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   BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98   

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BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98 (https://dejure.org/1998,654)
BAG, Entscheidung vom 20.08.1998 - 2 AZR 83/98 (https://dejure.org/1998,654)
BAG, Entscheidung vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 (https://dejure.org/1998,654)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • archive.org
  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 1; ; LPVG NW § 72 a; ; LPVG NW § 66

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1; LPVG NW §§ 72a, 66
    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 1 Abs. 1
    Wartezeit des § 1 KSchG: Voraussetzungen der Anrechnung einer früheren Vertragszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wartezeit für allgemeinen Kündigungsschutz; Anrechnung eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber; Sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis; Dauer der Unterbrechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 89, 307
  • MDR 1999, 235
  • NZA 1999, 314
  • BB 1999, 1822
  • DB 1998, 2475
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 10.05.1989 - 7 AZR 450/88

    Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Mit einer bestimmten Dauer der Unterbrechung allein kann ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis in der Regel nicht verneint werden; je länger die zeitliche Unterbrechung währt, umso gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung u.a. in den BAG Urteilen vom 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - und vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 2 und 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

    Die mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen Gesetzen - wie heute insbesondere in § 4 BUrlG (das Bundesarbeitsgericht befaßt sich in letztgenannter Entscheidung detailliert unter 3 c und 4 a der Gründe auch mit dem früheren § 2 AngKSchG und § 622 Abs. 2 BGB a.F.) - bewirkt, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die Wartefrist anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung seit beiden vorgenannten Entscheidungen, vgl. zudem BAG Urteile vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 der Gründe; vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - BAGE 41, 381, 386 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 a der Gründe; vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 166/82 -, unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe; vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 52 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c der Gründe; vom 4. April 1990 - 7 AZR 310/89 - RzK I 4 d Nr. 15, zu II 2 der Gründe).

    Ob das zutrifft, läßt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen, insbesondere hindert nicht jede zumindest dreiwöchige rechtliche Unterbrechung die Anrechenbarkeit (BAG Urteil vom 4. April 1990, aaO, zu II 2 b der Gründe; offen gelassen hingegen von BAG Urteil vom 18. Januar 1979, aaO, zu I 3 der Gründe und von BAG Urteil vom 10. Mai 1989, aaO, zu II b cc der Gründe).

    Der Dauer der Unterbrechung kommt zwar eine wichtige, aber nicht allein maßgebliche Bedeutung zu, ferner sind u.a. der Anlaß der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BAGE 62, 48, 53 = AP, aaO, zu II c aa der Gründe und vom 4. April 1990, aaO, zu II 2 der Gründe).

    So hat auch der Senat in der Ausgangsentscheidung vom 18. Januar 1979 (- 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Wartezeit, zu I 3 der Gründe) ausgeführt, gerade weil § 1 Abs. 1 KSchG ausdrücklich die Erfüllung einer Wartezeit "ohne Unterbrechung" verlange, dürfe die vom Senat vertretene sinngemäße Anwendung das Gesetz nicht in sein Gegenteil verkehren (ebenso BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 54 f. = AP Nr. 7, aaO, zu II c bb der Gründe "angesichts des Gesetzeswortlauts sind einer solchen Annahme von vornherein schon sehr enge Grenzen gesetzt").

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 76/98

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Teilweise Parallelurteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen.

    a) Die vorliegende zeitliche Unterbrechung (4. Juli bis 27. August 1995) betrifft nicht nur die Zeit der offiziellen NW-Schulferien, sondern außerdem noch den Zeitraum der Projektunterrichtszeit vom 4. bis 10. Juli 1995 aus dem vorhergehenden Schulhalbjahr, d.h. auch diese wurde - im Gegensatz zu dem mit Senatsurteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - entschiedenen Parallelfall - vertraglich ausgeklammert.

    Von hier aus gesehen ist darin ein erheblicher Unterschied zu sehen, daß der Kläger in den ersten beiden Arbeitsverhältnissen nur aushilfs- bzw. vertretungsweise ohne Erprobungsbedingungen bei halber Stundenzahl in relativ kurzen Zeiträumen (zuletzt knapp drei Monate), seit 28. August 1995 dagegen in einem Arbeitsverhältnis mit voller Belastung unter Probezeitbedingungen - anders wiederum als im Parallelprozeß - 2 AZR 76/98 - tätig war.

  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 310/89
    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Die mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen Gesetzen - wie heute insbesondere in § 4 BUrlG (das Bundesarbeitsgericht befaßt sich in letztgenannter Entscheidung detailliert unter 3 c und 4 a der Gründe auch mit dem früheren § 2 AngKSchG und § 622 Abs. 2 BGB a.F.) - bewirkt, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die Wartefrist anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung seit beiden vorgenannten Entscheidungen, vgl. zudem BAG Urteile vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 der Gründe; vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - BAGE 41, 381, 386 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 a der Gründe; vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 166/82 -, unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe; vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 52 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c der Gründe; vom 4. April 1990 - 7 AZR 310/89 - RzK I 4 d Nr. 15, zu II 2 der Gründe).

    Ob das zutrifft, läßt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen, insbesondere hindert nicht jede zumindest dreiwöchige rechtliche Unterbrechung die Anrechenbarkeit (BAG Urteil vom 4. April 1990, aaO, zu II 2 b der Gründe; offen gelassen hingegen von BAG Urteil vom 18. Januar 1979, aaO, zu I 3 der Gründe und von BAG Urteil vom 10. Mai 1989, aaO, zu II b cc der Gründe).

    Der Dauer der Unterbrechung kommt zwar eine wichtige, aber nicht allein maßgebliche Bedeutung zu, ferner sind u.a. der Anlaß der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen (vgl. u.a. BAGE 62, 48, 53 = AP, aaO, zu II c aa der Gründe und vom 4. April 1990, aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 18.01.1979 - 2 AZR 254/77

    Befristeter Arbeitsvertrag - Anforderungen an den engen sachlichen Zusammenhang

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Die mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen Gesetzen - wie heute insbesondere in § 4 BUrlG (das Bundesarbeitsgericht befaßt sich in letztgenannter Entscheidung detailliert unter 3 c und 4 a der Gründe auch mit dem früheren § 2 AngKSchG und § 622 Abs. 2 BGB a.F.) - bewirkt, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die Wartefrist anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung seit beiden vorgenannten Entscheidungen, vgl. zudem BAG Urteile vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 der Gründe; vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - BAGE 41, 381, 386 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 a der Gründe; vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 166/82 -, unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe; vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 52 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c der Gründe; vom 4. April 1990 - 7 AZR 310/89 - RzK I 4 d Nr. 15, zu II 2 der Gründe).

    Ob das zutrifft, läßt sich nicht anhand starrer zeitlicher Grenzen festlegen, insbesondere hindert nicht jede zumindest dreiwöchige rechtliche Unterbrechung die Anrechenbarkeit (BAG Urteil vom 4. April 1990, aaO, zu II 2 b der Gründe; offen gelassen hingegen von BAG Urteil vom 18. Januar 1979, aaO, zu I 3 der Gründe und von BAG Urteil vom 10. Mai 1989, aaO, zu II b cc der Gründe).

    So hat auch der Senat in der Ausgangsentscheidung vom 18. Januar 1979 (- 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG Wartezeit, zu I 3 der Gründe) ausgeführt, gerade weil § 1 Abs. 1 KSchG ausdrücklich die Erfüllung einer Wartezeit "ohne Unterbrechung" verlange, dürfe die vom Senat vertretene sinngemäße Anwendung das Gesetz nicht in sein Gegenteil verkehren (ebenso BAG Urteil vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 54 f. = AP Nr. 7, aaO, zu II c bb der Gründe "angesichts des Gesetzeswortlauts sind einer solchen Annahme von vornherein schon sehr enge Grenzen gesetzt").

  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Mit einer bestimmten Dauer der Unterbrechung allein kann ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis in der Regel nicht verneint werden; je länger die zeitliche Unterbrechung währt, umso gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung u.a. in den BAG Urteilen vom 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - und vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - AP Nr. 2 und 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).

    Entscheidend ist nunmehr, daß der Arbeitnehmer erst durch eine gewisse Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen das Recht auf eine Arbeitsstelle erwerben soll (grundlegend BAG Urteil vom 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176, 181 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 c der Gründe; ferner BAG Urteil vom 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - BAGE 28, 252, 254 ff. = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu 3 a - c der Gründe).

  • LAG Hamm, 27.10.1997 - 5 Sa 2360/96

    Ordentliche Kündigung eines Lehrers aufgrund fehlender Befähigung ;

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 2360/96 -.

    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. Oktober 1997 - 5 Sa 2360/96 - aufgehoben.

  • BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78

    Befristeter Arbeitsvertrag - ABM

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Dieser Hinweis entspricht der tariflichen Lage, denn weder in § 5 BAT noch in § 53 Abs. 1 BAT, der Vorschrift über die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit, wird auf die Berechnungsvorschrift des § 19 BAT verwiesen, wohl aber in § 53 Abs. 2 und Abs. 3 BAT für die Berechnung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit und den Eintritt der Unkündbarkeit (vgl. auch BAG Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT, zu IV 1 a der Gründe).
  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Wenn auch allgemein die Protokollnotiz Nr. 4 der SR 2 y gilt, die allerdings nach dem Senatsurteil vom 31. Oktober 1974 (- 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe) kein Anstellungsgebot enthält, sind in allen diesen Umständen - im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht - gravierende Unterschiede in der Art der Beschäftigung zu sehen, die sich - salopp formuliert - dahin zusammenfassen lassen: Zunächst wurde kurzfristig unter erleichterten Bedingungen gearbeitet und dann kam der Ernstfall, dem der Kläger zumindest nach dem Gutachten des Schulrats nicht gewachsen war.
  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Entscheidend ist nunmehr, daß der Arbeitnehmer erst durch eine gewisse Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen das Recht auf eine Arbeitsstelle erwerben soll (grundlegend BAG Urteil vom 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176, 181 f. = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 c der Gründe; ferner BAG Urteil vom 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - BAGE 28, 252, 254 ff. = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu 3 a - c der Gründe).
  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse - Enger sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98
    Die mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung gebotene Übereinstimmung der Auslegung des Begriffs der Wartezeit in § 1 Abs. 1 KSchG mit demjenigen der Dauer der Betriebszugehörigkeit in anderen Gesetzen - wie heute insbesondere in § 4 BUrlG (das Bundesarbeitsgericht befaßt sich in letztgenannter Entscheidung detailliert unter 3 c und 4 a der Gründe auch mit dem früheren § 2 AngKSchG und § 622 Abs. 2 BGB a.F.) - bewirkt, daß die Dauer eines früheren Arbeitsverhältnisses dann auf die Wartefrist anzurechnen ist, wenn zwischen beiden Arbeitsverträgen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (ständige Rechtsprechung seit beiden vorgenannten Entscheidungen, vgl. zudem BAG Urteile vom 18. Januar 1979 - 2 AZR 254/77 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 der Gründe; vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - BAGE 41, 381, 386 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu B II 1 a der Gründe; vom 15. Dezember 1983 - 2 AZR 166/82 -, unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe; vom 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 52 ff. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu II c der Gründe; vom 4. April 1990 - 7 AZR 310/89 - RzK I 4 d Nr. 15, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 15.12.1983 - 2 AZR 166/82

    Arbeitsverhältnis: Befristung

  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 25/53

    Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher

  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

    AGB - Kündigungsfrist in der Probezeit - Auslegung

    (a) Dabei kann dahinstehen, ob einem nicht rechtskundigen durchschnittlichen Arbeitnehmer, wie die Revision annimmt, die Auswirkung der Vereinbarung einer Probezeit auf die Länge der in dieser Zeit einzuhaltenden Frist bekannt ist oder ob ein solcher Arbeitnehmer nur davon ausgeht, dass in dieser Zeit noch kein Kündigungsschutz gilt, also die Probezeit mit der Wartezeit des § 1 KSchG gleichsetzt (so vereinzelt auch die ältere Rechtsprechung des BAG, vgl. 5. Februar 2004 - 8 AZR 639/02 - zu II 3 a der Gründe; 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - zu II 3 der Gründe, BAGE 89, 307) .
  • LAG Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 4 Sa 68/01

    Probezeitvereinbarung - Beendigung, Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auch wenn die Möglichkeit der Erprobung als Motiv für diese gesetzliche Regelung nicht im Vordergrund steht (vgl. BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - AP § 1 KSchG 1969 Wartezeit Nr. 10: Maßgeblich ist danach, dass der Arbeitnehmer erst nach einer gewissen Zeit "ein Recht auf den Arbeitsplatz" erhalten soll), so ist für diesen Zeitraum doch auch kennzeichnend, dass sich der Arbeitgeber ohne nachhaltige Bindung entscheiden können soll, ob der Arbeitnehmer sich als geeignet für die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erweist.
  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

    Seit der Änderung der Bestimmung durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) ist der allgemeine Kündigungsschutz nicht mehr an die tatsächliche Beschäftigung, sondern allein an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 89, 307) .

    Der Zweck einer Erprobung des Arbeitnehmers steht nicht mehr uneingeschränkt im Vordergrund (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO; 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - BAGE 46, 163) .

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    a) Unterbrechungen bleiben nur ausnahmsweise außer Betracht, wenn nämlich zwischen dem vorangegangenen und dem gekündigten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (st. Rspr., vgl. zB BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307, 311 f., zu II 1 der Gründe; 9. Februar 2000 - 7 AZR 730/98 - BAGE 93, 305).

    Der Arbeitnehmer soll nur - aber auch schon - durch eine gewisse Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen das Recht auf eine mit besonderem gesetzlichen Schutz versehene Arbeitsstelle erwerben (vgl. BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307 mwN).

    Dem trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, daß sie rechtliche Unterbrechungen nur ausnahmsweise und nur bei Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs als unbeachtlich ansieht (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO; 9. August 2000 - 7 AZR 339/99 - RzK I 4d Nr. 24).

    Eine feste Begrenzung für den Zeitraum, bis zu dem Unterbrechungen außer Betracht bleiben können, besteht nicht, auch wenn, wie § 4 KSchG, § 17 TzBfG, § 613a Abs. 6 BGB zeigen, der Gesetzgeber in Bestandsschutzfragen rasche Gewißheit der Parteien anstrebt (vgl. BAG 15. Dezember 1983 - 2 AZR 166/82 - ein Monat und zehn Tage: kein enger sachlicher Zusammenhang; 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307 - ein Monat und 23 Tage: kein enger sachlicher Zusammenhang; 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48 - zwei Monate: kein enger sachlicher Zusammenhang; 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 71 = EzA BGB § 620 Nr. 61 - 2 2/3 Monate: kein enger sachlicher Zusammenhang; 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 - 6 Wochen: enger sachlicher Zusammenhang).

    Daneben sind ua. der Anlaß der Unterbrechung (vgl. BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - aaO: Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit einem Lehrer für die Zeit der Schulferien) sowie die Art der Weiterbeschäftigung (vgl. BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO: Beschäftigung mit anderer Arbeitszeit an anderer Schule und anderem Schultyp nach der Unterbrechung) zu berücksichtigen.

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 690/02

    Anschlussbefristung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG

    Es muss dann jedoch zwischen dem vorangegangenen und dem gekündigten Arbeitsverhältnis ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen (st. Rspr. zB BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307, 311 f.; zuletzt 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 2).

    Der Bestandsschutz tritt erst nach einer bestimmten ununterbrochenen Betriebszugehörigkeitsdauer ein (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307).

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 330/02

    Kündigungsfrist und Betriebsübergang

    Schon auf Grund der nahtlosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am bisherigen Arbeitsplatz des Klägers liegt ein hinreichend enger innerer Zusammenhang zwischen den beiden - rechtlich getrennten - Arbeitsverhältnissen vor (BAG 23. September 1976 - 2 AZR 309/75 - BAGE 28, 176, 181; 6. Dezember 1976 - 2 AZR 470/75 - BAGE 28, 252, 256; 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49; - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307; zuletzt 27. Juni 2002 - 2 AZR 270/01 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 15 = EzA KSchG § 1 Nr. 55).
  • BAG, 22.08.2001 - 5 AZR 699/99

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

    Dem entspricht auch die Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 KSchG (vgl. dazu BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 und 2 AZR 83/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 und 10) und die hM zu § 622 Abs. 2 BGB (vgl. dazu KR-Spilger 5. Aufl. § 622 BGB Rn. 58).
  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des

    Je länger die Unterbrechung andauert, um so gewichtiger müssen jedoch die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (grundlegend Senatsurteil 6. September 1976 - 2 AZR 470/75 - BAGE 28, 252; zuletzt Senatsurteile 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 zu II 1 der Gründe und - 2 AZR 83/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 10 = EzA KSchG § 1 Nr. 50 zu II 1 der Gründe jeweils mwN).

    Die gesetzliche Wertung muß Ausgangspunkt und die Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten trotz Unterbrechung Ausnahme bleiben (Senatsurteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO zu II 2 der Gründe; vgl. auch BAG 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48, 55 f.).

    Übersteigt dagegen - wie hier - die Unterbrechung die Dauer der Schulferien um mehrere Wochen, spricht dies gegen einen engen Sachzusammenhang (Senatsurteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO zu II 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 71 = EzA BGB § 620 Nr. 61 zu B II 2 a der Gründe; BAG 10. Mai 1989 aaO zu II c cc der Gründe).

    Diese Vorschrift ist für die Berechnung der Kündigungsfrist im ersten halben Jahr nach Vertragsbeginn und folglich auch für die Berechnung der Wartezeit nicht anwendbar (arg. e § 53 BAT-O; vgl. Senatsurteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO zu II 2 d der Gründe für die entsprechende Regelung von § 53 BAT; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: Dezember 1999 § 53 Rn 40, 43).

  • BAG, 22.09.2005 - 6 AZR 607/04

    Kündigung vor Ablauf der Wartezeit; Betriebsratsanhörung

    Zu prüfen sind dabei der Anlass und die Dauer der Unterbrechung sowie die Art der Weiterbeschäftigung (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307).
  • BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 94/06

    Schwerbehinderte Menschen - Wartezeit

    Auf die Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX sind Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 und - 2 AZR 83/98 -BAGE 89, 307).

    c) Das Landesarbeitsgericht geht deshalb zu Recht mit der bisherigen Rechtsprechung (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr. 49 und - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307) davon aus, dass auf die Wartezeit sowohl nach § 1 Abs. 1 KSchG als auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen sind, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht, wobei es insbesondere auf Anlass und Dauer der Unterbrechung sowie auf die Art der Weiterbeschäftigung ankommt.

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 101/07

    Kündigung während der Wartezeit - kein enger zeitlicher und sachlicher

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 270/01

    Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG und Betriebsübergang

  • BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 730/98

    Befristeter Arbeitsvertrag - Klagefrist - enger sachlicher Zusammenhang zwischen

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 426/03

    Anschlussbefristung

  • LAG Hamm, 30.11.2006 - 11 Sa 1039/06

    Wartezeit gemäß § 1 KSchG; Lehrerarbeitsverhältnis

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01

    Sozialauswahl - Betriebszugehörigkeit - "Beschäftigungszeit

  • BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 339/99

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Wiedereinstellung -

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 76/98

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05

    Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl

  • LAG Hamm, 14.12.2006 - 15 Sa 1137/06

    Voraussetzungen einer rechtlich bedeutsamen Unterbrechung des

  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 21/03

    Kündigung; Befristung - Keine Wirksamkeit einer sachgrundlosen

  • BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 119/98

    Vergütung studentischer Sitzwachen

  • LAG Düsseldorf, 16.11.2005 - 1 (11) Sa 900/05

    Anrechnung von Zeiten eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2009 - 7 Sa 569/09

    Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - Wartezeit - Auflösungsantrag

  • LAG Niedersachsen, 25.11.2002 - 5 Sa 1183/02

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Innerbetriebliche und

  • LAG Hamm, 09.08.2007 - 17 Sa 404/07

    Verpflichtung eines ehemaligen Arbeitgebers zur Zahlung von Besitzstandszulagen;

  • BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 305/06

    betriebsbedingte Änderungskündigung - Namensliste - Altersgruppen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 18 Sa 2163/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Anwendbarkeit des KSchG - Anrechnung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.03.2005 - 8 Sa 1023/04

    Leistungswille als Voraussetzung für Annahmeverzugsansprüche

  • ArbG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4 Ca 1196/20
  • ArbG Stuttgart, 27.08.2015 - 30 Ca 1611/15

    Alleinentscheidungsrecht - Anwendbarkeit KSchG - Wartezeit - enger sachlicher

  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.2002 - 17 Sa 13/02

    Kündigungsschutz bei unwirksamer Befristung auf 6 Monate gemäß § 14 Abs 2 Satz 2

  • LAG Baden-Württemberg, 12.02.1999 - 18 Sa 72/98

    Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Wiedereinstellung

  • SG Hannover, 02.07.2018 - S 43 AS 2003/18

    Vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter dem

  • ArbG Nürnberg, 16.12.2009 - 8 Ca 2079/09

    Ordentliche Kündigung - unentschuldigtes Fernbleiben - Unterbrechung des

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