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   BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98   

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BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98 (https://dejure.org/1998,163)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1998 - 2 AZR 341/98 (https://dejure.org/1998,163)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 (https://dejure.org/1998,163)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Sozialauswahl auch zwischen Teilzeit- und Vollbeschäftigten?

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Falsche Angabe eines Arbeitnehmers über seine Schwerbehinderung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutz von Teilzeitarbeitern bei Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei) (Pressemitteilung)

    Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung auch zwischen Teilzeit- und Vollbeschäftigten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 90, 236
  • NJW 1999, 1732
  • NJW 1999, 1733
  • MDR 1999, 487
  • NZA 1999, 431
  • NJ 1999, 333
  • BB 1998, 2642
  • BB 1999, 1847
  • BB 1999, 480
  • BB 1999, 847
  • DB 1998, 2534
  • DB 1999, 487
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 369/89

    Grenzen der Versetzungspflicht und der sozialen Auswahl

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, fehlt es an der Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (vgl. BAG Urteile vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116, 123 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 2 c der Gründe und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 76 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III 2 a b der Gründe; zuletzt vom 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    a) Im Zusammenhang mit unterschiedlichen Positionen bei höherwertigen Tätigkeiten und höherer Vergütung hat der Senat die sog. vertikale Vergleichbarkeit u.a. mit der Begründung abgelehnt (vgl. Urteile vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP, aaO und vom 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 -, aaO), es sei einzig zu prüfen, welchem Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeber das ihm aus betrieblichen Gründen zustehende Kündigungsrecht ausüben dürfe; müsse zunächst das Einverständnis des von der Entlassung bedrohten Arbeitnehmers zur Um- oder Versetzung eingeholt werden, bliebe der auswahlrelevante Personenkreis entgegen der gesetzlichen Konzeption nicht auf den von dem betrieblichen Erfordernis unmittelbar betroffenen betrieblichen Bereich beschränkt, sondern würde durch eine subjektive Entscheidung des Arbeitnehmers auf andere Bereiche ausgedehnt, für den verdrängten Beschäftigten würde erst durch diese Entschließung und nicht durch den betrieblichen Umstand ein Kündigungsgrund geschaffen; außerdem sei die Vereinbarung der entsprechenden Vertragsänderung als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen.

    An diesem Normzweck hat das Bundesarbeitsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auslegung des Gesetzes ausgerichtet und als geschütztes Rechtsgut das Arbeitsverhältnis mit seinem im Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Inhalt angesehen, das in § 1 KSchG gegen seine Beendigung und in § 2 KSchG gegen die Änderung seines Inhalts geschützt werden soll (Senatsurteil vom 29. März 1990, BAGE 65, 61, 73 = AP, aaO, zu B II 7 a und b der Gründe).

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    cc) Eine etwaige unternehmerische Entscheidung zur Erhaltung eines bestimmten Personalkonzepts ist als innerbetriebliche Organisationsentscheidung, die schlüssig darzulegen ist (Oetker, aaO, S. 349), nur daraufhin überprüfbar, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, u.a. BAG Urteil vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969, zu II 2 der Gründe); es gehört zu den personalpolitischen Entscheidungen, mit welcher Zahl von Arbeitskräften der Arbeitgeber die anfallenden Arbeitsaufgaben erledigen will.

    Diese Auffassung entspricht der Konzeption der Rechtsprechung, die nicht darauf abstellt zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen, sondern ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist (ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969).

  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 725/97

    Soziale Auswahl: Vergleichbarkeit bei arbeitsvertraglicher Konkretisierung der

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, fehlt es an der Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (vgl. BAG Urteile vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116, 123 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 2 c der Gründe und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 76 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III 2 a b der Gründe; zuletzt vom 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    a) Im Zusammenhang mit unterschiedlichen Positionen bei höherwertigen Tätigkeiten und höherer Vergütung hat der Senat die sog. vertikale Vergleichbarkeit u.a. mit der Begründung abgelehnt (vgl. Urteile vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61 = AP, aaO und vom 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 -, aaO), es sei einzig zu prüfen, welchem Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeber das ihm aus betrieblichen Gründen zustehende Kündigungsrecht ausüben dürfe; müsse zunächst das Einverständnis des von der Entlassung bedrohten Arbeitnehmers zur Um- oder Versetzung eingeholt werden, bliebe der auswahlrelevante Personenkreis entgegen der gesetzlichen Konzeption nicht auf den von dem betrieblichen Erfordernis unmittelbar betroffenen betrieblichen Bereich beschränkt, sondern würde durch eine subjektive Entscheidung des Arbeitnehmers auf andere Bereiche ausgedehnt, für den verdrängten Beschäftigten würde erst durch diese Entschließung und nicht durch den betrieblichen Umstand ein Kündigungsgrund geschaffen; außerdem sei die Vereinbarung der entsprechenden Vertragsänderung als unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen.

  • LAG Berlin, 24.02.1998 - 12 Sa 168/97
    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Landesarbeitsgericht Berlin - 12 Sa 168/97 -.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Februar 1998 - 12 Sa 168/97 - insoweit aufgehoben, als es über die Kündigungsschutzklage und die Kosten der Vorinstanzen entschieden hat.

  • BAG, 10.11.1983 - 2 AZR 317/82
    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    aa) Ähnliches gilt für den Fall, daß ansonsten vergleichbare Arbeitnehmer sich lediglich hinsichtlich des vereinbarten Volumens der Arbeitszeit - hier teilzeitbeschäftigte, dort aufgrund einer Organisationsentscheidung vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - unterscheiden, eine Frage, die der Senat im Urteil vom 17. September 1998 ausdrücklich noch offen gelassen hat (ebenso im Senatsurteil vom 10. November 1983 - 2 AZR 317/82 - n.v.).

    Das führt zu einer Verbesserung, jedenfalls einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die nach dem vorher Gesagten durch das Kündigungsschutzgesetz, das dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Inhalt dienen soll, nicht gedeckt ist (ebenso mit teilweiser anderer Begründung BAG Urteil vom 10. November 1983 - 2 AZR 317/82 - n.v., zu II 3 a der Gründe; LAG Köln Urteil vom 20. August 1993 - 12 Sa 380/93 - LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 8; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 443, 443 a; KR-Etzel, 5. Aufl., § 1 Rz 635; KPK-Meisel, § 1 KSchG Rz 508 f; Linck, AR-Blattei, SD 1020.1.2 Rz 54 f; Oetker, Festschrift für Wiese, S. 333, 349; Rühle, DB 1994, 834, 837; Reinfelder/Zwanziger, DB 1996, 677, 680 f).

  • BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 317/86

    Beurteilungskriterien für die soziale Rechtfertigung der Kündigung eines im

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Diese Auffassung entspricht der Konzeption der Rechtsprechung, die nicht darauf abstellt zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen, sondern ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist (ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969).
  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Diese Auffassung entspricht der Konzeption der Rechtsprechung, die nicht darauf abstellt zu prüfen, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen, sondern ob und in welchem Umfang das Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist (ständige Rechtsprechung seit BAG Urteil vom 30. Mai 1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe; Urteil vom 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31 zu § 2 KSchG 1969).
  • BAG, 04.12.1959 - 1 AZR 382/57

    Unvermeidbare Kündigungen - Sozile Schlechterstellung - Vertragsänderung -

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Wenn auf soziale Gesichtspunkte abzustellen ist, kann ersichtlich keine freie, willkürliche Auswahl gemeint sein, sondern nur eine solche vergleichbarer und austauschbarer Arbeitnehmer (so schon BAG Urteil vom 4. Dezember 1959 - 1 AZR 382/57 - AP Nr. 2 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).
  • LAG Köln, 20.08.1993 - 12 Sa 380/93

    Sozialauswahl; Kündigung; Vergleichbarkeit; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Vollzeit;

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Das führt zu einer Verbesserung, jedenfalls einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die nach dem vorher Gesagten durch das Kündigungsschutzgesetz, das dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Inhalt dienen soll, nicht gedeckt ist (ebenso mit teilweiser anderer Begründung BAG Urteil vom 10. November 1983 - 2 AZR 317/82 - n.v., zu II 3 a der Gründe; LAG Köln Urteil vom 20. August 1993 - 12 Sa 380/93 - LAGE § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 8; Hueck/von Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 443, 443 a; KR-Etzel, 5. Aufl., § 1 Rz 635; KPK-Meisel, § 1 KSchG Rz 508 f; Linck, AR-Blattei, SD 1020.1.2 Rz 54 f; Oetker, Festschrift für Wiese, S. 333, 349; Rühle, DB 1994, 834, 837; Reinfelder/Zwanziger, DB 1996, 677, 680 f).
  • BAG, 15.06.1989 - 2 AZR 580/88

    Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen - Bedeutung von

    Auszug aus BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 341/98
    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, fehlt es an der Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (vgl. BAG Urteile vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116, 123 = AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 2 c der Gründe und vom 29. März 1990 - 2 AZR 369/89 - BAGE 65, 61, 76 = AP Nr. 50 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III 2 a b der Gründe; zuletzt vom 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 512/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Organisationsentscheidung

    (1) Eine Sozialauswahl zwischen Arbeitnehmern in Teilzeit und solchen, die in Vollzeit beschäftigt sind, kann ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitgeber auf der Grundlage eines nachvollziehbaren unternehmerischen Konzepts bestimmten Tätigkeiten bestimmte Arbeitszeiten zuordnet (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - zu II 4 der Gründe, BAGE 90, 236) .
  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit

    Der Zweite Senat hat vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 (Art. 4 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000; BGBl. I S. 1966) zwar entschieden, im Rahmen des Kündigungsschutzrechts sei die Unternehmerentscheidung über das Arbeitszeitmodell, insbesondere der Entscheidung für oder gegen Teilzeitarbeit, verbindlich (vgl. BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41).
  • BAG, 15.07.2004 - 2 AZR 376/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Vergleichbarkeit - Teilzeitkräfte

    Die Grundsätze über die Einbeziehung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten in die Sozialauswahl (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236) gelten auch für die soziale Auswahl zwischen Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichen Arbeitszeiten.

    Arbeitnehmer, die auf Grund solcher Organisationsentscheidungen unterschiedliche Arbeitszeiten aufweisen, die nur durch Änderungskündigungen angepasst werden könnten, sind nicht miteinander vergleichbar (BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41; 17. Januar 2002 - 2 AZR 15/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 47).

    c) Diese auch europäischem Recht entsprechenden Grundsätze (EuGH 26. September 2000 - C-322/98 - EuGHE I 2000, 7505) sind trotz einiger Kritik (vgl. J.H. Bauer/Klein BB 1999, 1162; Schüren Anm. zu AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 39; Preis/Bütefisch Anm. zu EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 37) überwiegend zustimmend aufgenommen worden (vgl. ErfK/Ascheid 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 485; HaKO-Gallner Kündigungsschutzgesetz 2. Aufl. Rn. 731 ff. mwN; KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 625 f.; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 443 ff.; Kiel GK § 1 KSchG Rn. 681 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger-Kittner KSchR 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 455; ähnlich Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1079 ff.).

    Während etwa Preis/Bütefisch für eine restriktive Handhabung (Anm. EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 37; ebenso wohl Goergens AiB 1999, 416 f.) eintreten, möchte Schüren, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich davon ausgehen, auch ohne einen ausdrücklichen "Plan" sei die jeweilige (auch im Laufe der Jahre gewachsene) Arbeitszeitgestaltung von einer unternehmerischen Entscheidung getragen (Schüren Anm. zu AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 39; ähnlich wohl Bauer/Klein BB 1999, 1162).

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 385/03

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Im gleichen Sinn hat der Senat die Frage entschieden, ob Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte im Rahmen der Sozialauswahl vergleichbar sind (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 12/99

    Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl

    Die Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die betriebliche Organisation der Arbeitszeigestaltung ankommt, gelten auch im öffentlichen Dienst.

    Die Rechtsprechung des Berufungsgerichts steht nicht in Übereinstimmung mit der in der Zwischenzeit ergangenen Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    a) In seinem Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) hat der Senat, worauf wegen der Einzelheiten hier verwiesen werden kann, entschieden, es hänge von der betrieblichen Organisation ab, ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen seien; habe der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen seien, so könne diese Entscheidung als sog. freie Unternehmerentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei; liege danach eine bindende Unternehmerentscheidung vor, seien bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen.

    Hätte die sozial weniger schutzbedürftige Mitarbeiterin das entsprechende Angebot angenommen, war der betriebsbedingt notwendige Abbau der Überkapazität erreicht; lehnte dagegen die Arbeitnehmerin das Angebot ab, war deren Kündigung betriebsbedingt sozial gerechtfertigt, und der Beklagte konnte auf dem Arbeitsmarkt den Fehlbedarf decken (ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1998, aaO, zu II 4 b der Gründe).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. Senatsurteil vom 3. Dezember 1998, aaO, zu II 4 b der Gründe, m.w.N.) nicht darauf abgestellt wird, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen, sondern ob und in welchem Umfang ein Beschäftigungsbedürfnis entfallen ist.

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99

    Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

    c) Soweit die Beklagte bei den Erzieherinnen mit vergleichbarer Tätigkeit weiter nach der Wochenarbeitszeit differenziert und neben der Vergleichsgruppe 02 (35 Stunden) weitere Arbeitnehmerinnen nach ihrer Wochenarbeitszeit (40, 33, 32, 30 Wochenstunden) in anderen Vergleichsgruppen zusammengefaßt hat, stellt dies zwar möglicherweise einen Fehler bei der Vergleichsgruppenbildung dar (vgl. Senat 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 239; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41).
  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 333/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

    wenn eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers nur nach einer Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen und damit nur durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfolgen kann (beispielsweise 17. September 1998 - 2 AZR 725/97 - aaO; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236, 239 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 39 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 37; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43; 15. August 2002 - 2 AZR 195/01 - BAGE 102, 197, 203 = AP BGB § 613a Nr. 241 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123; 5. Dezember 2002 - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138, 145 ff. = AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52).
  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 748/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Arbeitnehmer, die auf Grund solcher Organisationsentscheidungen unterschiedliche Arbeitszeiten aufweisen, die nur durch Änderungskündigungen angepasst werden könnten, sind nicht miteinander vergleichbar (vgl. Senat 15. Juli 2004 - 2 AZR 376/03 - BAGE 111, 229; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41; 17. Januar 2002 - 2 AZR 15/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 47).
  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 244/03

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl nach Widerspruch des Arbeitnehmers

    wenn eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers nur nach einer Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen und damit nur durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfolgen kann (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 17. September 1998 aaO; 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; 17. Februar 2000 - 2 AZR 142/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 43; 15. August 2002 - 2 AZR 195/01 - BAGE 102, 197; 5. Dezember 2004 - 2 AZR 697/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 52).

    a) Reduziert sich auf Grund einer arbeitgeberseitigen Organisationsentscheidung lediglich das Arbeitsvolumen bzw. das Stundenkontingent im Betrieb oder in der Dienststelle, so sind nach der Rechtsprechung des Senats teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl miteinander vergleichbar (vgl. insbesondere 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 1079; ErfK/Ascheid 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 485; Linck Die Soziale Auswahl S. 60 f.; KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 625; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 425b; Hako/Gallner 2. Aufl. § 1 Rn. 732; APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 686).

    In einem solchen Fall wäre eine Sozialauswahl nicht zu beanstanden, die bei diesen organisatorischen Rahmenbedingungen ansetzt (vgl. insbesondere Senat 3. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236 und 12. August 1999 - 2 AZR 12/99 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 41; zusammenfassend: APS/Kiel § 1 KSchG Rn. 684).

    Allerdings bedarf es dann einer konkreten nachvollziehbaren Darlegung des unternehmerischen Arbeitszeitgestaltungskonzepts und seiner Begründung (vgl. Senat 19. Mai 1993 - 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151; 3. Dezember 1998 aaO).

  • LAG Köln, 31.03.2006 - 11 Sa 1637/05

    Interessenausgleich, Namensliste, Teilzeit

    Ein derartiger Verstoß ist ein sonstiger Unwirksamkeitsgrund gemäß § 13 Abs. 3 KSchG (BAG Urteil vom 03.12.1998 - 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl unter II 4. a dd der Gründe).

    An einer Vergleichbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf den anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann, d.h. wenn eine anderweitige Beschäftigung des Arbeitnehmers nur nach einer Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen und damit nur durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung erfolgen kann (vgl. z.B. BAG Urteil vom 03.12.1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; Urteil vom 17.02.2000 - 2 AZR 142/99 - AP Nr. 46 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 195/01 - BAGE 102, 197; Urteil vom 05.12.2004 - 2 AZR 697/01 - AP Nr. 60 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Grundsatz das Gegenteil der Fall: Reduziert sich auf Grund einer arbeitgeberseitigen Organisationsentscheidung lediglich das Arbeitsvolumen bzw. das Stundenkontingent im Betrieb, so sind teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl miteinander vergleichbar (BAG Urteil vom 22.04.2004 - 2 AZR 244/03 - AP Nr. 67 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl; BAG Urteil vom 03.12.1998 - 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236; Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 12/99 - AP Nr. 44 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl m.w.N.).

    Im zitierten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich an dem gleichlautenden Maßstab im Urteil vom 03.12.1998 (- 2 AZR 341/98 - BAGE 90, 236) festgehalten.

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 243/03

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl nach Widerspruch des Arbeitnehmers

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2004 - 12 (3) Sa 1104/04

    Sozialauswahl, Sozialdatum, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung

  • LAG Niedersachsen, 11.06.2001 - 5 Sa 1832/00

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung

  • LAG Köln, 16.01.2003 - 5 Sa 1095/02

    Sozialauswahl; Teilzeitbeschäftigung

  • BAG, 17.01.2002 - 2 AZR 15/01

    Sozialauswahl

  • LAG Köln, 04.12.2001 - 9 Sa 726/01

    Arbeitszeitverringerung

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.07.2008 - 1 Sa 528/05

    Teilzeitarbeit - Lehrkraft - Nichtteilnahme am Lehrerpersonalkonzept

  • LAG Niedersachsen, 02.08.2002 - 16 Sa 166/02

    Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit einer Gruppenleiterin im

  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02

    Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber,

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 338/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 334/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 335/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 336/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 340/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 337/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 345/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 341/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 339/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 343/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 344/04

    Betriebsübergang bei Fremdvergabe der Reinigung

  • LAG Hessen, 11.06.2012 - 17 Sa 1374/11

    Austauschbarkeit - betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.03.2005 - 11 Sa 808/04

    Verteilung der Arbeitszeit

  • LAG Berlin, 30.10.2003 - 16 Sa 1052/03

    Änderungskündigung/Beendigungskündigung; Sozialauswahl

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2001 - 1 Sa 75/01

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Berechtigung des Arbeitgebers zur

  • ArbG Bochum, 05.01.2006 - 3 Ca 2743/05

    Fortbestand einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit; Rechtswirksamkeit einer

  • LAG Niedersachsen, 23.02.2001 - 16 Sa 1427/00

    Berufung auf eine fehlerhafte Sozialauswahl; Anhörung des Betriebsrats

  • BVerwG, 28.12.1999 - 5 B 74.99
  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2000 - 8 (5) Sa 983/99

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Beschäftigung bei

  • ArbG Münster, 04.11.2004 - 3 Ca 1184/04
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2000 - 1 Sa 236/00

    Zulässigkeit von Kündigungen die auf einem Lehrerpersonalkonzept beruhen;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2000 - 8 (5) Sa 982/99

    Personalüberhand als dringendes betriebliches Erfordernis; Personalschlüssel für

  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2000 - 8 (10) Sa 991/99

    Kinderbetreuungseinrichtung; Unternehmerentscheidung zur Personalreduzierung;

  • LAG Hamm, 23.05.2000 - 7 Sa 407/00

    Änderung der Arbeitsbedingungen; Unternehmerische Entscheidung der Kirche;

  • ArbG Bonn, 22.04.1999 - 3 Ca 3045/98

    Verstoß gegen das europarechtliche Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.04.1999 - 5 Sa 236/98

    Klage einer Arbeitnehmerin (Systemmanagerin) gegen die vom Arbeitgeber

  • LAG München, 13.08.2002 - 2 Sa 995/01

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung; Dringende betriebliche

  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2000 - 8 (5) Sa 981/99

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Beschäftigung bei

  • ArbG Gotha, 29.05.2001 - 3 Ca 548/01

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst; Reduzierung der

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