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   BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89   

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BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 (https://dejure.org/1990,171)
BAG, Entscheidung vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 (https://dejure.org/1990,171)
BAG, Entscheidung vom 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 (https://dejure.org/1990,171)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArbGG § 83a Abs. 2 und 3, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 2, § 87 Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 91a; BetrVG § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 3, § 101
    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren trotz Widerpruch der anderen Verfahrensbeteiligten bei Eintritt eines erledigenden Ereignisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 105
  • NJW 1991, 192 (Ls.)
  • NZA 1990, 822
  • BB 1990, 1636
  • DB 1990, 2378
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 14.11.1989 - 1 ABR 85/88

    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis bei personeller Einzelmaßnahme

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    In einem solchen Fall war in der Sache selbst zu entscheiden und der Antrag abzuweisen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 15/80 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 6. November 1984 - 1 ABR 61/81 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, unveröffentlicht).

    Ein Antrag nach § 101 BetrVG auf Aufhebung einer bestimmten Einstellung wird unbegründet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden ist (vgl. Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, nicht veröffentlicht).

    Mit Beschluß vom 14. November 1989 (- 1 ABR 85/88 -, nicht veröffentlicht) hat der Senat entschieden, daß der Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG , dem Arbeitgeber aufzugeben, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer geplanten Eingruppierung einzuholen, unbegründet wird, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden ist.

    Wenn auch diese nicht wie eine Einstellung oder Versetzung eine Maßnahme ist, sondern die Äußerung einer Rechtsansicht darstellt, so ist doch auch diese für die Betriebspartner nur solange relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist (so der Senat im Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, nicht veröffentlicht).

  • BAG, 15.09.1987 - 1 ABR 44/86

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    Seine gegenteilige Rechtsprechung (zuletzt Beschluß vom 15. September 1987 - 1 ABR 44/86 - BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972) gibt der Senat auf.

    In einem solchen Fall war in der Sache selbst zu entscheiden und der Antrag abzuweisen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 15/80 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 6. November 1984 - 1 ABR 61/81 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, unveröffentlicht).

    In seiner Entscheidung vom 15. September 1987 (BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972) hat der Senat in der Beendigung einer streitigen Versetzung durch eine mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Weiterversetzung des Arbeitnehmers ein erledigendes Ereignis gesehen und den auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu dieser Versetzung gerichteten Antrag des Arbeitgebers damit als jetzt unbegründet angesehen.

  • BAG, 10.04.1984 - 1 ABR 73/82

    Prozeßantrag

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    Dafür ist das Beschlußverfahren nicht gegeben (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 = AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).

    Der eine Antrag ist nicht im anderen enthalten, der abstrakte Antrag kann nicht erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellt werden (Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 - AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979 und von da an in ständiger Rechtsprechung).

  • BAG, 16.08.1983 - 1 ABR 15/80
    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    In einem solchen Fall war in der Sache selbst zu entscheiden und der Antrag abzuweisen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 15/80 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 6. November 1984 - 1 ABR 61/81 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, unveröffentlicht).

    So wird der Antrag auf Feststellung eines Mitbestimmungsrechts anläßlich der Anordnung einer konkreten Kurzarbeit unzulässig, wenn die Kurzarbeit zwischenzeitlich abgeschlossen ist (vgl. Beschluß vom 16. August 1983 - 1 ABR 15/80 -, nicht veröffentlicht).

  • BAG, 29.07.1982 - 6 ABR 51/79

    Beschlußverfahren - Objektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    Dafür ist das Beschlußverfahren nicht gegeben (BAGE 39, 259 = AP Nr. 5 zu § 83 ArbGG 1979; Beschluß des Senats vom 10. April 1984 - 1 ABR 73/82 = AP Nr. 3 zu § 81 ArbGG 1979).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 191/78

    Erledigungserklärung - Rechtliches Interesse - Haftungsausschluß - Kfz-Halter -

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    Die Erledigung der Hauptsache setzt damit voraus, daß der Antrag zunächst zulässig und begründet war (BAGE 19, 342 = AP Nr. 13 zu § 91 a ZPO ; BAG Urteil vom 22. Januar 1975 - 4 AZR 10/74 - AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BGH AP Nr. 14 zu § 91 a ZPO ; BGH VersR 1980, 384; BFH AP Nr. 16 zu § 91 a ZPO ; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 43. Aufl., 91 a Anm. 2 D c; Thomas/Putzo, ZPO , 13. Aufl., § 91 a Anm. 7 und 7 b).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 7/85

    Vergütung - Tarifvertrag - Teilkündigung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    In Anlehnung an die Entscheidung des Vierten Senats (BAGE 50, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 BAT ) hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung damit begründet, daß mit der Anwendung des Absenkungserlasses der Arbeitgeber keinen neuen Entlohnungsgrundsatz, vielmehr nur den schon vorher praktizierten Grundsatz angewandt habe, die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Vergütung so zu behandeln, daß sie entsprechenden Bediensteten des Bundes gleichgestellt sind.
  • BAG, 06.10.1978 - 1 ABR 75/76

    Zustellung - Verfahrensbeendende Beschlüsse - Entfallenes Rechtsschutzinteresse -

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    Aus diesem Grunde wird ein Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung einer Einstellung unbegründet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich aus dem Betrieb ausgeschieden ist (in dem Beschluß vom 6. Oktober 1978 - 1 ABR 75/76 - AP Nr. 2 zu § 101 BetrVG 1972 hat der Senat den Aufhebungsantrag allerdings als unzulässig abgewiesen, weil mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Rechtsschutzinteresse entfallen sei).
  • BAG, 06.11.1984 - 1 ABR 61/81

    Betriebsrat - Mitbestimmungsrecht - Rechtsbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    In einem solchen Fall war in der Sache selbst zu entscheiden und der Antrag abzuweisen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 15/80 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 6. November 1984 - 1 ABR 61/81 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, unveröffentlicht).
  • BAG, 13.10.1987 - 1 ABR 69/86

    Voraussetzungen für die Annahme der Erledigung der Hauptsache - Anforderungen an

    Auszug aus BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89
    In einem solchen Fall war in der Sache selbst zu entscheiden und der Antrag abzuweisen (Beschluß des Senats vom 16. August 1983 - 1 ABR 15/80 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 6. November 1984 - 1 ABR 61/81 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 10. Juni 1986, BAGE 52, 150 = AP Nr. 26 zu § 80 BetrVG 1972; Beschluß vom 15. September 1987, BAGE 56, 108 = AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 13. Oktober 1987 - 1 ABR 69/86 -, unveröffentlicht; Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 85/88 -, unveröffentlicht).
  • BAG, 14.06.1967 - 4 AZR 282/66

    Erledigung der Hauptsache - Widerspruch der verklagten Partei - Unbegründete

  • BAG, 22.01.1975 - 4 AZR 10/74

    Arbeitsgerichtsverfahren: Erledigung der Hauptsache - Tarifverträge:

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 59/84

    Rechtsmittel - Beschlußverfahren - Rechtsmittelinstanz - Erledigung der

  • LAG Thüringen, 10.04.2001 - 5 Sa 403/00

    Mobbing als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers

    Sie setzt den Eintritt eines Ereignisses voraus, welches dazu führt, daß die ursprünglich zulässige und begründete Klage (oder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) nachträglich unzulässig oder unbegründet wird (BGH, Urteil vom 2.3.1999, NJW 1999 S. 2516, 2517; Urteil vom 27.2.1992, NJW 1992 S. 2235, 2236; Zöller-Vollkommer a.a.O. § 91a Rn 3 mit weiteren Nachweisen; Die einseitige Erledigungserklärung im Unterlassungsrechtsstreit, WRP 1987 S. 8, 9; a.A. im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren BAG, Beschluss vom 23.6.1993, NZA 1993 S. 1052 ff; Beschluss vom 26.4.1990, NZA 1990 S. 822 ff).
  • BAG, 01.08.2018 - 7 ABR 63/16

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Erhebung eines

    Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste (grundlegend BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 65, 105; vgl. auch BAG 17. Mai 2017 - 7 ABR 22/15 - Rn. 14, BAGE 159, 111; 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 20; 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 8; 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 10) .

    Daraus folgt, dass die Erledigung nach der gesetzlichen Konzeption nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses, nicht aber die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags bis dahin voraussetzt (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 3 b der Gründe, BAGE 65, 105) .

    Für das Urteilsverfahren ist das gesetzlich nicht geregelte Institut der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung allein im Interesse einer evidenten Gerechtigkeitslücke geschaffen und weiterentwickelt worden, weil es dem Kläger nicht zugemutet werden soll, die Kosten einer Klage zu tragen, die nur deshalb im Ergebnis keinen Erfolg hat, weil sie allein durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 49, BAGE 123, 46; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 65, 105) .

    Soweit ein Beteiligter von einem anderen nach materiellem Recht Erstattung dieser Kosten verlangen kann (§§ 20, 37 Abs. 2, § 40 BetrVG, § 14 SprAuG, § 20 MitbestG, § 19 SEBG) , ist der Kostenerstattungsanspruch nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, davon abhängig, dass sein Antrag zulässig und begründet war (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 65, 105) .

    Die den Antrag abweisende oder die Erledigung feststellende Entscheidung gäbe eine Antwort auf die strittige Rechtsfrage allenfalls in der Begründung, entschiede diese aber nicht mit Rechtskraft zwischen den Beteiligten (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105) .

    Da die Antragstellerinnen der gerichtlichen Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag offensichtlich nicht mehr bedürfen, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Zustimmungsersetzungsantrag entfallen (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 21; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B II der Gründe, BAGE 65, 105) .

    Nach dem Ende der befristeten Beschäftigung besteht für diesen Antrag kein Feststellungsinteresse mehr (vgl. BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B II der Gründe, BAGE 65, 105) .

  • LAG Düsseldorf, 19.02.2019 - 3 TaBV 112/16

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren; Prüfkompetenz bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im Falle der einseitigen Erledigungserklärung im Beschlussverfahren, dass inhaltlich durch die Kammer unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob das Verfahren sich tatsächlich erledigt hat, ob also der mit der Erledigungserklärung des Antragstellers konkludent oder sogar ausdrücklich verbundene Antrag auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens begründet ist (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 12; BAG vom 03.06.2015 - 2 AZB 116/14, juris, Rz. 17; BAG vom 19.02.2008 - 1 ABR 65/05, juris, Rz. 10; BAG vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06, juris, Rz. 9 f.; BAG vom 27.08.1996 - 3 ABR 21/95, juris, Rz. 18; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 34, 47; GK-ArbGG/Ahrendt, 110. Lfg (Stand: 01.06.2018), § 83a Rn. 37).

    a.Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn tatsächliche Umstände nach Einleitung des Beschlussverfahrens eingetreten sind, durch die die Anträge unzulässig oder unbegründet geworden sind (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 15; BAG vom 19.02.2008 - 1 ABR 65/05, juris, Rz. 10; BAG vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06, juris, Rz. 12; BAG vom 27.08.1996 - 3 ABR 21/95, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 34; GK-ArbGG/Ahrendt, 110. Lfg (Stand: 01.06.2018), § 83a Rn. 38).

    Unerheblich und daher nicht zu prüfen ist hingegen, ob sie ursprünglich zulässig oder begründet waren (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 14 ff.; BAG vom 19.02.2008 - 1 ABR 65/05, juris, Rz. 10; BAG vom 23.01.2008 - 1 ABR 64/06, juris, Rz. 10; BAG vom 27.08.1996 - 3 ABR 21/95, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 40 ff.; GK-ArbGG/Ahrendt, 110. Lfg (Stand: 01.06.2018), § 83a Rn. 38).

    Diese Rechtslage im Beschlussverfahren unterscheidet sich von der des Urteilsverfahrens, weil für jenes das gesetzlich nicht geregelte Institut der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung allein zur Vermeidung einer evidenten Gerechtigkeitslücke geschaffen und weiterentwickelt worden ist, weil es dem Kläger nicht zugemutet werden soll, die Kosten einer Klage zu tragen, die nur deshalb im Ergebnis keinen Erfolg hat, weil sie allein durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 15; BAG vom 06.06.2007 - 4 AZR 411/06, juris, Rz. 49; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 41).

    Im Beschlussverfahren spielen Kostenüberlegungen hingegen keine Rolle (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 16; BAG vom 06.06.2007 - 4 AZR 411/06, juris, Rz. 49; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 42).

    Soweit ein Beteiligter von einem anderen nach materiellem Recht Erstattung dieser Kosten verlangen kann (§§ 20, 37 Abs. 2, § 40 BetrVG, § 14 SprAuG, § 20 MitbestG, § 19 SEBG), ist der Kostenerstattungsanspruch nicht, jedenfalls nicht unmittelbar, davon abhängig, dass sein Antrag zulässig und begründet war (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 16; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 42).

    Die den Antrag abweisende oder die Erledigung feststellende Entscheidung gäbe eine Antwort auf die strittige Rechtsfrage allenfalls in der Begründung, entschiede diese aber nicht mit Rechtskraft zwischen den Beteiligten (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 46).

    Dies ist den Gerichten verwehrt (BAG vom 01.08.2018 - 7 ABR 63/16, juris, Rz. 19; vgl. auch BAG vom 24.08.2016 - 7 ABR 2/15, juris, Rz. 16; BAG vom 18.03.2015 - 7 ABR 42/12, juris, Rz. 23; BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 9/13, juris, Rz. 19; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 43).

    Das ist nicht Aufgabe der gerichtlichen Entscheidung über die Erledigung des Verfahrens (BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris, Rz. 44).

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