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   BAG, 31.07.1963 - 4 AZR 425/62   

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BAG, 31.07.1963 - 4 AZR 425/62 (https://dejure.org/1963,661)
BAG, Entscheidung vom 31.07.1963 - 4 AZR 425/62 (https://dejure.org/1963,661)
BAG, Entscheidung vom 31. Juli 1963 - 4 AZR 425/62 (https://dejure.org/1963,661)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Diplombibliothekare - Gleichwertige Fähigkeiten - Gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes - Entsprechende Tätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 275
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 28.02.1962 - 4 AZR 352/60

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Einzelarbeitsvertragsrecht - Vereinbarung einer

    Auszug aus BAG, 31.07.1963 - 4 AZR 425/62
    Kommt es danach allein auf einen Vergleich der Fähigkeiten des Angestellten der zweiten Alternative mit denjenigen eines "wissenschaftlichen" Diplombibliothekars an, so ist zu beachten, daß in der zweiten Alternative entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das gleiche Wissen und Können, wie es ein Angestellter mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweist, sondern nur ein gleichwertiges gefordert wird, d.h. eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets (vgl. dazu BAG 4, 295; 9, 337; BAG AP Nr. 64 zu § 3 TO.A; BAG AP Nr. 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.08.1962 - 4 Sa 51/62
    Auszug aus BAG, 31.07.1963 - 4 AZR 425/62
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. August 1962 - 4 Sa 51/62 - aufgehoben.
  • BAG, 26.06.1957 - 4 AZR 70/55

    Abgeschlossene Hochschulbildung - Gleichwertige Angestellte - Einordnung in

    Auszug aus BAG, 31.07.1963 - 4 AZR 425/62
    Kommt es danach allein auf einen Vergleich der Fähigkeiten des Angestellten der zweiten Alternative mit denjenigen eines "wissenschaftlichen" Diplombibliothekars an, so ist zu beachten, daß in der zweiten Alternative entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht das gleiche Wissen und Können, wie es ein Angestellter mit abgeschlossener Fachausbildung für den gehobenen Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken aufweist, sondern nur ein gleichwertiges gefordert wird, d.h. eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets (vgl. dazu BAG 4, 295; 9, 337; BAG AP Nr. 64 zu § 3 TO.A; BAG AP Nr. 31 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 11.02.2004 - 4 AZR 42/03

    Eingruppierung der Leiterin einer Schulbibliothek

    Soweit der Entscheidung des Senats vom 31. Juli 1963 (- 4 AZR 425/62 - BAGE 14, 275 = AP TOA § 3 Nr. 101) anderes zu entnehmen sein sollte, hält der Senat daran nicht fest.
  • BAG, 26.07.1967 - 4 AZR 433/66

    Sonstige Angestellte - Gleichwertige Fähigkeiten - Wissenschaftliche

    Entsprechendes gilt für die Fallgruppen der Diplombibliothekare, für die der Tarifvertrag vom 15» Januar I960 die gleiche Formulierung übernommen hat (vgl. BAG 14, 275 = AP Hr= 101 zu § 3 TOA)= Danach-erfordert die Tarifnorm zunächst einmal, daß der Angestellte im Vei'gleich zu einem Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung gleichwertige Fähigkeiten besitzt« Daß das Landosarbeitsgericht hierüber keine Feststellungen getroffen hat, ist jedoch für den Bestand seiner Entscheidung unschädlich» Denn es ist ohne Rechtsverletzung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger keine entsprechende Tätigkeit auszuüben hat, die solche gleichwertigen Fähigkeiten erfordert, 5 Hierzu führt das Landesarbeitsgericht aus: Die vom Kläger benötigten Fachkenntnisse beschränkten sich auf U.
  • LAG Köln, 06.12.2002 - 11 Sa 661/01

    Eingruppierung, öffentlicher Dienst, Schulbibliothek, wissenschaftliche

    Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und meint mit Bezug auf eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 31.07.1963 - 4 AZR 425/62 in AP Nr. 101 zu § 3 TOA), es komme nicht unbedingt darauf an, ob es sich bei der Schulbibliothek um eine öffentliche Bibliothek im tariflichen Sinne handele, sondern lediglich auf ihre gleichwertigen Fähigkeiten.

    Zu Recht weist die Klägerin aber auf die Rechtsprechung hin, wonach in den FG 16 und 17 vom Diplombibliothekar gar nicht gefordert wird, daß er an oder in einer wissenschaftlichen Bibliothek oder öffentlichen Bücherei beschäftigt wird: "Der Tätigkeitsort des Diplombibliothekars ist gleichgültig" (BAG, Urteil vom 31.07.1963 - 4 AZR 425/62 in AP Nr. 101 zu § 3 TOA).

  • LAG Köln, 26.11.1999 - 11 Sa 828/99

    Eingruppierung; öffentlicher Dienst; BAT; Diplombibliothekar; Universität;

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  • BAG, 28.02.1968 - 4 AZR 144/67

    Wert des Streitgegenstandes - Änderung nach Urteilsverkündung - Festsetzung durch

    Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Berufungs urteil neu und für das Revisionsgericht grundsätz lich bindend fest, ohne dabei von dem v o m Arbeits gericht angenommenen Streitwert ausgehen zu müssen» 2» Wird in einem Endurteil eines Landesarbeitsgerichts über einen Feststellungsanspruch entschieden, so ist gegen ein solches Urteil Revision nur nach Maßgabe des § 72 Abs» 1 Sätze 1 bis 4 ArbtiG statt haft o 3» Begehrt ein Angestellter Feststellung, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihn nach einer be stimmten Vergütungsgruppe des BAT zu vergüten, so ist ein solcher Feststellungsanspruch kein verkappter Zahlungsanspruch im Sinne des § 72 Abs» 1 Satz 5 ArbGG» 4» Wird einem Angestellten durch den Arbeitgeber einseitig eine neue Tätigkeit zugewiesen, die nur noch die Merkmale einer niedrigeren tariflichen Mindestvergütungsgruppe als bisher erfüllt, so liegt darin eine Überschreitung des Direktions rechts des Arbeitgebers» Als Rückgruppierung unterliegt zudem dio Übertragung einer tariflich geringer zu bewertenden Tätigkeit in Rheinland- Pfalz der Mitbestimmung des Personalrats» 5» Ein "sonstiger Angestellter" ist nicht schon dann ein einem Fachschulingenieur "gleichwertiger Angestellter", wenn er Tätigkeiten eines Fachcchulingenieurs ausführt» Der "sonstige Angestellte" erfüllt nur dann die Voraussetzungen der Gleich stellung mit den Angestellten mit Fachschulaus bildung, wenn er aufgrund gleichwertiger Fähig keiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende 2 2 Tätigkeit ausübt (vgl. BAG- AB Nr. 64 zu § 3 TO.A} BAG 14, 275 = AB Nr. 101 zu § 3 TO.A; BAG AB Nr. 10" zu §§ 22-., 23 BAT).

    technischen und landkartentechnischen Angestellten (vgl. hierzu bereits BAG AP Nr. 64 zu § 3 TQ.A), bei der untersten Stufe der |)iplombibliothekare (vgl. BAG 14, 275 = AP -Nr. 101 zu § 3 TO.A) sowie seit dem 3« Änderungstarif zum BAT auch neben den Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung (vgl. BAG AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT).

  • BAG, 31.01.1968 - 4 AZR 116/67

    Technische Angestellte - Technische Ausbildung - Abgeschlossene

    Das trifft nur für das Erfordernis der "entsprechenden Tätigkeit" zu, besagt aber noch nichts über das Vorhandensein der außerdem geforderten "gleichwertigen Fähigkeiten", aufgrund deren der Angestellte seine entsprechende Tätigkeit ausüben soll» Für dieses Erfordernis gelten somit auch bei den neuen Tätigkeitsmerkmalen der VergGr0 V a die Grundsätze, die der erkennende Senat für die gleiche Formulierung in anderen Fallgruppcn der Vergütungsordnung des BAT und der ihm voran gegangenen Tarifverträge aufgestellt hato Der Begriff des "sonstigen Angestellten", der als Alternative zu dem Angestellten mit einem bestimmten abgeschlossenen Ausbildungsgang diesem in der Vergütungsordnung in manchen Fällen gleichgestellt wird, wenn er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten eine entsprechende Tätigkeit ausübt, erscheint außer bei den technischen Angestellten u. a" bei den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Angestellten (vgl" hierzu bereits BAG AP Nr» 64 zu § 3 TOoA), bei der untersten Stufe der Diplombibliothekarc (vgl" BAG 14, 275 = AP Nr® 101 zu § 3 TOoA) sowie seit dem 3° Änderungstarif zum BAT auch neben den .Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung (vgl» BAG 4 AZR 433/66 vom 26o Juli 1967, demnächst AP ITr» 10 Q.
  • BAG, 14.04.1971 - 4 AZR 203/70

    Musikbibliothek - Bibliothek - Noten - Musikschriften - Praktische

    Diese Tätigkeitsmerkmale setzen neben der beim Kläger unstreitig erfüllten Voraussetzung der ausdrücklichen Bestellung zu deren Leiter voraus, daß es sich um eine Bibliothek handelt, die überwiegend aus Noten und Musikschriften besteht und vornehmlich der praktischen Aiifführungstätigkeit einer Bühne oder eines Theaters zu dienen bestimmt ist« Da aus dieser Tätigkeit eine o m Teilnahme am Bewährungsaufstieg ausgeschlossen ist, weil die betreffende Pallgruppe nicht mit einem Hinweiszeichen gekennzeichnet ist, können derartige Aufgaben nicht die vom Kläger für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale der VergGr« V erfülleno Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Musikbibliothek nach den "Instruktionen für die Alphabetischen Kataloge der Preußischen Bibliotheken" eingerichtet ist, weil sich hieraus allein noch nichts dafür ergibt, ob es sich bei 'den Aufgaben des Klägers um bibliothekarische Tätigkeiten handelt, sondern davon nur die bibliothekstechnische Einordnung und Anordnung der Schriftwerke betroffen wird» Abgesehen davon hat das Berufungsgericht auch für seine diesbezügliche Feststellung keine Begründung gegeben; aus dem Parteivorbringen allein läßt sich die Kenntnis des Klägers von diesen Instruktionen nicht entnehmen« Jedoch ist nicht ausgeschlossen, daß auch ein Leiter einer Opernbibliothek die Merkmale der Fallgruppen 16 und 17 YergGr0 V b BAT erfüllen kann« Da eine solche Bibliothek weder eine wissenschaftliche noch eine öffentliche ist, kann außerdem entgegen der Auffassung der Revision für ihren, Leiter jeweils die zweite Alternative sowohl der Fallgruppe 16 wie der Fallgruppe 17 der VergGr« V b in Betracht kommen« Voraussetzung dafür wäre, xie das Landesarbeitsgericht im Ansatzpunkt zutreffend annimmt, daß der Kläger einem Diplo/ubib'liothekar gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und diese auch für seine Tätigkeit benötigt« Dabei ist nicht das gleiche Wissen und Können zu verlangen, wie es ein Diplombibliothekar besitzt, sondern eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (BAG 14, 275 [280] = AP N r «101 zu § 3 TO.A), was nicht bedeutet, daß geringere Fähigkeiten ausreichen, wohl aber ähnliche Fähigkeiten (BAG AP Nr« 26 zu §§ 22, 23 BAT sowie Urteil vom 15« Februar 1971 - 4 A-ZR 147/70 demnächst k V Nr« 58 zu §§ 22, 23 BAT)« Nicht erforderlich ist hingegen, wie der Senat schon in der Entscheidung BAG 14, 275 [280] = AP Nr« 101 zu § 3 TO«A und in Übereinstimmung damit das Landesarbeitsgericht zutreffend hervorgehoben hat, daß der Kläger in einer wissenschaftlichen (Fallgruppe'16) oder Öffentlichen Bibliothek (Fallgruppe 17) tätig ist.
  • ArbG Magdeburg, 18.09.2013 - 3 Ca 3411/12

    Eingruppierung - Bibliothekar

    Dazu muss sie in der in Betracht kommenden Fachrichtung auf allen Arbeitsplätzen qualitativ und quantitativ vergleichbar wie ein Diplombibliothekar eingesetzt werden können und dies durch entsprechende Berufserfahrung in der Praxis nachgewiesen haben (BAG 31.07.1963 - 4 AZR 425/62 AP § 3 TO.A Nr. 101).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.07.1995 - 6 Sa 13/95

    Tarifgerechte Eingruppierung in Vergütungsgruppen; Verbandszugehörigkeit beider

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  • BAG, 30.01.1964 - 4 AZR 58/63

    Vergütungsordnung zur TO A - Vergütungsordnung zum BAT - Gehobener

    Das steht im Widerspruch zum Urteil des erkennenden Senats vom 31. Juli 1963 â?? 4 AZR 425/62 (AP Nr. 101 zu § 3 TO.A).
  • LAG Sachsen, 26.07.1995 - 6 Sa 13/95
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