Rechtsprechung
BAG, 12.06.1992 - GS 1/89 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer
Arbeitnehmerhaftung; Betriebliche Veranlassung; Gefahrgeneigte Arbeit
- archive.org
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Arbeitnehmers
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Änderung der Arbeitnehmerhaftung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bundesarbeitsgericht für Änderung der Arbeitnehmerhaftung (IBR 1992, 386)
Verfahrensgang
- LAG Nürnberg, 22.01.1985 - 7 Sa 22/85
- ArbG Nürnberg, 29.01.1985 - 8 Ca 6447/83
- LAG Nürnberg, 22.09.1987 - 7 Sa 22/85
- LAG Nürnberg, 22.09.1989 - 7 Sa 22/85
- BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
- BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
- GemSOGB, 21.09.1993 - GmS-OGB 1/93
- BAG, 27.09.1994 - GS 1/89
- BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 741/87
Papierfundstellen
- BAGE 70, 337
- NJW 1993, 1732
- ZIP 1993, 699
- MDR 1993, 772
- NZA 1993, 547
- WM 1993, 1485
- BB 1992, 1284
- BB 1993, 1009
- DB 1992, 1424
- DB 1993, 939
- JR 1994, 264
Wird zitiert von ... (15) Neu Zitiert selbst (39)
- BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
1. Das Bundesarbeitsgericht geht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 ff. = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO ) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist.
Darüber hinaus sind im Rahmen des § 254 BGB bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls die von der Rechtsprechung bisher genannten Gesichtspunkte (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe) zu berücksichtigen, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis begründet sind.
Im Urteil vom 1. April 1958 (- VI ZR 60/57 - BGHZ 27, 62, 65) hat sich der Bundesgerichtshof den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1) aufgestellten Grundsätzen zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit angeschlossen.
- BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
Handelsvertreter
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
Einem Arbeitnehmer ein solches Haftungsrisiko aufzubürden, ist im Hinblick auf die mögliche und auch vorliegend gegebene Schadenshöhe, deren Ausgleich zu schweren Eingriffen in die Lebensführung führen kann, nicht gerechtfertigt und widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. auch BVerfGE 81, 242 ).Das gilt vor allem für diejenigen Vorschriften des Privatrechts, die zwingendes Recht enthalten und damit der Privatautonomie Schranken setzen (BVerfGE 7, 198, 205 f.; 35, 79, 114; 39, 1 ff.; 81, 242, 254).
Die berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG den erforderlichen Freiraum sowohl für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer gewährleistet, dient nicht nur der persönlichen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft, sondern gewährleistet den auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesenen Bürgern die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 50, 290, 362; 81, 242, 254).
- BAG, 24.11.1987 - 8 AZR 66/82
Schadensersatzforderungen auf Grund eines Verkehrsunfalls - Verschulden an einem …
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
Das Bundesarbeitsgericht geht - allerdings unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens einer gefahrgeneigten Tätigkeit - in ständiger Rechtsprechung (…vgl. BAG GS Beschluß vom 25. September 1957, aaO; BAG Urteile vom 28. April 1970 - 1 AZR 146/69 - 7. Juli 1970 - 1 AZR 505/69 - 3. November 1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 55, 58 und 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAGE 33, 108 und 59, 203 = AP Nr. 6 und 7 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers; zuletzt BAGE 57, 47 und 63, 127 = AP Nr. 92 und 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) davon aus, daß auf seiten des Arbeitgebers das Betriebsrisiko zu berücksichtigen ist.Darüber hinaus sind im Rahmen des § 254 BGB bei Abwägung der Umstände des Einzelfalls die von der Rechtsprechung bisher genannten Gesichtspunkte (vgl. BAGE 5, 1, 7 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO , zu III 1 der Gründe; BAGE 57, 47, 54 = AP Nr. 92 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu III 2 b dd der Gründe) zu berücksichtigen, soweit sie aus dem Arbeitsverhältnis begründet sind.
- BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77
Mitbestimmung
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
wollen, auch durch Vorschriften berührt werden, die mit der Ausübung eines Berufs in innerem Zusammenhang stehen und eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfGE 13, 181, 185 f.; 37, 121, 131; 38, 61, 79; 50, 290, 361 ff.; 52, 42, 54).Die berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG den erforderlichen Freiraum sowohl für den Arbeitgeber wie den Arbeitnehmer gewährleistet, dient nicht nur der persönlichen Entfaltung des arbeitenden Menschen in der Gesellschaft, sondern gewährleistet den auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft angewiesenen Bürgern die Möglichkeit, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen (vgl. BVerfGE 50, 290, 362; 81, 242, 254).
- BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81
Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines …
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
Sie umfaßt einmal die Freiheit zur wirtschaftlichen Betätigung als Arbeitgeber und gibt damit zugleich einen angemessenen Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative (BVerfGE 65, 196, 210; 73, 261, 270), zum anderen schützt dieses Grundrecht das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 65, 1 ) und damit die Entfaltung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die gerade im Hinblick auf die moderne Entwicklung im Arbeitsleben und die damit verbundenen neuen Gefährdungen der menschlichen Persönlichkeit an Bedeutung gewinnt. - BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
Erdölbevorratung
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
a) Die Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG , die Berufsausübung zu gewährleisten, stellt einen wesentlichen Teil der Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts dar (vgl. BVerfGE 30, 292, 334) und bewirkt in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG die Sicherung des allgemeinen Lebensbedarfs und des Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60, 85) als Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein. - BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53
Rechtsmittel
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 10. Januar 1955 (- III ZR 153/53 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = BGHZ 16, 111) erstmals eine Haftungsminderung für den Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit anerkannt. - BGH, 12.05.1959 - VI ZR 55/58
Rechtsmittel
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
In der Folgezeit hat der Bundesgerichtshof an diesen Grundsätzen festgehalten (vgl. BGH Urteile vom 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58 - NJW 1959, 2205; vom 7. Oktober 1969 - VI ZR 223/67 - LM Nr. 29 zu § 611 BGB ; vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - NJW 1972, 440; vom 24. November 1975 - II ZR 53/74 - BGHZ 66, 1). - BGH, 24.11.1975 - II ZR 53/74
Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch des Schiffsführers
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
In der Folgezeit hat der Bundesgerichtshof an diesen Grundsätzen festgehalten (vgl. BGH Urteile vom 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58 - NJW 1959, 2205; vom 7. Oktober 1969 - VI ZR 223/67 - LM Nr. 29 zu § 611 BGB ; vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - NJW 1972, 440; vom 24. November 1975 - II ZR 53/74 - BGHZ 66, 1). - BAG, 14.03.1974 - 2 AZR 155/73
Arbeitsunfall - Betriebliche Tätigkeit - Innerbetrieblicher Werksverkehr - …
Auszug aus BAG, 12.06.1992 - GS 1/89
Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm für den Betrieb übertragen worden sind oder die er im Interesse des Betriebs ausführt, die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen und in diesem Sinne betrieblich veranlaßt sind (vgl. BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO ; BAG Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP Nr. 8 zu § 637 RVO ; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO ). - BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90
Abwicklung von DDR-Einrichtungen
- BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67
Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Unternehmem - Justitiar - Haftung eines Notars für …
- BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57
Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden
- BAG, 09.08.1966 - 1 AZR 426/65
Arbeitsunfall - Begriff der betrieblichen Tätigkeit
- BGH, 02.03.1971 - VI ZR 146/69
Dienstfahrt - Arbeitskollege - Mitnahme - Eigener PKW
- BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers
- BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83
Volkszählung
- BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80
Sozialplan
- BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56
Elfes
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73
Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch …
- BAG, 07.07.1970 - 1 AZR 505/69
Verschuldensgrad - Beurteilungsspielraum - Verschuldensbegriff - Schadenersatz
- BAG, 28.04.1970 - 1 AZR 146/69
Schadensgeneigte Arbeit - Schuldhafte Handlung - Verschulden des Arbeitgebers - …
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
- BAG, 03.11.1970 - 1 AZR 228/70
Haftung des Arbeitnehmers
- BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit
- BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59
Schankerlaubnissteuer
- BAG, 11.08.1988 - 8 AZR 721/85
Zusage des Ausgleichs des Lohnausfalls eines Arbeitnehmers durch einen …
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
- BGH, 02.06.1969 - II ZR 182/67
Mitverschulden eines Schwesterschiffes
- BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79
Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden …
- BAG, 29.06.1964 - 1 AZR 434/63
Arbeitnehmerhaftung - Fahrlässigkeit
- BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches …
- BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
- BAG, 19.03.1959 - 2 AZR 402/55
Gefahrengeneigte Arbeit - Arbeitspflichtverletzung - Fahrlässigkeitsbegriff
- BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69
'Leberpfennig'
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
- BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01
Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f. = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140 f.;… MünchKomm-Müller-Glöge BGB 3. Aufl. § 611 Rn. 464).Die Tätigkeit muß in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (BAG GS 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 347 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101; BAG 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP RVO § 637 Nr. 8 = EzA RVO § 637 Nr. 5).
Durch das Merkmal der betrieblichen Veranlassung soll nämlich sichergestellt werden, daß der Arbeitgeber nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet wird (BAG GS 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101).
Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - aaO, zu C II 2 der Gründe;… BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - aaO, zu I 3 c der Gründe).
Primär ist auf den Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers abzustellen (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 60, 67 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 339 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 101).
- BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05
Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis
Ein lediglich räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Pflichtverletzung und der Arbeit ist mithin unzureichend (BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56, 67; 12. Juni 1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337, 346 f.; 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 -NZA 1998, 140; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107;… Münch-KommBGB/Henssler 4. Aufl. § 619a Rn. 18). - BGH, 21.12.1993 - VI ZR 103/93
Haftung eines Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit gegenüber außerhalb des …
16 a) Für die Entscheidung unerheblich ist die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung nur für gefahrgeneigte Arbeiten gilt oder ob sie bei allen Arbeiten in Betracht kommt, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden (so jetzt BAG, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - 8 AZR 741/87 - ZIP 1989, 1602 und vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - ZIP 1993, 699, dem sich der erkennende Senat im Ergebnis angeschlossen hat).Zwar enthalten die Vorschriften des BGB keine geschlossene Kodifikation des Arbeitsvertragsrechts, so daß insoweit für eine Rechtsfortbildung größerer Raum besteht (BAG, Beschluß vom 12. Juni 1992, aaO, S. 700; s. auch Falkenberg, EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 17 S. 26).
- BGH, 26.07.2016 - VI ZR 322/15
Haftung des Binnenlotsen: Beschränkung auf grob fahrlässig und vorsätzlich …
Die entsprechende Anwendung des § 21 Abs. 3 SeelotsG basiert bereits - teilweise vergleichbar den Beweggründen für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung durch die Rechtsprechung (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337, 342 f.) - darauf, dass das wirtschaftliche Risiko einer Pflichtverletzung die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lotsen übersteigt, in den Lotsgebühren kein angemessenes Äquivalent findet und nicht zu wirtschaftlich tragbaren Prämien versicherbar erscheint (BGH…, Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 26/88, aaO, 38;… vgl. auch BT-Drucks. 10/925, S. 3).Der Arbeitgeber bestimmt durch die Organisation des Betriebes, die Festlegung der Abläufe und die Einwirkung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers, insbesondere durch Ausübung seines Weisungsrechts, einseitig die Schadensexposition und damit das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers, weshalb er sich die so von ihm selbst geschaffenen Schadensrisiken im Rahmen des § 254 BGB zurechnen lassen muss (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 12. Juni 1992 - GS 1/89, BAGE 70, 337, 342 f.).
- GemSOGB, 21.09.1993 - GmS-OGB 1/93
Arbeitnehmer haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Der Große Senat des BAG hat sich in seinem Beschluß vom 12.6.1992 (BB 1993, 1009 = DB 1993, 939 = JZ 1993, 908 mit Anmerkung Marhold S. 910 = NJW 1993, 1732 ) - ebenso wie der 8. Senat des BAG (DB 1990, 47) und nahm der überwiegende Teil in der Literatur - dafür ausgesprochen, auf das Kriterium der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Vooraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu verzichten; die Grundsätze über die Haftungserleichterung/Haftungsbegrenzung müßten für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsvehältnisses geleistet werden. - VGH Bayern, 20.09.2018 - 3 ZB 15.763
Verstoß gegen die Pflicht zur Beachtung und Wahrung einer Ausschlussfrist für …
Wenn der Kläger demgegenüber ausführt, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 1964 (Az. II C 147.61) sei infolge der späteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis (vgl. BAG, B.v. 12.6.1992 - GS 1/89 - BAGE 70, 337) überholt, legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils dar. - BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96
Unabwendbares Ereignis oder wirtschaftliche Ursache als Voraussetzung für die …
Arbeitsrechtlich trägt nämlich der Arbeitgeber auch das (Betriebs-)Risiko, bei schuldhafter, in innerem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehender Schadensverursachung durch den Arbeitnehmer den Schaden unter Berücksichtigung des Einzelfalles - auch der evtl Notwendigkeit zum Abschluß einer entsprechenden Versicherung - voll oder teilweise zu übernehmen (vgl BAGE 70, 337, 342; BGH NJW 1994, 856; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl 1996, S 356 ff, insbesondere S 358 f mwN; Künzel in Kasseler Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd 1, 1997, S 1041, Rz 246 f mwN). - BGH, 20.02.1995 - II ZR 143/93
Umfang der Haftungsüberleitung auf die Treuhandanstalt
Daneben wäre es denkbar, die vom Bundesarbeitsgericht (BAGE 5, 1 ff.; BAG, ZIP 1993, 699 ff.) zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entwickelten Grundsätze für das Verhältnis zwischen den vorläufigen Leitungsorganen und der Treuhandanstalt entsprechend heranzuziehen. - BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 247/92 Für die Haftungsbeschränkung im Wege der Freistellung würde es dann ausreichen, daß das schadensstiftende Ereignis durch eine Tätigkeit ausgelöst wurde, die durch den Betrieb veranlaßt war und aufgrund des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wurde (vgl. den Vorlagebeschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1989, BAGE 63, 120, 123 f. = AP Nr. 98 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B II der Gründe; auch schon Beschluß des Dritten Senats vom 12. Februar 1985, BAGE 49, 1, 3 ff. = AP Nr. 86 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu B I 1 der Gründe; zuletzt Beschluß des Großen Senats vom 12. Juni 1992 - GS 1/89 - NZA 1993, 547 ff., zu II, III der Gründe).
Betrieblich veranlaßt sind dabei solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm für den Betrieb übertragen worden sind, die er im Interesse des Betriebs ausführt oder die in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen (vgl. BAG GS Beschluß vom 12. Juni 1992, a.a.O., zu B III 5 der Gründe; BAGE 19, 41 = AP Nr. 1 zu § 637 RVO; BAG Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP Nr. 8 zu § 637 RVO; BGH Urteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP Nr. 6 zu § 637 RVO).
- BAG, 14.10.1993 - 8 AZR 242/92
Haftungsausschluß - Gefahrgeneigte Arbeit
a) Wie der Große Senat in dem Beschluß vom 12. Juni 1992 (- GS 1/89 - AP Nr. 101 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausgeführt hat, geht das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung seines Großen Senats vom 25. September 1957 (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO) davon aus, daß der Arbeitnehmer für Schäden, die er bei der Verrichtung gefahrgeneigter Arbeit fahrlässig verursacht hat, dem Arbeitgeber nur nach folgenden Grundsätzen haftet: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden allein zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht, während bei normaler Fahrlässigkeit der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen ist, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolge nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind (vgl. statt aller: BAGE 7, 290 = AP Nr. 8 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG Urteil vom 29. Juni 1964 - 1 AZR 434/63 - AP Nr. 33 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). - LAG Baden-Württemberg, 22.12.2003 - 15 Sa 98/03
Haftung des Arbeitnehmers - arbeitsrechtliche Haftungsbeschränkung
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