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   BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90   

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BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90 (https://dejure.org/1991,360)
BAG, Entscheidung vom 29.05.1991 - 7 ABR 54/90 (https://dejure.org/1991,360)
BAG, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 (https://dejure.org/1991,360)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 4, § 13 Abs. 2, § 19, § 22
    Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 4, §§ 13 Abs. 2, 19, 22
    Betriebsratswahl: Anwendung der betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätze zur Bildung eines einheitlichen Betriebs bei räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernten Betriebsteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 67
  • NZA 1992, 74
  • BB 1991, 2228
  • BB 1991, 2373
  • DB 1992, 231
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 23.09.1982 - 6 ABR 42/81

    Hauptverwaltung als selbständiger Betrieb

    Auszug aus BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
    Bei einem Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsrechts handelt es sich um eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 1 Rz 31; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rz 2).

    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 25.05.1988 - 7 ABR 51/87

    Vorliegen eines einheitlichen Betriebsteils bei zwei Niederlassungen

    Auszug aus BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
    Denn die institutionell gesicherte einheitliche Leitungsmacht ist in der Regel ein Anzeichen für eine in sich geschlossene einheitliche arbeitstechnische Organisation und damit für das Vorliegen eines in sich abgegrenzten Betriebsteils (vgl. BAG Beschluß vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n.v., zu III 2 c der Gründe = S. 13 des Abdrucks).

    Dies hat der Senat für den Fall zweier Service-Niederlassungen eines Nutzkraftfahrzeugherstellers angenommen, weil die eine Niederlassung der anderen, räumlich benachbarten Niederlassung organisatorisch in der Weise unterstellt war, daß der Leiter der einen Niederlassung die andere ebenfalls zu leiten hatte (vgl. BAG Beschluß vom 25. Mai 1988 - 7 ABR 51/87 - n.v.).

  • BAG, 25.09.1986 - 6 ABR 68/84

    Bildung eines einheitlichen Betriebs nach räumlichem Zusammenschluß zweier

    Auszug aus BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
    In erster Linie kommt es dabei auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAGE 40, 163, 166 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 53, 119, 127 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe).

    Er ist ihm gegenüber räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (BAGE 53, 119, 127, 128 = AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972, zu II 3 der Gründe, m. w. N.).

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 22/88

    Betriebsverfassung: Begriff des einheitlichen Betriebs

    Auszug aus BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
    Dementsprechend hat der Senat ein Dialysezentrum und eine im selben Gebäude untergebrachte Zentrale für Techniker, die die Dialysegeräte dieses und anderer Zentren zu warten hatten, nicht als einheitlichen Betrieb bzw. als einheitlichen Betriebsteil angesehen, weil das Dialysezentrum und die Technikerzentrale institutionell jeweils verschiedenen Leitern unterstellt waren (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juli 1989 - 7 ABR 22/88 - n.v.).
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
    Auch dabei kommt es wesentlich auf die institutionelle Einheitlichkeit der Leitungsmacht an; ohne eine institutionalisierte einheitliche Leitungsmacht ist die Annahme, es liege ein gemeinsamer Betrieb vor, rechtlich nicht möglich (vgl. statt vieler: BAGE 59, 319, 324 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe, mit Anm. Reuter).
  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 57/85

    Voraussetzungen eines einheitlichen Betriebes mehrerer Unternehmer

    Auszug aus BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
    Bei einem Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsrechts handelt es sich um eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAGE 40, 163, 165 = AP Nr. 3 zu § 4 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAGE 52, 325, 329 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrVG 1972, zu B II 2 a der Gründe; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 1 Rz 31; Dietz/Richardi, aaO, § 1 Rz 52; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 1 Rz 2).
  • BAG, 13.03.1991 - 7 ABR 5/90

    Wahlanfechtung; Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
    Dagegen enden die betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse eines Betriebsrats, dessen Wahl erfolgreich nach § 19 BetrVG angefochten worden ist, mit der Rechtskraft der die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl aussprechenden gerichtlichen Entscheidung (vgl. BAG Beschluß vom 13. März 1991, BAGE 67, 316 [BAG 13.03.1991 - 7 ABR 5/90]).
  • BAG, 29.01.1992 - 7 ABR 27/91

    Wahlberechtigung von Zeitungszustellern

    Maßgeblich für ein Arbeitsverhältnis ist, daß der Arbeitgeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers verfügen darf (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Mai 1991, aaO).

    Denn aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen lassen sich am ehesten Schlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 41, 247, 258 [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP, aaO, zu B II 3 der Gründe; Senatsbeschluß vom 29. Mai 1991, aaO, m. w. N.).

    Nebenbetriebe sind organisatorisch selbständige Betriebe, die unter einer eigenen Leitung einen eigenen Betriebszweck verfolgen, insoweit also die Voraussetzungen eines Betriebes erfüllen, jedoch in ihrer Aufgabenstellung in der Regel auf Hilfeleistungen für einen Hauptbetrieb ausgerichtet sind und den dort verfolgten (Haupt-)Betriebszweck unterstützen (vgl. statt vieler: Senatsbeschluß vom 29. Mai 1991, BAGE 68, 67, unter B II 1 der Gründe, m. w. N.).

    Er ist ihm gegenüber räumlich und organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt, bleibt aber auf dessen Zweck ausgerichtet (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Mai 1991, aaO, m.w.N).

  • BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05

    Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs

    Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. etwa BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - BAGE 68, 67 = AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 6, zu B II 1 der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 8, zu B II 1 a der Gründe).

    Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 - aaO, zu B II 2 der Gründe; 20. Juni 1995 - 7 ABR 59/94 -AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 4 Nr. 7, zu B I 2 der Gründe; 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01 - aaO, zu B II 1 a der Gründe).

  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 25/18

    Rechtmäßige Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des

    In erster Linie kommt es dabei betriebsverfassungsrechtlich auf die Einheit der Organisation, weniger auf die Einheit der arbeitstechnischen Zweckbestimmung an (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 24).

    So ist regelmäßig vom Vorliegen eines selbstständigen Betriebes bzw. Betriebsteils im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 24).

    Ob mehrere räumlich getrennte arbeitstechnische Organisationseinheiten in ihrer Gesamtheit einen einheitlichen Betriebsteil darstellen, hängt wesentlich davon ab, wie die Leitungsstruktur beschaffen ist (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Denn die institutionell gesicherte einheitliche Leitungsmacht ist in der Regel ein Anzeichen für eine in sich geschlossene einheitliche arbeitstechnische Organisation und damit für das Vorliegen eines in sich abgegrenzten Betriebsteils (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Dementsprechend bilden - nach betriebsverfassungsrechtlichen Grundsätzen - organisatorisch abgegrenzte, vom Hauptbetrieb weit entfernte Teile eines Betriebs bei räumlicher Nähe zueinander zwar dann einen einheitlichen Betriebsteil, wenn der eine Betriebsteil dem anderen, räumlich nahegelegenen Betriebsteil organisatorisch untergeordnet ist und von dessen Leitung gleichermaßen mitgeleitet wird (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 26).

    Allerdings genügt die bloße räumliche Nähe untereinander nicht für die Annahme, vom Hauptbetrieb weit entfernte Organisationseinheiten bildeten gemeinsam einen einheitlichen Betriebsteil, wenn für jede dieser Organisationseinheiten eine eigene Leitung eingerichtet ist (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 26).

    Denn es geht nicht um die Einheitlichkeit eines Betriebs, sondern (nur) eines Betriebsteiles (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Ein Betriebsteil gilt aber nach § 4 Abs. 1 BetrVG gerade ohne Rücksicht darauf als selbständig, ob die wesentlichen, der betrieblichen Mitbestimmung unterliegenden Funktionen in der Organisationseinheit ausgeübt werden (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

    Erforderlich ist indessen, dass überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist und von ihr jedenfalls das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgeübt wird (BAG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 7 ABR 54/90 -, juris, Rn. 25).

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