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   BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98   

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https://dejure.org/1999,1803
BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 (https://dejure.org/1999,1803)
BAG, Entscheidung vom 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 (https://dejure.org/1999,1803)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 (https://dejure.org/1999,1803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EFZG § 3 Abs. 1; ; EFZG § 3 Abs. 2; ; EFZG § 3 Abs. 3; ; EFZG § 4 Abs. 1; ; EFZG § 8 Abs. 1 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EFZG § 3 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 2; EFZG § 3 Abs. 3; EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 8 Abs. 1 S. 1
    Lohnfortzahlung bei Kündigung wegen Krankheit in der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EFZG § 3 Abs. 1, 2, 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kündigung aus Anlaß der Erkrankung innerhalb der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EFZG § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1
    Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG und Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG und Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG und Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeberfalle! Kündigung während der Probezeit - Lohnfortzahlung bis zu 8 Wochen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 91, 370
  • NZA 1999, 1273
  • VersR 2000, 345
  • BB 1999, 1329
  • DB 1999, 1170
  • DB 1999, 2268
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.12.1971 - 1 AZR 180/71

    Lohnfortzahlungsanspruch - Erwerbsunfähigkeit - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98
    Zudem wäre es widersprüchlich, wenn dem erkrankten Arbeitnehmer zwar der Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzes eingeräumt würde, es dem Arbeitgeber aber möglich wäre, ihm diesen Schutz durch eine wegen der Erkrankung ausgesprochene Kündigung wieder zu entziehen (BAG 22. Dezember 1971 - 1 AZR 180/71 - AP Nr. 2 zu § 6 LohnFG; Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 3. Aufl., § 8 Rz 3).
  • LAG Niedersachsen, 19.01.1998 - 11 Sa 1740/97

    Anspruch auf Entgeltsfortzahlung im Krankheitsfalle bei Kündigung durch den

    Auszug aus BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98
    Ferner wird vertreten, durch § 3 Abs. 3 EFZG werde die Entstehung des Anspruchs in der Weise gehemmt, daß er nach Ablauf der vierwöchigen Wartezeit zwar entstehe, aber auf den Sechs-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG die Arbeitsunfähigkeitszeiten innerhalb der Wartezeit anzurechnen seien (LAG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 1998 - 11 Sa 1740/97 - BB 1998, 1423 (Lse.); Giesen, RdA 1997, 193, 194; Preis, NJW 1996, 3369, 3374).
  • LAG Berlin, 21.01.1998 - 15 Sa 118/97

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98
    Landesarbeitsgericht Berlin - 15 Sa 118/97 -.
  • ArbG Frankfurt/Main, 03.08.1998 - 2 Ca 5023/98

    Lohnfortzahlung bei Krankheit - Voller Anspruch nach vier Wochen

    Auszug aus BAG, 26.05.1999 - 5 AZR 476/98
    Nach überwiegender Auffassung schließlich wird durch § 3 Abs. 3 EFZG die Entstehung des Anspruchs mit der Folge gehemmt, daß nach Ablauf der Wartezeit die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gegebenenfalls für die volle Dauer weiterer sechs Wochen beginnt (ArbG Frankfurt Urteil vom 3. August 1998, BB 1998, 1850; ErfK-Dörner, § 3 EntgeltfortzG, Rz 68; Schaub, aaO, Anhang II § 98 IX 3 c; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, aaO, § 3 EFZG, Rz 105 a; Schmitt, aaO, § 3 EFZG, Rz 141; Worzalla/Süllwald, Kommentar zur Entgeltfortzahlung, 2. Aufl., S. 104, Rz 90; Marienhagen/Künzl, Entgeltfortzahlungsgesetz, Stand Juni 1998, EFZG § 3 Rz 67 b; Vossen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, S. 29, Rz 70; derselbe, NZA 1998, 354, 356; Wedde/Gerntke/Kunz/Platow, Entgeltfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., § 3 Rz 126; Hanau, RdA 1997, 205, 207; Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Stand Dezember 1998, EFZG § 3 Rz 172 c; Bauer/Lingemann, BB 1996, Beilage 17, S. 8, 9; Schwedes, BB 1996, Beilage 17, S. 2).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R

    Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn

    Danach entsteht der Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn die AU vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an ununterbrochen bestanden hat (vgl BAGE 91, 370, 376 ff = AP Nr. 10 zu § 3 EntgeltFG) .
  • BAG, 17.04.2002 - 5 AZR 2/01

    Anlaßkündigung - Bevorstehende Arbeitsunfähigkeit

    Vielmehr kommt auch der künftige Anspruch in Betracht (vgl. für den Fall der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - BAGE 91, 370, 373 ff.).

    Es wäre widersprüchlich, dem erkrankten Arbeitnehmer zwar den Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzes einzuräumen, dem Arbeitgeber aber zu gestatten, den gesetzlichen Schutz durch eine wegen der Erkrankung ausgesprochene Kündigung wieder zu vereiteln (BAG 26. Mai 1999 aaO S 372 mwN).

  • BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 436/02

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    Seine Entstehung wird nach der Senatsrechtsprechung mit der Folge gehemmt, daß nach Ablauf der Wartezeit die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ggf. für die volle Dauer weiterer sechs Wochen beginnt (26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - BAGE 91, 370, 375 ff. = AP EntgeltFG § 3 Nr. 10 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 7, zu V 1, 2 der Gründe).
  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 430/00

    Entgeltfortzahlung - tarifliche Ausschlußfrist

    Die Klägerin hätte dann gem. § 8 Ziff. 2.1 MTV und der Protokollnotiz vom 17. Februar 1999 hierzu sowie gemäß den §§ 3, 4 EFZG einen sechswöchigen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit im Anschluß an die vierwöchige Wartezeit (also vom 26. Mai 1999 bis zum 6. Juli 1999, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) in der unstreitigen Höhe von 3.029,10 DM brutto erworben (vgl. BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - BAGE 91, 370).
  • LAG Hessen, 29.03.2006 - 6/8/1 Sa 1612/05

    Arbeitsbeginn - Entgeltfortzahlung - Verschiebung - Wartefrist

    Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - und meint, dass Bundesarbeitsgericht habe entschieden, dass auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Wartezeit die Entstehung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit nicht vermeiden könne.

    Zudem wäre es widersprüchlich, wenn dem erkrankten Arbeitnehmer zwar der Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzes eingeräumt würde, es dem Arbeitgeber aber möglich wäre, ihm diesen Schutz durch eine wegen der Erkrankung ausgesprochene Kündigung wieder zu entziehen (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 - AP Nr. 10 zu § 3 EFZG, m.w.N.).

    Damit aber ist mit der eingangs zitierten Rechtsprechung die Rechtsfolge für den Entgeltfortzahlungsanspruch, dass die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 01. Juli 2004 nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG den mit Ablauf der Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG - hier zum 29. Juli 2004 - entstehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht beseitigt (vgl. BAG, Urteil vom 26.05.1999 - 5 AZR 476/98 - a.a.O., unter IV. 2. b) und V. 2. d.Gr.).

  • BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 248/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit

    Zudem war das Arbeitsverhältnis bei Ablauf der Wartezeit bereits beendet (vgl. BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - BAGE 91, 370).
  • ArbG Würzburg, 11.11.2020 - 3 Ca 258/20

    Kündigung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht im Rahmen einer

    Zwar entsteht kein rückwirkender Leistungsanspruch, jedoch ist nach Ablauf der Wartezeit der Anspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1 EFZG unter den entsprechenden Voraussetzungen gegeben (BAG vom 26.5.1999, NZA 1999, S. 1273; 16.2.2002, AP EFZG § 3 Nr. 13).
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