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   BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88   

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BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88 (https://dejure.org/1989,1689)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1989 - 1 ABR 28/88 (https://dejure.org/1989,1689)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 (https://dejure.org/1989,1689)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von Mitarbeiterversammlungen des Arbeitgebers - Zulässige Themenbereiche einer Mitarbeiterversammlung - Konkurrenz zwischen dem Betriebsrat und der Mitarbeiterversammlung - Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitarbeiterversammlung: Zulässigkeit der Information der Belegschaft durch den Arbeitgeber

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 2 Abs. 1, §§ 42, 43, 45 Satz 2, § 46, §§ 1, 4, 5, 111 Satz 1
    Zulässigkeit von Mitarbeiterversammlungen des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 62, 192
  • NZA 1990, 113
  • BB 1989, 2254
  • DB 1989, 2543
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 08.11.1983 - 1 ABR 57/81

    Unterlassungsantrag

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88
    Insoweit stellt sich das Bestimmtheitsproblem anders als in dem vom Senat im Beschluß vom 8. November 1983 (BAGE 44, 226, 232 = AP Nr. 11 zu § 87 BetrVG Arbeitszeit) entschiedenen Fall.
  • LAG Düsseldorf, 15.02.1985 - 2 TaBV 14/85

    Versammlungsablauf; Ermessen; Allgemeines Rederecht

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluß vom 15. Februar 1985 ( - 2 TaBV 14/85 - DB 1985, 872) für das geltende Betriebsverfassungsrecht an diese Rechtsprechung angeknüpft.
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88
    Ob ein derartiger "Globalantrag" zu weit gefaßt ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Antrages (vgl. BAGE 46, 322, 329 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1b der Gründe; BAGE 52, 160, 166 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 27.05.1982 - 6 ABR 28/80

    Betriebsversammlungen - Auslandsbezug

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88
    Die Bezeichnung der Betriebsversammlung als Organ der Betriebsverfassung (so BAGE 39, 108, 111 = AP Nr. 3 zu § 42 BetrVG 1972, zu II B 3 der Gründe, mit ablehnender Anm. Beitzke) hat von daher wenig Aussagekraft.
  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88
    Ob ein derartiger "Globalantrag" zu weit gefaßt ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Antrages (vgl. BAGE 46, 322, 329 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1b der Gründe; BAGE 52, 160, 166 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83

    Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 28/88
    Ob ein derartiger "Globalantrag" zu weit gefaßt ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der materiellen Begründetheit des Antrages (vgl. BAGE 46, 322, 329 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 81 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A I 1b der Gründe; BAGE 52, 160, 166 [BAG 10.06.1986 - 1 ABR 61/84] = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    (1) Betriebsversammlungen dienen vor allem der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft (vgl. BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 62, 192; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 34, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 42 Nr. 1) .
  • LAG Hessen, 27.02.2017 - 16 TaBV 76/16

    Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43

    Mit "regelmäßigen Betriebsversammlungen" sind die ordentlichen Betriebsversammlungen des § 43 Abs. 1 u. 2 BetrVG gemeint, im Gegensatz zu den sonstigen i. S. v. § 44 Abs. 2 S. 1 bzw. diejenigen des § 43 Abs. 3 BetrVG, die auf Wunsch von einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer abgehalten werden (zur Differenzierung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Betriebsversammlungen siehe auch: BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 - NZA 1990, 113 zu B II 2 a, bb der Gründe).

    Diese Differenzierung beruht darauf, dass dem Arbeitgeber auf den ordentlichen oder von ihm initiierten außerordentlichen Betriebsversammlungen die Möglichkeit der unmittelbaren Informationen gegeben werden soll, damit die Belegschaft neben der Darstellung des Betriebsrats auch die Sicht der Unternehmensleitung erfährt (BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 aaO).

  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    Sie dient der Unterrichtung und Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft (vgl. BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 62, 192) .

    (1) Betriebsversammlungen dienen vor allem der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft (vgl. BAG 27. Juni 1989 - 1 ABR 28/88 - zu B II 2 b aa der Gründe, BAGE 62, 192) .

  • LAG Hessen, 12.08.1993 - 12 TaBV 203/92

    Betriebsrat: gerichtliche Auflösung wegen grober Pflichtverletzungen

    Als Forum der Aussprache zwischen Belegschaft und Betriebsrat dient die Betriebsversammlung mithin gerade der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats (zum vorigen: BAG, Beschluss vom 27.06.1989 - 1 ABR 28/88 -, AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972 - (zu II 2 b aa) und cc) der Gründe)).
  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 640/92

    Betriebsrat: Vorrang von Abmahnung und Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen

    Nach jetzt ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein bestimmte Verhaltensweisen beschreibender Klageantrag (Globalantrag) insgesamt unbegründet, wenn er auch nur eine Fallgestaltung mitumfaßt, in der er unbegründet wäre (vgl. z.B. BAGE 62, 192 = AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972; Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 - AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, jeweils m.w.N.).
  • ArbG Offenbach, 16.06.2000 - 2 BVGa 26/00

    Antrag des Betriebsrats auf Erlas einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung

    Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, Mitarbeiterversammlungen abzuhalten und die Belegschaft über alle anstehenden betrieblichen Angelegenheiten zu informieren, da das geltende Betriebsverfassungsrecht dem Betriebsrat kein Monopol für die Einberufung und die Leitung von Arbeitnehmerversammlungen über betriebliche Fragen eingeräumt hat (vgl. auch BAG, Beschluss vom 27.06.1989- 1 ABR 28/88- in AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG; Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 15.12.1993- 1 BV 32/93- in AUR 1994, Seite 276; Arbeitsgericht Darmstadt, Beschluss vom 76.5.1996- 4 BVGa 14/96- AiB 1996, Seite 609)..Dieses Recht hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Falle jedoch rechtsmissbräuchlich zu ihrem Vorteil genutzt.

    Nach der Entscheidung des 1 Senates des Bundesarbeitsgerichtes in seinem Beschluss vom 27. Juni 1989- Aktenzeichen 1 ABR 28/88 -- in AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972, der sich das erkennende Gericht ausdrücklich anschließt, überschreitet der Arbeitgeber seine Befugnis zur Veranstaltung von Mitarbeiterversammlungen, wenn er die Versammlungen dazu missbraucht, die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung durch die Abhaltung einer Gegenveranstaltung zur Betriebsversammlung zu stören.

  • ArbG Osnabrück, 25.06.1997 - 4 BVGa 3/97

    Berechtigung zur Durchführung einer Mitarbeiterdienstbesprechung

    Zwar ist auch nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluß v. 27.06.1989 - AP Nr. 5 zu § 42 BetrVG 1972) ein Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, auf von ihm einberufenen Mitarbeiterversammlungen über betriebliche Belange zu informieren, auch wenn Fragen berührt werden, für die der Betriebsrat zuständig ist.
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