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   BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94   

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BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94 (https://dejure.org/1994,1641)
BAG, Entscheidung vom 10.11.1994 - 6 AZR 486/94 (https://dejure.org/1994,1641)
BAG, Entscheidung vom 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 (https://dejure.org/1994,1641)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 78, 264
  • NZA 1995, 692
  • BB 1995, 575
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 21.02.1991 - 6 AZR 406/89

    Übergangsgeld und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Bei der Bemessung des Übergangsgeldes gem. § 63 II BAT sind Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht als Beschäftigungsverhältnis gelten, sondern als Beurlaubung i. S. des § 63 III 1 BAT während der keine Bezüge gezahlt wurden (Bestätigung von BAGE 67, 264 = NZA 1991, 595 = AP Nr. 9 zu § 63 BAT).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Zeiten des Erziehungsurlaubs jedoch als Zeiten anzusehen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden (vgl. BAGE 67, 264, 268 ff. = AP Nr. 9 zu § 63 BAT, zu II 2 und 3 der Gründe).

    Es handelt sich insoweit nicht um Zeiten der Beschäftigung im öffentlichen Dienst in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, weil die Arbeitnehmerin während des Erziehungsurlaubes nicht in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation weisungsgebunden eingegliedert ist und insbesondere auch kein Entgelt erhält (vgl. BAGE 67, 264, 268 ff. = AP, aaO, zu II 2, 3 der Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt BAGE 67, 264, 271 = AP, aaO, zu II 3 d der Gründe, m. w. N.) wird das tarifvertragliche Übergangsgeld gewährt, um dem ausscheidenden Arbeitnehmer seine bisherige Vergütung für einen Übergangszeitraum zu sichern, bis er eine andere Erwerbsgrundlage gefunden hat.

  • EuGH, 27.06.1990 - C-33/89

    Kowalska / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    In einem solchen Fall bedarf es keiner Vorlage an den EuGH nach § 177 Abs. 3 EG-Vertrag (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 1990 - C 33/89 - AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag für die Zahlung von Übergangsgeld gemäß § 62 BAT an teilzeitbeschäftigte Frauen; EuGH Urteil vom 7. Februar 1991 - C 184/89 - AP Nr. 25 zu § 23 a BAT).

    Das Übergangsgeld soll damit als Überbrückungs- und Umstellungshilfe dienen und die Aufrechterhaltung des vorhandenen sozialen Status für einen bestimmten Zeitraum sicherstellen (so auch EuGH Urteil vom 27. Juni 1990, aaO).

    Deshalb erhalten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Übergangsgeld nur entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung (vgl. so auch EuGH Urteil vom 27. Juni 1990, aaO).

  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Eine Differenzierung ist dann jedoch nicht sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung billigenswerte Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 30. Juli 1992, 6 AZR 11/92 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost, zu B II 3 a und b der Gründe).

    Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG schützt damit nicht gegen Nachteile, die infolge anderer Differenzierungsmerkmale entstehen (vgl. BVerfGE 75, 40, 70; BVerwGE 75, 86, 96 [BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84] und BAG Urteil vom 30. Juli 1992, aaO).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG schützt damit nicht gegen Nachteile, die infolge anderer Differenzierungsmerkmale entstehen (vgl. BVerfGE 75, 40, 70; BVerwGE 75, 86, 96 [BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84] und BAG Urteil vom 30. Juli 1992, aaO).
  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Eine verbotene Diskriminierung liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. BAG Urteil vom 26. Mai 1993 - 5 AZR 184/92 - AP Nr. 42 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
  • BAG, 23.08.1990 - 6 AZR 528/88

    13. Monatseinkommen und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Das Arbeitsverhältnis ruht damit genauso, wie es während der Wehrdienstzeit ruht (vgl. BAGE 66, 22, 26 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Keramikindustrie, zu II 2 a der Gründe).
  • BVerwG, 21.10.1986 - 1 C 44.84

    Ausländerrecht - Staatsangehörigkeit - Einbürgerung - Bekenntnis zur

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG schützt damit nicht gegen Nachteile, die infolge anderer Differenzierungsmerkmale entstehen (vgl. BVerfGE 75, 40, 70; BVerwGE 75, 86, 96 [BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84] und BAG Urteil vom 30. Juli 1992, aaO).
  • BAG, 21.11.1991 - 6 AZR 551/89

    Bereitschaftsdienst nichtvollbeschäftigter Angestellter

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Dies ist auch bei der tariflichen Normensetzung zu beachten (vgl. BAGE 62, 334 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - AP Nr. 2 zu § 34 BAT).
  • BAG, 24.02.1994 - 6 AZR 505/93

    Übergangsgeld im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Beschäftigungszeiten bei einem öffentlichen Arbeitgeber sind gekennzeichnet durch persönliche Abhängigkeit infolge Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation und dem dadurch bedingten Umfang der Weisungsgebundenheit (vgl. BAG Urteil vom 24. Februar 1994 - 6 AZR 505/93 - AP Nr. 15 zu § 62 BAT).
  • BAG, 29.08.1989 - 3 AZR 370/88

    Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94
    Dies ist auch bei der tariflichen Normensetzung zu beachten (vgl. BAGE 62, 334 = AP Nr. 6 zu § 2 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 21. November 1991 - 6 AZR 551/89 - AP Nr. 2 zu § 34 BAT).
  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Das sind objektive Kriterien ohne Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die die Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei der Stufenlaufzeit zulassen (vgl. EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Rn. 37 f., Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49; 9. November 1994 - 10 AZR 3/94 - zu II 2 a der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 33 = EzA BAT § 23a Nr. 3; Senat 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - BAGE 78, 264, 271; vgl. auch BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 2 der Gründe, BFHE 193, 234 für die fehlende Anrechnung des Erziehungsurlaubs auf die nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG vorgeschriebene Dauer einer berufspraktischen Tätigkeit) .
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Eine Differenzierung ist dann jedoch nicht sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung billigenswerte Gründe gibt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - BAGE 78, 264).

    Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (Art. 141 EG) erstreckt sich auf mittelbare Diskriminierungen, mithin Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechtsrolle beruhen, tatsächlich erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - aaO.).

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten -

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]).

    Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig).

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 ( -  C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).

  • LAG Berlin, 12.09.1995 - 3 Sa 54/95

    Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte

    Knüpft die Leistung danach an den sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers zum Fälligkeitszeitpunkt an, der maßgeblich durch den Umfang seiner Arbeitsleistung der Höhe nach bestimmt wird, so können die Verhältnisse vor Fälligkeit außer Betracht bleiben; dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht bei der Bemessung einer Sozialplanabfindung und des tariflichen Übergangsgeldes nach § 63 BAT entschieden und keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG angenommen (vgl. BAG - 10 AZR 129/92 - vom 28. Oktober 1992, NZA 1993, 717 ; BAG - 6 AZR 486/94 - vom 10. November 1994, NZA 1995, 692 ).

    Tarifliche Regelungen, die auf die Umstände zu einem bestimmten Termin abstellen (sogenannte Stichtagsregelungen), werden von der Rechtsprechung nur dann als rechtsunwirksam angesehen, wenn sie auch im Hinblick auf den Tarifvertragsparteien zustehenden weiten Gestaltungsspielraum sachlich nicht vertretbar sind und zu einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr hinnehmbaren Lösung der Problematik führen (vgl. dazu BAG - 4 AZR 165/93 - vom 23. Februar 1994, ZTR 1994, 462; BAG NZA 1995, 692 ).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bedeutet aber dann keine Verletzung des Art. 119 Abs. 1 EG-Vertrag, wenn hierfür objektiv zu rechtfertigende Gründe bestehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. BAG - 4 AZR 219/93 - vom 23. Februar 1994, NZA 1994, 1136; BAG, NZA 1995, 692 ; Wissmann, ZTR 1994, 223 ff.).

  • LAG Hessen, 28.08.2007 - 1 Sa 1872/06

    Diskriminierung von Teilzeitkräften - Wechselschichtzulage -

    Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein lässt bei seinen Erwägungen völlig außer Acht, dass es bereits zu § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 und 1996 ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war, dass Geldleistungen des Arbeitgebers, die eine unmittelbare Vergütung für die von dem Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellten, im Verhältnis des bei einem Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu einem Vollzeitbeschäftigten geringeren Arbeitsumfangs, also "pro rata temporis", gekürzt werden durften (BAG, Urteil vom 10.11.1994 - 6 AZR 486/94 - AP Nr. 11 zu § 63 BAT - Übergangsgeld - vom 17.04.1996 - 10 AZR 617/95 - AP Nr. 18 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen - Funktionszulage für Textverarbeitung - vom 11.06.1997 - 10 AZR 784/96 - AP Nr. 2 zu § 24 BMT-G II - Schichtlohnzuschlag - vom 10.02.1999 - 10 AZR 11/97 - AP Nr. 5 zu § 34 BAT - Pflegezulage - vom 15.04.2003 - 9 AZR 548/01 - AP Nr. 1 zu § 4 TVG Tarifverträge: Urlaubsgeld - Urlaubsgeld -).
  • LAG München, 28.06.2011 - 6 Sa 252/11

    Altersdiskriminierung

    Für die unterschiedliche Behandlung gibt es billigenswerte Gründe (BAG v. 22.10.2008 - 10 AZR 360/08, NZA 2009, 962; BAG v. 10.11.1994 - 6 AZR 486/94, NZA 1994, 693).
  • BAG, 24.05.1995 - 10 AZR 619/94

    Tarifliche Sonderzahlung - Erziehungsurlaub

    Einer Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH nach Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag bedarf es nicht, da objektive Gründe die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmergruppen rechtfertigen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (BAG Urteil vom 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 320/99

    Besitzstandswahrung - Urlaubsgeld

    Mit dem Begriff Bezüge kann je nach dem tariflichen Zusammenhang das laufende Entgelt gemeint sein (vgl. BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - AP BAT § 63 Nr. 11) oder er kann auch eine Sonderzahlung wie das Urlaubsgeld einschließen (BAG 17. November 1998 - 9 AZR 568/97 - zu § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB nv.).
  • LAG Hessen, 28.06.2010 - 17 Sa 18/10

    Berechnung einer Firmenrente nach dem TV Übergangsversorgung Flugbegleiter -

    Die von ihr angesprochene Entscheidung (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - AP BAT § 63 Nr. 11) betrifft die Bemessung des Übergangsgelds nach § 63 BAT.
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