Rechtsprechung
   BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,539
BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62 (https://dejure.org/1963,539)
BAG, Entscheidung vom 03.09.1963 - 3 AZR 115/62 (https://dejure.org/1963,539)
BAG, Entscheidung vom 03. September 1963 - 3 AZR 115/62 (https://dejure.org/1963,539)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,539) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entlassungsanordnung der Militärregierung - Kündigung - Suspendierung - Umwandlung in ruhendes Arbeitsverhältnis - Wegfall des Suspendierungsgrundes - Umwandlung in aktives Arbeitsverhältnis - Einigung der Arbeitsvertragsparteien - Fürsorgepflicht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 343
  • MDR 1964, 537
  • DB 1964, 809
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.02.1960 - 3 AZR 446/57

    Lange Betriebszugehörigkeit - Unkündbarkeit - Anwartschaft auf betriebliche

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, daß der Gedanke der Genugtuung zu einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Versorgung führen könne, wenn bei der Entlassung das Vor liegen von Umständen angenommen worden sei, die in Wirklichkeit nicht Vorgelegen hätten» Das landesarbeitsgericht verweist insbesondere auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25» Februar I960 - 3 AZR 446/57 - (BAG 9> 85)» Es ist der Ansicht, daß die Grundsätze dieser Entscheidung auch im vor liegenden Pall anzuwenden seien und unter Berücksichtigung aller Interessen der Parteien den Anspruch des Klägers auf ein angemessenes Ruhegold in Hohe von 65 $ seines früheren Gehaltes vom Zeitpunkt der Pensionierung an rechtfertige» Hiergegen wendet sich sowohl die Revision des Streithelfers des Beklagten als auch die des Klägers» Der Kläger ist vor allem der Ansicht, daß es grob unbillig sei, wenn das Berufungsgericht ihm nur 65 # seines erdientcn Ruhegehaltes zubilligen wolle« Der Streithelfer des Beklagten rügt in seiner Revision« daß das Berufungsurteil bei der Peststellung eines Ruhege- 25.

    Der Streithelfer meint, das Berufungsgericht habe zunächst verkannt, daß im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers beim Beklagten überhaupt noch kein Anspruch auf Ruhegeld entstanden sei, sondern nur eine Anwartschaft« Diese Anwartschaft erlösche aber grundsätzlich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde« Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Dienstvertrages des Klägers im Ergebnis bejaht« Allerdings kann dieser Anspruch nicht auf Billigkeitserwägungen gemäß § 242 BGB und auf die Grundsätze gestützt werden, die der Senat für die Voraussetzungen eines Versorgungsanspruchs aus nachwir kender Fürsorgepflicht im Urteil vom 25« Februar I960 (BAG 9, 85 ff.) aufgestellt hat.

  • BGH, 28.01.1953 - II ZR 265/51

    Entlassung eines Vorstandsmitglieds

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Richtig ist zwar, daß darüber hinaus in einzelnen Fällen auch die Rechtsprechung (vgl. RAG ARS 37, 71; 46, 397; BGHZ 8, 348; BB 1954, 321; 473) aus sogenannten Billigkeits gründen gemäß § 242 BGB das Bestehenbleiben des Ruhegehaltsanspruches trotz Kündigung des Arbeitsverhältnisses angenommen hat« In diesen Fällen handelte es sich aber immer um Arbeitnehmer, die kurz vor dem Erwerb der Pensionsberechtigung den Arbeitsplatz verloren haben.
  • BAG, 11.07.1961 - 3 AZR 479/60

    Beurlaubungszeiten - Ruhegehalt - Bemessung nach Dienstjahren - Private

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Wie der Senat aber bereits in seinem Urteil vom 11, Juli 1961 - 3 AZR 479/60 (AP Nr, 79 zu § 242 BGB Kuhegehalt) ausgesprochen hat, sind Zeiten, in denen das Arbeit sverhältnis aus einem von keiner Partei zu vertretenden Grund geruht hat (Beurlaubungszeiten), grundsätzlich nicht als ruhegehaltssteigernd anzuerkennon» wenn das Ruhegehalt nach den zurückgelegten Dienstjahren bemessen wird und sich nicht etwas anderes aus den maßgeblichen Bestimmungen ergibt.
  • BAG, 26.01.1959 - 1 AZR 355/55

    Berliner Altbanken - Umgestaltung der Arbeitsverhältnisse - Ruhende

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, vom Io März 1946 bis zum 30. September 1947 und vom 1« Dezember 1949 bis 30o Juni 1950 habe der Kläger deshalb Gehaltsnachzahlungsanspriiche, weil er für diesen Zeitraum den Beklagten wirksam in Annahmeverzug versetzt habe« Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit erkennen, daß es der Ansicht ist, ein suspendiertes Arbeitsverhältnis verwandele sich wieder automatisch in ein voll wirksames aktives Arbeit sverhältnis, wenn der Suspendierungsgrund weggefallen ist«, Diese Rechtsauffassung ist unzutreffende Der Beklagte hatte auf Grund der Bntlassungsanordnung der Militärregierung im Jahre 1945 die Möglichkeit, das Arbeits verhältnis mit dem Kläger zu kündigen oder zu suspendieren (BAG 7, 207 £210 i j ) , Man kann zugunsten des Klägers davon ausgehen, daß der Beklagte nicht die Kündigung, sondern die Suspendierung des Arbeitsverhältnisses gewählt hat Der Kläger hat, wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dem nicht widersprochene Damit ist das Arbeitsverhältnis einverständlich uragestaltet worden» Es ist zu einem ruhenden Arbeitsverhältnis, doh» zu einem Vertragsverhältnis eigener Art geworden (BAG 7, 211.)» Ein so gestaltetes Vertragsverhältnis kann nicht, jedenfalls nicht vom Kläger, einseitig wieder zu einem voll wirksamen Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Der Begriff des wichtigen Grundes ist auch dann durch das Berufungsgericht verkannt oder nicht richtig angewendet worden, wenn das Gericht es unterlassen hat, die gesamten für oder gegen eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprechenden Umstände er schöpfend zu würdigen und gegeneinander abzuwägen (3AG AP Nr. 3 zu § 626 BGB; BAG 2, 214; 207; BAG AP Nr. 6 und 7 zu § 626 BGB).
  • BAG, 13.07.1956 - 1 AZR 492/54

    Arbeitsvertrag: Revisibilität der Auslegung

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Bei der Feststellung des wichtigen Grundes habe das Berufungsgericht nicht alle Umstände für die Frage berücksichtigt, ob es dem Beklagten zuzumuten gewesen sei, das Arbeitsvorhültnis mit dem Kläger nach 1950 fortzusetzen« Der Kläger rügt insoweit die Verletzung formellen Rechts (§ 286 ZFO)« Br ineint, das Landesarbeitsgericht habe nicht beachtet, daß der Streithelfer des Beklagten dem Beklagten die Beträge ersetzen müsse, die der Beklagte als Gehalt an den Kläger zu zahlen habe , Die Ersatzpflicht des Streithelfers habe aber schon zur Zeit der Kündigung am 14« März 1950 bestanden« Sie sei daher in den Kreis aller Umstände, die bei der Frage der Zumutbarkeit abzuwägen seien, mit einzubeziehen gewesen« Dar über hinaus ist der Kläger der Auffassung, das Landesarbeitsgericht habe auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes über sehen, daß nach dem Inhalt des Vertrages nur solche Gründe anzuerkennen seien, die in der Person des Klägers liegen« Der Kläger meint, das Landesarbeitsgericht habe den Dienst vortrag nicht richtig ausgelegt, weil es auch hierbei nicht alle Umstände beachtet habe und weil es einzelne Momente nicht in ihrem Zusammenhang richtig erkannt und gewürdigt habe« Aus dem GesamtZusammenhang des Vertrages ergebe sich bei richtiger Würdigung aller Umstände, daß nur eine personenbedingte Kündigung aus wichtigem Grund noch statthaft gewesen sei« Vor allem habe das Berufungsgericht den Umstand werten müssen, daß im Vertrag nicht die Folgen geregelt sind, die ointreten, wenn der Kläger vorzeitig aus betriebsbedingten 21 - Gründen ausscheidet» Dies spreche dafür, daß die Parteien an diese Möglichkeit überhaupt nicht gedacht hätten, weil sich die Auflösung des Vertrages nach Beamtenrecht richten Die Revisionsangriffe des Klägers gegen die Peststellung des Landesarbeitsgerichts, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 14» März 1950 wirksam aus wichtigem Grund beendet sei, sind unbegründet» Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge nach § 286 ZPO erheben will, ist diese unzulässig Denn der Kläger hat nicht die formellen Voraussetzungen des § 554 Abs III Ziff» 2 b ZPO erfüllt Rach dieser Vorschrift sind im einzelnen die Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Mangel ergeben soll Vor allem müssen genau die Umstände, die nicht berücksichtigt sein sollen, im einzelnen unter Angabe des Schriftsatzes nach.Datum und Seite genannt werden Alles dies hat der Kläger nicht getan Soweit der Kläger rügt., das Berufungsgericht habe den Begriff des wichtigen Grundes nach § 626 BGB verkannt und den Ansteliungsvertrag vom 11» Juli 1927 unrichtig ausgelegt, sind seine Angriffe unbegründet Was zunächst die Auslegung des Vertrages anbelangt, so kann das Revisionsgericht das Berufungsurteil nur dai-auf prüfen, ob das Landesarbeitsgericht Auslegungsregeln (§§ 153, 157 BGB), Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat (BAG 4, 360)= Ein solcher Verstoß ist hier nicht festzustellen» Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung des § 7 des Anstellungsvertrages des Klägers ist nicht nur möglich, sondern auch zu treffend» Wenn auch der Kläger im Hinblick auf seinen Anspruch auf Gehalt, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ausdrücklich auf Grund des Anstellungsvertrages nach den Grundsätzen für unmittelbare Staatsbeamte/zu behandeln war.
  • BGH, 30.09.1957 - III ZR 261/54

    Tod des Rechtsanwalts

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Die Veranlassung hier für war, daß die Parteien den Ausgang eines bei dem Landgericht in Frankfurt/Main anhängigen Entschädigungsprozesses des Beklagten als Kläger gegen das Land Hessen als Beklagten abwarten wollten (2/4»0«499/50 LG Frankfurt/Main)» In diesem Rechtsstreit macht der Beklagte u.a» Ersatzansprüche wegen seiner verfassungswidrigen Auflösung auf Grund des Gesetzes vom 19» August 1947 und wegen des Entzugs seiner früher in staatlichem Auftrag ausgeführten Überwachungsaufgaben geltend» In der Revisionsinstanz dieses Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (III ZR 261/54) stellte der TÜV u»a» den Antrag, "die Verpflichtung des beklagten Landes festzustellen, dem Kläger auch alle Aufwendungen zu ersetzen, die zur Erfüllung der mit seinen Angestellten und Pensionären in der Zeit vor dem 19» August 1947 geschlossenen Dienstverträgen entstanden seien und noch entständen, abgesehen von solchen Aufwendungen, die er für die Aktivgehälter derjenigen vor dem 19» August 1947 eingestellten Angestellten gemacht habe und noch mache, die er nach der Wiederaufnähme seiner gutachtlichen Tätigkeit nach dem Erlaß des Urteils des Staatsgerichtshofs weiter beschäftigt habe»" Hinsichtlich dieses Antrags hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30» September 1957 entschieden, daß das Land Hessen verpflichtet ist, einen angemessenen, billigen Ausgleich für den Personalaufwand zu leisten, wie ihn der TÜV bei seinem Festotollungs- 10.
  • BAG, 22.01.1959 - 1 AZR 535/55

    Angestellte einer Berliner Altbank - Pensionsanspruch - Zuständigkeit der ArbG -

    Auszug aus BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62
    Da beim suspendierten Arbeitsverhältnis die Haupt pflichten (Arbeitsleistung und Gehaltszahlung) ruhen (vgl» BAG 7, 197 ff.; 210, 211), kann der Kläger vom Beklagten kein Gehalt mehr fordern.
  • BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15

    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Das gilt insbesondere dann, wenn anderenfalls dem Beschäftigten die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist (zuletzt BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 26; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26 ff., BAGE 134, 296; vgl. bereits 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31 ff., BAGE 131, 325; vgl. für ein Ruhen aufgrund einer Entlassungsanordnung der Militärregierung BAG 3. September 1963 - 3 AZR 115/62 - BAGE 14, 343) .
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z. B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • BSG, 17.04.1991 - 3 RK 26/89

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld

    Eine Beurlaubung hebt das Arbeitsverhältnis auch dann nicht auf, wenn der Arbeitnehmer während der Beurlaubung keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat (vgl dazu BAGE 7, 207, 208 ff; 14, 343, 346 und 55, 137, 146).
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 380/88

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 661/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 662/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 670/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • LAG Hamm, 16.07.1993 - 10 Sa 981/92

    Sonderzahlung; 13. Monatsgehalt; Arbeitsverhältnis; Tarifvertrag; Baugewerbe;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 281/88

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 671/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

    Ein Arbeitsverhältnis ruht auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwendet, nämlich z.B. bei der Gewährung von Sonderurlaub ohne Vergütung in Notfällen (BAGE 7, 197 = AP Nr. 2 zu § 7 AltbankenG Berlin; BAGE 7, 207 = AP Nr. 3 zu § 7 AltbankenG Berlin), bei einer widerspruchslos hingenommenen Suspendierung (BAG Urteil vom 10. November 1959 - 1 AZR 29/56 - AP Nr. 2 zu § 133 BGB; BAGE 14, 343 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Ruhen des Arbeitsverhältnisses) und bei Gewährung von Sonderurlaub zumeist im Anschluß an den Erholungsurlaub.
  • LAG Baden-Württemberg, 22.12.1987 - 14 Sa 64/87

    Minderung tariflicher Sonderzahlung wegen in Anspruch genommnem Erziehungsurlaub;

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 125.81

    Erstattungsfähigkeit von Beiträgen in eine Zusatzversorgungskasse bei Einberufung

  • BAG, 19.05.1982 - 5 AZR 1080/79
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht