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   BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94   

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https://dejure.org/1995,1840
BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94 (https://dejure.org/1995,1840)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1995 - 1 ABR 61/94 (https://dejure.org/1995,1840)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 (https://dejure.org/1995,1840)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 106 Abs. 3 Nr. 6
    Wirtschaftsausschuß und Stillegung betriebsratsloser Betriebe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die Stillegung eines betriebsratslosen Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 80, 116
  • ZIP 1995, 1615
  • NZA 1996, 55
  • BB 1995, 1088
  • BB 1995, 1963
  • DB 1995, 1033
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90

    Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94
    Das ergibt sich daraus, daß der Wirtschaftsausschuß lediglich Hilfsfunktionen für den Gesamtbetriebsrat erfüllt (BAGE 62, 294, 298 f. = AP Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972, zu B I 4 der Gründe, m. w. N.; BAGE 67, 155, 167 = AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972, zu B III 3 d der Gründe).

    Zwar ist der Wirtschaftsausschuß ein Hilfsorgan des Gesamtbetriebsrats und dient damit letztlich nur der Erfüllung von dessen Aufgaben (BAGE 67, 155, 166 = AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972, zu B III 3 d der Gründe).

    Darüber hinaus obliegt ihm in diesem Zusammenhang die Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer als eine eigenständige, von einzelnen Regelungsbefugnissen der betrieblichen Arbeitnehmervertretungen unabhängige Aufgabe (vgl. BAGE 67, 155, 167 = AP, aaO).

  • LAG Hessen, 07.11.1989 - 4 TaBV 18/89

    Betriebsrat; Wirtschaftsausschuß; Betriebsratsfähigkeit

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94
    Für seine Tätigkeit besteht kein so enger Bezug zu Regelungskompetenzen einzelner Betriebsräte, wie das für die Tätigkeit des Gesamtbetriebsrats gilt (ebenso LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 7. November 1989 - 4 TaBV 18/89 - LAGE § 106 BetrVG 1972 Nr. 5; im Ergebnis auch Kissel, FS Söllner 1990, S. 143, 158).
  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94
    Das ergibt sich daraus, daß der Wirtschaftsausschuß lediglich Hilfsfunktionen für den Gesamtbetriebsrat erfüllt (BAGE 62, 294, 298 f. = AP Nr. 6 zu § 106 BetrVG 1972, zu B I 4 der Gründe, m. w. N.; BAGE 67, 155, 167 = AP Nr. 10 zu § 106 BetrVG 1972, zu B III 3 d der Gründe).
  • BAG, 16.08.1983 - 1 AZR 544/81

    Keine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslosen Betrieb

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94
    Das entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 44, 86 [BAG 16.08.1983 - 1 AZR 544/81] = AP Nr. 5 zu § 50 BetrVG 1972).
  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 61/94
    Die Frage, ob eine Betriebsstillegung zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i. S. von § 106 Abs. 3 BetrVG gehört, betrifft aber das Bestehen des Unterrichtungs- und Beratungsrechts und nicht seinen Umfang (vgl. BAGE 67, 97, 100 = AP Nr. 9 zu § 106 BetrVG 1972, zu B 11 der Gründe, m. w. N.).
  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18

    Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    In dieser Funktion dient er letztlich nur der Erfüllung von Aufgaben des Betriebsrats (BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 23; 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B I 2 und II 2 a der Gründe jeweils mwN, BAGE 80, 116) .

    Der Wirtschaftsausschuss ist selbst weder Träger von Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechten, noch ist er befugt, die Erfüllung von Auskunfts- oder Vorlageansprüchen nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor Gericht einzufordern (vgl. BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B I 2 und II 2 a der Gründe jeweils mwN, aaO) .

  • BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11

    Betriebsverfassungsrecht: Fehlende Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes

    Da dieser ein Hilfsorgan des Gesamtbetriebsrats ist (vgl. BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 80, 116) , der gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch dessen Mitglieder zu bestimmen hat, berührt die streitgegenständliche Frage allein die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2004 - 1 A 1294/03

    Kollektiv ausgerichtetes Mitbestimmungsrecht; Maßstab für die Beurteilung des

    Nach diesen vom BAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG entwickelten Kriterien vgl. Beschlüsse vom 16.7.1991 - 1 ABR 69/90 -, a.a.O., und vom 10.6.1996 - 1 ABR 61/94 -, a.a.O., wäre vorliegend eine hinreichende Anknüpfung für eine Mitbestimmung ohne weiteres gegeben.
  • LAG Hessen, 13.06.2006 - 4 TaBV 9/06
    einen vergangenheitsbezogenen abgeschlossenen Vorgang handelt ( ständige Rechtsprechung, etwa BAG 31. Januar 1995 - 1 ABR 35/94 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 56, zu B II 1; 09. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 12, zu B 13 ).
  • LAG Hamm, 23.11.1995 - 17 Sa 44/95

    Personalrat: Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitverteilung

    bb) Hierbei geht aber worauf das Arbeitsgericht Minden ebenfalls selbst zutreffend hinweist - das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG 1972 (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 10.06.1986 - 1 ABR 61/94 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = DB 1986, 2391 ) in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrecht des Personalrats zur Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen und zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage seinem Sinngehalt nach nur auf generelle Regelungen beziehen kann, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen (BVerwG, Beschluss vom 23.12.1982 - 6 P 36.79 -, ZBR 1983, 132; zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 09.10.1991 - 6 P 12.90 -).
  • LAG Hessen, 11.12.2017 - 16 TaBV 93/17

    Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch

    Da dieser ein Hilfsorgan des Gesamtbetriebsrats ist (vgl. BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR 61/94 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 80, 116 [BAG 09.05.1995 - 1 ABR 61/94] ), der gemäß § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auch dessen Mitglieder zu bestimmen hat, berührt die streitgegenständliche Frage allein die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung des Gesamtbetriebsrats.
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