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   BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93   

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https://dejure.org/1993,114
BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93 (https://dejure.org/1993,114)
BAG, Entscheidung vom 20.07.1993 - 3 AZR 52/93 (https://dejure.org/1993,114)
BAG, Entscheidung vom 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 (https://dejure.org/1993,114)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente eines Außendienstmitarbeiters - Wirksamkeit eines Ausschlusses der Angestellten des Verkaufsaußendienstes von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - Vereinbarkeit eines Ausschlusses mit dem arbeitsrechtlichen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1
    Gleichbehandlung von Außendienstmitarbeitern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung), § 1 Abs. 1 Satz 4
    Versorgung von Außendienstmitarbeitern; Gleichbehandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 4
    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlung in Versorgungsordnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Gleichbehandlungsgrundsatz, betriebliche Altersversorgung, Ausschluss von Reisenden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 73, 343
  • MDR 1994, 808
  • NZA 1994, 125
  • FamRZ 1994, 308 (Ls.)
  • VersR 1994, 457
  • BB 1993, 2456
  • DB 1994, 102
  • JR 1994, 220
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 11.11.1986 - 3 ABR 74/85

    Hierarchische Altersversorgung nicht gleichheitswidrig

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Damit gilt das Verbot der unterschiedlichen Behandlung auch für Normen einer Betriebsvereinbarung (vgl. BAGE 53, 309, 314 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung, zu 2 a der Gründe).

    Eine unterschiedliche Behandlung kann auch zulässig sein, um eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern durch Versorgungsleistungen näher an das Unternehmen zu binden, also Betriebstreue in besonderer Weise zu honorieren (vgl. Beschluß des Senats vom 11. November 1986 - 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung).

    Zwar hat der Senat im Beschluß vom 11. November 1986 (- 3 ABR 74/85 - BAGE 53, 309 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung) entschieden, daß es nicht willkürlich ist, wenn in einer Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung nur für einen bestimmten Personenkreis vorgesehen wird, den der Arbeitgeber wegen seiner Bedeutung für das Unternehmen besonders gut entlohnen und an das Unternehmen binden will.

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Die Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei freiwilligen Leistungen ist nur dann mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 Gleichbehandlung).

    Ist der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne weiteres erkennbar, muß der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt (vgl. BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 Gleichbehandlung).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Freiwillig sind die Leistungen, zu denen der Arbeitgeber nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag verpflichtet ist (vgl. BAG Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, BAGE 53, 42, 55 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, zu C II 1 a der Gründe).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 10.03.1972 - 3 AZR 278/71

    Ruhegehalt - Billigkeitskontrolle - Fürsorgepflicht - Versorgungsversprechen -

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Der Zweck einer betrieblichen Altersversorgung besteht darin, zur Versorgung der Arbeitnehmer im Alter beizutragen; in der Regel soll die Betriebstreue gefördert und belohnt werden (vgl. BAGE 24, 177, 183 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A II 2 a der Gründe; BAGE 32, 139, 146 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu III 1 b der Gründe; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 81 I 2, m.w.N.).
  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 489/90

    Anspruch auf Invaliditätsrente, Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung führt dazu, daß der Arbeitgeber dem benachteiligten Arbeitnehmer das Ruhegeld zahlen muß, das er einem vergleichbaren begünstigten Arbeitnehmer schuldet (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 12. November 1991 - 3 AZR 489/90 - AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu 3 b der Gründe).
  • BAG, 18.10.1979 - 3 AZR 550/78

    Widerruf - Versorgungszusage - Zusage - Treuepflichtverletzung - Verletzung der

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Der Zweck einer betrieblichen Altersversorgung besteht darin, zur Versorgung der Arbeitnehmer im Alter beizutragen; in der Regel soll die Betriebstreue gefördert und belohnt werden (vgl. BAGE 24, 177, 183 = AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu A II 2 a der Gründe; BAGE 32, 139, 146 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, zu III 1 b der Gründe; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 81 I 2, m.w.N.).
  • BAG, 11.09.1985 - 7 AZR 371/83

    Gehaltserhöhung - Gleichbehandlung - Kaufkraftverlust

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Die Prüfung des sachlichen Grundes für eine Ausnahme von allgemein begünstigenden Leistungen muß sich an deren Zweck orientieren (BAG Urteil vom 11. September 1985 - 7 AZR 371/83 - BAGE 49, 346 = AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, mit zustimmender Anmerkung von Hromadka).
  • BAG, 10.01.1989 - 3 AZR 308/87

    Betriebliche Altersversorgung: Verbot des Ausschlusses bei nachrangigem

    Auszug aus BAG, 20.07.1993 - 3 AZR 52/93
    Die mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zwecke rechtfertigen daher in der Regel eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf einen unterschiedlichen Versorgungsbedarf (vgl. BAG Urteil vom 10. Januar 1989 - 3 AZR 308/87 - BAGE 60, 350, 353 f. [BAG 10.01.1989 - 3 AZR 308/87] = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 640/04

    Weihnachtsgeld - Gleichbehandlung Arbeiter/Angestellte

    Selbst wenn trotz revisionsrechtlicher Bedenken die Beklagte mit diesem Vortrag noch gehört werden könnte, obwohl sie diesen für den Kläger nicht erkennbaren Differenzierungsgrund entgegen der Rechtsprechung des Dritten und des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 783/96 - BAGE 88, 23, 28; 20. Juli 1993 - 3 AZR 52/93 - BAGE 73, 343, 350; 5. März 1980 - 5 AZR 881/78 - BAGE 33, 57, 62) nicht spätestens im Januar 2003 offen gelegt hat, als der Kläger an sie herantrat und ein Weihnachtsgeld in Höhe seines monatlichen Bruttogrundlohns für das Jahr 2002 beanspruchte, fehlten sachliche Kriterien für die Besserstellung der ca. 70 Angestellten der Beklagten.
  • BAG, 17.02.1998 - 3 AZR 611/97

    Pfändbarkeit einer Versicherungsprämie nach Gehaltsumwandlung

    Die von der Versicherung im Versicherungsfall zu zahlenden Leistungen dienen dem Versorgungsbedarf des Klägers, der entweder durch seinen Tod oder durch Erreichen eines Rentenalters ausgelöst wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215, 220 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu I 2 a aa der Gründe).
  • BAG, 17.10.1995 - 3 AZR 420/94

    Insolvenzschutz nach Beleihung einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung

    Die Voraussetzungen eines Versicherungsmißbrauchs sind in § 7 Abs. 5 BetrAVG geregelt (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe).

    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer zwar wirtschaftliche Schwierigkeiten seines Arbeitgebers bekannt sind, er aber angenommen hat und auch annehmen durfte, daß die vorgesehene Sanierung erfolgreich sein werde und die Insolvenzsicherung nicht in Anspruch genommen werden müsse (Fortführung von BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 1 der Gründe).

    Die Mißbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BetrAVG sind auf Beleihungen der Ansprüche aus Direktversicherungen nicht anwendbar (Bestätigung von BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III der Gründe).

    § 7 Abs. 2 und 5 BetrAVG hat aber bewußt davon abgesehen, bei jeder Gefahrerhöhung oder bei jeder nachträglichen Zustimmung zu einer Beleihung den Insolvenzschutz auszuschließen (Urteil vom 26. Juni 1990 - 3 AZR 641/88 - BAGE 65, 215, 223 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu II 2 der Gründe).

    aa) Da § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG Mißbrauchstatbestände umschreibt und die Sanktion (Fehlen des Versicherungsschutzes) den Arbeitnehmer trifft, muß dieser nach dem Normzweck des § 7 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG an einer mißbräuchlichen Maßnahme, hier also an einer mißbräuchlichen Beleihung, beteiligt gewesen sein (BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 1 der Gründe; Höfer, BetrAVG, Bd. I, 4. Aufl., § 7 Rz 2953 und 2954; Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 284).

    bb) Der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die die Einwendung nach § 7 Abs. 5 BetrAVG begründen sollen (BAGE 65, 215, 224 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III 2 der Gründe).

    c) Die Mißbrauchsvermutungen des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BetrAVG sind nicht anwendbar (BAGE 65, 215, 224 ff. = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung, zu III der Gründe; zustimmend u.a. Höfer, BetrAVG, Bd. I, 4. Aufl., § 7 Rz 2956, 2960; Steinmeyer, BB 1992, 1553, 1558 f.; a.A. u.a. Walther, BetrAV 1992, 254, 259 f. = SAE 1992, 268, 274 f.; differenzierend Otto, EWiR 1991, 1163 f.).

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