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   BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69   

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https://dejure.org/1970,21
BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69 (https://dejure.org/1970,21)
BAG, Entscheidung vom 27.08.1970 - 2 AZR 519/69 (https://dejure.org/1970,21)
BAG, Entscheidung vom 27. August 1970 - 2 AZR 519/69 (https://dejure.org/1970,21)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 424
  • NJW 1971, 639
  • MDR 1971, 248
  • DB 1971, 100
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 25.09.1969 - 2 AZR 524/68

    Ausgleichsquittung

    Auszug aus BAG, 27.08.1970 - 2 AZR 519/69
    September 1969, 2 AZR 524/68, aus~ gesprochen hat, kann auf den Streitfall keine Anwendung finden Im vorgenannten Urteil des erkennenden Senats handelte es sich um eine eigene Erklärung des Arbeitnehmers.

    Auch ist keine Unterscheidung getroffen zwischen den Hechten aus dem Arbeitsverhaitnis und den Ansprüchen aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhaltnisses, wie es m 2 AZR 524/68 der Fall gewesen war.

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    Bei der Auslegung ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen, sondern es sind alle Begleitumstände zu würdigen, die für die Frage, welchen Willen der Erklärende bei Abgabe seiner Erklärung gehabt hat, von Bedeutung sein können und dem Erklärungsempfänger bekannt waren (vgl. BAG 27. August 1970 - 2 AZR 519/69 - BAGE 22, 424; 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP BGB § 133 Nr. 36 = EzA BGB § 133 Nr. 7; 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620).
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

    Er kann seine Willenserklärung allenfalls anfechten, soweit er sich von dem Inhalt des Schriftstücks, das er ungelesen unterschrieben hat, eine bestimmte unrichtige Vorstellung gemacht hat (vgl. BAG 27. August 1970 - 2 AZR 519/69 - zu 2 b der Gründe, BAGE 22, 424; 5. April 1990 - 2 AZR 337/89 - zu C I 1 der Gründe; BGH 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93 - zu II 1 b der Gründe; 15. Januar 2002 -  XI ZR 98/01 - zu III 1 a der Gründe) .

    Irrtum iSv. § 119 Abs. 1 BGB ist nur das unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung und liegt nicht vor, wenn jemand - wie der Kläger - eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen (BAG 27. August 1970 - 2 AZR 519/69 - zu 2 b der Gründe, BAGE 22, 424; BGH 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13 - Rn. 8; Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 119 Rn. 9 mwN) .

  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Indessen handelt es sich bei einem solchen Vorgehen des Richters, wenn es denn geboten ist, immer nur um eine "zweitbeste Lösung", gewissermaßen um einen Notbehelf, weil der "mutmaßliche" Erblasserwille den wirklichen Willen des Erblassers eben weniger sicher trifft und ihm daher prinzipiell nicht ganz so nahe kommen kann, als wenn der tatsächliche Wille des Erblassers bewiesen (BGH, Urteile vom 18.3.1975 - VI ZR 228/73 - LM BGB § 133 (D) Nr. 7 und vom 14.3.1956 - VI ZR 336/54 = LM BGB § 157 (Gf) Nr. 2; BAG AP 30 zu § 133 BGB; BAG NJW 1971, 639, 640) oder sogar zugestanden (Senatsurteil vom 26.3.1981 - IVa ZR 141/80 = LM ZPO § 288 Nr. 5) wäre.
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