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   BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98   

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https://dejure.org/1999,253
BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98 (https://dejure.org/1999,253)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1999 - 2 AZR 422/98 (https://dejure.org/1999,253)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1999 - 2 AZR 422/98 (https://dejure.org/1999,253)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer Änderungskündigung - Abbau tariflicher Leistungen - Tarifvertrag

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    KSchG § 13 Abs. 3; ; KSchG § 2; ; KSchG § 1 Abs. 2; ; KSchG § 4; ; TVG § 4; ; BGB § 134

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungskündigung; Tarifvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    KSchG § 13 Abs. 3, 2, § 1 Abs. 2, 4; TVG § 4; BGB § 134
    Unzulässigkeit des Abbaus tariflicher Leistungen durch Änderungskündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Änderungskündigung zur Durchsetzung einer tarifwidrigen Erhöhung der Arbeitszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Änderungskündigung zur Durchsetzung einer tarifwidrigen Erhöhung der Arbeitszeit

  • RA Kotz (Leitsatz)

    Tarifvertragliche Bestimmungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 91, 22
  • NJW 1999, 2541
  • MDR 1999, 943
  • NZA 1999, 657
  • NZA 2001, 812
  • BB 1999, 1063
  • BB 1999, 531
  • DB 1999, 1018
  • DB 1999, 486
  • JR 2000, 132
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 158/79

    Änderungskündigung - Kündigungsverbot

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    a) Ausdrücklich entschieden ist dies für den Fall, daß der Arbeitgeber mit seiner Änderungskündigung eine Senkung des Lohns des tarifgebundenen Arbeitnehmers unter den Mindestlohn des entsprechenden Lohntarifvertrags anstrebt (BAGE 38, 106 = AP Nr. 2 zu § 2 KSchG 1969; vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 141/73 - AP Nr. 42 zu § 616 BGB).

    Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob die kündigende Vertragspartei mit ihrer Kündigung ein rechtlich zulässiges Ziel erstrebt, ob also im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Änderung des Arbeitsvertrages, wie sie mit der Änderungskündigung erstrebt wird, tariflich zulässig ist oder gegen tarifliche Inhaltsnormen, zum Beispiel gegen bestehende Mindestlohnvorschriften verstößt (BAGE 38, 106 = AP, aaO; vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1973, aaO; wohl zustimmend, ohne allerdings tarifliche Inhaltsnormen ausdrücklich zu erwähnen: KR-Rost, 5. Aufl., § 2 KSchG Rz 179 a und KR-Friedrich, § 13 KSchG Rz 261 a).

    Dem gegenüber kann die zwingende Wirkung des Tarifvertrags nur durch eine Nichtigkeit der tarifwidrigen Änderungskündigung durchgesetzt werden (ebenso im Ergebnis BAGE 38, 106 = AP, aaO).

    e) Der Verstoß einer Änderungskündigung gegen tarifliche Inhaltsnormen stellt einen sonstigen Unwirksamkeitsgrund im Sinne von § 13 Abs. 3 KSchG dar und führt nicht lediglich, wie das Landesarbeitsgericht meint, zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach §§ 2, 1 Abs. 2 KSchG (vgl. BAGE 38, 106 = AP, aaO; KR-Friedrich, 5. Aufl., § 13 KSchG Rz 261 a; KR-Rost, aaO § 2 KSchG Rz 179 a, beide unter ausdrücklichem Hinweis auf BAGE 38, 106 = AP, aaO).

  • BAG, 25.10.1973 - 5 AZR 141/73

    Krankenlohn - Teilweise Arbeitsunfähigkeit - Anspruch auf Lohnfortzahlung

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    a) Ausdrücklich entschieden ist dies für den Fall, daß der Arbeitgeber mit seiner Änderungskündigung eine Senkung des Lohns des tarifgebundenen Arbeitnehmers unter den Mindestlohn des entsprechenden Lohntarifvertrags anstrebt (BAGE 38, 106 = AP Nr. 2 zu § 2 KSchG 1969; vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1973 - 5 AZR 141/73 - AP Nr. 42 zu § 616 BGB).

    Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob die kündigende Vertragspartei mit ihrer Kündigung ein rechtlich zulässiges Ziel erstrebt, ob also im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung eine Änderung des Arbeitsvertrages, wie sie mit der Änderungskündigung erstrebt wird, tariflich zulässig ist oder gegen tarifliche Inhaltsnormen, zum Beispiel gegen bestehende Mindestlohnvorschriften verstößt (BAGE 38, 106 = AP, aaO; vgl. BAG Urteil vom 25. Oktober 1973, aaO; wohl zustimmend, ohne allerdings tarifliche Inhaltsnormen ausdrücklich zu erwähnen: KR-Rost, 5. Aufl., § 2 KSchG Rz 179 a und KR-Friedrich, § 13 KSchG Rz 261 a).

  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 548/83

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu abgeänderten Bedingungen in einem Unternehmen

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    Da die Parteien zunächst auch über die Frage gestritten haben, ob der Kläger die geänderten Arbeitsbedingungen angenommen hat, war die Fassung des Antrags auf vorläufige Weiterbeschäftigung durch den Kläger nicht geeignet, einen irgendwie gearteten Vertrauenstatbestand bei der Beklagten zu begründen, der es nunmehr als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließe, daß der Kläger seine tariflichen Rechte geltend macht (vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 1985 - 2 AZR 548/83 - AP Nr. 4 zu 767 ZPO).
  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 454/88

    Betriebsvereinbarung: Grenzen der Auswirkungen auf den individuellen

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob grundsätzlich der in der neueren Literatur wohl überwiegenden Auffassung zu folgen ist, daß tarifliche Inhaltsnormen entsprechende vertragliche Vereinbarungen regelmäßig nur verdrängen, nicht endgültig beseitigen (Däubler, Tarifvertragsrecht, 3. Aufl., Rz 183; Kempen/Zachert, TVG, 3. Aufl., § 4 Rz 12; Löwisch/Rieble, TVG, § 4 Rz 52; vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 Rz 201 und BAG Urteil vom 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 = AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.1997 - 7 Sa 374/97

    Änderung einer Änderungskündigung zur Beendigungskündigung durch Nichtannahme

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1997 - 7 Sa 374/97 - aufgehoben.
  • BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 294/83

    Aufhebungsvertrag und bedingte Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck zwingender Rechtsnormen objektiv dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden (Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung; BAGE 10, 65, 70 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    Eine Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck zwingender Rechtsnormen objektiv dadurch vereitelt wird, daß andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten mißbräuchlich verwendet werden (Senatsurteil vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 294/83 - AP Nr. 8 zu § 620 BGB Bedingung; BAGE 10, 65, 70 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C der Gründe).
  • BAG, 30.09.1993 - 2 AZR 283/93

    Änderungskündigung, Versetzung

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    Die Annahme einer "schwebenden" Unwirksamkeit würde im übrigen unberücksichtigt lassen, daß die Änderungskündigung eine echte Kündigung darstellt und damit zu den Rechtsgeschäften gehört, bei denen sich ein solcher Schwebezustand regelmäßig verbietet (vgl. §§ 111, 174, 180 BGB; Senatsurteil vom 30. September 1993 - 2 AZR 283/93 - BAGE 74, 291 = AP Nr. 33 zu § 2 KSchG 1969; Preis, Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, S. 344 f.).
  • BAG, 07.06.1973 - 2 AZR 450/72

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 422/98
    Dies gilt nach der Senatsrechtsprechung selbst dann, wenn der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt, sich aber gegen die Wirksamkeit der Kündigung im Klagewege wendet (Senatsurteil vom 7. Juni 1973 - 2 AZR 450/72 - BAGE 25, 213 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Änderungskündigung).
  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 587/13

    Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich

    a) Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt stehen als Teile der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 328/11 - Rn. 46; vgl. auch BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 -; 10. Februar 1999 - 2 AZR 422/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 22) .
  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 746/06

    Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit iSd.

    Da die "Unkündbarkeit" iSv. § 53 Abs. 3 BAT für den Arbeitgeber das Recht zur ordentlichen Kündigung ausschließt, ist die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 422/98 - BAGE 91, 22, 28).
  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 236/00

    Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung (hier: Jahressonderzahlung und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt vom 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; 22. November 2000 - 2 AZR 547/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 52 = EzA KSchG § 2 Nr. 40) ist bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung zunächst das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 KSchG es bedingen und ob sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkanntswerten Anlaß zur Änderungskündigung darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß.
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