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   BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94   

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BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94 (https://dejure.org/1995,787)
BAG, Entscheidung vom 01.11.1995 - 5 AZR 273/94 (https://dejure.org/1995,787)
BAG, Entscheidung vom 01. November 1995 - 5 AZR 273/94 (https://dejure.org/1995,787)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MuSchG § 14 Abs. 1, § 11 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; LFZG §§ 10 ff.
    Arbeitgeberzuschuß zum Mutterschaftsgeld: Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG trotz des seit dem Jahre 1968 eingetretenen kontinuierlichen Anstiegs des Zuschusses zum unverändert gebliebenen Mutterschaftsgeld von 25,00 DM

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 222
  • NJW 1996, 2326 (Ls.)
  • NZA 1996, 377
  • FamRZ 1996, 664
  • BB 1996, 436
  • DB 1996, 477
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94
    Der Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG schließt die Abwehr übermäßig belastender und nicht zumutbarer gesetzlicher Auflagen ein (BVerfGE 77, 308, 334).

    Gesetzliche Regelungen der Berufsausübung sind statthaft und bleiben im Rahmen der dem Gesetzgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Regelungsbefugnis, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. BVerfGE 68, 155, 171; 71, 183, 196; 72, 26, 31; 77, 308, 332; 81, 156, 188).

    Seine Gestaltungsfreiheit ist in den Fällen noch größer, in denen die Regelung - wie hier - keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter hat (vgl. BVerfGE 46, 120, 145; 57, 139, 158; 77, 308, 332; 81, 156, 189).

    Die Entgeltfortzahlungspflicht des § 14 Abs. 1 MuSchG ist auch zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich (vgl. BVerfGE 77, 308, 332 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BVerfGE 85, 226, 234 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen).

    Der Senat geht davon aus, daß die den Arbeitgebern durch die §§ 11 Abs. 1, 14 Abs. 1 MuSchG auferlegten Lasten erheblich größer sind als die sich aus den Bildungsurlaubsgesetzen der Länder ergebenden, die das Bundesverfassungsgericht als zumutbar angesehen hat (BVerfGE 77, 308, 334 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG, zu C II 2 b der Gründe).

    Es besteht auch eine Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zum Zweck der Regelung (BVerfGE 77, 308, 337 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG, zu C III 2 der Gründe; BVerfGE 85, 226, 236 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen, zu C I 2 c bb der Gründe), was die Revision nicht in Abrede stellt.

    Es hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, es könne gerechtfertigt sein, stattdessen den Arbeitgebern als Gesamtheit die Kosten der Entgeltfortzahlung aufzuerlegen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, aaO).

    Diese Voraussetzungen lagen in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, aaO) vor.

    Es genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gleichheitssatzes, wenn die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen beruht (BVerfGE 74, 182, 200; 77, 308, 338).

    Bei der gesetzlichen Gestaltung arbeitsvertraglicher Beziehungen können deshalb die abgabenrechtlichen Grundsätze nicht zum Tragen kommen (BVerfGE 55, 274, 304 ff.; 75, 108, 147 f.; 77, 308, 339).

    Im übrigen wird das Vermögen als solches vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht geschützt (BVerfGE 65, 196, 209; 70, 219, 230; 77, 308, 339).

    Gleichwohl ist diese Belastung des Arbeitgebers nach Auffassung des Senats noch nicht übermäßig und beeinträchtigt die Vermögensverhältnisse der Arbeitgeber nicht grundlegend (BVerfGE 77, 308, 339 f.).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 890/84

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die durch das Gesetz des Landes Hessen

    Auszug aus BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94
    Die Entgeltfortzahlungspflicht des § 14 Abs. 1 MuSchG ist auch zur Erreichung des mit dem Gesetz verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich (vgl. BVerfGE 77, 308, 332 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG; BVerfGE 85, 226, 234 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen).

    Es besteht auch eine Verantwortungsbeziehung des Arbeitgebers zum Zweck der Regelung (BVerfGE 77, 308, 337 = AP Nr. 62 zu Art. 12 GG, zu C III 2 der Gründe; BVerfGE 85, 226, 236 = AP Nr. 1 zu § 1 SonderUrlG Hessen, zu C I 2 c bb der Gründe), was die Revision nicht in Abrede stellt.

    Es hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, es könne gerechtfertigt sein, stattdessen den Arbeitgebern als Gesamtheit die Kosten der Entgeltfortzahlung aufzuerlegen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, aaO).

    Diese Voraussetzungen lagen in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen (BVerfGE 77, 308, 337; 85, 226, 237 = AP, aaO) vor.

  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Auszug aus BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94
    I Das Bundesverfassungsgericht hat 1974 entschieden, daß § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 37, 121 = AP Nr. 1 zu § 14 MuSchG 1968).

    Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit hat der Senat berücksichtigt, daß der Arbeitgeber Frauen nicht wegen des Geschlechts benachteiligen darf (§ 611 a, § 612 Abs. 3 BGB), die Beschäftigung von Frauen also nicht auf " freiem Entschluß" (BVerfGE 37, 121, 130) beruhen muß.

    Es hat dies u. a. mit der Begründung verneint, der Gesetzgeber habe davon ausgehen können, daß die miteinander in wirtschaftlichem Wettbewerb stehenden Unternehmen im allgemeinen die gleiche Beschäftigungsstruktur aufwiesen (BVerfGE 37, 121, 131).

    Es ist weiter nicht zu übersehen, daß sich die Chancen jüngerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt infolge wachsender finanzieller Belastungen der Arbeitgeber bei Schwangerschaft und Mutterschaft tendenziell verschlechtern (vgl. bereits BVerfGE 37, 121, 126).

  • BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 240/99

    Zum privaten Gebrauch überlassenes Firmenfahrzeug und gesetzliche

    ee) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 MuSchG selbst ist verfassungsgemäß (BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 - BVerfGE 37, 121; BVerfG 3. Juli 1985 - 1 BvL 13/83 - BVerfGE 70, 242; BAG 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222 mwN; über eine gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden).
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 -,.

    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. BAGE 81, 222) sah Art. 12 Abs. 1 GG nicht als verletzt an.

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 255/00

    Internationales Privatrecht; Arbeitsvertragsstatut; Eingriffsnormen;

    So ist nach der Senatsrechtsprechung die den Arbeitgebern durch § 14 Abs. 1 MuSchG auferlegte Pflicht, an Frauen während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt einen Teil des Entgelts fortzuzahlen, gerade durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt (Senat 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - BAGE 81, 222, 226).

    Die mit dem Schutz der Mutter verbundenen Kosten müssen nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern können auf mehrere Kostenträger (Bund, gesetzliche Krankenversicherung und Arbeitgeber) verteilt werden (vgl. Senat 1. November 1995 aaO; BVerfG 23. April 1974 - 1 BvL 19/73 AP MuSchG 1968 § 14 Nr. 1).

  • BAG, 24.02.1999 - 10 AZR 258/98

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Mutterschutz

    Bei dem Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1986 - 5 AZR 550/85 - und Urteil vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 - AP Nr. 4 und 13 zu § 14 MuSchG 1968 sowie Urteile vom 19. April 1995 - 10 AZR 49/94 -, vom 10. Mai 1995 - 10 AZR 648/94 - AP Nr. 173 und 174 zu § 611 BGB Gratifikation sowie Urteil vom 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 - zur Veröffentlichung bestimmt) um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch auf teilweise Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
  • BVerfG, 02.09.2004 - 1 BvR 302/96

    Festsetzung des Gegenstandswerts

    a) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. November 1995 - 5 AZR 273/94 -,.
  • LAG Berlin, 31.08.2001 - 6 Sa 495/01

    Selbstschuldnerische Bürgenhaftung von Generalunternehmern im Baugewerbe;

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  • OLG München, 06.11.2003 - 16 WF 1599/03

    Erwerbsobliegenheiten des Unterhaltsberechtigten

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  • SG Ulm, 28.03.2006 - S 1 A 180/06

    Krankenversicherung - Aufsichtsbehörde - Genehmigung - Satzung - Ermäßigung -

    Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war unter dem Aktenzeichen 1 BvR 302/96 eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 01.11.1995 (5 AZR 273/94) anhängig, die die Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) betraf.
  • LAG Schleswig-Holstein, 02.07.1996 - 1 Sa 126/96

    Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Eingruppierung des Anspruchs auf

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