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   BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86   

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BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86 (https://dejure.org/1988,980)
BAG, Entscheidung vom 21.06.1988 - 1 AZR 653/86 (https://dejure.org/1988,980)
BAG, Entscheidung vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 (https://dejure.org/1988,980)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 48
  • NJW 1989, 61
  • NZA 1988, 884
  • BB 1988, 1329
  • BB 1988, 2111
  • BB 1989, 502
  • JR 1989, 176
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 08.06.1976 - VI ZR 50/75

    Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung; Vorliegen einer zum

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler BGHZ 29, 65, 71, 74; 59, 30, 34; 66, 388, 393; 69, 128, 139) und rechtfertigt sich daraus, daß in § 823 Abs. 1 BGB das Vermögen nicht geschützt ist und § 823 Abs. 1 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur eine Auffangnorm ist.

    Wird beispielsweise die Stromzufuhr durch ein defektes Kabel unterbrochen, kann dies zur Lahmlegung eines Gewerbebetriebes führen, dennoch hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen einen Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB nicht zuerkannt, auch wenn die Kabelbeschädigung Folge eines schuldhaften Verhaltens war, weil es sich hier um das allgemeine Problem des Schutzes vor der Störung der Stromversorgung handelt und die Unterbrechung der Stromzufuhr nicht auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist und kein Grund besteht, insoweit Gewerbebetriebe anders zu behandeln als die sonstigen Bezieher von Versorgungsleistungen (BGHZ 29, 65, 71, 74; 66, 388, 393 und eingehend zu diesem Problem Soergel/Zeuner, BGB, 11. Aufl. 1985, § 823 Rz. 94 ff.).

    c) Das sehr unbestimmte Kriterium der Unmittelbarkeit wird dahin umschrieben, es müsse sich um Eingriffe handeln, "die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen" (BGHZ 29, 65, 74; im gleichen Sinne auch BGHZ 55, 153, 161; 66, 388, 393; 69, 128, 139; 90, 113, 123; vgl. auch Soergel/Zeuner, a. a. O., Rz. 94 m. w. N. und Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 158 m. w. N.).

    Es wird deshalb auch von einem Wertungskriterium gesprochen (RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 42), das dazu dient, in einer ersten Grobauslese diejenigen den Gewerbebetrieb beeinträchtigenden Verhaltensweisen normativ auszugrenzen, gegenüber denen der Funktionsbereich des Unternehmens als "organisches Mehr seiner Einzelfaktoren zusätzlichen Haftungsschutz verdient" (RGRK-Steffen, a. a. O., im Anschluß an BGHZ 69, 128, 139; 66, 388, 393; 59, 30, 35).

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    a) Eine Schadenersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am Gewerbebetrieb besteht nur, wenn es geboten ist, eine sonst bleibende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BGHZ 36, 252, 257; 45, 296, 307; 59, 30, 34).

    Dennoch ist nicht zunächst zu prüfen, ob sich vorliegend eine Ersatzpflicht aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB ergibt, weil ebenso anerkannt ist, daß unmittelbare Eingriffe in einen fremden Gewerbebetrieb eine Ersatzpflicht auch dann auslösen können, wenn sie nicht als sittenwidrig oder als Nötigung zu werten sind (BGHZ 36, 252, 256; 59, 30, 34).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler BGHZ 29, 65, 71, 74; 59, 30, 34; 66, 388, 393; 69, 128, 139) und rechtfertigt sich daraus, daß in § 823 Abs. 1 BGB das Vermögen nicht geschützt ist und § 823 Abs. 1 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur eine Auffangnorm ist.

    Es wird deshalb auch von einem Wertungskriterium gesprochen (RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 42), das dazu dient, in einer ersten Grobauslese diejenigen den Gewerbebetrieb beeinträchtigenden Verhaltensweisen normativ auszugrenzen, gegenüber denen der Funktionsbereich des Unternehmens als "organisches Mehr seiner Einzelfaktoren zusätzlichen Haftungsschutz verdient" (RGRK-Steffen, a. a. O., im Anschluß an BGHZ 69, 128, 139; 66, 388, 393; 59, 30, 35).

  • BGH, 16.06.1977 - III ZR 179/75

    Fluglotsenstreik I - § 839 BGB, 'go sick, go slow', eingerichteter und ausgeübter

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler BGHZ 29, 65, 71, 74; 59, 30, 34; 66, 388, 393; 69, 128, 139) und rechtfertigt sich daraus, daß in § 823 Abs. 1 BGB das Vermögen nicht geschützt ist und § 823 Abs. 1 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur eine Auffangnorm ist.

    c) Das sehr unbestimmte Kriterium der Unmittelbarkeit wird dahin umschrieben, es müsse sich um Eingriffe handeln, "die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen" (BGHZ 29, 65, 74; im gleichen Sinne auch BGHZ 55, 153, 161; 66, 388, 393; 69, 128, 139; 90, 113, 123; vgl. auch Soergel/Zeuner, a. a. O., Rz. 94 m. w. N. und Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 158 m. w. N.).

    Es wird deshalb auch von einem Wertungskriterium gesprochen (RGRK-Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 42), das dazu dient, in einer ersten Grobauslese diejenigen den Gewerbebetrieb beeinträchtigenden Verhaltensweisen normativ auszugrenzen, gegenüber denen der Funktionsbereich des Unternehmens als "organisches Mehr seiner Einzelfaktoren zusätzlichen Haftungsschutz verdient" (RGRK-Steffen, a. a. O., im Anschluß an BGHZ 69, 128, 139; 66, 388, 393; 59, 30, 35).

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt vieler BGHZ 29, 65, 71, 74; 59, 30, 34; 66, 388, 393; 69, 128, 139) und rechtfertigt sich daraus, daß in § 823 Abs. 1 BGB das Vermögen nicht geschützt ist und § 823 Abs. 1 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb nur eine Auffangnorm ist.

    Wird beispielsweise die Stromzufuhr durch ein defektes Kabel unterbrochen, kann dies zur Lahmlegung eines Gewerbebetriebes führen, dennoch hat der Bundesgerichtshof in diesen Fällen einen Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB nicht zuerkannt, auch wenn die Kabelbeschädigung Folge eines schuldhaften Verhaltens war, weil es sich hier um das allgemeine Problem des Schutzes vor der Störung der Stromversorgung handelt und die Unterbrechung der Stromzufuhr nicht auf den gewerblichen Bereich beschränkt ist und kein Grund besteht, insoweit Gewerbebetriebe anders zu behandeln als die sonstigen Bezieher von Versorgungsleistungen (BGHZ 29, 65, 71, 74; 66, 388, 393 und eingehend zu diesem Problem Soergel/Zeuner, BGB, 11. Aufl. 1985, § 823 Rz. 94 ff.).

    c) Das sehr unbestimmte Kriterium der Unmittelbarkeit wird dahin umschrieben, es müsse sich um Eingriffe handeln, "die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen" (BGHZ 29, 65, 74; im gleichen Sinne auch BGHZ 55, 153, 161; 66, 388, 393; 69, 128, 139; 90, 113, 123; vgl. auch Soergel/Zeuner, a. a. O., Rz. 94 m. w. N. und Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 823 Rz. 158 m. w. N.).

  • BGH, 22.12.1961 - I ZR 152/59

    Gründerbildnis

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    a) Eine Schadenersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am Gewerbebetrieb besteht nur, wenn es geboten ist, eine sonst bleibende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BGHZ 36, 252, 257; 45, 296, 307; 59, 30, 34).

    Dennoch ist nicht zunächst zu prüfen, ob sich vorliegend eine Ersatzpflicht aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 240 StGB ergibt, weil ebenso anerkannt ist, daß unmittelbare Eingriffe in einen fremden Gewerbebetrieb eine Ersatzpflicht auch dann auslösen können, wenn sie nicht als sittenwidrig oder als Nötigung zu werten sind (BGHZ 36, 252, 256; 59, 30, 34).

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    a) Eine Schadenersatzpflicht unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht am Gewerbebetrieb besteht nur, wenn es geboten ist, eine sonst bleibende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BGHZ 36, 252, 257; 45, 296, 307; 59, 30, 34).

    Die notwendige Begrenzung der Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB für Eingriffe in den Gewerbebetrieb ergibt sich dadurch, daß die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Handelns nicht schon wegen des Eingriffstatbestandes grundsätzlich zu bejahen, sondern in jedem Einzelfalle unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen ist (BGHZ 45, 296, 307 m. w. N.; BGH Urteil vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - VersR 1969, 851).

  • RG, 22.06.1917 - II 30/17

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Berechnung eines abstrakten

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    Der Vermögensschaden besteht nach der Differenzhypothese im Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde (RGZ 91, 30, 31; BGHZ 11, 16, 26; 27, 181, 183 f.; 40, 345, 347).
  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    Das Berufungsgericht hätte auch berücksichtigen müssen, daß immer dann, wenn feststeht, daß ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaße entstanden ist, sich in der Regel aus den Umständen eine ausreichende Ermittlung (Schätzung) eines gewissen Mindestschadens entnehmen läßt (BGH Urteil vom 16. Dezember 1963 -- III ZR 47/63 -- NJW 1964, 589 f.).
  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    Die Differenzhypothese hat die Funktion, durch den auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogenen Vergleich des wirklichen Vermögensstandes mit dem das Schadensereignis ausklammernden hypothetischen Vermögensstand Vermögensschäden zu erfassen und ihre geldmäßige Höhe mittels der Differenzrechnung zu bestimmen (BGHZ 45, 212, 218).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53

    Rückgriff bei Rückerstattung

    Auszug aus BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 653/86
    Der Vermögensschaden besteht nach der Differenzhypothese im Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde (RGZ 91, 30, 31; BGHZ 11, 16, 26; 27, 181, 183 f.; 40, 345, 347).
  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 193/82

    Schutz eines Planungsträgers (hier: Deutsche Bundesbahn) wegen öffentlicher

  • BGH, 20.06.1969 - VI ZR 234/67

    Haftung einer Fernsehanstalt - Unwahre Tatsachenbehauptung im Sinne des § 824 BGB

  • BAG, 05.03.1985 - 1 AZR 468/83

    Sympathiestreik

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68

    Verkehrssicherungspflicht des Unterhaltspflichten für ein Gewässer

  • BAG, 26.07.2016 - 1 AZR 160/14

    Streik - Schadensersatz

    dd) Schließlich verfängt die unter Verweis auf frühere Senatsentscheidungen (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - BAGE 59, 48; 8. November 1988 - 1 AZR 417/86 - BAGE 60, 101) vertiefte Argumentation der Revisionsklägerinnen zu 1.
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (vgl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b und c der Gründe mwN, BAGE 59, 48; 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1990; BGH 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1985, 1620; 21. April 1998 - VI ZR 196/97 - zu II 3 a der Gründe, BGHZ 138, 311).
  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 754/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt (BGH 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - Rn. 31 mwN, BGHZ 192, 204; BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 59, 48) .

    (6) Auch die von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei einer Betriebsblockade (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - BAGE 59, 48; 8. November 1988 - 1 AZR 417/86 - BAGE 60, 101) geben für eine andere Beurteilung der Betriebsbezogenheit des Unterstützungsstreiks nichts her.

    Vor allem lag ihre Zielrichtung nicht in der Verhinderung eines von mehreren Unternehmen arbeitsteilig verfassten Produkts; nur aus einem solchen Umstand hat der Senat aber überhaupt auf die Stoßrichtung einer Blockade gegen alle an der Produkterstellung beteiligten Unternehmen schließen können (vgl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 59, 48) .

  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (BAG vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - NZA 2009, 1347; BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884 m.w.N.; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - NZA 2009, 615; BGH vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - NJW 1985, 1620).

    aa) Bei dem Begriff der "Unmittelbarkeit" bzw. "Betriebsbezogenheit" handelt es sich nicht um einen Tatsachenbegriff, sondern um ein Wertungskriterium (vgl. BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884).

    In seinem Urteil vom 21. Juni 1988 (1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884), in der Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche die Blockade eines Druckzentrums war, hat das BAG die Unmittelbarkeit eines Eingriffs nach der Zielrichtung des Angriffs bestimmt und festgestellt, dass es sich "nach dem Vortrag der Klägerin sowohl bei den Aktionen der Streikposten vor dem Unfall als auch bei dem Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) danach um einen zielgerichteten Angriff nicht nur auf den Betrieb der ZVS, sondern auf alle im Druckzentrum befindlichen Betriebe mit dem Ziel, die Verbreitung der Wochenendausgabe der StZ vom 19. Mai 1984 zu verhindern", gehandelt habe.

    Darin liegt auch der wesentliche Unterschied zu den von den Klägerinnen zitierten Entscheidungen des BAG vom 21. Juni 1988 (1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884) und des OLG Dresden vom 16. November 2010 (9 U 765/10 - juris).

  • BAG, 25.08.2015 - 1 AZR 875/13

    Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener

    Dem dient das Erfordernis des unmittelbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadensstiftenden Ereignis Betroffenen ausschließt (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 59, 48; BGH 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - Rn. 31 mwN, BGHZ 192, 204) .
  • LAG Hessen, 05.12.2013 - 9 Sa 592/13

    Fluglotsenstreik - Drittbetroffenheit - kein Schadensersatzanspruch der

    Es handelt sich um ein Wertungskriterium, das dazu dient, diejenigen den Gewerbebetrieb beeinträchtigenden Verhaltensweisen normativ auszugrenzen, gegenüber denen der Funktionsbereich des Unternehmens als "organisches Mehr seiner Einzelfaktoren zusätzlichen Haftungsschutz verdient" (BAG Urteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76 = Juris).

    Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - a.a.O.) hat indessen einen zielgerichteten Angriff verlangt.

  • BAG, 08.11.1988 - 1 AZR 417/86

    Betriebsblockade im Zusammenhang mit einem Streik

    Der Senat hat bereits in dem Urteil vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 653/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß eine von einer Gewerkschaft oder von Arbeitnehmern im Rahmen eines Streiks gegen einen Druckbetrieb verhängte Blockade (= Absperrung von außen) einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.

    Aus den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt sich, daß die Arbeitnehmer, die sich an den "Blockadeaktionen" beteiligt haben, rechtswidrig in das Recht am Gewerbebetrieb eingegriffen haben, denn die "Blockade" von Betrieben ist durch das Streikrecht nicht gedeckt, wie der Senat bereits im Urteil vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 653/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat.

    In dem der Entscheidung vom 21. Juni 1988 (- 1 AZR 653/86 -) zugrunde liegenden Falle richtete sich die "Blockade" nämlich gegen einen Betrieb, der nicht an der Tarifauseinandersetzung beteiligt war.

    Die Beklagte trifft eine Pflicht zur Einwirkung auf ihre Mitglieder, Streikexzesse zu unterlassen, wenn dies im konkreten Fall erforderlich ist (Senatsurteile vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - zu D II der Gründe und - 1 AZR 653/86 - zu B II 3 der Gründe, beide Urteile sind zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • ArbG Herne, 23.08.2013 - 3 Ga 28/13

    Unterlassung von Streikmaßnahmen

    Hierzu müssen die Eingriffe "gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen" sein (BAG, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - a.a.O.; BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - NZA 1988, 884 m.w.N.; BAG vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 130/83 - NJW 1985, 1620).

    Bei dem Begriff der "Unmittelbarkeit" bzw. "Betriebsbezogenheit" handelt es sich nicht um einen Tatsachenbegriff, sondern um ein Wertungskriterium (BAG, Urteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76).

    Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - (EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76) haben die dem Aufruf der Beklagten folgenden Mitarbeiter der WSV nicht aktiv auf den Gewerbebetrieb der Klägerin eingewirkt.

  • ArbG Stuttgart, 10.03.2006 - 15 Ga 29/06

    Streik im öffentlichen Dienst

    2.2 Blockaden, auch die anlässlich eines rechtmäßigen Streiks vor einem bestreikten Betrieb durchgeführt werden und womit der Druck auf den bestreikten Arbeitgeber erhöht werden soll, sind allgemeiner Meinung nach vom verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Streikrecht nicht mehr gedeckt ( BAG vom 21.06.1988 - 1 AZR 653/86 , NZA 1988, 884; LAG Köln vom 02.07.1984 - Az: 9 Sa 602/84 , NZA 1984, 402; LAG Schleswig-Holstein vom 12.07.2002 - Az. 4 Sa 241/02 ).

    Dieser ständigen Rechtsprechung des BAG und des BGH schließt sich die Kammer an (BAG vom 21.06.1988, NZA 1988, 884; BGH in NJW 1959, 479; NJW 1972, 1366; NJW 1976, 1740; NJW 1977, 1875).

    Die Verfügungsbeklagte muss aber auf ihre Mitglieder einwirken, Streikexzesse zu unterlassen ( BAG vom 21.6. 1988 - 1 AZR 651/86 , AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf zu D.II der Gründe; 1 AZR 653/86, AP Nr. 109 zu Art. 9 GG Arbeitskampf dort unter B.II.3 der Gründe; vom 08.11.1988 - 1 AZR 417/86 , AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 111).

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.03.2012 - 10 Ca 3468/11

    Gewerkschaften vor Schadensersatz geschützt

    beitsgericht hat im Zusammenhang mit Blockademaßnahmen, zu denen es im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung kam, ausgeführt, dass diese einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der im blockierten Zentrum ansässigen Unternehmen darstellen (Urteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - in: AP Nr. 109 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • ArbG Berlin, 01.04.2008 - 34 Ca 2402/08

    Zur rechtlichen Zulässigkeit sogenannter Flashmob-Aktionen im Arbeitskampf

  • LAG Schleswig-Holstein, 12.07.2002 - 4 Sa 241/02

    Unterlassungsverfügung - Arbeitskampf - Streik - Blockade

  • ArbG Berlin, 23.06.2008 - 2 Ga 9993/08

    Zulässigkeit von im Zusammenhang mit einem Arbeitskampf stehenden Maßnahmen

  • LG Berlin, 18.06.1993 - 64 S 450/92

    Zahlungsanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; Nachzahlung für

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