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   BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94   

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BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 (https://dejure.org/1994,32)
BAG, Entscheidung vom 14.09.1994 - 2 AZR 164/94 (https://dejure.org/1994,32)
BAG, Entscheidung vom 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 (https://dejure.org/1994,32)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; GG Art. 12
    Verdachtskündigung - Berücksichtigung von Entlastungsvorbringen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 262; GG Art. 12
    Verdachtskündigung: Maßgeblichkeit der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden objektiven Tatsachen - Berücksichtigung von bislang unbekanntem Entlastungsvorbringen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 18
  • NJW 1995, 1110
  • MDR 1995, 505
  • NZA 1995, 269
  • BB 1995, 1358
  • DB 1995, 534
  • JR 1995, 220
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 04.06.1964 - 2 AZR 310/63

    Anforderungen an eine außerordentliche Verdachtskündigung -

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Soweit der Arbeitnehmer zu seiner Entlastung Tatsachen vorträgt, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, sind diese unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (im Anschluß an BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).

    Die abweichende Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 16, 72, 81) [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] sei nicht mit dem Grundsatz vereinbar, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wirksamkeit einer Kündigung sei der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt eine Verdachtskündigung dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; Senatsurteile vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18, aaO und vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23, aaO).

    Die ständige Senatsrechtsprechung (vgl. BAGE 16, 72, 81 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972), wonach für die rechtliche Beurteilung der Kündigung der Erkenntnisstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist, grundsätzlich also auch nachträgliches Be- und Entlastungsvorbringen zu berücksichtigen ist, ist keine Besonderheit der Verdachtskündigung.

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt eine Verdachtskündigung dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; Senatsurteile vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18, aaO und vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23, aaO).

    Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluß maßgebend, daß der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (Senatsurteil vom 26. März 1992, aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Hiervon ausgehend ist daran festzuhalten, daߧ 626 Abs. 1 BGB bereits im Fall des Verdachts einer Straftat eine außerordentliche Kündigung zuläßt, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAGE 49, 39 = AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972 und Senatsurteil vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, m. w. N.).

  • BAG, 05.05.1994 - 2 AZR 799/93

    Verdachtskündigung wegen Entwendung von Zollware aus einem Bordverkaufstrolley am

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Der schwerwiegende Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung kann eine Kündigung begründen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 799/93 - n.v.).

    Dann kann aber auch der Verlust dieses Vertrauens einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - 2 AZR 799/93 - n. v.; Belling, Festschrift für Otto Rudolf Kissel zum 65. Geburtstag, 1994, S. 11 ff.).

  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Soweit der Arbeitnehmer zu seiner Entlastung Tatsachen vorträgt, die im Zeitpunkt der Kündigung vorlagen, sind diese unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannt waren oder bekannt sein konnten (im Anschluß an BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung und BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).

    Die ständige Senatsrechtsprechung (vgl. BAGE 16, 72, 81 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972), wonach für die rechtliche Beurteilung der Kündigung der Erkenntnisstand zum Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist, grundsätzlich also auch nachträgliches Be- und Entlastungsvorbringen zu berücksichtigen ist, ist keine Besonderheit der Verdachtskündigung.

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Sollte das Berufungsgericht einen entsprechenden dringenden Verdacht gegen den Kläger nicht mehr feststellen können oder sollte die Interessenabwägung ergeben, daß die außerordentliche Kündigung vom 29. Oktober 1991 unwirksam ist, so wird das Berufungsgericht - ggf. über § 139 Abs. 1 ZPO - weiter zu klären haben, welche Bedeutung der Antrag des Klägers auf Feststellung des ungekündigten Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses hat (vgl. BAG Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - EzA § 4 n. F. KSchG Nr. 48).
  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Urteil vom 6. August 1987 - 2 AZR 226/87 - und Urteil vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 - AP Nr. 97 und 96 zu § 626 BGB).
  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Wegen der notwendigen Anhörung war der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB zunächst gehemmt, und zwar - wie das Landesarbeitsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, m. w. N.) mit Recht angenommen hat - um nochmals mindestens eine Woche.
  • BAG, 11.04.1985 - 2 AZR 239/84

    Nachschieben von Kündigungsgründen - Anhörung bei Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Hiervon ausgehend ist daran festzuhalten, daߧ 626 Abs. 1 BGB bereits im Fall des Verdachts einer Straftat eine außerordentliche Kündigung zuläßt, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAGE 49, 39 = AP Nr. 39 zu § 102 BetrVG 1972 und Senatsurteil vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, m. w. N.).
  • BAG, 03.04.1986 - 2 AZR 324/85

    Verdachtskündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt eine Verdachtskündigung dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAGE 16, 72 [BAG 04.06.1964 - 2 AZR 310/63] = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; Senatsurteile vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18, aaO und vom 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP Nr. 23, aaO).
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus BAG, 14.09.1994 - 2 AZR 164/94
    Die am 29. Oktober 1991 zugegangene Kündigung erfolgte also fristgerecht (vgl. ferner BAG Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP Nr. 31, aaO).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    a) Jedes Arbeitsverhältnis setzt als personenbezogenes Dauerschuldverhältnis ein gewisses gegenseitiges Vertrauen der Vertragspartner voraus (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18) .

    Ein schwerwiegender Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (für eine ordentliche Kündigung vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 34, BAGE 146, 303; für eine außerordentliche Kündigung vgl. BAG 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - zu II 3 d der Gründe; 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18; siehe auch BVerfG 15. Dezember 2008 - 1 BvR 347/08 - zu II 1 a der Gründe, BVerfGK 14, 507) .

    Diese Vermutung bindet unmittelbar lediglich den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18) .

  • BAG, 12.02.2015 - 6 AZR 845/13

    Verdachtskündigung - Berufsausbildungsverhältnis

    Die Unschuldsvermutung bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat (BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 18) .
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Senat 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90; 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP BGB § 626 Nr. 101 = EzA BGB § 626 nF Nr. 118; 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18).
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