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   BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93   

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BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93 (https://dejure.org/1993,895)
BAG, Entscheidung vom 21.09.1993 - 1 ABR 16/93 (https://dejure.org/1993,895)
BAG, Entscheidung vom 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 (https://dejure.org/1993,895)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Festlegung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz, § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 76; MTV für die gew... erblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West) in der ab 10.3.1989 geltenden Fassung § 3; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4; MTV für Angestellte des Zeitschriftenverlagsgewerbes in Hamburg und Schleswig-Holstein § 4; MTV für Angestellte des Zeitungsverlagsgewerbes in Hamburg § 5.
    Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung: Festlegung der zuschlagspflichtigen Nachtarbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 74, 206
  • NZA 1994, 427
  • BB 1994, 500
  • BB 1994, 75
  • DB 1994, 1193
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrunde liegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - AP Nr. 29 zu § 95 BetrVG 1972, zu C II 1 a der Gründe).

    Erforderlich ist vielmehr die Überzeugung, daß die Grenzen überschritten sind (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992, aaO; Kreutz, GK-BetrVG, aaO, § 76 Rz 133).

    Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschluß der Einigungsstelle deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil z. B. die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (Senatsbeschluß vom 27. Oktober 1992, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 76 Rz 32; Kreutz, GK-BetrVG, aaO, § 76 Rz 133).

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Die vom Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifpluralität entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil vom 20. März 1991 - 4 AZR 455/90 - AP Nr. 20 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) führen im vorliegenden Fall nicht dazu, daß sich das Ermessen der Einigungsstelle aus § 76 Abs. 5 BetrVG auf nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, nämlich die zuschlagspflichtige Nachtarbeitszeit auf den Zeitraum von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr festzusetzen, reduziert hat.

    Nur dann, wenn sich die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmer in der Betriebsstätte in Hamburg nach diesem Tarifvertrag richten würden, dieser Tarifvertrag also nach den vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20. März 1991, aaO) zur Lösung der Tarifpluralität entwickelten Grundsätzen gegenüber den anderen Tarifverträgen vorrangig gelten würde, hätte auch die Einigungsstelle sich bei ihrer Entscheidung über Beginn und Ende der zuschlagspflichtigen Nachtarbeitszeit an diesem Tarifvertrag orientieren müssen.

  • BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Mit einer solchen Regelung wird sichergestellt, daß die Lästigkeit auch ihrer Dauer nach zutreffend berücksichtigt und für eine vergleichbare Lästigkeit auch die gleiche Zulage gezahlt wird (vgl. BAGE 37, 255 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 BetrVG sind jedoch insoweit nicht ausgeschlossen, als gerade die tarifliche Regelung selbst ihre weitere Ausgestaltung und Konkretisierung durch die Betriebspartner vorsieht (BAGE 37, 255, 263 = AP Nr. 7 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu B III 3 der Gründe; MünchArbR/Matthes, § 324 Rz 18).

  • BAG, 04.05.1993 - 1 ABR 57/92

    Sonntagsarbeit von Wartungstechnikern an Flugsimulatoren

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Aus diesem Grunde kann nur die Feststellung der Unwirksamkeit beantragt werden und nicht die Aufhebung des Einigungsstellenspruchs (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1979 - 1 ABR 112/77 - AP Nr. 9 zu § 112 BetrVG 1972 sowie zuletzt Senatsbeschluß vom 4. Mai 1993 - 1 ABR 57/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sprüche der Einigungsstelle unterliegen einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Mai 1993, aaO; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 76 Rz 32 ff.; Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 76 Rz 113).

  • BAG, 31.08.1982 - 1 ABR 27/80

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Arbeitszeitregelung - Ladenschlusszeiten

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Die danach erforderliche Überprüfung des Einigungsstellenspruchs steht den Gerichten für Arbeitssachen im vollem Umfang zu, und zwar als Rechtsfrage auch der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa BAGE 40, 107, 121 ff. = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 1 und 2 der Gründe; BAGE 51, 217, 234 [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 12/84] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B IV 1 der Gründe; MünchArbR/Joost, § 312 Rz 87).

    Wann dies der Fall ist, läßt sich freilich abstrakt kaum umschreiben (BAGE 40, 107, 124 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 2 der Gründe).

  • BAG, 14.02.1989 - 1 AZR 97/88

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht § 87 nach Abs. 1 Nr. 11 bei der Festsetzung der

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Die danach erforderliche Überprüfung des Einigungsstellenspruchs steht den Gerichten für Arbeitssachen im vollem Umfang zu, und zwar als Rechtsfrage auch der uneingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa BAGE 40, 107, 121 ff. = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 1 und 2 der Gründe; BAGE 51, 217, 234 [BAG 11.03.1986 - 1 ABR 12/84] = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B IV 1 der Gründe; MünchArbR/Joost, § 312 Rz 87).

    Wann dies der Fall ist, läßt sich freilich abstrakt kaum umschreiben (BAGE 40, 107, 124 = AP Nr. 8 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B IV 2 der Gründe).

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84

    Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG greift entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung nur ein, wenn die Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (vgl. BAG Großer Senat Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu C II 1 b der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAGE 50, 313, 317 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 3 der Gründe).
  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Wenn der Tarifvertrag dem Arbeitgeber eine Regelungsmöglichkeit und damit ein Bestimmungsrecht eröffnet, besteht in den in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Angelegenheiten auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. BAGE 62, 233 = AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang sowie ausführlich Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - 1 ABR 100/87 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 a - c der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG greift entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung nur ein, wenn die Regelung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (vgl. BAG Großer Senat Beschluß vom 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu C II 1 b der Gründe, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; BAGE 50, 313, 317 [BAG 17.12.1985 - 1 ABR 6/84] = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 3 der Gründe).
  • BAG, 04.07.1989 - 1 ABR 40/88

    Vorrang des Tarifvertrages nach § 87 Abs. 1 BetrVG - Unanfechtbarkeit eines

    Auszug aus BAG, 21.09.1993 - 1 ABR 16/93
    Wenn der Tarifvertrag dem Arbeitgeber eine Regelungsmöglichkeit und damit ein Bestimmungsrecht eröffnet, besteht in den in § 87 Abs. 1 BetrVG geregelten Angelegenheiten auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. BAGE 62, 233 = AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang sowie ausführlich Senatsbeschluß vom 18. April 1989 - 1 ABR 100/87 - AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B II 2 a - c der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 11.03.1986 - 1 ABR 12/84

    Mitbestimmung bei technischer Überwachung

  • BAG, 30.10.1979 - 1 ABR 112/77

    Folgen eines rechtswidrigen Spruchs der Einigungsstelle

  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Insoweit gilt nichts anderes als für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Betriebsvereinbarungen (BAG 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 - BAGE 40, 107, 121 f., zu B IV 1 der Gründe; 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 - BAGE 74, 206, 211, zu B II 1 b der Gründe mwN; Kreutz GK-BetrVG 7. Aufl. § 76 Rn. 162 mwN).
  • LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17

    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

    Aus diesem Grunde kann nur die Feststellung der Unwirksamkeit beantragt werden und nicht die Aufhebung des Einigungsstellenspruchs (vgl. BAG, 1 ABR 16/93; zit. nach juris).

    Sprüche der Einigungsstelle unterliegen einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. BAG, 1 ABR 16/93; 4.5.1993, 1 ABR 57/92; zit. nach juris).

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben die Rechtslage selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob der Spruch der Einigungsstelle wirksam ist (vgl. 11.7.2000, 1 ABR 43/99; BAG, 1 ABR 16/93; zit. nach juris).

    Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrunde liegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (vgl. BAG, 1 ABR 16/93; 27.10.1992, 1 ABR 4/92; zit. nach juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.09.2010 - 25 TaBV 1155/10

    Mitbestimmungspflichtigkeit des betrieblichen Eingliederungsmanagements

    Diese unterliegt in diesem Zusammenhang einer uneingeschränkten Rechtskontrolle (BAG, Beschluss vom 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 - BAGE 74, 206 = AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = NZA 1994, 427.), d. h. die Gerichte für Arbeitssachen haben nach eigenständiger Prüfung der Rechtslage zu entscheiden, ob der streitbefangene Spruch einer Einigungsstelle rechtswirksam ist.

    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (BAG, Beschluss vom 21.09.1993 - 1 ABR 16/93 - a. a. O., m. w. N.).

    Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschluss der Einigungsstelle deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil z. B. die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (BAG, Beschluss vom 21. September - 1 ABR 1993 - 1 ABR 16/93 - a. a. O., m. w. N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.07.2016 - 21 TaBV 195/16

    Einigungsstellenspruch zum Einsatz eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für

    Es handelt sich nicht um eine "Sachurteilsvoraussetzung", sondern um eine mit der Klagefrist nach den §§ 4, 7 KSchG vergleichbare materiell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Einhaltung ggf. im Rahmen der Begründetheit des Antrages zu prüfen ist (vgl. BAG vom 26. Mai 1988 - 1 ABR 11/87 - Rn. 24 ff. zitiert nach juris, AP Nr. 26 zu § 76 BetrVG 1972; vom 14.05.1988 - 1 ABR 52/81 - Rn. 32 zitiert nach juris, AP Nr. 16 zu § 76 BetrVG 1972; GK-BetrVG-Kreutz/Jacobs, § 176 Rn. 159; Richardi, § 76 Rn. 128; Fitting, § 76 Rn. 157; wohl a. A. ohne nähere Begründung BAG vom 21.09.1993 - 1 ABR 16/93 - Rn. 19 zitiert nach juris, AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2009 - 3 TaBV 7/08

    Gefährdungsbeurteilung - Spruch der Einigungsstelle

    So lange eine solche tarifliche Vorgabe jedoch dem Arbeitgeber eine Regelungsmöglichkeit im Sinne einer Bestimmungsmöglichkeit belässt, verbleibt es auch bei dem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand (BAG vom 21.09.1993 - 1 ABR 16/93 -, juris; BAG vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 -, juris).

    Diese unterliegt in diesem Zusammenhang einer uneingeschränkten Rechtskontrolle (BAG vom 21.09.1993 a. a. O.), d. h. die Gerichte für Arbeitssachen haben nach eigenständiger Prüfung der Rechtslage zu entscheiden, ob der streitbefangene Spruch einer Einigungsstelle rechtswirksam ist.

    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die dem Spruch zugrundeliegenden Erwägungen der Einigungsstelle folgerichtig waren und eine erschöpfende Würdigung zum Inhalt haben (BAG vom 21.09.1993 a. a. O., m. w. N.).

    Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschluss der Einigungsstelle deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil z. B. die Einigungsstelle die Interesssen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (BAG vom 21.09.1993 a. a. O., m. w. N.).

  • BAG, 23.07.1996 - 1 ABR 13/96

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei vorübergehender Verlängerung der Arbeitszeit

    Die Tarifvertragsparteien sind hingegen nicht berechtigt, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich ersatzlos auszuschließen (Senatsbeschluß vom 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 - BAGE 74, 206 [BAG 21.09.1993 - 1 ABR 16/93] = AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 87 Rz 35; GK-Wiese, aaO, § 87 Rz 52, 63, 67 - alle m.w.N.).
  • BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 32/04

    Stationierungsstreitkräfte: Mitbestimmung bei Umsetzung von Vernehmungsersuchen

    Der Gesetzes- und Tarifvorrang führt jedoch nur dann zum Ausschluss der Mitbestimmung, wenn die betreffende gesetzliche oder tarifliche Bestimmung die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit abschließend und zwingend regelt und deshalb auch die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend geschützt sind, so dass sie eines weiteren Schutzes durch mitbestimmte Regelungen nicht bedürfen (BVerwG 17. Juni 1992 - 6 P 17/91 - BVerwGE 90, 228, zu II der Gründe; zum Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01 - BAGE 101, 203, zu B II 2 c cc der Gründe mwN; 21. September 1993 - 1 ABR 16/93 - BAGE 74, 206, zu B II 2 b der Gründe mwN).
  • BAG, 23.03.1999 - 1 ABR 28/98

    Landes-Sportverband kein Tendenzunternehmen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt insoweit nur ein Feststellungsantrag in Betracht, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung keine rechtsgestaltende Bedeutung haben kann (z.B. BAGE 74, 206, 210 = AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B I 2 der Gründe).
  • LAG Hamburg, 15.01.2013 - 2 TaBV 13/11

    Ergänzung eines Einigungsstellenspruchs - Mitbestimmung des Betriebsrats beim

    (1) Eine Ermessensentscheidung der Einigungsstelle kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat (BAG vom 21. September 1993, 1 ABR 16/93).
  • LAG Düsseldorf, 19.02.1997 - 12 TaBV 97/96

    Einigungsstelle: Zuständigkeit - Begriff der tarifvertraglichen

    Der Betriebsrat kann über sein Initiativrecht, das prinzipiell auch im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) gilt (Fitting / Kaiser / Heither / Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 87 Rz. 333), nicht die Gewährung freiwilliger Leistungen erzwingen (std. Rspr., BAG, Beschluß vom 14.12.1993, 1 ARB 31/93, AP Nr. 65 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu II 3, vgl. Beschluß vom 21.09.1993, 1 ABR 16/93, AP Nr. 62 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, zu B II 2 a, Urteil vom 24.01.1996, 1 AZR 597/95, EzA Nr. 55 zu § 77 BetrVG 1972, zu I 2 [1]).
  • LAG Köln, 10.04.2001 - 13 (7) TaBV 83/00

    Einigungsstellenanspruch: Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung;

  • LAG Hamm, 29.09.2006 - 10 TaBV 5/06

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über flexible Arbeitszeit Verstoß gegen

  • LAG Hamm, 13.03.2001 - 13 TaBV 122/00

    Verdrängung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats durch die

  • ArbG Essen, 30.11.2011 - 4 BV 62/11

    Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle im Rahmen einer

  • LAG Niedersachsen, 20.01.2005 - 7 TaBV 40/04

    Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz ; Berücksichtigung der Belange

  • LAG Hamm, 06.12.1994 - 13 TaBV 64/94

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung bargeldloser Lohnzahlung

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