnung des Mutterschutzlohns

    Auszug aus BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 523/83
    Dies gilt auch dann, wenn die Vergütung für die Bereitschaftsdienste gemäß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT erst zwei Monate später ausgezahlt wird (BAG Urteil vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    In dem bereits erwähnten Urteil vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 - ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT nicht nur eine Bemessungsvorschrift für die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Teile der Bezüge, sondern darüber hinaus eine Fälligkeitsbestimmung enthält.

    Dieses Ruhen bezieht sich jedoch nur auf Vergütungen, die die Frau durch Arbeitsleistungen erwirbt, die sie während der Beschäftigungsverbote erbringt oder die ihr sonst vom Arbeitgeber für die Zeit der Schutzfristen gewährt werden (vgl. Urteil vom 28. November 1984 - 5 AZR 243/83 -, ferner BSG in DOK 1984, 417; ebenso Bulla/Buchner, aaO, § 13 Anm. 163 und 167).

  • BAG, 08.09.1978 - 3 AZR 418/77

    Berechnungszeitraum - Schwangerschaft - Mehrarbeit - Nachtdienst - Sonntagsdienst

    Auszug aus BAG, 06.03.1985 - 5 AZR 523/83
    Durch diese Regelung soll der bisherige Lebensstandard der Arbeitnehmerin erhalten werden und jeder Anreiz für die werdende Mutter entfallen, entgegen den Verboten die Arbeit zu ihrem und des Kindes Schaden aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968; so auch Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 11 Rz 1; Gröninger/Thomas, MuSchG, Std. Nov. 1982, § 11 Anm. 4; Meisel/Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl. 1978, § 11 Rz 32).

    Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes ist der Durchschnittsverdienst zugrunde zulegen, den die Arbeitnehmerin durch ihre Arbeitsleistung im Berechnungszeitraum erzielt hat (vgl. BAG Urteil vom 8. September 1978 - 3 AZR 418/77 - AP Nr. 8 zu § 11 MuSchG 1968).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 9 Sa 917/16

    Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses -

    Das Entgelt für die Zeiten des Beschäftigungsverbots ist zum zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das ansonsten anfallende Entgelt zu zahlen wäre (s. BAG, Urteil vom 06. März 1985 - 5 AZR 523/83 -, BAGE 48, 173-179) .
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZR 874/93

    Mutterschutz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit

    Zweck des § 11 MuSchG ist zwar, der Schwangeren den bisherigen Lebensstandard zu erhalten und jeden Anreiz für sie zu beseitigen, entgegen einem Beschäftigungsverbot die Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen zu ihrem oder ihres Kindes Schaden fortzusetzen (statt vieler: BAGE 48, 173 [BAG 06.03.1985 - 5 AZR 523/83] = AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968, m. w. N.).
  • BAG, 01.10.1997 - 5 AZR 685/96

    Mutterschutzlohn und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Damit soll jeder Anreiz entfallen, entgegen den gesetzlichen Beschäftigungsverboten die Arbeit fortzusetzen (BAGE 48, 173 = AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968).
  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 21/88

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 10 Abs. 1 S.

    Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, der Arbeitnehmerin den bisherigen Lebensstandard zu erhalten; insbesondere soll durch die Weiterzahlung des bisherigen Durchschnittsverdienstes jeder Anreiz für sie entfallen, entgegen den Beschäftigungsverboten die Arbeiten zu ihrem und des Kindes Schaden aus wirtschaftlichen Gründen fortzusetzen (ständige Rechtspr des BAG, zuletzt BAG AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968 mwN).
  • BAG, 24.03.1988 - 6 AZR 111/86

    Berücksichtigung der Leistungen nach Mutterschutzgesetz für die Ermittlung des

    Bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes ist der Durchschnittsverdienst zugrunde zu legen, den die Arbeitnehmerin durch ihre Arbeitsleistung im Berechnungs zeitraum erzielt hat (vgl. BAGE 48, 173, 175 [BAG 06.03.1985 - 5 AZR 523/83] = AP Nr. 11 zu § 11 MuschG 1968).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht