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   BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89   

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BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89 (https://dejure.org/1990,129)
BAG, Entscheidung vom 21.03.1990 - 7 AZR 198/89 (https://dejure.org/1990,129)
BAG, Entscheidung vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 (https://dejure.org/1990,129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes - Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer - Gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen - Abgrenzung ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6, § 13, § 10 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Nr. 2; AFG § 4, § 13 Abs. 1
    Unerlaubte Arbeitsvermittlung bei langfristiger, nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 43
  • NZA 1991, 269
  • BB 1991, 275
  • BB 1991, 71
  • DB 1991, 282
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 111/81

    Anspruch auf Lohnzahlung aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Drittbetrieb erbringt und hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des Fremdbetriebsinnabers oder seiner Repräsentanten unterliegt (BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1b der Gründe = EzAÜG Nr. 32; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1a der Gründe = EzAÜG Nr. 130).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP, aaO, zu II 1b der Gründe = EzAÜG Nr. 32; BAGE 43, 102, 106, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81]= AP, aaO, zu I 3a der Gründe = EzAÜG Nr. 130).

    Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Betrieb überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist; es genügt, daß die Arbeitnehmerüberlassung als solche im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäfts ist (BAGE 43, 102, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP, aaO = EzAÜG Nr. 130).

    Dieser Schutzzweck würde in Frage gestellt, wenn nur Betriebe erfaßt würden, deren überwiegender Zweck auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet wäre (BAGE 31, 135, 144 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 2a der Gründe; BAGE 43, 102, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP, aaO; Becker/Wulfgramm, aaO, Art. 1 § 1 Rz 25 bis 26a).

  • BAG, 26.07.1984 - 2 AZR 471/83

    Verbotene Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Diese Grundsätze gelten auch für den Fall der Überlassung eines bei einem Privatunternehmen angestellten Arbeitnehmers an einem öffentlichen Arbeitgeber (BAG Urteil vom 26. Juli 1984 - 2 AZR 471/83 - EzAÜG Nr. 170).

    Von einer gewissen Dauer ist die Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls dann, wenn ein Betrieb einen Arbeitnehmer wiederholt über einen Zeitraum überläßt, der über der sechsmonatigen Einsatzfrist des Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG liegt (BAG Urteil vom 26. Juli 1984 - 2 AZR 471/83 - EzAÜG Nr. 170, zu II 2a der Gründe).

    Es reicht aus, daß mit der Arbeitnehmerüberlassung lediglich ein mittelbarer Gewinn angestrebt wird (BAG Urteil vom 26. Juli 1984, aaO, zu II 2a der Gründe; Becker/Wulfgramm, aaO, Art. 1 § 1 Rz 29, m.w.N.).

  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 34/88

    Vermutung der Arbeitsvermittlung durch den Entleiher bei Übersteigen der

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Für den Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat in dem Urteil vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP Nr. 14 zu § 1 AÜG = EzAÜG Nr. 306) entschieden, die gesetzliche Vermutung könne nach ihrem Sinn und Zweck nicht durch den Nachweis widerlegt werden, daß der Überlassende den Arbeitnehmer dem Dritten nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern nur zur Arbeitsleistung überlassen habe.

    Der Senat hat damit im Urteil vom 23. November 1988 (aaO) entschieden, daß ein Verstoß gegen die nach Art. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG maßgebliche Überlassungsfrist von drei bzw. sechs Monaten bei einem gewerbsmäßigen Handeln des Verleihers zur Folge hat, daß unwiderlegbar das Vorliegen von unerlaubter Arbeitsvermittlung vermutet wird.

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Drittbetrieb erbringt und hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des Fremdbetriebsinnabers oder seiner Repräsentanten unterliegt (BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1b der Gründe = EzAÜG Nr. 32; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1a der Gründe = EzAÜG Nr. 130).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP, aaO, zu II 1b der Gründe = EzAÜG Nr. 32; BAGE 43, 102, 106, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81]= AP, aaO, zu I 3a der Gründe = EzAÜG Nr. 130).

  • BAG, 05.05.1988 - 2 AZR 795/87

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 5. Mai 1988 - 2 AZR 795/87 - (AP Nr. 8 zu § 1 AÜG = EzAÜG Nr. 270) unter Beachtung des Sinns und Zwecks der Regelung, die konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung wegen der insoweit in der Regel nicht bestehenden Gefährdung der arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbelange des Leiharbeitnehmers zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. X/3206, S. 33), den Begriff "vorübergehend" weit ausgelegt (ebenso Becker/Wulfgramm, aaO, Art. 1 § 1 Rz 120).
  • BayObLG, 31.03.1978 - RReg. 4 St 187/77
    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die Tätigkeit "auf Dauer" gerichtet ist (BayObLG Beschluß vom 31. März 1978 - 4 St 187/77 - EzAÜG Nr. 42; Becker/Wulfgramm, aaO, Art. 1 § 1 Rz 28a).
  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 101/82

    Lehrlingsbegriff

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Diese Vorschrift hat nämlich nicht die Bedeutung, daß die Parteien von ihrer Pflicht, ihre Behauptungen zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, entlastet werden sollen (BAG Urteil vom 7. September 1983 - 7 AZR 101/82 -, zu II 1 der Gründe, insoweit nicht veröffentlicht in AP Nr. 3 zu § 23 KSchG 1969).
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Dieser Schutzzweck würde in Frage gestellt, wenn nur Betriebe erfaßt würden, deren überwiegender Zweck auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet wäre (BAGE 31, 135, 144 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 2a der Gründe; BAGE 43, 102, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP, aaO; Becker/Wulfgramm, aaO, Art. 1 § 1 Rz 25 bis 26a).
  • BVerwG, 13.04.1962 - VII C 34.61

    Voraussetzungen für eine Gewerbsmäßigkeit von Güternahverkehr - Vereinbarkeit von

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Der in Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG verwendete Begriff entspricht somit im wesentlichen dem gewerberechtlichen Begriff der Gewerbsmäßigkeit (BVerwG Urteil vom 13. April 1962 - VII C 34.61 - BVerwGE 14, 125, 126; Becker/Wulfgramm, AÜG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 27; Marschall, RdA 1983, 18, 22).
  • LAG Köln, 14.02.1989 - 4 Sa 1279/88

    Leiharbeiter; Leiharbeitsverhältnis; Forschung; Bundesministerium;

    Auszug aus BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Februar 1989 - 4 Sa 1279/88 - aufgehoben.
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Dazu ist nicht erforderlich, dass die Überlassung von Arbeitnehmern den hauptsächlichen Geschäftszweck des Verleihers darstellt (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu I 2 bb der Gründe).

    Gewerbsmäßig iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG nF ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Überlassungstätigkeit (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu I 2 a bb der Gründe; Schüren/Hamann AÜG 2. Aufl. § 1 Rn. 283 mwN; Thüsing/Waas AÜG § 1 Rn. 96).

    Das entscheidende Kriterium für die Gewerbsmäßigkeit ist die Gewinnerzielungsabsicht (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO; 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 1 der Gründe).

    An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es aber, wenn die Überlassung lediglich gegen Erstattung der Personalkosten erfolgen soll und dem Verleiher daraus auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - aaO, zu I 2 a bb, cc der Gründe).

    Die Vermutung gilt auch bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 45/99 - BB 2001, 98, zu II 3 der Gründe mwN; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43, zu I 3 der Gründe).

  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 764/96

    Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

    Die Vermutung ist im Fall gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung unwiderlegbar und bei der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung widerlegbar (BAG Urteile vom 23. November 1988 - 7 AZR 34/88 - BAGE 60, 205 = AP Nr. 14 zu § 1 AÜG; und vom 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 = AP Nr. 15 zu § 1 AÜG).
  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG -

    An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Überlassung lediglich gegen Erstattung der Personalkosten erfolgen soll und dem Verleiher dadurch auch mittelbar keine wirtschaftlichen Vorteile erwachsen (BAG 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - zu B II 4 b bb (2) der Gründe, BAGE 113, 218; 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 65, 43).
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