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   BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62   

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https://dejure.org/1963,198
BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62 (https://dejure.org/1963,198)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1963 - 1 AZR 428/62 (https://dejure.org/1963,198)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 (https://dejure.org/1963,198)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 15, 174
  • NJW 1964, 883
  • MDR 1964, 448
  • BB 1964,
  • DB 1964, 371
  • DB 1964, 372
  • DB 1964, 74
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Derjenige, der ein Forderungsrecht für sich in Anspruch nimmt, kann somit in der Regel nicht auf Feststellung, sondern er muß auf Leistung klagen, wenn er dazu in der Lage ist, insbesondere wenn er im Fall einer Geldforderung diese übersehen und beziffern kann (BAG 1, 6o [61/62] = AP Nr» 2 zu Art. 3 GG; BAG 6, 321 [ 3 3 Ö , 339] = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAG 8, 279 [28o, 2Ö1] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO; BAG AP Nr. 5 und 21 zu § 256 ZPO; AP Nr. 4 zu § 611 BGB Lehrer und Dozenten; AP Nr. 1 zu , § 1 Ruhegeldgesetz Hamburg; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht).

    Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgenchts kommt es hierbei auf denjenigen der Klageerhebung, nicht auf den der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BAG 6, 321 [339] = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht).

    Die Klägerin war auch zu einer Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht verpflichtet (BAG 6, 321 [339] und BAG AP Nr. 5 zu § 256 ZPO mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 04.05.1955 - 1 AZR 493/54

    Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Das hat der Senat bereits in BAG 2, 75 [8o, 81] ( = AP Nr, 2 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) ausgesprochen.

    aufgefallen sein, daß er zusammen mit den anderen streikenden Arbeitnehmern monatelang nicht gearbeitet, aber auch keinen Lohn von seinem Arbeitgeber erhalten hat» Das mußte auch bei seinen Verhältnissen ein hin reichender Anhaltspunkt für ihn sein, sich gewissenhaft über sein Verhalten Rechenschaft abzulegen , 3» Wie der erkennende Senat' in BAG 2, 75 [76] ( - AP Nr» 2 zu Art; 9 GG Arbeitskampf) sov/ie in AP Nr» 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht bereits entschieden hat, ist die Schadenersatzhaftung derjenigen, die sich schuldhaft an einem rechtswidrigen Streik beteiligt haben, eine gesamtschuldnerische» Das folgt allein schon aus den §§ 83o , 84o BGB».

  • BAG, 20.03.1958 - 2 AZR 300/55

    Feststellungsklage - Prozeßvoraussetzung - Feststellungsinteresse - Begründetheit

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Die Frage nach dem Bestehen eines Feststellungsinteresses - und eines Rechtsschutzinteresses - hat mit der zur Begründung einer Feststellungsklage vor liegender Art gehörende Frage, ob ein Schaden entstanden ist oder künftig zu entstehen droht, nichts zu tun (BAG AP Nr. 16 zu § 256 ZPO).

    Soweit der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in AP Nr. 5 zu § 256 £PQ eine ändere Ansicht vertreten hatte, hat er sie bereits in der Entscheidung AP Nr. 16 zu § 256 ZPO wieder aufgegeben.

  • BAG, 17.07.1956 - 1 AZR 570/55

    Betriebsverfassungsrecht: Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Nur ein solcher Vortrag und not falls ein solcher Beweis sind geeignet, die volle Beweislast wieder dem Kläger aufzubürden (BAG 3, 63 [65 ] = AP Nr. 6 zu § 66 BetrVG; BAG AP Nr. 1 zu § 139 ZPO).
  • BGH, 25.05.1955 - VI ZR 6/54

    Sittenwidrige Anzeige

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288 [294] und 17, 327 [333]) hat anerkannt, daß zur Erfüllung des Begriffs der Mittäterschaft ausreichend ist jede auch nur geistige (intellektuelle) Mitwirkung, ja sogar jede Ermunterung oder durch bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern nur die Gemeinsamkeit des unmittelbarauf den deliktischen Erfolg gerichteten Wo Ile ns vorhanden~TB~- - .
  • BGH, 14.01.1953 - VI ZR 9/52

    Hehler und Mittäter

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 8, 288 [294] und 17, 327 [333]) hat anerkannt, daß zur Erfüllung des Begriffs der Mittäterschaft ausreichend ist jede auch nur geistige (intellektuelle) Mitwirkung, ja sogar jede Ermunterung oder durch bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern nur die Gemeinsamkeit des unmittelbarauf den deliktischen Erfolg gerichteten Wo Ile ns vorhanden~TB~- - .
  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 199/57

    Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Dieser gehört zu den geschütz ten Hechtsgütern, die in § 823 Abs. 1 BGB erwähnt sina (so auch BGHZ 29, 65 ff).
  • BAG, 28.12.1956 - 2 AZR 132/56

    Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Die Klägerin war auch zu einer Aufspaltung in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage nicht verpflichtet (BAG 6, 321 [339] und BAG AP Nr. 5 zu § 256 ZPO mit weiteren Nachweisen).
  • BSG, 09.07.1963 - 9 RV 1114/59

    Ausgleichsrente - Schwerbeschädigter - Streik - Versorgungsleistung - Streikgeld

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Mit Hecht bezeichnet auch das Bundessozialgericht den nichtgewerkschaftlichen Streik als einen solchen, der nicht von einem vom Gesetz anerkannten Gesamtwillen getragen wird (Urteil vom 9. Juli 1963, - 9 HV 1114/59 teilweise abgedrückt in NJW 63, 2189).
  • BAG, 16.12.1959 - 4 AZR 392/57

    Körperschaft des öffentlichen Rechts - Bezifferung der Klageansprüche -

    Auszug aus BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 428/62
    Derjenige, der ein Forderungsrecht für sich in Anspruch nimmt, kann somit in der Regel nicht auf Feststellung, sondern er muß auf Leistung klagen, wenn er dazu in der Lage ist, insbesondere wenn er im Fall einer Geldforderung diese übersehen und beziffern kann (BAG 1, 6o [61/62] = AP Nr» 2 zu Art. 3 GG; BAG 6, 321 [ 3 3 Ö , 339] = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Friedenspflicht; BAG 8, 279 [28o, 2Ö1] = AP Nr. 25 zu § 256 ZPO; BAG AP Nr. 5 und 21 zu § 256 ZPO; AP Nr. 4 zu § 611 BGB Lehrer und Dozenten; AP Nr. 1 zu , § 1 Ruhegeldgesetz Hamburg; AP Nr. 3 zu § 1 TVG Friedenspflicht).
  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auch das Bundesverfassungsgericht sieht es offenbar nicht als problematisch an, wenn der einfache Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 TVG auch dem einzelnen Arbeitgeber die Tariffähigkeit und damit zwangsläufig auch die Arbeitskampffähigkeit verliehen hat (vgl. BVerfGE 20, 312 [318] = AP Nr. 24 zu § 2 TVG Ziff. C I 1 der Gründe; ebenso BAG 15, 174 [192] = AP Nr. 32 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, Ziff. B II 3 a).
  • BAG, 20.12.1963 - 1 AZR 429/62

    Streik - Arbeitskampfwille

    Erst mit Schreiben vom 13« Februar 1962, nach Erlaß des Urteils erster Instanz in dem Parallelprozeß 1 AZR 428/62, bot der Prozeß bevollmächtigte der Beklagten für rund 45o von ihm vertretene Arbeitnehmer deren Arbeitsleistung bedingungslos an.

    Schuhfabriken, 1 AZR 428/62, auseinandergesetzt = Er hat dort ausführlich begründet, daß das Rechtsschutzinteresse vorliegt und die weiteren Voraussetzungen, die nach § 256 ZPO an eine Feststellungsklage gestellt werden müssen, erfüllt sind.

    Auch dem kann nach den im Verfahren 1 AZR 428/62 ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen und Erwägungen nicht gefolgt werden.

    Der Senat ist in dem Verfahren 1 AZR 428/62 zu der Auffassung gekommen, daß die Arbeitsniederlegung eines großen Teils der gewerblichen Arbeitnehmer im N Betrieb der Klägerin am 12. Dezember 1961 nicht als eine Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, sondern als Arbeitskampfmaßnahme zu werten ist.

    Da nach den in 1 AZR 428/62 angestellten Erörterungen ein Verschulden der an der Arbeitsniederlegung beteiligten Beklagten jenes Rechtsstreits festzustellen ist, haften diese nach den §§ 83o, 84o BGB als Mittäter gesamt schuldnerisch für den durch den Streik angerichteten Schaden, soweit ihre Haftung nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin ausgeschlossen oder gemindert ist.

    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tage in der Sache 1 AZR 428/62 ausgeführt hat, genügt zur Erfüllung des Begriffs der Mittäterschaft bereits die nur durch Ermunterung oder bloße Anwesenheit bewußt unterstützende Tätigkeit, sofern die Gemeinsamkeit des Handelns und des auf den unmittelbaren deliktischen Erfolg gerichteten Willens vorhanden ist, Somit sind die Anforderungen, die an die Erfüllung des Begriffs der Beihilfe gestellt werden müssen, notwendigerweise noch geringer.

    Auch hier genügt die leichteste Fahrlässigkeit (vgl. dazu ebenfalls das Urteil des Senats in 1 AZR 428/62).

    Wie der Senat im Verfahren 1 AZR 428/62 hinsichtlich der Streikteilnehmer ausgeführt hat, muß es als deren Verschulden angesehen werden, daß sie sich vor der Niederlegung der Arbeit nicht vergewissert haben, ob die von ihnen beabsichtigten Handlungen rechtmäßig waren oder nicht.

    Das gilt auch angesichts des Umstandes, daß die Frage der Rechtmäßigkeit eines wilden Streiks bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden war, in der Literatur jedoch umstritten ist (vgl» dazu die Hinweise im Urteil 1 AZR 428/62)» Es ist also die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Beklagten im Falle einer Erkundigung ein wilder Streik nicht als in jedem Fall rechtswidrig bezeichnet worden wäre» Das kann sie aber nicht entschuldigen» Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß bei der Erkundigung an einer für den Anfragenden auch eindeutig erkennbar gewissenhaften Stelle - und nur durch eine Befragung einer solchen hätte die Beklagte ihrer Erkundigungspflicht nachkommen können - der Beklagten jedenfalls die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage mitgeteilt worden wäre» Hätte sie eine solche Auskunft als ausreichend angesehen, um die Streikenden zu unterstützen, so hätte sie damit bewußt das Risiko, für einen Rechtsirrtum einstehen zu müssen, übernommen» Wem bekannt ist, daß seinem Verhalten ein Rechtsirrtum zugrunde liegen kann, ist vorzuwerfen, daß er die C-efahr rechtlichen Fehlverhaltens und damit, stellt sich das Verhalten wirklich als fehlsam heraus, dieses Ergebnis selbst willentlich auf sich genommen hat» Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine so schwerwiegende und mit so erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbundene Maßnahme wie die Unterstützung eines Streiks 13.

    Beklagten auch auf diejenigen Arbeitnehmer, denen endgültig gekündigt worden war, nämlich auf die Beklagten im Prozeß 1 AZR 428/62, für den Schaden kausal war.

    In welchem Umfang diese haften, kann z.Z. aus den in 1 AZR 428/62 vom Senat näher dargelegten Gründen noch nicht gesagt werden.

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 88/07

    Ordentliche Kündigung - Zurückbehaltungsrecht

    Es liegt keine Arbeitsverweigerung bzw. kein unentschuldigtes Fehlen vor, wenn der Arbeitnehmer berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht hat (st. Rspr. seit BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174; 14. Februar 1978 - 1 AZR 76/76 - BAGE 30, 50; 25. Oktober 1984 - 2 AZR 417/83 - AP BGB § 273 Nr. 3 = EzA BGB § 273 Nr. 3; 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - AP BGB § 273 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 161; LAG Thüringen 28. Januar 1999 - 5 Sa 895/97 - LAGE BGB § 273 Nr. 1; ErfK/Preis 8. Aufl. § 611 BGB Rn. 690; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369, 380).

    Verletzt der Arbeitgeber seine vertraglich geschuldete Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, kann der Arbeitnehmer berechtigt sein, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben (so schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 186; Söllner ZfA 1973, 1, 15, 18; zusammenfassend: MünchKommBGB/Müller-Glöge § 611 Rn. 10).

    Nur so wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, den möglichen Anspruch des Arbeitnehmers zu prüfen und zu erfüllen (s. schon BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 428/62 - BAGE 15, 174, 189; BGH 27. September 1984 - IX ZR 53/83 - NJW 1985, 189, 191; 17. November 1999 - XII ZR 281/97 - NJW 2000, 948, 949; ErfK/Preis § 611 BGB Rn. 690; Söllner ZfA 1973, 1, 13, 17).

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