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   BAG, 15.11.1967 - 4 AZR 99/67   

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https://dejure.org/1967,417
BAG, 15.11.1967 - 4 AZR 99/67 (https://dejure.org/1967,417)
BAG, Entscheidung vom 15.11.1967 - 4 AZR 99/67 (https://dejure.org/1967,417)
BAG, Entscheidung vom 15. November 1967 - 4 AZR 99/67 (https://dejure.org/1967,417)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 20, 156
  • NJW 1968, 1252 (Ls.)
  • NJW 1968, 813
  • MDR 1968, 446
  • DB 1968, 358
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.11.2011 - XI ZR 341/10

    Darlehensvertrag: Aufrechnung des Darlehensnehmers mit einer verjährten

    Diese muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung bestehen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1951 - GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 304; BAG, NJW 1968, 813 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 387 Rn. 3 und § 388 Rn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2011, § 387 Rn. 2; MünchKommBGB/Schlüter, 5. Aufl., § 387 Rn. 6).

    Sie beschränkt sich jedoch auf die Wirkungen der Aufrechnung, erstreckt sich hingegen nicht auf ihre Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 20. Juni 1951 - GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 303 f.; BAG, NJW 1968, 813 f.).

  • BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88

    Arbeitnehmer; Gefahrgeneigte Tätigkeit

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. September 1967 - 4 AZR 438/66 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Fernverkehr; BAGE 20, 156 = AP Nr. 3 zu § 390 BGB) sind Ausschlußklauseln, die allein Arbeitnehmeransprüche erfassen, zulässig.

    Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, nach der allein die Tatsache, daß in der Regel der Arbeitgeber es mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und deren Ansprüchen zu tun hat, der Arbeitnehmer aber immer nur mit seinem Arbeitgeber und nicht mit einer Vielzahl von Arbeitgebern als Grund für eine tarifliche Regelung ausreicht, die nur Ausschlußfristen für Arbeitnehmeransprüche vorsieht (BAGE 20, 156, 158 = AP, aaO).

  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 134/08

    Sozialkassenverfahren - Erstattung von Urlaubsvergütungen

    Zwar verbleibt bei der Verjährung gemäß § 215 BGB (= § 390 Satz 2 BGB aF) anders als beim Verfall (vgl. BAG 15. November 1967 - 4 AZR 99/67 - BAGE 20, 156) die Möglichkeit, die Forderung unter bestimmten Voraussetzungen im Wege einer Aufrechnung zu realisieren.
  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 809/96

    Einseitige Ausschlußfristen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstoßen einseitige Ausschlußfristen, nach denen nur Ansprüche des Arbeitnehmers, nicht solche des Arbeitgebers dem tariflichen Verfall unterliegen, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Urteile vom 27. September 1967 - 4 AZR 438/66 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Fernverkehr; vom 15. November 1967 - 4 AZR 99/67 - BAGE 20, 156 = AP Nr. 3 zu § 390 BGB; vom 10. Dezember 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; zu einer einzelvertraglichen Verfallklausel und damit nicht einschlägig Senatsurteil vom 24. März 1988 - 2 AZR 630/87 - AP Nr. 1 zu § 241 BGB, vgl. dazu Preis, ZIP 1989, 885, Kramer, BB 1997, 731, 733 f.).
  • LSG Hessen, 09.09.2011 - L 9 SO 199/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweilige Anordnung - sofortige Vollziehung -

    25 Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung - auch auf öffentlich-rechtlichem Gebiet - ist zudem, dass sich zwei gleichartige Forderungen gegenüberstehen, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB vollwirksam und fällig sind (BAG, NJW 68, 813, Palandt, BGB § 387 Rdnr. 11).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.10.2013 - L 18 AS 3126/12
    Voraussetzung einer wirksamen Aufrechnung - auch im Sozialrecht - sei, dass sich zwei gleichartige Forderungen gegenüberstünden, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gemäß § 388 BGB vollwirksam und fällig seien (Bezugnahme auf BAG NJW 68, 813; Palandt, BGB, § 387 Rn 11).
  • LAG Nürnberg, 09.04.1975 - 4a Sa 153/74
    Die Vorschrift des BGB § 390 S 2 findet im Falle der Verwirkung keine entsprechende Anwendung (vergleiche BAG 1967-11-15 4 AZR 99/67 = AP Nr. 3 zu § 390 BGB).3.
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