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   BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01   

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BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 (https://dejure.org/2002,2012)
BAG, Entscheidung vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 (https://dejure.org/2002,2012)
BAG, Entscheidung vom 05. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 (https://dejure.org/2002,2012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein neues Unternehmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Gesamtbetriebsrats bei Übertragung des Betriebes - Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe an neue Unternehmen - Rechtliche Selbständigkeit der übernehmenden Betriebe - Vermögensübernahme durch Verschmelzung - Begründung eines ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Gesamtbetriebsrat - Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein neues Unternehmen

  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 47 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG (1972) § 47 Abs. 1; BGB § 613a
    Betriebsverfassungsrecht - Beendigung des Amts des Gesamtbetriebsrats bei Veräußerung sämtlicher Betriebe eines Unternehmens auf zwei andere, rechtlich selbständige Unternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fortbestand des Gesamtbetriebsrats bei Betriebübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Entscheidungsbesprechung)

    Fortbestand des Gesamtbetriebsrats bei Betriebsübergang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 273
  • ZIP 2003, 271
  • NZA 2003, 336
  • DB 2003, 512
  • JR 2003, 308
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • LAG Düsseldorf, 14.02.2001 - 4 TaBV 67/00

    Erlöschen des Gesamtbetriebsrats im Fall der Unternehmensübertragung

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2001 - 4 TaBV 67/00 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 17/95

    Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).
  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90

    Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).
  • BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 6/60

    Amt eines Gesamtbetriebsratsmitgliedes - Ende des Betriebsratsamtes - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Er hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit (BAG 15. Dezember 1961 - 1 ABR 6/60 - BAGE 12, 128, 133).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung im Schrifttum läßt ein Betriebsinhaberwechsel die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls so lange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55, zu B I 2 der Gründe; 5. Februar 1991 - 1 ABR 32/90 - BAGE 67, 168 = AP BGB § 613 a Nr. 89, zu B IV 2 c bb der Gründe; 11. Oktober 1995 - 7 ABR 17/95 - AP BetrVG 1972 § 21 Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 81 Nr. 16, zu B 2 der Gründe; ErfK/Eisenmann § 21 BetrVG Rn. 11; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt aaO § 21 Rn. 34 mwN).
  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Letzteres gilt vielmehr nur, wenn der Betrieb anläßlich des Übergangs seine bisherige Identität verliert (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271; 15. Januar 2002 - 1 AZR 58/01 - AP SozplKonkG § 2 Nr. 1 mwN; 14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - BAGE 98, 323; 27. Juli 1994 - 7 ABR 37/93 - AP BGB § 613 a Nr. 118 = EzA BGB § 613 a Nr. 123 mwN auch aus der Literatur).

    (1) Werden sämtliche Betriebe eines Unternehmens von einem anderen Unternehmen im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen, das bis dahin keinen eigenen Betrieb besaß, ist nicht auszuschließen, daß dann nicht nur jeder einzelne Betriebsrat, sondern auch der bestehende Gesamtbetriebsrat im Amt bleibt (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271).

    Es bilden auch nicht etwa die von den Betriebsräten der übertragenen Betriebe in den bisher zuständigen Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder automatisch den Gesamtbetriebsrat des übernehmenden, bisher betriebslosen Unternehmens; dieser ist nach Maßgabe des § 47 BetrVG vollständig neu zu bilden (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - ZIP 2003, 271, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 08.12.2009 - 1 ABR 66/08

    Eingruppierung - betriebliche Vergütungsordnung - Betriebsübergang -

    Mit dem vom BetrVG verwandten Begriff des Arbeitgebers wird der jeweilige Inhaber des Betriebs als Organ der Betriebsverfassung bezeichnet (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 101, 273; 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 59, 371).
  • BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03

    Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit

    Für den Wirtschaftsausschuss gilt insoweit nichts anderes als für einen Betriebsrat, dessen Amtszeit endet, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinkt und damit die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats entfallen (vgl. dazu etwa DKK/Berg BetrVG 9. Aufl. Rn. 184 zu § 1; ErfK/Eisemann 4. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 22; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 1 Rn. 269; GK-BetrVG/Kraft 7. Aufl. § 1 Rn. 70; Richardi BetrVG 8. Aufl. § 1 Rn. 128), oder für einen Gesamtbetriebsrat, dessen Amt ebenfalls endet, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen, weil in dem Unternehmen nicht mehr mehrere Betriebsräte bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9).
  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 53/12

    Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit

    Der Gesamtbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit, er ist vielmehr eine Dauereinrichtung und bleibt über die Wahlperiode der einzelnen Betriebsräte hinaus bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273) .
  • BAG, 01.06.2022 - 7 ABR 41/20

    Gemeinschaftsbetrieb - Gesamtbetriebsrat - Entsendung

    Es handelt sich um eine Dauereinrichtung (BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 53/12 - Rn. 33, BAGE 149, 261; 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 101, 273) , deren Bestand nicht von ihren Mitgliedern abhängig ist (vgl. BAG 16. März 2005 - 7 ABR 37/04 - zu B II 3 a aa (1) der Gründe, BAGE 114, 110) .
  • BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

    Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen -

    Das Amt des Konzernbetriebsrats endet jedoch, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen (vgl. etwa Fitting BetrVG 23. Aufl. § 54 Rn. 51; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 54 Rn. 59; Wlotzke/Preis/Roloff BetrVG 3. Aufl. § 54 Rn. 15; vgl. zum Gesamtbetriebsrat: BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9, zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04

    Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung

    Das Amt des Gesamtbetriebsrats als Gremium endet grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9, zu B I 1 der Gründe).

    Ein Betriebsübergang lässt die Rechtsstellung des für den Betrieb gewählten Betriebsrats jedenfalls solange unberührt, wie die Identität des Betriebs beim neuen Arbeitgeber fortbesteht (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - aaO, zu B II 1 der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 5 TaBV 6/03

    Gesamtbetriebsrat

    Zur Begründetheit der Anträge weist der Antragsgegner darauf hin, dass der von den Beteiligten zu 1. - 8. angezogene Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 - im Streitfall nicht einschlägig sei und sich seine Rechtsauffassung, dass die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen seien, auf den Kommentar von Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt (BetrVG, 21. Auflage, § 51 Rn 20) stütze.

    Zutreffend hat das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 05.06.2002 - 7 ABR 17/01 -AP Nr. 11 zu § 47 BetrVG 1972) zur Frage des Fortbestandes des beim bisherigen Inhaber gebildeten Gesamtbetriebsrates beim neuen Inhaber ausgeführt, dass ein solcher Fortbestand dann nicht in Betracht komme, wenn das übernehmende Unternehmen bereits einen oder mehrere Betriebe habe und sich die betrieblichen Strukturen im übernehmenden Unternehmen durch Integration der neuen Betriebe in das Unternehmen entsprechend änderten.

  • BAG, 27.05.2004 - 1 AZR 192/03

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Gefährdungsbeurteilungen an

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Antragsteller eines Beschlussverfahrens die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist (BAG 15. Januar 2002 - 1 ABR 13/01 - BAGE 100, 173, 180 = AP BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 2, zu B II 2 a der Gründe mwN; 11. Juni 2002 - 1 ABR 44/01 - BAGE 101, 277 [BAG 05.06.2002 - 7 ABR 17/01] = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 70 = EzA ZPO § 256 Nr. 66, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 30/04

    Beschlussverfahren - Beteiligte

    Dies ist etwa der Fall, wenn in dem Unternehmen nicht mehrere Betriebsräte bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11, zu B I 1 der Gründe).
  • ArbG Bielefeld, 15.12.2021 - 4 BV 88/21
  • ArbG Bielefeld, 02.04.2008 - 6 BV 16/08

    Wahlvorstand, Gesamtbetriebsrat, Betriebsversammlung

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