Rechtsprechung
   BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2645
BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96 (https://dejure.org/1997,2645)
BAG, Entscheidung vom 12.03.1997 - 5 AZR 329/96 (https://dejure.org/1997,2645)
BAG, Entscheidung vom 12. März 1997 - 5 AZR 329/96 (https://dejure.org/1997,2645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Frühgeburt im Sinne von § 6 MuSchG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MuSchG § 6 Abs. 1 in der bis zum 31.12.1996 gültigen Fassung, § 14 Abs. 1; RVO § 200 Abs. 1, 3
    Zuschuß zum Mutterschaftsgeld: Verlängerter Anspruchszeitraum nach Frühgeburt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 85, 248
  • NJW 1997, 2472
  • MDR 1997, 748
  • NZA 1997, 764
  • FamRZ 1997, 1006 (Ls.)
  • BB 1997, 1538
  • DB 1997, 1337
  • JR 1998, 132
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 15.05.1974 - 3 RK 16/73
    Auszug aus BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96
    Auch das Bundessozialgericht hat entschieden, daß bei einem Gewicht des Kindes von weniger als 2.500 g eine Frühgeburt im Sinne von § 200 RVO vorliegt (Urteil vom 15. Mai 1974 - 3 RK 16/73 - BSGE 37, 216, 217).
  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 82/85

    Schwangerschaft - Mutterschutz - Entbindung

    Auszug aus BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 329/96
    Eine derartige Definition hätte zudem den Nachteil, weniger praktikabel zu sein, da die genaue Dauer der Schwangerschaft und damit der voraussichtliche Geburtstermin in der Regel nur näherungsweise bestimmt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 652/11

    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - Elternzeit

    Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, eine Frühgeburt (zum Begriff BAG 12. März 1997 - 5 AZR 329/96 - BAGE 85, 248) -   die zudem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG eine zwölfwöchige Schutzfrist zur Folge hätte - oder eine sonstige vorzeitige Entbindung gehabt zu haben.
  • BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R

    Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von

    Vor diesem Hintergrund kommen vorliegend als Vergleichsgruppen zunächst Frauen in Betracht, die ihr Kind zum errechneten Geburtstermin zur Welt gebracht haben, und Frauen mit einer Geburt vor diesem Zeitpunkt (vgl zum Begriff der Frühgeburt iS von § 6 Abs. 1 MuSchG BAGE 85, 248 = NZA 1997, 764 = NJW 1997, 2472).
  • LSG Hamburg, 24.06.2016 - L 4 SO 47/14
    Danach hält sie an den bisher gestellten Anträgen fest und beantragt ferner, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihr eine angemessene monatliche Entschädigung in Höhe von vorerst mindestens 2.500,- Euro aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 14 der UN-Antifolterkonvention sowie aus den Empfehlungen des Unterausschusses gegen Folter an die Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 2011 zu zahlen; 2. das Verfahren auszusetzen, bis ihr auf Kosten der Beklagten eine mit den Folgen von sadistischer Folter an schwerbehindert geborenen Säuglingen und Kleinstkindern vertraute medizinische und rechtliche Spezialistin zur Seite gestellt worden ist; 3. die Bedeutung des Begriffs der "wesentlich erweiterten Pflegebedürftigkeit" aus dem Bescheid des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz vom 4. Mai 1942, den das Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 12. März 1997, Az.: 5 AZR 329/96 als Entscheidungsgrundlage heranzieht, gerichtlich festzustellen; 4. im Urteil sämtliche an der Entscheidung beteiligten Richter und Richterinnen mit vollständigem amtlichen Vor- und Nachnamen sowie gegebenenfalls mit akademischen Titeln zu bezeichnen; 5. im Urteil den vollständigen amtlichen Vor- und Nachnamen sowie gegebenenfalls den akademischen Titel der Prozessvertretung der Beklagten anzugeben; 6. sie mit ihrem vollständigen Namen zu benennen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht