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   BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99   

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BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 (https://dejure.org/2000,1342)
BAG, Entscheidung vom 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 (https://dejure.org/2000,1342)
BAG, Entscheidung vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 (https://dejure.org/2000,1342)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 95, 228
  • NZA 2001, 402
  • BB 2001, 580
  • DB 2001, 598
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88

    Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    Hinweise des Senats: Aufgabe der in der Senatsentscheidung vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 geäußerten Bedenken.

    Der Spruch der Einigungsstelle unterliegt insoweit der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte (BAG 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 76 Rn. 60 und § 109 Rn. 2, 12; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 109 Rn. 19; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 109 Rn. 11 mwN; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl. § 109 Rn. 14 mwN).

    Der Senat folgt insoweit der herrschenden Meinung im Schrifttum (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 109 Rn. 1, 4; Däubler/Kittner/Klebe aaO § 109 Rn. 14; Fabricius aaO § 109 Rn. 44; Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO § 109 Rn. 11; Richardi aaO § 106 Rn. 58, § 108 Rn. 49, § 109 Rn. 19; Dütz DB 1972, 383, 385; Gutzmann DB 1989, 1083, 1086; Dütz/Vogg Anm. zu BAG 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - SAE 1991, 232 ff.).

    Soweit der Senat mit Beschluß vom 8. August 1989 (- 1 ABR 61/88 - aaO, mit Anm. Henssler in EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 8) Bedenken geltend gemacht hat, ob diese Konzeption dem Regelungsgehalt der Vorschriften des BetrVG über die Auskunftspflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuß gerecht wird, hält er daran nach erneuter Überprüfung nicht fest.

    Wie der Senat schon in der Entscheidung vom 8. August 1989 (- 1 ABR 61/88 - aaO) erkannt hat ergibt sich der Informationsanspruch aus § 106 Abs. 2 BetrVG.

  • BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89

    Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 106 Abs. 2 BetrVG

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    a) Mit der Rüge, die Einigungsstelle sei nicht zuständig gewesen, macht die Arbeitgeberin einen Rechtsfehler der Einigungsstelle geltend (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97; 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 17).

    Diese beschränkte Generalklausel (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 106 Rn. 50; Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO § 106 Rn. 49; Däubler/Kittner/Klebe aaO § 106 Rn. 78) erfaßt alle nicht bereits in den Nummern 1-9 des § 106 BetrVG aufgeführten Fragen, die das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, dies jedoch stets unter der Voraussetzung, daß die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

    Der Unternehmer muß daher vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsausschuß frühzeitig und umfassend informieren, so daß dieser - und der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat - durch seine Stellungnahme und eigenen Vorschläge noch Einfluß auf die Gesamtplanung wie auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - aaO, zu B II 2 der Gründe).

  • LAG Köln, 13.07.1999 - 13 (10) TaBV 5/99

    Einigungsstelle; Auskunftsanspruch; Geschäftsgeheimnis; Ermessen;

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    Landesarbeitsgericht Köln - 13 (10) TaBV 5/99 - Beschluß vom 13. Juli 1999.

    1 ABR 43/99 13 (10) TaBV 5/99.

    Die Rechtsbeschwerden der Arbeitgeberin und des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 1999 - 13 (10) TaBV 5/99 - werden zurückgewiesen.

  • BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84

    Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats nach § 79 BetrVG

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    Dies ist gerade für den Begriff des "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses" in anderen Vorschriften anerkannt (vgl. zu § 79 BetrVG BAG 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - BAGE 55, 96; zu § 93 AktG BGH 5. Juni 1975 - II ZR 156/73 - DB 1975, 1308, 1310).
  • BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85

    Sitzungsteilnahme - Gewerkschaftsbeauftragter

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    Es ist systemimmanent, daß im Wirtschaftsausschuß Personen tätig werden, die zugleich Funktionsträger oder Beauftragte von Gewerkschaften sind (BAG 25. Juni 1987 - 6 ABR 45/85 - BAGE 55, 386 = AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 6 mit Anm. Däubler; Däubler/Kittner/Klebe aaO § 108 Rn. 15).
  • BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 74/90

    Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    a) Mit der Rüge, die Einigungsstelle sei nicht zuständig gewesen, macht die Arbeitgeberin einen Rechtsfehler der Einigungsstelle geltend (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97; 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 17).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hat das Rechtsbeschwerdegericht nur zu prüfen, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände widerspruchsfrei beachtet hat (BAG 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42 = EzA KSchG nF § 15 Nr. 47).
  • BGH, 05.06.1975 - II ZR 156/73

    Schweigepflicht der Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
    Dies ist gerade für den Begriff des "Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses" in anderen Vorschriften anerkannt (vgl. zu § 79 BetrVG BAG 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - BAGE 55, 96; zu § 93 AktG BGH 5. Juni 1975 - II ZR 156/73 - DB 1975, 1308, 1310).
  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18

    Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle

    Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle; bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses soll das Einigungsstellenverfahren als vorgeschaltetes Verfahren den Betriebsparteien die Möglichkeit einer raschen Einigung auf betrieblicher Ebene eröffnen (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228) .

    Aus diesem Grund unterliegt ihr Spruch auch keiner eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 BetrVG, sondern einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228) .

    Ob eine solche Gefährdungslage gegeben ist, hat die Einigungsstelle zu prüfen (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228) .

    Treten die Umstände, die eine solche - ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbare (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 b der Gründe, aaO)  - Gefährdung begründen sollen, erst nach Abschluss des Einigungsstellenverfahrens auf, bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, diesen Einwand in einem auf die Anfechtung des Spruchs gerichteten Verfahren geltend zu machen.

  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 25/18

    Wirtschaftsausschuss - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

    Die Vorschrift begründet eine gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle; bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses soll das Einigungsstellenverfahren als vorgeschaltetes Verfahren den Betriebsparteien die Möglichkeit einer raschen Einigung auf betrieblicher Ebene eröffnen (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228) .

    Aus diesem Grund unterliegt ihr Spruch auch keiner eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 76 Abs. 5 BetrVG, sondern einer umfassenden Rechtskontrolle (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228) .

    Ob eine solche Gefährdung anzunehmen ist, hat die Einigungsstelle im Rahmen des Verfahrens nach § 109 BetrVG zu entscheiden (vgl. BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 228).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.07.2018 - 21 TaBV 33/18

    Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund -

    Denn in beiden Fällen geht es um einen Rechtsfehler der Einigungsstelle, der der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegt und nicht an die Frist des § 76 Absatz 5 Satz 6 BetrVG gebunden ist ( vergleiche BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 a der Gründe, NZA 2001, 402 ).

    (aa) Zweck der Unterrichtungspflicht ist, den Wirtschaftsausschuss in die Lage zu versetzen, gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmen über dessen wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und auf dessen Planungen Einfluss zu nehmen ( BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 c der Gründe, NZA 2001, 402; BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1991, 649 ).

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    Darauf findet die Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG keine Anwendung (BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - BAGE 95, 228 = AP BetrVG 1972 § 109 Nr. 2 = EzA BetrVG 1972 § 109 Nr. 2, zu B I 1 a der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 TaBV 2362/11

    Pflicht zur rechtzeitigen und umfassende Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses

    Der Unternehmer muss daher vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsausschuss frühzeitig und umfassend informieren, so dass dieser - und der Betriebsrat - durch seine Stellungnahme und eigenen Vorschläge noch Einfluss auf die Gesamtplanung wie auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99).
  • LAG Köln, 14.01.2004 - 8 TaBV 72/03

    Einigungsstelle, Bestellungsverfahren, Unterlagen für Wirtschaftsausschuss,

    Dies bedeutet aber, dass der Unternehmer daher gerade vor geplanten unternehmerischen Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsausschuss frühzeitig und umfassend informieren muss, damit dieser - und der Betriebsrat bzw. der Gesamtbetriebsrat - durch seine Stellungnahme und seine eigenen Vorschläge noch Einfluss auf die Gesamtplanung wie auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann (BAG vom 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 - NZA 2001, 402 ff.).

    Auch zu dieser Streitfrage hat nämlich bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Einigungsstelle eine Entscheidung herbeizuführen (BAG vom 11.07.2000 - 1 ABR 43/99 - a.a.O.).

  • LAG Köln, 05.10.2011 - 9 TaBV 94/10

    Bestimmtheit eines Einigungsstellenspruchs; Informationsanspruch des Betriebsrats

    Diese beschränkte Generalklausel erfasst alle nicht bereits in den Nummern 1- 9 des § 106 Abs. 3 BetrVG aufgeführten Fragen, die das wirtschaftliche Leben des Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, dies jedoch stets unter der Voraussetzung, dass die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - ).

    Der Unternehmer muss daher vor geplanten unternehmerische Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsauschuss frühzeitig und umfassend informieren, so dass dieser - und auch der Betriebsrat - durch seine Stellungnahme und eigene Vorschläge noch Einfluss auf die Gesamtplanung wie auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - ).

    Dabei ist zur berücksichtigen, dass für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 107 Abs. 3 S. 4 BetrVG die gleiche Verschwiegenheitspflicht gilt wie für Betriebsratsmitglieder nach § 79 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - ).

  • LAG Hamburg, 16.11.2017 - 7 TaBV 3/17

    Anfechtung Einigungsstellenspruch - Sozialplanabfindung

    Die Gerichte für Arbeitssachen haben die Rechtslage selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob der Spruch der Einigungsstelle wirksam ist (vgl. 11.7.2000, 1 ABR 43/99; BAG, 1 ABR 16/93; zit. nach juris).
  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - 5 TaBV 1/07

    Einigungsstelle - Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds -

    Hat der Spruch der Einigungsstelle eine Rechtsfrage, z. B. die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, zum Gegenstand, unterliegt er zeitlich unbefristet in vollem Umfang der gerichtlichen Rechtskontrolle (BAG, Beschluss vom 11.07.2000, 1 ABR 43/99, Juris).

    Das Arbeitsgericht hat die Rechtslage selbst zu entscheiden, der Spruch kann nicht nur wegen Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, sondern auch wegen unrichtiger Entscheidung der Rechtsfrage unwirksam sein (GK- BetrVG, a. a. O., § 76 Rn. 150; BAG vom 11.07.2000, 1 ABR 43/99, Juris).

  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts;

    Im Unterschied zu dem Betriebsrat, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vom Arbeitgeber zu unterrichten ist, dessen Information daher bedingt, dass sich für ihn insoweit eine konkrete Aufgabe stellt (BAG, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - BAGE 67, 155 und - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 ), ist der Wirtschaftsausschuss über Vorhaben und mögliche Folgen, die sich aus wirtschaftlichen Vorgängen ergeben, schon dann zu informieren, wenn hierdurch die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG, Beschlüsse vom 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97 und vom 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - BAGE 95, 228 ).
  • LAG Hessen, 30.06.2005 - 9 TaBV 175/04

    Kommanditgesellschaft - Herausgabe von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss

  • LAG Düsseldorf, 22.06.2010 - 16 TaBV 11/10

    Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

  • LAG Hessen, 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Bildung

  • LAG Niedersachsen, 23.05.2005 - 8 TaBV 82/04

    Pflicht eines gemeinnützigen Arbeitgebers zur Bildung eines

  • LAG Hamm, 13.02.2009 - 10 TaBV 161/08

    Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs; ordnungsgemäße Antragstellung;

  • BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 1/01

    Personalvertretung bei Luftfahrtunternehmen - Mitwirkung bei Umschulung - TV über

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.07.2015 - 26 TaBV 857/15

    Einsetzung einer Einigungsstelle - Unterrichtungsrecht des Wirtschaftsausschusses

  • LAG Köln, 08.03.2001 - 10 TaBV 50/00

    Insichbeurlaubung; Beamte; Deutsche Post AG, Mitbestimmungsrecht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 - 4 TaBV 111/18

    Budgetabschluss; Vorlage

  • LAG Niedersachsen, 19.12.2017 - 10 TaBV 108/16

    Unwirksamer Einigungsstellenspruch zur Anordnung von dem Gesundheitsschutz

  • LAG Hamburg, 14.11.2007 - 5 TaBV 9/07

    Einigungsstelle - Parteiöffentlichkeit - rechtliches Gehör - Rederecht -

  • LAG Hamm, 30.04.2010 - 10 TaBV 7/10

    Sozialplanansprüche als Masseverbindlichkeiten; unbegründeter Feststellungsantrag

  • KAG Hamburg, 16.09.2014 - I MAVO 7/14

    Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches zur Freistellung von drei

  • ArbG München, 06.03.2012 - 16 BV 283/11

    Interessenausgleich/Sozialplan im Betriebsteil nach § 4 BetrVG

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 20 TaBV 2525/10

    Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Eingruppierung eines

  • ArbG Hagen, 11.06.2007 - 3 BV 48/07
  • ArbG Hamburg, 19.06.2002 - 23 BV 1/02
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 31.10.2005 - KGH.EKD II-0124/L24
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