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   BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15   

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https://dejure.org/2017,422
BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15 (https://dejure.org/2017,422)
BAG, Entscheidung vom 18.01.2017 - 7 AZR 224/15 (https://dejure.org/2017,422)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 (https://dejure.org/2017,422)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (33)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratstätigkeit - zwischen zwei Arbeitsschichten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsratstätigkeit - und die Arbeitszeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit: Betriebsräte dürfen schlafen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freistellung von der Arbeit für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit; Ununterbrochene Erholungszeit von 11 Stunden ohne Arbeitsleistung und Betriebsratstätigkeit für Betriebsratsmitglieder

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Verkürzung der Ruhezeit für Betriebsratsmitglieder - Anspruch auf Zeitgutschrift

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erholungszeit bei Betriebsratstätigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Auch der Betriebsrat muss mal ausruhen...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht bestätigt Freistellungsanspruch für Betriebsräte im Schichtdienst

  • handelsblatt.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    11-stündige Ruhezeit für Betriebsräte

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Ruhezeitenregelung auch bei Betriebsratstätigkeiten anwenden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratsmitglied im Schichtdienst muss Ruhezeit einhalten können

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratstätigkeit ist Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrats-Mitglied hat Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schichtverkürzung vor Betriebsratssitzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch Betriebsratsmitglieder haben Anspruch elfstündige Ruhezeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mindestruhezeit gilt für Arbeitnehmer und Betriebsräte

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Betriebsratstätigkeit berechtigt zur Verkürzung der Arbeitszeit

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.02.2017)

    Betriebsratstätigkeit zählt bei Ruhezeit mit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ruhezeiten gelten auch für Betriebsräte

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Ist Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit?

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Betriebsräte haben Anspruch auf Ruhezeit vor Betriebsratssitzungen

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Sind Zeiten für Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit?

  • efarbeitsrecht.net (Kurzinformation)

    Vergütungs- und Arbeitszeitrecht bei Betriebsratsmitgliedern

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    7 Fragen zur Schichtarbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vergütung und Arbeitszeitgesetz bei Betriebsratstätigkeit

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung wegen Betriebsratstätigkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat durfte Nachtschicht eher verlassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schichtbetrieb: Vor Betriebsratssitzung außerhalb der regulären Arbeitszeit sind angemessene Erholungszeiten einzuhalten - Betriebsratsmitglied darf Nachtschicht zur Sicherung der Erholungszeit von elf Stunden am Tag vorzeitig beenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Freistellung von der Arbeit für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Betriebsratstätigkeit und Ruhezeit

  • handelsblatt.com (Kurzinformation und -anmerkung)

    11-stündige Ruhezeit für Betriebsräte

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - bezahlte Freistellung wegen Unzumutbarkeit der Beschäftigung aufgrund arbeitszeitrechtlicher Ruhezeiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 158, 31
  • MDR 2017, 1060
  • MDR 2017, 14
  • NZA 2017, 791
  • BB 2017, 1268
  • BB 2017, 1533
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 774/10

    Anspruch auf Arbeitsbefreiung für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    a) Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17 mwN) .

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine "Gutschrift" von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17 mwN) .

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freistellungsanspruch zu erfüllen, wobei er aber nicht im Sinn einer Ausschlussfrist an die gesetzliche Monatsfrist gebunden ist (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 22; 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241) .

    Die Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 18; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) .

    Dazu hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied von seiner vertraglich bestehenden Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, ohne Minderung der Vergütung freizustellen und so im Ergebnis dessen Sollarbeitszeit zu reduzieren (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) .

    Wie bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ausdrückt ("ist ... zu gewähren"), bedarf die Freistellung einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds zum Erlöschen bringt (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 19; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) .

  • BAG, 16.04.2003 - 7 AZR 423/01

    Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 87; zur Tätigkeit eines Wahlvorstands BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 80, 54) .

    b) Der streitgegenständliche Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeitkontos nach § 611 BGB iVm. § 37 Abs. 3 BetrVG wird als solcher aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 106, 87; vgl. zum Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Freizeitausgleich nach § 46 Abs. 2 Satz 2 BPersVG BAG 26. Februar 1992 - 7 AZR 201/91 -) von § 19 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 4 EMTV erfasst.

    Für die Geltendmachung des Freizeitausgleichsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit nicht (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 106, 87; 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 92, 241) .

    bb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, dass der Kläger den Freizeitausgleichsanspruch gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, der unmittelbar nach der Betriebsratstätigkeit am 17. Juli 2013 fällig wurde (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 87) , innerhalb von drei Monaten, dh.

  • BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 500/88

    Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf bezahlte

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, aaO) .

    Ob die Zeit der Erbringung von Betriebsratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist, ist im Schrifttum umstritten (bejahend Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 2 Rn. 39; Schulze ArbRAktuell 2012, 475, 476 und AiB 2012, 657 ff.; wohl auch DKKW/Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 42, 43; ablehnend zur Arbeitszeitordnung wohl BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83; Bengelsdorf AuA 2001, 71, 72; BeckOK ArbR/Kock Stand Dezember 2016 ArbZG § 2 Rn. 21; Tillmanns ArbRAktuell 2012, 475, 478; Thüsing in Richardi BetrVG 15. Aufl. § 37 Rn. 13; Schaub/Vogelsang ArbR-HdB 16. Aufl. § 156 Rn. 14; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 13; NK-GA/Wichert § 2 ArbZG Rn. 28; Wiebauer NZA 2013, 540, 542) .

    Denn Betriebsratstätigkeit steht regelmäßig hinsichtlich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nach (vgl. BAG 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 617/15

    Arbeitszeitkonto - tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    a) Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können, und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17 mwN) .

    a) Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310; 23. September 2015 - 5 AZR 767/13 - Rn. 20, BAGE 152, 315) .

    Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, aaO; 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 22) .

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 480/12

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Die Erfüllung des Anspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 18; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) .

    Wie bereits der Wortlaut des § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BetrVG ausdrückt ("ist ... zu gewähren"), bedarf die Freistellung einer empfangsbedürftigen gestaltenden Erklärung des Arbeitgebers, mit der er zum Zweck der Erfüllung des Arbeitsbefreiungsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auf sein vertragliches Recht auf Leistung der geschuldeten Dienste in einem bestimmten Umfang verzichtet und die Arbeitspflicht des Betriebsratsmitglieds zum Erlöschen bringt (vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 19; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 25) .

  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 713/97

    Vergütung für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freistellungsanspruch zu erfüllen, wobei er aber nicht im Sinn einer Ausschlussfrist an die gesetzliche Monatsfrist gebunden ist (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 22; 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 2 der Gründe, BAGE 92, 241) .

    Für die Geltendmachung des Freizeitausgleichsanspruchs nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit nicht (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 106, 87; 25. August 1999 - 7 AZR 713/97 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 92, 241) .

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 853/15

    Annahmeverzug - zweistufige Ausschlussfrist - Jugend- und Auszubildendenvertreter

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist ist als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten, der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 154, 252) .
  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Eine anzuwendende tarifliche Ausschlussfrist ist als rechtsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu beachten, der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - Rn. 26; 16. März 2016 - 4 AZR 421/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 154, 252) .
  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 404/12

    Betriebsratstätigkeit - Abgeltung

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Solange diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das Betriebsratsmitglied darauf angewiesen, den Freizeitausgleichsanspruch geltend zu machen und notfalls gerichtlich durchzusetzen (BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 23) .
  • BAG, 28.07.2010 - 5 AZR 521/09

    Ausschlussfrist und Arbeitszeitkonto

    Auszug aus BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
    Der Anspruch auf eine Zeitgutschrift tritt an die Stelle des ursprünglichen Vergütungsanspruchs aus § 611 BGB (BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 17, BAGE 135, 197) .
  • BAG, 22.01.2009 - 6 AZR 78/08

    Ehrenamtliche Richter - Vergütung bei Gleitzeit

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 874/94

    Wahlvorstandstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

  • BAG, 26.02.1992 - 7 AZR 201/91

    Personalrat/Freizeitausgleich/Ausschlußfrist

  • BAG, 19.01.1999 - 9 AZR 405/97

    Rückgewähr nachvertraglich erbrachter Leistung - Ausschlußfrist

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R

    Unfallversicherungsschutz bei einer Betriebsratsfeier

  • BAG, 18.06.2001 - 8 AZR 145/00

    Eingruppierung einer Mittelschullehrerin in Sachsen

  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 470/00

    Entgeltfortzahlung - flexible Arbeitszeit - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 652/02

    Eingruppierung eines stellvertretenden Schulleiters - Zulage

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

  • BAG, 19.05.2016 - 3 AZR 766/14

    Anschlussberufung - eigenständige Beschwer - Rückzahlungsanspruch eines

  • BAG, 23.09.2015 - 5 AZR 767/13

    Arbeitszeitkonto - Arbeitszeitguthaben - Darlegungslast

  • ArbG Hagen, 14.08.2014 - 4 Ca 2022/13

    Arbeitsbefreiung eines Betriebsratsmitglieds unter Fortzahlung des

  • LAG Hamm, 20.02.2015 - 13 Sa 1386/14

    Unzumutbarkeit der Erbringung der Arbeitsleistung eines Betriebsratsmitglieds im

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 26.06.2013 - 5 AZR 428/12

    Arbeitszeitkonto - Kürzung von Zeitguthaben

  • BAG, 11.11.2009 - 7 AZR 387/08

    Bestimmtheit des Streitgegenstandes

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

    Dienstreise - Arbeitszeit

  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

    Auch durch eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit darf daher eine Minderung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds nicht eintreten, soweit die Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, aaO) .

  • VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22

    Bahnreisezeiten eines Arbeitnehmers bei der regelmäßigen Überführung von

    Mit der fraglichen Tätigkeit müsse eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einhergehen (vgl. BAG, Urt. v. 18.1.2017 - 7 AZR 224/15 -, juris Rn. 27 f.).
  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Das Betriebsratsmitglied kann also nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung verlangen, und auch der Arbeitgeber kann nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung gewähren (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 40 mwN, BAGE 158, 31) .

    Betriebsratsmitglieder sind zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben verpflichtet (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 29, BAGE 158, 31) .

    Diese Besonderheiten gebieten es, die Zeiten, die Betriebsratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang aufwenden, wie Arbeitszeit iSv. § 1 BUrlG zu behandeln (so bereits zu § 5 Abs. 1 ArbZG vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 29, aaO) .

  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 396/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31; 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Insoweit lässt der Antrag aber bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17, BAGE 158, 31; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 22, BAGE 154, 337) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen.

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

    Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 36, BAGE 158, 31; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 87; zur Tätigkeit eines Wahlvorstands BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 80, 54) .

    Betriebsratstätigkeit liegt nicht nur dann "außerhalb der Arbeitszeit" iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit bereits ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird (so im Ergebnis bereits BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 35 ff., BAGE 158, 31; 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 23 ff.) .

    (1) Stellt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf eine zu erwartende außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit in der vorherigen Schicht frei, erfolgt dies regelmäßig aufgrund einer aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgenden rechtlichen Verpflichtung, denn ein Betriebsratsmitglied, das an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und dem es deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Da der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG erst nach der Nachtschicht infolge der außerhalb der Arbeitszeit erbrachten Betriebsratstätigkeit entstanden ist und erfüllbar wurde, war es der Beklagten nicht möglich, die Freistellung rückwirkend durch Arbeitsbefreiung in der der Betriebsratstätigkeit vorausgegangenen Nachtschicht zu gewähren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 41, BAGE 158, 31) .

  • BAG, 26.09.2018 - 7 AZR 829/16

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit - Freizeitausgleich -

    Insoweit lässt der Antrag aber bei der gebotenen, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17 mwN, BAGE 158, 31) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen.

    Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 37 Abs. 2 BetrVG) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 20, BAGE 158, 31; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 17, BAGE 155, 310) .

    Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - aaO; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - aaO) .

  • LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17

    Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds

    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden könnten und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15; BAG v. 29.06.2016, 5 AZR 617/15).

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder - allgemeiner ausgedrückt - solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (BAG v. 18.01.2017, a.a.O.).

    Doch würde ein solches Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfinden Betriebsratssitzung teilnehmen und es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar sein, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hätte auch dieses Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (s. BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15).

    aa) Das Betriebsratsmitglied hat den Anspruch auf Arbeitsbefreiung dem Arbeitgeber gegenüber geltend zu machen (BAG v. 18.01.2017, 7 AZR 224/15).

    Allerdings erstrecken sich etwa bestehende tarifliche Ausschlussfristen auch auf den Anspruch auf Freizeitausgleich als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis (BAG v. 16.04.2003, 7 AZR 423/01; BAG v. 18.01.2017, a.a.O.).

  • BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17

    Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich

    Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31; 28. September 2016 - 7 AZR 248/14 - Rn. 21; 29. Juni 2016 - 5 AZR 617/15 - Rn. 14 mwN, BAGE 155, 310) .

    Weist das Arbeitszeitkonto geleistete Mehr- oder Überarbeit aus oder solche Zeiten, die durch Freistellung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung der Vergütung auszugleichen sind, ist der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn sich der Antrag auf eine Gutschrift von solchen Zeiten in einem genau angegebenen Umfang bezieht (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 12; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, aaO; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 17) .

    Insoweit lässt der Antrag aber bei gebotener, auf die Ermöglichung einer Sachentscheidung gerichteten Auslegung (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 17, BAGE 158, 31; 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 22, BAGE 154, 337) den Inhalt der vom Kläger begehrten Entscheidung erkennen.

    Auch hinsichtlich dieser Daten hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung des Arbeitszeitkontos und kann bei fehlerhaften Angaben eine Berichtigung verlangen (BAG 26. September 2018 - 7 AZR 829/16 - Rn. 15; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 34, BAGE 158, 31; 15. Februar 2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 20) .

    Fällt die Betriebsratstätigkeit eines in Wechselschicht arbeitenden Betriebsratsmitglieds in dessen schichtfreie Zeit, wird sie daher aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit durchgeführt (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 36, BAGE 158, 31; 16. April 2003 - 7 AZR 423/01 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 87; zur Tätigkeit eines Wahlvorstands BAG 26. April 1995 - 7 AZR 874/94 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 80, 54) .

    Betriebsratstätigkeit liegt nicht nur dann "außerhalb der Arbeitszeit" iSv. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sie zusätzlich zu der durch Arbeitsleistung oder erforderliche Betriebsratstätigkeit bereits ausgefüllten vertraglichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds geleistet wird (so im Ergebnis bereits BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 35 ff., BAGE 158, 31; 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 23 ff.) .

    (1) Stellt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf eine zu erwartende außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit in der vorherigen Schicht frei, erfolgt dies regelmäßig aufgrund einer aus § 37 Abs. 2 BetrVG folgenden rechtlichen Verpflichtung, denn ein Betriebsratsmitglied, das an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teilnimmt und dem es deswegen unmöglich oder unzumutbar ist, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, hat insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .

    Da der Freistellungsanspruch nach § 37 Abs. 3 BetrVG erst nach der Nachtschicht infolge der außerhalb der Arbeitszeit erbrachten Betriebsratstätigkeit entstanden ist und erfüllbar wurde, war es der Beklagten nicht möglich, die Freistellung rückwirkend durch Arbeitsbefreiung in der der Betriebsratstätigkeit vorausgegangenen Nachtschicht zu gewähren (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 41, BAGE 158, 31) .

  • LAG Hamm, 05.12.2017 - 7 Sa 999/16

    Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit; Freistellung wegen

    Nachdem das Verfahren einvernehmlich bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15, ausgesetzt war, meint die Beklagte weiterhin, dass auch in der jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine Aussage dazu getroffen sei, ob zur Begründung des Anspruchs aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht wenigstens durch Betriebsratstätigkeit und Arbeitszeit zusammen eine "Leistung" erbracht werden müsse, die über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinausgehe.

    Damit ist das Leistungsbegehren hinreichend konkretisiert (BAG, Urteil vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15 Rdnr. 16 und 17).

    aa) Der auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Arbeitsbefreiungsanspruch, der im zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit entstanden ist, weil wegen der gebotenen Ruhezeit entsprechend § 5 Abs. 1 ArbZG die Aufnahme der Arbeitsleistung für die Dauer von 11 Stunden nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit unmöglich oder unzumutbar war (vgl. auch BAG vom 07.06.1989 aaO.), ist allein arbeitsschutzrechtlichen Aspekten geschuldet (ausführlich BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 27 und 28 m.w.N.).

    Denn die Freistellung bedarf einer empfangsbedürftigen, gestaltenden Erklärung der Beklagten (ausführlich BAG vom 18.01.2017 aaO. Rdnr. 39 m.w.N.), die ihrem Vortrag - auch nach Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast - nicht zu entnehmen ist.

    Denn die geschuldete Leistung ist primär ein Anspruch aufArbeitsbefreiung, kein Abgeltungsanspruch (ausdrücklich BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 40).

    So liegt der Fall hier: Wie unter III.3 a)bb) dargestellt, dient der Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dem Ausgleich aufgewandter Freizeit für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, die wiederum den betrieblichen Interessen zuzuordnen sind (BAG vom 18.01.2017 aaO., Rdnr. 29 m.w.N.).

  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

    a) Der Antrag, einem Arbeitszeitkonto Stunden "gutzuschreiben", ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeitkonto führt, auf dem zu erfassende Arbeitszeiten nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des Arbeitszeitkontos die Gutschrift erfolgen soll (BAG 18. März 2020 - 5 AZR 25/19 - Rn. 13; 15. Mai 2019 - 7 AZR 396/17 - Rn. 11; 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 16, BAGE 158, 31) .

    Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG, § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 20 mwN, BAGE 158, 31) .

    Diese Regelung betrifft - ebenso wie § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. dazu BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 22, BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 2 der Gründe, BAGE 62, 83) -  nicht nur Fälle, in denen eine während der Arbeitszeit verrichtete Personalratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat.

    c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Zeit der Erbringung von Personalratstätigkeit Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG ist (vgl. zum Streitstand bei der Betriebsratstätigkeit BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 25, BAGE 158, 31) .

    Denn Personalratstätigkeit steht - ebenso wie Betriebsratstätigkeit - regelmäßig hinsichtlich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nach (vgl. zur Betriebsratstätigkeit: BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 28 f., BAGE 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 AZR 500/88 - zu 3 der Gründe, BAGE 62, 83) .

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Das Betriebsratsmitglied kann also nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung verlangen, und auch der Arbeitgeber kann nicht statt des Freizeitausgleichs die Abgeltung gewähren (BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 40 mwN, BAGE 158, 31) .

    Betriebsratsmitglieder sind zur Wahrnehmung der ihnen nach dem BetrVG obliegenden Aufgaben verpflichtet (vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 29, BAGE 158, 31) .

    Diese Besonderheiten gebieten es, die Zeiten, die Betriebsratsmitglieder zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang aufwenden, wie Arbeitszeit iSv. § 1 BUrlG zu behandeln (so bereits zu § 5 Abs. 1 ArbZG vgl. BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 224/15 - Rn. 29, aaO) .

  • BAG, 26.05.2021 - 7 AZR 248/20

    Personalratsmitglied - Arbeitszeitkonto - Stundengutschrift - Begünstigung

  • BAG, 15.07.2021 - 6 AZR 207/20

    Vergütung von Umkleidezeiten eines Zugbegleiters - Tarifauslegung

  • BAG, 05.10.2023 - 6 AZR 210/22

    AVR Caritas - Bereitschaftsdienst - Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Sachsen, 21.03.2022 - 2 Sa 77/21

    Ausgleichsansprüche des Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 2 , Abs. 3 und Abs.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2017 - 3 Sa 228/17

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 6 Sa 15/19

    Nachtzuschläge - Annahmeverzug - Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen

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