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   BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00   

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https://dejure.org/2000,621
BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 (https://dejure.org/2000,621)
BAG, Entscheidung vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 (https://dejure.org/2000,621)
BAG, Entscheidung vom 07. November 2000 - 1 AZR 175/00 (https://dejure.org/2000,621)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    TVG § 1; ; TVG § 2; ; BetrVG § 77; ; BetrVG § 111; ; BetrVG § 112; ; Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen; ; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschlechterung tariflicher Ansprüche durch einen "Konsolidierungsvertrag"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 1, § 2; BetrVG §§ 77, 111, 112; Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen; Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 1997
    Verschlechterung tariflicher Ansprüche durch einen "Konsolidierungsvertrag" - Auslegung im Sinne eines Haustarifvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Arbeitsrecht, Firmentarifvertrag oder Betriebsvereinbarung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 96, 208
  • ZIP 2001, 942
  • MDR 2001, 822
  • NZA 2001, 727
  • BB 2001, 1150
  • BB 2001, 1416
  • DB 2001, 1151
 
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Wird zitiert von ... (114)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Düsseldorf, 27.01.2000 - 5 (6) Sa 1259/99

    Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen eine Tarifsperre; Regelung von

    Auszug aus BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
    Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 (6) Sa 1259/99 -.

    1 AZR 175/00 5 (6) Sa 1259/99.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2000 - 5 (6) Sa 1259/99 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat:.

  • ArbG Solingen, 20.07.1999 - 5 Ca 1119/99

    Xxxxxxxxx

    Auszug aus BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
    Arbeitsgericht Solingen - 5 Ca 1119/99 - Urteil vom 20. Juli 1999.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 20. Juli 1999 - 5 Ca 1119/99 - wird insgesamt zurückgewiesen.

  • BAG, 16.05.1995 - 3 AZR 535/94

    Verschlechternder Tarifvertrag nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
    Dabei richtet sich die Abgrenzung zwischen Betriebsvereinbarung und Firmentarifvertrag nicht nach der bloßen Bezeichnung, wenn Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaft eine Vereinbarung gemeinsam unterzeichnen (Wiedemann in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 162; BAG 16. Mai 1995 - 3 AZR 535/94 - BAGE 80, 139, 142); vielmehr ist der typische Inhalt der Vereinbarung festzustellen.
  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 74/98

    Zuständigkeitsbereich der IG Metall

    Auszug aus BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
    Zwar sind Bezirke der IG Metall selbst nicht tariffähig, die Bezirksleitungen handeln beim Abschluß von Tarifverträgen für die IG Metall als Gesamtorganisation (Senat 14. Dezember 1999 - 1 ABR 74/98 - AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 14 = EzA TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 7, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 468/92

    Übertarifliche Zulage, tarifliche Gehaltssicherung

    Auszug aus BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr. vgl. für die Tarifauslegung BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - BAGE 73, 364, 368 f., zu B II 1 a der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 23.02.2007 - 3 Sa 241/06

    Auslegung einer kollektiven Vereinbarung als Tarifvertrag oder als

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727 m.w.N.).

    Die Mitunterzeichnung durch einen Vertreter der HBV ist allerdings möglicherweise für sich allein genommen noch kein hinreichendes Indiz, um die streitige Vereinbarung als Tarifvertrag einzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727 m.w.N.).

    Die Mitunterzeichnung durch einen Vertreter der HBV ist allerdings möglicherweise für sich allein genommen noch kein hinreichendes Indiz, um die streitige Vereinbarung als Tarifvertrag einzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727 m.w.N.).

    Die Mitunterzeichnung durch einen Vertreter der HBV ist allerdings möglicherweise für sich allein genommen noch kein hinreichendes Indiz, um die streitige Vereinbarung als Tarifvertrag einzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727 m.w.N.).

    Die Mitunterzeichnung durch einen Vertreter der HBV ist allerdings möglicherweise für sich allein genommen noch kein hinreichendes Indiz, um die streitige Vereinbarung als Tarifvertrag einzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727).

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727 m.w.N.).

    Die Mitunterzeichnung durch einen Vertreter der HBV ist allerdings möglicherweise für sich allein genommen noch kein hinreichendes Indiz, um die streitige Vereinbarung als Tarifvertrag einzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2000 - 1 AZR 175/00 - AP 14 zu § 77 BetrVG 1972 = NZA 2001, 727).

  • BAG, 15.04.2008 - 1 AZR 86/07

    Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

    Eine von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat unterzeichnete Vereinbarung ist daher nicht bereits wegen der gemeinsamen Unterzeichnung unwirksam (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208, zu 1 b dd der Gründe; ebenso Thüsing NZA 2008, 201, 202; vgl. auch Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn. 305; aA Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. Grundl.

    (2) Das Urteil des Senats vom 7. November 2000 (- 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208) verhält sich nicht zu gemischten Vereinbarungen.

    Maßgeblich war dabei insbesondere die Erwägung, die Beteiligten hätten eine rechtswirksame Regelung vereinbaren wollen und eine solche sei - wegen § 77 Abs. 3 BetrVG - nur im Wege eines Tarifvertrags möglich gewesen (BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - aaO, zu 1 b bb der Gründe).

    Der Konsolidierungsvertrag, der dem Urteil des Senats vom 7. November 2000 (- 1 AZR 175/00 - aaO) zugrunde lag, erwies sich insgesamt ausschließlich als Tarifvertrag.

    Dagegen steht der Umstand, dass nach Nr. 2 Satz 1 des Standortsicherungsvertrags "jeder" Arbeitnehmer des Betriebs betroffen sein soll, der Annahme einer tarifvertraglichen Bestimmung entgegen, haben doch die Tarifvertragsparteien keine Kompetenz zu einer auch die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer erfassenden Inhaltsnorm iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG (vgl. allerdings BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208, zu 1 b cc der Gründe).

  • BAG, 15.04.2008 - 9 AZR 159/07

    Altersteilzeit - Konkurrenz von Firmen- und Verbandstarifvertrag - Bezugnahme auf

    aa) Die Abgrenzung zwischen Firmentarifvertrag und Betriebsvereinbarung richtet sich nicht nach der bloßen Bezeichnung oder dem Umstand, ob neben Arbeitgeber und Gewerkschaft auch der (Gesamt-)Betriebsrat die Vereinbarung unterzeichnet hat (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208, zu 1 b der Gründe).

    Das Zustandekommen eines Tarifvertrags wird durch zusätzliche Unterschriften von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats nicht gehindert (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208, zu 1 b aa der Gründe), zumal die Beklagte und ver.di im Kopf des Regelwerks als vertragschließende Parteien genannt sind.

    In diesen Fällen wäre eine bloße (Gesamt-)Betriebsvereinbarung wegen der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam geworden (vgl. BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208, zu 1 b bb der Gründe).

    Insoweit kann offenbleiben, ob es den Tarifvertragsparteien freisteht, Regelungen für Arbeitnehmer zu treffen, die nicht von anderen Tarifverträgen erfasst werden (so BAG 7. November 2000 - 1 AZR 175/00 - BAGE 96, 208, zu 1 b cc der Gründe).

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