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   BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10   

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BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 (https://dejure.org/2012,891)
BAG, Entscheidung vom 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 (https://dejure.org/2012,891)
BAG, Entscheidung vom 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 (https://dejure.org/2012,891)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung aufgrund eines nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossenen gerichtlichen Vergleichs - Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch Vergleich im schriftlichen Verfahren

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs - nur auf Vorschlag des Gerichts wirksam

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Befristung durch gerichtlichen Vergleich

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Anwaltsvergleich kein gerichtlicher Vergleich i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs setzt Vergleichsvorschlag des Gerichts voraus

  • De-legibus-Blog (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergleichsbefristung wird verhandelt

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristung aufgrund gerichtlichen Vergleichs nicht immer wirksam!

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vergleichsbefristung erneut beim Bundesarbeitsgericht

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 140, 368
  • NJW 2012, 3117
  • MDR 2012, 979
  • NZA 2012, 919
  • BB 2012, 2176
  • BB 2013, 512
  • DB 2012, 1573
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs, der regelmäßig sogar auf seinem Vorschlag beruht (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, aaO; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29; vgl. auch 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - zu 1 b der Gründe, AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156) .

    (1) Für den gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO) hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass es sich um einen Sachgrund für die in dem Vergleich vereinbarte Befristung eines Arbeitsvertrags handeln kann (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Unionsrechtskonformität dieses Verständnisses von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 57 bis 59, aaO) .

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 56, BAGE 120, 251) .

    (bb) Eine am konkreten Grad der gerichtlichen Beteiligung am Vergleich orientierte Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG - etwa durch das Erfordernis der tatsächlichen Einflussnahme auf den Vergleichstext oder die Intensität der Erörterung der Sach- und Rechtslage - ist damit nicht zwingend geboten (vgl. BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 56, BAGE 120, 251) .

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 366/05

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich - Befristungskontrollklage

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, aaO; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29; vgl. auch 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - zu 1 b der Gründe, AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156) .

    Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, aaO; 22. Oktober 2003 - 7 AZR 666/02 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 255 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 8) .

    Die Voraussetzung eines "offenen Streits" soll die missbräuchliche Ausnutzung des durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eröffneten Sachgrundes verhindern und gewährleisten, dass der gerichtliche Vergleich nicht nur zur Protokollierung einer von den Arbeitsvertragsparteien vor Rechtshängigkeit vereinbarten befristeten Verlängerung des Arbeitsvertrags benutzt wird (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28 mwN, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29) .

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I-3071).

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .

  • BAG, 02.12.1998 - 7 AZR 644/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis - gerichtlicher Vergleich

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, aaO; 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29; vgl. auch 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - zu 1 b der Gründe, AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156) .

    In der Entscheidung, die letzteren Aspekt ausdrücklich hervorhebt, heißt es ua. (BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 644/97 - zu 1 b der Gründe, AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156) :.

  • BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 496/95

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - zu II 2 der Gründe, BAGE 82, 101) .
  • BAG, 18.06.2008 - 7 AZR 214/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorbehalt - Gerichtlicher Vergleich - Zustimmung des

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 32 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50) .
  • EuGH, 07.09.2006 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .
  • BAG, 22.10.2003 - 7 AZR 666/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - außergerichtlicher Vergleich

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines befristeten Arbeitsverhältnisses setzt der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über die Rechtslage hinsichtlich des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses voraus (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, aaO; 22. Oktober 2003 - 7 AZR 666/02 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 255 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 8) .
  • EuGH, 07.09.2006 - C-180/04

    Vassallo - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Entscheidungen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C-53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I-7213; 7. September 2006 - C-180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I-7251) .
  • LAG Sachsen, 04.11.2010 - 4 Sa 262/10

    Treuwidrige Berufung auf fehlenden Sachgrund bei Anschlussbefristung aufgrund

    Auszug aus BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 4. November 2010 - 4 Sa 262/10 - aufgehoben.
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    a) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 14; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, bietet das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 15; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, aaO; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO).

    bb) Die Differenzierung ist auch unionsrechtlich geboten (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368) .

    Dies geschieht bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG geregelten Sachgrund durch das Erfordernis der verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleichsschluss (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 29; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, aaO) .

    Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 27, BAGE 140, 368; 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 32 mwN) .

  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

    Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs, der regelmäßig sogar auf seinem Vorschlag beruht (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368) .

    Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13 mwN, aaO) .

    (a) Der Senat hat den gerichtlichen Vergleich als Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG anerkannt, soweit die Parteien damit zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 27 f. mwN; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, aaO) .

    Im Übrigen erweist sich eine grammatikalische Interpretation von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG als unergiebig (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 20, BAGE 140, 368) .

    (3) Mit diesem Inhalt begegnet der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368) .

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

    (1) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn.13, BAGE 140, 368; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Dies ist - anders als bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich - nicht der Fall, da es an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368) .

    Aus der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG (BT-Drs. 14/4374 S. 19) ergibt sich allerdings, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Vergleich deshalb als Sachgrund für eine Befristung anerkannt hat, weil das Gericht die Möglichkeit und die Obliegenheit hat, beim Abschluss des Vergleichs darauf hinzuwirken, dass bei dessen Inhalt - auch unter Berücksichtigung der Prozessaussichten in dem beigelegten Rechtsstreit - die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 24, BAGE 140, 368) .

    Das gilt auch, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze oder gegen §§ 134, 138 BGB - von vornherein auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

    (c) Die Differenzierung ist auch unionsrechtlich geboten (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368) .

    Dies geschieht bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG geregelten Sachgrund durch das Erfordernis der verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleichsschluss (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, aaO) .

  • LAG Niedersachsen, 05.11.2013 - 1 Sa 489/13

    Sachgrund zur Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche

    (gegen BAG 15.02.2012 - 7 AZR 734/10).

    Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2013 in Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 - der Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder durch den gerichtlichen Vergleich noch durch die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung zum 31.12.2012 geendet habe.

    Mache sich das Gericht den gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu Eigen, so genüge dies auch den Anforderungen der Rechtsprechung in der Entscheidung vom 15.02.2012 (- 7 AZR 734/10 -).

    1) a) Das Arbeitsgericht ist mit seiner Entscheidung voll umfänglich dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 - (BAGE 140, 368 = AP Nr. 95 zu § 14 TzBfG = EzA § 14 TzBfG Nr. 84) gefolgt.

    Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 (7 AZR 734/10 a. a. O., Rn. 25) hat der 7. Senat des BAG nunmehr auf Grund der von ihm erkannten strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Alternativen des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO differenziert.

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 (aaO) wendet sich gegen die Gleichbehandlung der in § 278 Abs. 6 ZPO aufgezeigten Varianten zu einem gerichtlichen Vergleichsschluss und schränkt damit die gesetzgeberisch gewollte Ausweitung gerichtlicher Vergleiche und die Vereinfachung zu deren Herbeiführung ein.

    So lässt es, worauf die Berufung zu Recht hinweist, das BAG in der Entscheidung vom 15.02.2012 (a. a. O. Rn. 25) für die Annahme eines gerichtlichen Vergleichs im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG genügen, wenn sich das Gericht einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu Eigen macht.

    ff) Die erkennende Kammer hat die Parteien durch Beschluss vom 22.10.2013 (Blatt 187 d. A.) rechtzeitig auf seine Bedenken gegen die Entscheidung des BAG vom 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 - aufmerksam gemacht.

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14

    Befristung - gerichtlicher Vergleich

    aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • LAG München, 25.09.2014 - 3 Sa 340/14

    Befristung, gerichtlicher Vergleich, Missbrauchskontrolle

    Ein gerichtlicher Vergleich i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG liege im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 - nicht vor.

    Im Unterschied zu der seitens der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 - hätten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits dem Gericht keinen schriftlichen Vergleichsvorschlag i.S.d. § 278 Abs. 6 S. 1, 1. Alt. ZPO unterbreitet.

    zustande gekommen ist" (vgl. BAG, Urteil v. 15.02.2012 - 7 AZR 734/10 -, NZA 2012, 919 ff., Rn. 18).

    Darüber hinaus 3 Sa 340/14 -8bewirke die Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich eine hinreichende Gewähr für die Wahrung der Schutzinteressen des Arbeitnehmers (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Dr. 14/4374, Seite 19, wiedergegeben in BAG, Urteil v. 15.02.2012, a.a.O., Rn. 23; zur früheren Rechtsprechung etwa BAG, Urteil v. 23.11.2006 - 6 AZR 394/06 - NZA 2007, 466 ff. Rn. 55 m.w.N.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn das Gericht die Möglichkeit und die Obliegenheit hat, beim Abschluss des Vergleichs darauf hinzuwirken, dass bei dessen Inhalt - auch unter Berücksichtigung der Prozessaussichten in dem beigelegten Rechtsstreit - die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden (so BAG, Urteil v. 15.02.2012, a.a.O., Rn. 24).

    Es komme deshalb weder darauf an, ob das Gericht tatsächlich auf den Vergleichstext Einfluss genommen hat noch ob die Sach- und Rechtslage hinreichend intensiv erörtert worden sei (vgl. BAG, Urteil v. 15.02.2012, a.a.O., Rn. 25).

    Grundsätzlich unterliegen gerichtliche Vergleiche, mit denen die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, keiner weiteren Befristungskontrolle (vgl. BAG, Urteil v. 23.11.2006, a.a.O., Rn. 55; Urteil v. 15.02.2012 a.a.O., Rn. 13).

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher

    Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, aaO) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 25 Sa 1079/13

    Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsbefristung aufgrund eines gerichtlich

    Hierbei ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass ein gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG einen offenen Streit der Parteien über das (Fort-)Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt und jedenfalls im schriftlichen Verfahren nach § 278 Abs. 6, S.1 2. Alt. ZPO geschossen werden kann (BAG, Urt. vom 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10, BAGE 140, 368-377).

    Entsprechend wird mangels gezielter Einsetzbarkeit dieses Befristungsgrundes zur Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse durch diese gesetzliche Möglichkeit auch keine mit Unionsrecht nicht vereinbare Möglichkeit der Kettenbefristung geschaffen (vgl. zu den Vorgaben BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

    Nehmen die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts, der eine Befristungsabrede beinhaltet, durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an und stellt das Gericht durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest, rechtfertigt der so geschlossene Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG die Befristung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10, a.a.O. Rn. 17 m.w.N. sowie ausführlich zur Unionsrechtskonformität dieses Verständnisses des § 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).

    Die konkrete Feststellung eines bestimmten Grades der Beteiligung etwa in Form einer tatsächlichen Einflussnahme auf den Vergleichstext ist nicht geboten (BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10, a.a.O. Rn. 25).

    b) Diese bereits mit dem Vergleichsvorschlag abgegebene Annahmeerklärung führt nicht dazu, dass es sich in der Sache um einen Vergleich im Sinne des § 278 Abs. 6 S. 1 1. Alt ZPO handelt bzw. dieser nicht als "gerichtlicher" Vergleich im Sinne der o.g. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 15. Februar 2012, 7 AZR 734/10 a.a.O) anzusehen wäre.

  • LAG Niedersachsen, 06.08.2012 - 8 Sa 501/12

    Befristung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 22.02.1984 - 7 AZR 435/82, BAGE 45, 160 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 80 = EzA BGB § 620 Nr. 69; v. 02.12.1998 - 7 AZR 644/97, AP HRG § 57a Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 156; v. 24.01.1996 - 7 AZR 496/95, BAGE 82, 101), die der Gesetzgeber bei dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zugrunde gelegt hat (BT-Drucks. 14/4374 S. 19), ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich wirksam, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsverfahrens oder eines Feststellungsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung eine Einigung erzielen (BAG v. 23.11.2006 - 6 AZR 394/06, BAGE 120, 251; vgl. zuletzt auch BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 734/10, EzA-SD 2012, Nr. 14, 4 = DB 2012, 1573).

    Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs, der regelmäßig sogar auf seinem Vorschlag beruht (BAG v. 23.11.2006 - 6 AZR 394/06, aaO; v. 15.02.2012 - 7 AZR 734/10, aaO).

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 734/10, aaO; v. 23.11.2006 - 6 AZR 394/06, aaO; v. 26.04.2006 - 7 AZR 366/05, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29; vgl. auch BAG v. 02.12.1998 - 7 AZR 644/97, aaO).

    Es handelte sich nicht lediglich um einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1, Alt. 1, Satz 2 ZPO (vgl. BAG v. 15.02.2012 - 7 AZR 734/10, aaO).

  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 409/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 27, BAGE 140, 368; 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 32 mwN) .
  • LAG Sachsen-Anhalt, 26.02.2015 - 3 Sa 318/13

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich

  • LAG Hamm, 25.01.2021 - 12 Ta 411/20

    Beschlussvergleich - Berichtigung - sofortige Beschwerde

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2013 - 6 Sa 549/12

    Gesetzliche Beendigung der Arbeitsverhältnisse bei Schließung einer

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 225/13

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 334/13

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 226/13

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • LAG Düsseldorf, 04.06.2013 - 6 Sa 868/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse - Böswilliges Unterlassen anderweitigen

  • LAG Düsseldorf, 07.09.2012 - 6 Sa 138/12

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Krankenkasse?

  • LAG Düsseldorf, 26.04.2013 - 6 Sa 1874/12

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • LAG Düsseldorf, 08.03.2013 - 6 Sa 781/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2012 - 6 Sa 660/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Schließung einer

  • LAG Düsseldorf, 14.06.2013 - 6 Sa 1161/12

    Schließung einer Betriebskrankenkasse und Beendigung der Arbeitsverhältnisse -

  • LAG Düsseldorf, 22.03.2013 - 6 Sa 487/12

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses einer Personalrätin als ordentlich kündbarer

  • LAG Düsseldorf, 08.03.2013 - 6 Sa 1328/12

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses; Schließung einer Betriebskrankenkasse

  • LAG Schleswig-Holstein, 06.03.2013 - 6 Sa 346/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, sachgrundlos, Befristungsabrede,

  • LAG Köln, 07.05.2015 - 7 Sa 1209/14

    Sachgrundbefristung; gerichtlicher Vergleich

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