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   BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87   

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BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87 (https://dejure.org/1987,1397)
BAG, Entscheidung vom 14.10.1987 - 4 AZR 317/87 (https://dejure.org/1987,1397)
BAG, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 (https://dejure.org/1987,1397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Verfahrens für den Lohnausgleich - Voraussetzungen des Verfahrens über die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung des Dachdeckerhandwerks - Grundsätze der Nebenintervention

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 56, 214
  • MDR 1988, 345
  • DB 1988, 919
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 41/83

    Kabelleitungstiefbau - Kabelleitungstiefbauarbeiten - Tiefbauarbeiten -

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Demgegenüber fallen gemäß den gleichlautenden Bestimmungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 11 VerfTV Bau und BRTV-Bau Fassadenbauarbeiten und nach Nr. 8 Dämmarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen unter den betrieblich-fachlichen Geltungsbereich der Bautarife, wobei im Einzelfalle nicht mehr überprüft zu werden braucht, ob zugleich auch die allgemeinen Merkmale von § 1 Abs. 2 Abschnitte I bis III VerfTV Bau bzw. BRTV-Bau erfüllt sind (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 10.09.1975 - 4 AZR 456/74

    Tarifverträge: Geltungsbereich des RTV-Bau

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Dabei ist bei der rechtlichen Differenzierung auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch nicht auf handelsrechtliche Kriterien abzustellen (vgl. auch dazu die beiden zuletzt genannten Urteile des Senats sowie dessen Urteile vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 230/86

    Tarifvertrag Baugewerbe

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Demgegenüber fallen gemäß den gleichlautenden Bestimmungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 11 VerfTV Bau und BRTV-Bau Fassadenbauarbeiten und nach Nr. 8 Dämmarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen unter den betrieblich-fachlichen Geltungsbereich der Bautarife, wobei im Einzelfalle nicht mehr überprüft zu werden braucht, ob zugleich auch die allgemeinen Merkmale von § 1 Abs. 2 Abschnitte I bis III VerfTV Bau bzw. BRTV-Bau erfüllt sind (vgl. die Urteile des Senats vom 25. Februar 1987 - 4 AZR 230/86 - und - 4 AZR 240/86 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, im Anschluß an BAGE 45, 11, 17 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BGH, 19.02.1957 - VIII ZR 206/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Davon ist dann auszugehen, wenn das stattgefundene Verfahren keine ordnungsgemäße Entscheidungsgrundlage liefert bzw. wenn tragend das rechtliche Gehör - wie vorliegend - in einer wesentlichen Frage nicht gewährt worden ist (vgl. die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 19. Februar 1957 - VIII ZR 206/56 - NJW 1957, 714 und 12. Januar 1983 - IV a ZR 135/81 - NJW 1983, 823, ferner Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 539 Anm. 1 B und Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 539 I 1 in der 19. Aufl.).
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Daraus folgt zugleich, daß der Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nur solche Tatsachen zugrundegelegt werden durften, zu denen die Nebenintervenientin als ordnungsgemäß beigetretener Verfahrensbeteiligter Stellung nehmen konnte, wobei der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgeht, daß die Verwertung von Tatsachen bzw. Beweisergebnissen, zu denen Beteiligte - wie vorliegend - nicht gehört wurden, die wahrnehmbare rechtliche Konsequenz aus der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt und damit ein sicheres Indiz für den Verfassungsverstoß ist (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 6, 12, 14; 7, 239, 240 und 9, 261, 267 sowie Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 103 Abs. 1 Rz 28 - 30).
  • BAG, 03.12.1986 - 4 AZR 466/86

    Arbeitnehmer mit einer arbeiterrentenversicherungspflichtigen Tätigkeit -

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    In seinem weiteren Urteil vom 3. Dezember 1986 - 4 AZR 466/86 - (AP Nr. 73 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat der Senat zunächst darauf hingewiesen, daß nach der inzwischen eingetretenen weiteren Entwicklung im Arbeits- und Wirtschaftsleben die Fassadenverkleidung als betriebliche Tätigkeit sowohl von Dachdeckern als auch von Zimmereibetrieben, Trockenbaumonteuren, Isolierern und sogar Klempnern vorgenommen wird.
  • BAG, 21.01.1981 - 4 AZR 856/78

    Betrieb des Dachdeckerhandwerks - Arbeitsmethoden - Wandflächen von Häusern -

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    In seinem Urteil vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 856/78 - (AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat der Senat angesichts der damaligen Rechtslage und der damals bestehenden Übung im Arbeits- und Wirtschaftsleben ausgeführt, ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks liege auch dann vor, wenn mit Arbeitsmethoden des Dachdeckerhandwerks Wandflächen von Häusern verkleidet würden, denn die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hätten diejenigen handwerklichen Betriebe aus dem Geltungsbereich der Bautarifverträge ausschließen wollen, deren Arbeitnehmer überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die nach dem Berufsbild, der beruflichen Tradition, dem Berufsrecht und insbesondere nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben bzw. den angewandten Arbeitsmethoden dem Dachdeckerhandwerk zugehören.
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 109/58

    Anspruch auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Daraus folgt zugleich, daß der Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG nur solche Tatsachen zugrundegelegt werden durften, zu denen die Nebenintervenientin als ordnungsgemäß beigetretener Verfahrensbeteiligter Stellung nehmen konnte, wobei der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgeht, daß die Verwertung von Tatsachen bzw. Beweisergebnissen, zu denen Beteiligte - wie vorliegend - nicht gehört wurden, die wahrnehmbare rechtliche Konsequenz aus der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt und damit ein sicheres Indiz für den Verfassungsverstoß ist (vgl. BVerfGE 5, 22, 24; 6, 12, 14; 7, 239, 240 und 9, 261, 267 sowie Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 103 Abs. 1 Rz 28 - 30).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Davon kann im Hinblick auf die Bedeutung von Art. 103 Abs. 1 GG ohnehin nur ausgegangen werden, wenn auszuschließen ist, daß sich die betreffende Entscheidung unabhängig von dem Verfassungsverstoß nach materiellem Recht als richtig erweist (vgl. BVerfGE 36, 92, 97 sowie den weiteren Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1977 - 1 BvR 481/77 - AP Nr. 30 zu Art. 103 GG, auch das Urteil BAGE 37, 324, 329 = AP Nr. 33 zu Art. 103 GG).
  • BAG, 17.02.1971 - 4 AZR 71/70

    Hölzerne Unterkonstruktionen - Anbringung von Leichtbauplatten - Wohngebäude -

    Auszug aus BAG, 14.10.1987 - 4 AZR 317/87
    Dabei ist bei der rechtlichen Differenzierung auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch nicht auf handelsrechtliche Kriterien abzustellen (vgl. auch dazu die beiden zuletzt genannten Urteile des Senats sowie dessen Urteile vom 10. September 1975 - 4 AZR 456/74 - AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und 17. Februar 1971 - 4 AZR 71/70 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 240/86

    Mischbetrieb - Tarifvertrag - Darlegungslast - Zeugenvernehmung

  • BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

  • BGH, 12.01.1983 - IVa ZR 135/81

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn und Streit um die Wirksamkeit der vom Gericht

  • BAG, 19.01.1982 - 3 AZR 504/79

    Rechtliches Gehör

  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

    Für diese hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - BAGE 56, 214; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 mwN; 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106; 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250, 256; 14. Dezember 2005 - 10 AZR 115/05 -).
  • BAG, 24.02.1988 - 4 AZR 640/87

    Auslegung des § 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub, den

    Dabei kommt es, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien an, die allenfalls ergänzend und zur Bestätigung herangezogen werden können (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 -4 AZR 342/87 - und - 4 AZR 317/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Senats).

    Von dieser Sachlage ist der Senat auch in seinem weiteren Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgegangen.

    Demgemäß kann nach den weiteren Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - für die Zugehörigkeit der Fassadenverkleidung zum Dachdeckerhandwerk nur noch darauf abgestellt werden, ob in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt werden, die (wie insbesondere die Neueindeckung von Steildächern) ausschließlich dem Dachdeckerhandwerk vorbehalten sind, oder ob in dem betreffenden Betrieb die Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Dachdeckern ausgeführt werden oder wenigstens eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Dachdeckerhandwerks (Dachdeckermeister) besteht.

    Angesichts der gleichen tatsächlichen Voraussetzungen im Arbeits- und Wirtschaftsleben müssen daher auch bei der Frage der Zuordnung von Betrieben, die die Eindeckung von Flachdächern vornehmen, zum Baugewerbe oder Dachdeckerhandwerk dieselben Grundsätze gelten, die der Senat für die Fassadenverkleidung in seinem Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - entwickelt hat.

    Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Senats (vgl. das Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 -, zur Veröffentlichung vorgesehen) auf die Berufsbilder von Dachdeckern und Klebeabdichtern sowie die entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht mehr an.

    Weiter verkennt die Revision, daß es nach dem Inhalt des Senatsurteils vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - bereits ausreicht, daß die Arbeitnehmer der Beklagten am Arbeitsplatz durch einen Dachdeckermeister, nämlich den Betriebsleiter der Beklagten, überwacht worden sind.

  • BAG, 26.04.2018 - 8 AZN 974/17

    Nebenintervenient - "Partei" iSv. § 547 Nr. 4 ZPO

    Er ist auch berechtigt, in den Grenzen des § 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen (vgl. etwa BGH 17. Juni 2009 - XII ZB 75/07 - Rn. 14 mwN; BAG 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 -, BAGE 56, 214) .
  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Betrieb des Glaserhandwerks

    Werden Arbeiten ausgeführt, die sowohl als bauliche Leistungen i. S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis V VTV als auch als solche eines der in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV genannten Gewerke anzusehen sind, so kommt es für eine Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich darauf an, ob neben diesen Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerke zuzuordnen sind, die also für dieses Gewerk typisch sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt werden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann, z. B. einen Meister, dieses Gewerks besteht (vgl. BAG Urteil vom 10. Oktober 1987, BAGE 56, 214 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - und vom 23. November 1988 - 4 AZR 314/88 - AP Nr. 2 u. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker).
  • BAG, 28.11.1990 - 4 AZR 208/90

    Fassadenarbeiten als Baugewerbe - Geltungsbereich des Verfahrens-Tarifvertrages -

    Maßgebend ist die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten; dagegen ist nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- und gewerberechtliche Merkmale abzustellen (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker; BAGE 56, 227, 230 = AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und BAGE 56, 214, 220 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Wegen der Zuordnung von Betrieben, die Fassadenbauarbeiten ausführen, zu den Betrieben des: Baugewerbes oder zu denen des Dachdeckergewerbes hat der Senat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung auch hier anzuwendende Rechtsgrundsätze aufgestellt (vgl. BAG Urteile vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 664/86 - nicht veröffentlicht; vom 14. Oktober 1987 BAGE 56, 214 = AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und vom 24. Februar 1988, a.a.O.).

    Dabei hat der Senat in den beiden Entscheidungen vom 14. September 1988 (a.a.O.) ausgesprochen, die Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigung von Dachdeckern in nicht unerheblichem Umfang vorliege, stehe im Ermessensspielraum der Tatsacheninstanz, der im allgemeinen dann nicht verletzt sei, wenn zumindest 20 v.H. der Arbeiten von gelernten Dachdeckern ausgeführt werden (vgl. auch BAG Urteil vom 14. Oktober 1987, a.a.O.).

  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 321/05

    Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

    Für diese sog. "So-wohl-als-auch-Tätigkeiten" hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - BAGE 56, 214; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 mwN; 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106; 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250, 256).
  • BAG, 20.04.1988 - 4 AZR 646/87

    Reichweite der Allgemeinverbindlichkeit bei fehlender Tarifzuständigkeit. -

    Damit kommt es wie in vergleichbaren Prozessen darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom fachlichen bzw. betrieblichen Geltungsbereich des VerfTV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei sachlich auf die zeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber grundsätzlich auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - und - 4 AZR 317/87 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die entsprechende ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BAG, 14.09.1988 - 4 AZR 218/88

    Flachdachabdichtungen als Baugewerbe oder Dachdeckerbetrieb - Betrieblicher

    Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb der Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer der Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies liegt im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, der im allgemeinen dann nicht verletzt ist, wenn zumindest 20 v. H. der Arbeiten von gelernten Dachdeckern ausgeführt werden (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 14.09.1988 - 4 AZR 307/88

    Flachdachabdichtung als Baugewerbe - Betrieblicher Geltungsbereich des

    Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob im Anspruchszeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrens-TV erfaßte Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (BAG Urteile vom 24. Februar 1988 - 4 AZR 640/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 342/87 - AP Nr. 88 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau und - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dies steht nicht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung, nach der es ausreichend ist, wenn die Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Dachdeckern vorgenommen werden, wobei der Senat davon ausgegangen ist, daß der entsprechende Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz dann nicht verletzt ist, wenn 20 v. H. der Arbeiten durch gelernte Dachdecker i. S. der Senatsrechtsprechung ausgeführt werden (BAG Urteil vom 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - AP Nr. 87 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 115/05

    Holztreppenbauarbeiten als bauliche Leistung

    Für diese sog. "So-wohl-als-auch-Tätigkeiten" hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (BAG 14. Oktober 1987 - 4 AZR 317/87 - BAGE 56, 214; 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 mwN; 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106; 25. Juli 2001 - 10 AZR 483/00 - BAGE 98, 250, 256).
  • LAG Hessen, 12.01.1996 - 15 Sa 385/93

    Tarifgeltung: betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge

  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 401/91

    Flachdachabdichtungsarbeiten als Baugewerbe - Zuordnung von Betrieben, die

  • BAG, 23.11.1988 - 4 AZR 314/88

    Tarifliche Zuordnung der Abdichtung von Flachdächern zum Dachdeckerhandwerk -

  • LAG Hessen, 17.03.1989 - 15 Sa 1331/88

    Anspruch auf Auskunft der Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.10.1992 - 6 Sa 179/92

    Abgrenzung Groß- und Einzelhandel; Abgrenzung der Tarifgeltung in einem

  • LAG Hessen, 20.12.1991 - 15 Sa 1500/90

    Betrieblicher Geltungsbereich der Bautarifverträge; Auskunftsverpflichtung

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