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   BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04   

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https://dejure.org/2005,750
BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04 (https://dejure.org/2005,750)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 AZR 134/04 (https://dejure.org/2005,750)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 (https://dejure.org/2005,750)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer verkürzten Kündigungsfrist im Sinne von § 113 S. 2 Insolvenzordnung (InsO); Möglichkeit der Schonung von schuldnerischem Vermögen durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter; Differenzierung eines vorläufigen ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Keine Geltung von § 113 Satz 2 InsO bei Kündigung durch vorläufigen Insolvenzverwalter

  • hensche.de

    Kündigungsfrist, Kündigung, Insolvenzverwalter

  • Judicialis

    InsO § 22 Abs. 1; ; InsO § 113

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 113 § 22 Abs. 1
    Kündigung - Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de

    InsO § 113 § 22 Abs. 1
    Kündigung - Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorläufiger Insolvenzverwalter: Arbeitsverhältnis-Kündigung?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Recht des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit verkürzter Frist, auch nicht bei Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

  • IWW (Kurzinformation)

    § 113 InsO
    "Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter: Keine verkürzte Kündigungsfrist (§ 113 S. 2 InsO)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Frist für Kündigungen durch Insolvenzverwalter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO bei einer Kündigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine verkürzte Kündigungsfrist nach § 113 Satz 2 InsO bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 113, 199
  • ZIP 2004, 869
  • ZIP 2005, 1289
  • MDR 2005, 1175
  • MDR 2005, R7
  • NZA 2006, 1352
  • BB 2005, 1685
  • DB 2005, 1691
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
    Dies gilt umso mehr, als er im Vergleich zur Rechtsstellung des Sequesters mit der Neuregelung des § 22 Abs. 1 InsO etwas Neues geschaffen hat (vgl. BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353 ff.; Prütting/Stickelbrock ZIP 2002, 1608).

    Zwar findet § 55 Abs. 2 InsO als speziellere Vorschrift auf die Rechtsfolgen von Handlungen des "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters Anwendung (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - BGHZ 151, 353, 357 f.; Prütting/Stickelbrock ZIP 2002, 1008).

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 255/02

    Kündigung - Insolvenz

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
    Durch die nicht angegriffene Nachkündigung des Beklagten vom 31. August 2002 endete es jedoch schon am 31. Dezember 2002 (vgl. zur Nachkündigung: Senat 22. Mai 2003 - 2 AZR 255/02 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 346/01

    Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
    b) Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und der Systematik der Insolvenzordnung findet die spezifische Kündigungsfristenregelung auf den - sog. "starken" - vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 InsO keine direkte Anwendung (allgemeine Meinung: Berscheid ZIP 1997, 1569, 1580; ders. ZInsO 1998, 9, 13; ders. FS Hanau S. 701, 729; Düwell in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1441 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach 3. Aufl. § 22 InsO Rn. 23; Müller-Limbach Arbeitsgerichtliche Überprüfung betriebsbedingter Kündigungen durch den Insolvenzverwalter [§§ 126 - 128 InsO] S. 29; Hanau/Berscheid in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1582 Rn. 82; Hess/Weiss/Winberg InsO 2. Aufl. § 22 Rn. 152; HK-InsO/Kirchhof 3. Aufl. § 22 Rn. 38; HK-InsO/Irschlinger § 113 Rn. 4; Kübler/Prütting/Pape InsO § 22 Rn. 66; Lakies BB 1998, 2638, 2639; ders. FA 1999, 40, 42; Müller NZA 1998, 1315, 1316; Nerlich/Römermann-Hamacher InsO vor § 113 Rn. 21; Nerlich/Römermann-Mönning InsO § 22 Rn. 118; Peters-Lange ZIP 1999, 421, 422; Pohlmann: Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Insolvenzverwalters 1998 Rn. 495; Schaub DB 1999, 217, 220; Smid- Weisemann/Streuber InsO 2. Aufl. § 113 Rn. 9; Uhlenbruck in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 348 Rn. 24; Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 2. Aufl. § 22 Rn. 79 und § 113 Rn. 3; KR-Weigand 7. Aufl. §§ 113, 120 ff. InsO Rn. 4; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 113 Rn. 8; KDZ-Däubler KSchR 6. Aufl. § 113 InsO Rn. 4; siehe auch: Caspers Personalabbau und Betriebsänderung im Insolvenzverfahren Rn. 519; MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers vor §§ 113 bis 128 Rn. 29; im Ergebnis auch: BAG 18. April 2002 - 8 AZR 346/01 - AP BGB § 613a Nr. 232, zu II 1 a der Gründe = EzA BGB § 613a Nr. 207).
  • LAG Hamburg, 16.10.2003 - 8 Sa 63/03

    Keine kurzfristige Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch vorläufigen

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2003 - 8 Sa 63/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 492/14

    Inkenntnissetzen von der Bevollmächtigung

    Darum kann der Schuldner in der Eigenverwaltung mit der Höchstfrist des § 113 Satz 2 InsO kündigen (vgl. BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 - zu B II 1 b und 2 a der Gründe, BAGE 113, 199; MünchKommInsO/Tetzlaff/Kern aaO Rn. 16) .
  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

    Die Vorschrift des § 125 InsO befindet sich im Dritten Teil der Insolvenzordnung, der die "Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens" regelt, und gilt deshalb auch nach der Gesetzessystematik nicht im Eröffnungsverfahren (vgl. für § 113 InsO BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 113, 199) .

    Im Hinblick auf diese Gestaltungsmöglichkeiten ist das Regelungssystem der Insolvenzordnung, gemessen an ihrer eigenen Regelungsabsicht, hinsichtlich der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zum Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste nicht unvollständig, so dass kein Raum für eine analoge Anwendung des § 125 InsO ist (vgl. für § 113 InsO BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 113, 199) .

  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 679/10

    Versetzung in den Ruhestand - Integrationsamt

    Dieses Regelungssystem, an dem der Kläger über den Verweis auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen in § 20 Abs. 1 Buchst. b der Dienstordnung teil hat, ist, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, nicht unvollständig, so dass bereits deshalb kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 85 ff. SGB IX bzw. des § 92 Abs. 1 SGB IX ist (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Analogie BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 - BAGE 113, 199, 204).

    Dieses Regelungssystem, an dem der Kläger über den Verweis auf die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen in § 20 Abs. 1 Buchst. b der Dienstordnung teil hat, ist, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, nicht unvollständig, so dass bereits deshalb kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 85 ff. SGB IX bzw. des § 92 Abs. 1 SGB IX ist (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Analogie BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 134/04 - BAGE 113, 199, 204) .

  • LAG Hamm, 29.03.2006 - 2 Sa 1571/05

    Eigenkündigung des Arbeitnehmers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Ein vorläufiger Insolvenzverwalter hätte nicht mit den verkürzten Kündigungsfristen gemäß § 113 Satz 2 InsO kündigen können (BAG vom 20.01.2005 - 2 AZR 134/04 - ZIP 2005, 1289).
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1559/04

    Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Eine analoge Anwendung des § 113 InsO ist selbst dann nicht möglich, wenn vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter) im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO bestellt worden ist, denn die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers lässt angesichts der vielfältigen sonstigen Verweisungen auf Vorschriften des eröffneten Insolvenzverfahrens in den Regelungen über die vorläufige Insolvenzverwaltung (vgl. §§ 20, 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 4, Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 24 InsO) keine planwidrige Lücke erkennen (BAG v. 20.01.2005 - 2 AZR 134/04, BAGReport 2005, 273 = ZIP 2005, 1289).
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04

    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines

    Eine analoge Anwendung des § 113 InsO ist selbst dann nicht möglich, wenn vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (sog. "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter) im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO i.V.m. § 22 Abs. 1 InsO bestellt worden ist, denn die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers lässt angesichts der vielfältigen sonstigen Verweisungen auf Vorschriften des eröffneten Insolvenzverfahrens in den Regelungen über die vorläufige Insolvenzverwaltung (vgl. §§ 20, 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 4, Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 24 InsO) keine planwidrige Lücke erkennen (BAG v. 20.01.2005 - 2 AZR 134/04, BAGReport 2005, 273 = ZIP 2005, 1289).
  • LG München I, 29.04.2020 - 5 HKO 15789/18

    Ansprüche aus einem Vorstandsdienstvertrag in der Insolvenz der

    Zum einen wird sich ein Anspruch aus § 615 Satz 1 BGB bereits nicht unter diese Vorschrift subsumieren lassen, weshalb er als Insolvenzforderung angesehen werden muss (vgl. BAG ZIP 2005, 1289, 1292 = BB 2005, 1685, 1687; Hefermehl in: Münchener Kommentar zur InsO, a.a.O., § 55 Rdn. 229).
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