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   BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94   

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BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94 (https://dejure.org/1995,1165)
BAG, Entscheidung vom 31.01.1995 - 1 AZR 142/94 (https://dejure.org/1995,1165)
BAG, Entscheidung vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 (https://dejure.org/1995,1165)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitskampf - Stillegung eines bestreikten Betrieb oder Betriebsteils - Arbeitswillige Arbeitnehmer - Notdienst - Willkürverbot

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 79, 152
  • NJW 1995, 2869
  • MDR 1995, 1241
  • NZA 1995, 958
  • BB 1995, 1700
  • BB 1995, 362
  • BB 1996, 214
  • DB 1995, 1817
  • DB 1995, 378
  • JR 1996, 44
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
    Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil für die Dauer des Streiks ganz stillzulegen mit der Folge, daß auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Ist das nicht der Fall, tragen die betroffenen Arbeitnehmer das Lohnrisiko (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1994 (- 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1995, 36, m. zust. Anm. v. Buschmann) klargestellt, daß die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos nicht anwendbar sind, wenn in dem bestreikten Betrieb oder Betriebsteil selbst arbeitswillige Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung anbieten.

    Vereinbarungen über die Einrichtung und den Umfang von Notdienstarbeiten sind angesichts des Fehlens jeglicher gesetzlicher Regelung nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert und vorrangig von den Arbeitskampfparteien anzustreben (vgl. zum Vorrang von Regelungen der Arbeitskampfparteien grundsätzlich schon BAG, Großer Senat, Beschluß vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23, 292, 307 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III A 3 der Gründe; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Notdienstvereinbarungen zuletzt Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1995, 36).

    Da der Arbeitgeber in der Entscheidung frei ist, den bestreikten Betrieb oder Betriebsteil auch zu Lasten arbeitswilliger Arbeitnehmer ganz zu schließen, greift eine Notdienstvereinbarung grundsätzlich nicht in bestehende Rechte ein (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80

    Erhaltungsarbeiten

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 -, BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; s. auch MünchArbR/Otto, § 278 Rz 139 ff.).

    In seinem Urteil vom 30. März 1982 (- 1 AZR 265/80 -, BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) hat der Senat den Meinungsstand dargestellt.

    Träger der Notdienstarbeiten ist nach einer Auffassung der Arbeitgeber, nach einer anderen ist es die den Streik führende Gewerkschaft, nach einer dritten Auffassung muß eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft getroffen werden (vgl. Urteil vom 30. März 1982, aaO, zu II der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter für die grundsätzliche Trägerschaft der Gewerkschaft Buschmann, AuR 1983, 254; Däubler/Schumann, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 226; Hirschberg, RdA 1986, 355; Löwisch/Rieble, AR-Blattei SD 170.2 Rz 225; Oetker, Die Durchführung von Not- und Erhaltungsarbeiten bei Arbeitskämpfen, 1984, S. 68 ff.; für die grundsätzliche Trägerschaft des Arbeitgebers Heckelmann, Erhaltungsarbeiten im Arbeitskampf, 1984, S. 21 ff.; vorrangig für eine Vereinbarung, allerdings mit einer Notkompetenz des Arbeitgebers, MünchArbR/Otto, § 278 Rz 148 ff.; ähnlich auch LAG Niedersachsen Urteil vom 1. Februar 1980 - 10 Sa 110/79 - AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1981, 285).

    Hingegen dienen sie nicht der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitswillige Arbeitnehmer (so schon Senatsurteil vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 -, BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
    Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß diese für die Beurteilung von Fernwirkungen eines Arbeitskampfs entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden seien, wenn die Störung durch einen Arbeitskampf in dem Beschäftigungsbetrieb selbst verursacht wird (so auch noch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Die Notwendigkeit der Durchführung von Notstands- und Erhaltungsarbeiten während eines Arbeitskampfs wird von den Sozialpartnern ebenso wie von Rechtsprechung und Lehre anerkannt (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 4 b der Gründe, m.w.N.).

    Vereinbarungen über die Einrichtung und den Umfang von Notdienstarbeiten sind angesichts des Fehlens jeglicher gesetzlicher Regelung nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert und vorrangig von den Arbeitskampfparteien anzustreben (vgl. zum Vorrang von Regelungen der Arbeitskampfparteien grundsätzlich schon BAG, Großer Senat, Beschluß vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23, 292, 307 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III A 3 der Gründe; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Notdienstvereinbarungen zuletzt Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1995, 36).

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
    Vereinbarungen über die Einrichtung und den Umfang von Notdienstarbeiten sind angesichts des Fehlens jeglicher gesetzlicher Regelung nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert und vorrangig von den Arbeitskampfparteien anzustreben (vgl. zum Vorrang von Regelungen der Arbeitskampfparteien grundsätzlich schon BAG, Großer Senat, Beschluß vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23, 292, 307 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III A 3 der Gründe; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Notdienstvereinbarungen zuletzt Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1995, 36).
  • LAG Niedersachsen, 01.02.1980 - 10 Sa 110/79

    Reichweite der Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
    Träger der Notdienstarbeiten ist nach einer Auffassung der Arbeitgeber, nach einer anderen ist es die den Streik führende Gewerkschaft, nach einer dritten Auffassung muß eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft getroffen werden (vgl. Urteil vom 30. März 1982, aaO, zu II der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter für die grundsätzliche Trägerschaft der Gewerkschaft Buschmann, AuR 1983, 254; Däubler/Schumann, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 226; Hirschberg, RdA 1986, 355; Löwisch/Rieble, AR-Blattei SD 170.2 Rz 225; Oetker, Die Durchführung von Not- und Erhaltungsarbeiten bei Arbeitskämpfen, 1984, S. 68 ff.; für die grundsätzliche Trägerschaft des Arbeitgebers Heckelmann, Erhaltungsarbeiten im Arbeitskampf, 1984, S. 21 ff.; vorrangig für eine Vereinbarung, allerdings mit einer Notkompetenz des Arbeitgebers, MünchArbR/Otto, § 278 Rz 148 ff.; ähnlich auch LAG Niedersachsen Urteil vom 1. Februar 1980 - 10 Sa 110/79 - AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1981, 285).
  • LAG Bremen, 20.11.1980 - 4 Ta (5 H) 42/80

    Streitwert: Kündigung - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94
    Träger der Notdienstarbeiten ist nach einer Auffassung der Arbeitgeber, nach einer anderen ist es die den Streik führende Gewerkschaft, nach einer dritten Auffassung muß eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft getroffen werden (vgl. Urteil vom 30. März 1982, aaO, zu II der Gründe, mit ausführlichen Nachweisen; vgl. weiter für die grundsätzliche Trägerschaft der Gewerkschaft Buschmann, AuR 1983, 254; Däubler/Schumann, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 226; Hirschberg, RdA 1986, 355; Löwisch/Rieble, AR-Blattei SD 170.2 Rz 225; Oetker, Die Durchführung von Not- und Erhaltungsarbeiten bei Arbeitskämpfen, 1984, S. 68 ff.; für die grundsätzliche Trägerschaft des Arbeitgebers Heckelmann, Erhaltungsarbeiten im Arbeitskampf, 1984, S. 21 ff.; vorrangig für eine Vereinbarung, allerdings mit einer Notkompetenz des Arbeitgebers, MünchArbR/Otto, § 278 Rz 148 ff.; ähnlich auch LAG Niedersachsen Urteil vom 1. Februar 1980 - 10 Sa 110/79 - AP Nr. 69 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1981, 285).
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 972/08

    Streikbegleitende "Flashmob-Aktion" im Einzelhandel - Recht am eingerichteten und

    Eine solche suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213).
  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Eine suspendierende Stilllegung hat zur Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (BAG 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 213; 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - zu I 2 der Gründe, BAGE 79, 152; 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - zu II 3 b und c der Gründe, BAGE 76, 196) .
  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (BAG 30.03.1982 - 1 AZR 265/80 - BAGE 38, 207; BAG 31.01.1995 - 1 AZR 142/94 - BAGE 79, 152).
  • ArbG Frankfurt/Main, 25.03.2013 - 9 Ca 5558/12

    Klageabweisendes Urteil im Schadensersatzverfahren Deutsche Lufthansa AG, Air

    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (vgl. BAG vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 - BAGE 38, 207; BAG vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - BAGE 79, 152; LAG Sachsen vom 02. November 2007 - 7 SaGa 19/07 - BeckRS 2007, 52118 ).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.10.2021 - 12 Ta 1310/21

    Streik - Untersagung - Notdienstvereinbarung

    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (BAG, 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94, juris Rn. 17).

    Kommt eine Verständigung zustande, ist diese als maßgebliche Grundlage des Notdienstes zu beachten (BAG, 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94, juris Rn 21).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.10.2007 - 7 SaGa 2044/07

    Durchführung eines Ersatzfahrplans während eines Streiks - keine

    Die Notwendigkeit der Durchführung von Notstands- oder Erhaltungsarbeiten während eines Arbeitskampfes ist anerkannt (BAG vom 31.1.1995 - 1 AZR 142/94 - NZA 1995, 958; BAG vom 30.03.1982 - 1 AZR 265/07 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 46).

    Notstandsarbeiten hingegen sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen sollen (BAG vom 31.1.1995 - 1 AZR 142/94 -a.a.O.).

    festzustellen (BAG vom 30.03.1982 - 1 AZR 265/07 -a.a.O.) Streitig ist dabei auch, wer Träger solcher Arbeiten ist (offengehalten von BAG vom 31.1.1995 a.a.O.): die Gewerkschaft, der Arbeitgeber oder beide im Wege der Vereinbarung.

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

    daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; bestätigt durch Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 - und Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 -, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Er dient nicht dazu, Beschäftigungsmöglichkeiten für arbeitswillige Arbeitnehmer zu schaffen (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Senatsurteil vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - 1 AZR 142/94 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • ArbG Frankfurt/Main, 09.11.2007 - 11 Ga 218/07

    Hinreichende Bestimmtheit eines Antrags auf Unterlassung der Einteilung von

    Notstandsarbeiten sind jedenfalls solche Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen ( BAG v. 31.1.1995 - 1 AZR 142/94 , AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Zulässig ist allerdings nur die Einteilung zu solchen Tätigkeiten, die sich tatsächlich als Erhaltungs- oder Notstandsarbeiten darstellen (BAG v. 30.3.1982 - 1 AZR 265/07, EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 46; BAG v. 31.1.1995, 1 AZR 142/94 , NZA 1995, 958).

    Sie sollen die zur Befriedigung der elementaren persönlichen, sozialen und staatlichen Bedürfnisse erforderliche Mindestversorgung gewährleisten ( BAG v. 31.1.1995 - 1 AZR 142/94 , a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.07.2012 - 10 Sa 137/12

    Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfes

    Notstandsarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfs sicherstellen sollen (BAG Urteil vom 31.01.1995 - 1 AZR 142/94 - AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, m.w.N.).

    Den Arbeitskampfparteien ist dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zuzugestehen (BAG vom 31.01.1995 - 1 AZR 142/94, a.a.O.).

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 159/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 160/95

    Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eines bestreikten Betriebes oder

  • ArbG Berlin, 06.05.2008 - 59 Ga 6988/08

    Einstweilige Verfügung gegen Einteilung zu Notdienstarbeiten

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 162/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 SaGa 7/18

    Einstweilige Verfügung, Arbeitskampf, Streik, Kernkraftwerk,

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 4 SaGa 3/23

    Streik - Notdienstvereinbarung - Krankenhaus - Daseinsvorsorge

  • LAG München, 15.02.1995 - 7 Sa 325/94

    Urlaub: Verfall des Urlaubsanspruchs - Streik

  • LAG Hamburg, 26.03.2023 - 1 Ta 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz - Besetzung eines Notdienstes während eines Streiks

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1015/94
  • LAG Hamm, 01.03.1995 - 18 Sa 1274/94

    Arbeitskampf: Kein Annahmeverzug des Arbeitgebers bei Eintragung in eine vom

  • ArbG Essen, 24.07.2003 - 8 Ga 50/03

    Anspruch auf Unterlassen einer Einrichtung und Durchführung eines Notdienstes in

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