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   BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91   

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BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91 (https://dejure.org/1992,1291)
BAG, Entscheidung vom 07.04.1992 - 1 AZR 377/91 (https://dejure.org/1992,1291)
BAG, Entscheidung vom 07. April 1992 - 1 AZR 377/91 (https://dejure.org/1992,1291)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 15a; GG Art. 9 (Arbeitskampf)
    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 9; BAT § 15a
    Entgelt für Streiktag an dem Arbeitsbefreiung besteht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 70, 119
  • NJW 1993, 1095 (Ls.)
  • MDR 1993, 247
  • NZA 1993, 37
  • BB 1992, 1724
  • BB 1992, 1855
  • DB 1992, 2448
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Auszug aus BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91
    Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) vielmehr Sache des einzelnen Arbeitnehmers, konkludent oder ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, daß er sich am Streik beteilige und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiere.

    Ebenso hat der Senat in der Entscheidung vom 15. Januar 1991 (aaO) ausgesprochen, ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Arbeitskampfes für einen festliegenden Zeitraum von seiner Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für eine Betriebsratsschulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG befreit war und an dieser Schulung auch teilgenommen hat, verliere nicht deshalb seinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, weil während dieser Zeit der Betrieb bestreikt worden ist.

    Dennoch hätte sie sich am Streik beteiligen können, wie der Senat im Urteil vom 15. Januar 1991 (aaO) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen ausgeführt hat.

  • BAG, 09.02.1982 - 1 AZR 567/79

    Zahlung des Urlaubsentgelts während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91
    Entsprechend hat der Senat schon in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1982 (- 1 AZR 567/79 - AP Nr. 16 zu § 11 BUrlG) entschieden, daß es einem Arbeitnehmer freistehe, sich nicht an einem Streik zu beteiligen, sondern trotz eines Streiks im Betrieb einen bewilligten Urlaub anzutreten oder während des Streiks fortzusetzen.
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91
    Das Bundesarbeitsgericht hat in den Entscheidungen vom 22. Dezember 1980 (BAGE 34, 331 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] und 34, 355 = AP Nr. 70 und 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) entschieden, daß der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt.
  • BAG, 31.05.1988 - 1 AZR 589/86

    Feiertagslohnzahlung und Streik

    Auszug aus BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1988 (BAGE 58, 320 = AP Nr. 56 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG) im einzelnen ausgeführt, daß bei einem Streik die Arbeitspflicht der Arbeitnehmer noch nicht dadurch suspendiert werde, daß die Gewerkschaft die Arbeitnehmer zum Streik aufruft.
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91
    Dies gilt z. B. für die Aussperrung von arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmern (vgl. dazu Senatsentscheidung vom 7. Juni 1988, BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 26.07.2005 - 1 AZR 133/04

    Streikteilnahme während Freizeit

    Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (vgl. 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 1 der Gründe; 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50, zu II 4 der Gründe; 31. Mai 1988 - 1 AZR 589/86 - BAGE 58, 320, zu II 1 der Gründe).

    Der Arbeitgeber kann regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer, der nach einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheint oder den Arbeitsplatz verlässt, von seinem Streikrecht Gebrauch macht (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu II 2 der Gründe).

    Zwar führt danach die Streikteilnahme von Arbeitnehmern, die sich auf einer Betriebsräteschulung befinden, nach § 15a BAT zum Zwecke der Arbeitszeitverkürzung für einen Tag von der Arbeit freigestellt wurden, arbeitsunfähig erkrankt sind oder sich im Erholungsurlaub befinden, zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Dauer der Teilnahme (BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50; 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119; 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 299; 9. Februar 1982 - 1 AZR 567/79 - AP BUrlG § 11 Nr. 16 = EzA BUrlG § 1 Nr. 18).

    Da gem. § 15a Abs. 3 BAT eine Nachholung der Freistellung, die aus anderen als dienstlichen Gründen nicht realisiert werden konnte, ausdrücklich ausgeschlossen ist, verliert der Arbeitnehmer zugleich seinen anteiligen Vergütungsanspruch (BAG 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, zu I 2 der Gründe).

  • BAG, 30.08.1994 - 1 AZR 765/93

    Streikteilnahme und Gleitzeit

    Ein Arbeitnehmer, der am Streik teilnimmt, ist bereits aufgrund dieser Streikteilnahme nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet und verliert auf der anderen Seite den Anspruch auf das Entgelt für die Zeit der Streikteilnahme (vgl. nur Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 102/95

    Umfang des Schadensersatzes bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

    Hierbei handelt es sich, wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, um eine Regelung der Arbeitszeit, durch die die jährliche Arbeitszeit um zwei Tage verkürzt wird und die sich grundsätzlich von der Gewährung von Erholungsurlaub unterscheidet (Urteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - BAGE 70, 119, 122; vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 73/90 - NZA 1992, 761).

    Der Freistellungsanspruch gilt also als erfüllt und verfällt, wenn der Angestellte an dem für die Freistellung festgelegten Tag aus anderen Gründen, z.B. wegen Krankheit, nicht hätte arbeiten müssen (BAGE 70, 119, 122).

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Richtig ist, daß die Teilnahme des einzelnen Arbeitnehmers am Streik und die damit verbundene Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erst mit einer entsprechenden Erklärung des Arbeitnehmers eintritt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteile vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - und vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 114 und Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Für die betroffenen Arbeitnehmer - und zwar auch für die nichtorganisierten - bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 und 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 298 = AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff., alle m.w. N.).
  • BAG, 30.08.1994 - 1 ABR 10/94

    Streikteilnahme und Gleitzeit

    Ein Arbeitnehmer, der am Streik teilnimmt, ist bereits aufgrund dieser Streikteilnahme nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet und verliert auf der anderen Seite den Anspruch auf das Entgelt für die Zeit der Streikteilnahme (vgl. nur Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 07.12.1993 - 9 AZR 514/91

    Freistellung zur Weiterbildung: Lohnfortzahlungspflicht trotz Arbeitskampfes

    In allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor Beginn des Arbeitskampfes von dem Arbeitgeber von der Arbeitspflicht freigestellt war, kann sich die Pflicht zur Lohnfortzahlung nicht auf die Arbeitskampfparität auswirken (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer aktiv an dem Streik teilnimmt oder der Arbeitgeber zum Kampfmittel der Abwehraussperrung greift und ausdrücklich auch die Arbeitnehmer einbezieht, deren Arbeitspflicht vorübergehend schon aus anderen Gründen suspendiert ist (BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - aaO).

  • OLG Karlsruhe, 12.03.2002 - 8 U 295/00

    Anforderungen an die Mehrheit des Beschlusses über die Erbringung einer

    Die gegenteilige Auffassung im Schrifttum (vgl. Immenga, DB 1992, 2448 , m.w.N.) lässt die einfache Mehrheit ausreichen.
  • LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 Sa 92/96

    Annahmeverzug des Arbeitgebers im Arbeitskampf

    Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (BAG, Urteil vom 14.12.1993 - 1 AZR 550/93 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 113; BAG, Urteil vom 07.04.1992 - 1 AZR 377/91 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 104; BAG, Urteil vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 99).
  • LAG Hessen, 26.11.1993 - 9 Sa 500/93

    Vergütungsanspruch nicht streikender Arbeitnehmer für Zeit des Streikes;

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