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   BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92   

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https://dejure.org/1993,679
BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92 (https://dejure.org/1993,679)
BAG, Entscheidung vom 08.06.1993 - 3 AZR 670/92 (https://dejure.org/1993,679)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 (https://dejure.org/1993,679)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung - Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung - Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft - Widerrufbarkeit einer Versicherung nach Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 Abs. 1 und 2 S. 1; BGB § 315
    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 Abs. 1, 2 Satz 1; BGB § 315
    Vereinbarte Unverfallbarkeit bei Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 Abs. 1 u. 2 Satz 1; BGB § 315
    Betriebliche Altersversorgung: Direktversicherung nach Gehaltsumwandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 209
  • MDR 1994, 1130
  • NZA 1994, 507
  • VersR 1994, 378
  • BB 1993, 2456
  • BB 1994, 73
  • DB 1993, 2538
  • JR 1994, 176
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 26.06.1990 - 3 AZR 641/88

    Betriebliche Altersversorgung: Merkmale - Direktversicherung - Missbrauch

    Auszug aus BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92
    Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

    Neben den in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gibt es kein weiteres einschränkendes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum Barlohn entrichtete, freiwillige Arbeitgeberleistung" (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

    Zu Unrecht beruft sich das Landesarbeitsgericht auf das Urteil des Senats vom 26. Juni 1990 (BAGE 65, 215 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung).

  • LAG Hamburg, 14.05.1992 - 7 Sa 7/92

    Lebensversicherung; Abtretung; Betriebliche Altersvorsorge; Direktversicherung;

    Auszug aus BAG, 08.06.1993 - 3 AZR 670/92
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Mai 1992 - 7 Sa 7/92 - aufgehoben.
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 334/06

    Direktversicherung - Insolvenz

    Arbeitsrechtlich können jedoch Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen (vgl. BAG 8. Juni 1993 - 3 AZR 670/92 - zu 3 der Gründe, BAGE 73, 209; BGH 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 25).
  • BAG, 08.06.1999 - 3 AZR 136/98

    Widerruf des Bezugsrechts im Konkurs bei Entgeltumwandlung

    a) An dieser Auffassung hat der Senat entgegen der Ansicht des Beklagten auch im Urteil vom 8. Juni 1993 (- 3 AZR 670/92 - BAGE 73, 209 = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit) festgehalten.

    Widerrufe er dennoch, so sei der Widerruf versicherungsrechtlich wirksam, verpflichte den Arbeitgeber jedoch zum Schadensersatz (BAGE 73, 209, 213 f. = AP, aaO, zu 3 der Gründe).

    (1) Der Senat hat im Urteil vom 8. Juni 1993 (- 3 AZR 670/92 - BAGE 73, 209, 214 f. = AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit, zu 4 b der Gründe) folgende Auslegungsregel entwickelt: Werden bei einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung die Prämien der Versicherung vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt (Versicherung nach Gehaltsumwandlung), so ist in der Regel davon auszugehen, daß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine von vornherein unentziehbare Rechtsposition einräumen und damit die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zusagen wollte.

    Der Senat ist im Urteil vom 8. Juni 1993 (aaO) davon ausgegangen, daß der Arbeitnehmer bei einer Gehaltsumwandlung "auf einen Teil des vertraglich vereinbarten Entgelts verzichtet".

  • BSG, 26.03.1996 - 12 RK 21/95

    Betriebliche Altersversorgung und Beitragspflicht zur KVdR

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG), dessen Rechtsprechung sich der Senat insoweit anschließt, hat jedoch auch sonst eine betriebliche Altersversorgung nicht deshalb verneint, weil der in Vollzug einer Versorgungszusage geschlossene Versicherungsvertrag eine bestimmte Laufzeit vorsah, wenn sich der Versorgungszweck aus dem zeitlichen Zusammentreffen von Versicherungsfall und Erreichen des Rentenalters ergab (vgl BAG AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit).

    Ein Merkmal der betrieblichen Altersversorgung iS dieses Gesetzes ist daher die Versorgungszusage eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses (stRspr des BAG: vgl BAG AP Nr. 3 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit mwN).

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