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   BAG, 04.06.1969 - 4 AZR 418/68   

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BAG, 04.06.1969 - 4 AZR 418/68 (https://dejure.org/1969,960)
BAG, Entscheidung vom 04.06.1969 - 4 AZR 418/68 (https://dejure.org/1969,960)
BAG, Entscheidung vom 04. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 (https://dejure.org/1969,960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berichtigungsbeschluß - Zulassung eines Rechtsmittels - Bundungswirkung - Offenbare Unrichtigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 53
  • NJW 1969, 1871
  • MDR 1969, 877
  • DB 1969, 1659
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.03.1956 - III ZR 265/54

    Zulassung der Revision in Urteilsberichtigung

    Auszug aus BAG, 04.06.1969 - 4 AZR 418/68
    gebunden ist; sie kann sich, daher nur auf solche Unrichtigkeiten erstrecken, die in einer V/eise erkennbar sind, daß sich die Parteien auf den V/ortlaut des Urteils bei gehöriger Prüfung ohnehin nicht verlassen durften« Anderenfalls würde durch eine noch nach Jahren mögliche nachträgliche Berichtigung des Urteils die Rechtssicherheit gefährdet« Aus diesen Gründen kann auch nicht der früher bei Stein-Jonas (18" Auflage, § 319 ZPO Anm« I 3) vertretenen Auffassung gefolgt werden, daß es einem dringenden praktischen Bedürfnis entspreche, eine Berichtigung auch dann zuzulassen, wenn das Erfordernis der Offenbarkeit der Unrichtigkeit fast bis zur Inhaltlosigkeit abgeschwächt wird und nur ein Widerspruch zwischen dem vom Gericht Gewollten und dem Ausgesprochenen vorliegt« Eine solche Bex"ichtigung würde den Rahmen von § 319 ZPO überschreiten« Vielmehr ist mit der heute als herrschend anzusehenden Auffassung davon auszugehen ,daß eine Berichtigung nach § 319 ZPO hinsichtlich der Zulassung eines Rechtsmittels nur dann vorgenommen werden kann, wenn die Unrichtigkeit "offenbar" ist, also irgendwie aus dem Urteil selbst oder den Verkündungsvor gängen erkennbar wird (BGHZ 20, 188; BGH HJW 1956, 1917; Wieczorek, § 54-6 ZPO Anm« A II b 1; Stein-Jonas, 19<> Aufl«, § 54-6 ZPO Anm« VI 3 b und § 511 a ZPO Anm« V 2; Biomeyer, Zivilprozeßrecht, 1963» S. 562; Savadte ArbuR 1962, Seite 271; Johannsen Anm« LH Fr« 19 zu §.54-6 ZPO)« Weder aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, noch aus den Entscheidungsgründen, noch aus den Vorgängen bei der Verkündung des Urteils läßt sich aber ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß das Landesarbeitsgericht die Zulassung der Revision beschlossen und nur versehentlich nicht verkündet hatte« Eine "offenbare" Unrichtigkeit liegt damit nicht vor« Im Gegenteil ist daraus, daß zur Zulassung der Revision keinerlei Äußerung erfolgte, zunächst zu entnehmen, daß die Revision nicht zugelassen worden ist« Die Ablehnung der Zulassung eines Rechtsmittels braucht nämlich überhaupt nicht erwähnt zu werden« Hat also das Gericht hierüber keinen Ausspruch getan, ist nicht ersichtlich, daß ein Fehler unterlaufen sein könnte, wie das etwa beim Pehlen einer Kostenentscheidung oder einer Streitwertfestsetzung der Pall sein könnte« 73 Gerade weil nur die Rechtsmittelzulassung auszusprechen ist, deren Ablehnung aber nicht beschieden zu werden braucht, muß aus dem Schweigen des Gerichts entnommen werden, daß die Revision nicht zugclassen wurde, und müssen die Parteien darauf vertrauen können, daß das erlassene Urteil vorbehaltlich einer eventuellen sog«.

    Venn auch dieser Beschluß nach § 567 Abs«, 3 ZPO unanfechtbar ist, unterliegt er trotzdem der Beurteilung des Revisionsgerichts dahin, ob überhaupt ein Pall des § 319 ZPO Vorgelegen hat und damit eine Berichtigung nach dieser Vorschrift vor genommen werden durfte» Ein ohne gesetzliche Grundlage ergangener Beschluß kann die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nicht herbeiführen, was auch vom Revisionsgericht zu beachten ist (ebenso BGHZ 20, 188 /T907) °.

  • BAG, 29.08.2001 - 5 AZB 32/00

    Fehlerhafter Berichtigungsbeschluß

    Es wird in Rechtsprechung und Literatur teilweise durchaus als genügend angesehen, wenn sich die Unrichtigkeit einer verkündeten Urteilsformel aus den später abgefaßten Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BAG 13. November 1974, aaO - solange das berichtigte Urteil noch nicht rechtskräftig ist; BAG 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - NJW 1969, 1871; BGH 28. Juni 2000 - XII ZB 157/99 - NJW-RR 2001, 211; BGH 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93 - BGHZ 127, 74; BGH 22. März 1990, aaO; BGH 8. März 1956 - III ZR 265/54 - BGHZ 20, 188, 192; LAG Köln 6. April 2000 MDR 2000, 1255; Lindacher ZZP 88 [1975] 64, 70 - bis zum Eintritt der Rechtskraft der zu berichtigenden Entscheidung; Braun JuS 1986, 364, 366; MünchKomm-ZPO/Musielak 2.Aufl. § 319 Rn. 8).
  • BAG, 07.12.1990 - 7 AZR 267/90

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluss - Revision gegen Endurteile des

    Ein vom Berufungsgericht erlassener Berichtigungsbeschluß, der die gesetzlichen Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, kann die Statthaftigkeit der Revision nicht herbeiführen (BAGE 22, 53; 52, 375 = AP Nr. 15 und 20 zu § 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO durch Berichtigungsbeschluß nachgeholt werden kann (BAGE 22, 53 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78] = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO).

    Ist dies nicht der Fall, so hat ein die Revisionszulassung aussprechender Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BAGE 22, 53 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78] = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO).

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

    Es ist allgemein anerkannt, daß eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung dann, wenn die Voraussetzungen des § 319 ZPO erfüllt sind, durch Berichtigungsbeschluß nachgeholt werden kann (BGHZ 20, 188, 191; BGH Urteil vom 25. September 1958 - VII ZR 104/57 = NJW 1958, 1917; BAG MDR 1969, 877; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 546 Rdz. 13; § 511 a Rdz. 31; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 143 S. 813; Baumbach/Albers, ZPO 38. Aufl. § 546 Anm. 2 C b).
  • BAG, 07.12.1990 - 7 AZR 268/90

    Möglichkeit der Nachholung der Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluss -

    Ein vom Berufungsgericht erlassener Berichtigungsbeschluß, der die gesetzlichen Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, kann die Statthaftigkeit der Revision nicht herbeiführen (BAGE 22, 53; 52, 375 = AP Nr. 15 und 20 zu § 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß eine im Berufungsurteil übersehene Revisionszulassung unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO durch Berichtigungsbeschluß nachgeholt werden kann (BAGE 22, 53 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78] = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO).

    Ist dies nicht der Fall, so hat ein die Revisionszulassung aussprechender Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (BAGE 22, 53 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78] = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO).

  • BGH, 09.12.1987 - IVa ZR 155/86

    Berichtigung von Tatbestandsberichtigungsbeschlüssen; Leistungsfreiheit des

    Ein Beschluß nach § 319 ZPO bindet daher das Rechtsmittelgericht nicht, wenn eine offenbare Unrichtigkeit weder aus der berichtigten Entscheidung noch aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung erkennbar ist, weil es sich in Wahrheit nicht um einen Berichtigungsbeschluß handelt (BGHZ 20, 188, 190; BAG NJW 1969, 1871; AP ZPO § 319 Nr. 17; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 319 Rdn. 7 und 29; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 60 I 3 a Fn. 19 m.w.N.).
  • BAG, 11.12.1998 - 6 AZB 48/97

    Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen

    Grundsätzlich sei es auch nicht zulässig, die zwar beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Rechtsmittelzulassung durch Berichtigungsbeschluß gemäß § 319 ZPO nachzuholen, es sei denn, aus dem Urteil selbst oder aus den Umständen bei Verkündung ergebe sich auch für Außenstehende, daß das Rechtsmittel zugelassen, diese Entscheidung aber versehentlich nicht verkündet wurde (BAG Urteile vom 5. Mai 1960 - 2 AZR 511/58 - BAGE 9, 205 = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO; vom 9. März 1968 - 5 AZR 252/67 - AP Nr. 14 zu § 319 ZPO; vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - BAGE 22, 53 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 551/72 - BAGE 25, 9 = AP Nr. 2 zu § 566 ZPO; vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; Beschluß vom 21. März 1974 - 1 ABR 19/74 - AP Nr. 13 zu § 92 ArbGG 1953; Urteile vom 24. März 1982 - 5 AZR 1183/79 - n.v.; vom 19. November 1985 - 1 AZR 1154/79 - n.v.; Beschluß vom 21. März 1986 - 5 AZB 19/85 - n.v.; Urteile vom 2. April 1986 - 2 AZR 288/85 - n.v.; vom 25. Juni 1986 - 4 AZR 206/85 - BAGE 52, 242 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Beschluß vom 19. August 1986 - 4 AZB 15/86 - BAGE 52, 375 = AP Nr. 20 zu § 319 ZPO; Urteil vom 30. September 1987 - 4 AZR 233/87 - BAGE 56, 179 = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag).
  • BAG, 19.06.1998 - 6 AZB 48/97

    Zulassung der Berufung - Anfrage wegen Divergenz

    Grundsätzlich sei es auch nicht zulässig, die zwar beschlossene, aber versehentlich nicht verkündete Rechtsmittelzulassung durch Berichtigungsbeschluß gemäß § 319 ZPO nachzuholen, es sei denn, daß sich aus dem Urteil selbst oder aus den Umständen bei Verkündung auch für Außenstehende ergebe, daß das Rechtsmittel zugelassen, aber diese Entscheidung versehentlich nicht verkündet wurde (BAG Urteile vom 5. Mai 1960 - 2 AZR 511/58 - AP Nr. 4 zu § 319 ZPO; vom 9. März 1968 - 5 AZR 252/67 - AP Nr. 14 zu § 319 ZPO; vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; vom 19. Januar 1973 - 2 AZR 551/72 - BAGE 25, 9 = AP Nr. 2 zu § 566 ZPO; vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; Beschluß vom 21. März 1974 - 1 ABR 19/74 - AP Nr. 13 zu § 92 ArbGG 1953; Urteile vom 24. März 1982 - 5 AZR 1183/79 - n.v.; vom 19. November 1985 - 1 AZR 1154/79 - n.v.; Beschluß vom 21. März 1986 - 5 AZB 19/85 - n.v.; Urteile vom 2. April 1986 - 2 AZR 288/85 - n.v.; vom 25. Juni 1986 - 4 AZR 206/85 - BAGE 52, 242 = AP Nr. 122 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Beschluß vom 19. August 1986 - 4 AZB 15/86 - BAGE 52, 375 = AP Nr. 20 zu § 319 ZPO; Urteil vom 30. September 1987 - 4 AZR 233/87 - BAGE 56, 179 = AP Nr. 33 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag).
  • BAG, 02.04.1986 - 2 AZR 288/85

    Statthaftigkeit der Revision

    § 318 ZPO darf nach herrschender Meinung nur in den Fällen der Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung durchbrochen werden, bei denen die Unrichtigkeit der niedergelegten Erklärung offenbar ist, d.h. sich selbst für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung ohne weiteres ergibt (BGHZ 20, 188, 192; BGHZ 78, 22 [BGH 08.07.1980 - VI ZR 176/78] = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO; BAG 22, 53, 56 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG 9, 205, 208 ff. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO).

    Ein vom Berufungsgericht erlassener Berichtigungsbeschluß, der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nicht herbeiführen; ein derartiger Mangel ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BAG vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 - AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 - AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; BAG Beschluß vom 19. November 1985, aaO; BGHZ 20, 188, 190; a.A. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 72 Rz 21 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 19.08.1986 - 4 AZB 16/86
    § 318 ZPO darf nach herrschender Meinung nur in den Fällen der Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung durchbrochen werden, bei denen die Unrichtigkeit der niedergelegten Erklärung offenbar ist, d. h. sich selbst für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlaß und Verkündung ohne weiteres ergibt (BGHZ 20, 188, 192; BGHZ 78, 22 = AP Nr. 19 zu § 319 ZPO; BAG 22, 53, 56 = AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG 9, 205, 208 ff. = AP Nr. 4 zu § 319 ZPO).

    Ein vom Berufungsgericht erlassener Berichtigungsbeschluß, der die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nicht herbeiführen; ein derartiger Mangel ist auch vom Revisionsgericht zu beachten (BAG vom 4. Juni 1969 - 4 AZR 418/68 -, AP Nr. 15 zu § 319 ZPO; BAG Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 AZR 364/72 -, AP Nr. 17 zu § 319 ZPO; BAG Beschluß vom 19. November 1985» aaO; BGHZ 20, 188, 190; a. A. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 72 Rz 21 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 984/93

    Altersgrenze bei Zusage beamtenrechtlicher Versorgung

    Ein vom Berufungsgericht erlassener Berichtigungsbeschluß, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann dementsprechend die Statthaftigkeit der Revision nicht herbeiführen (vgl. z. B. neben der oben angeführten Rechtsprechung BAGE 22, 53; 52, 375 = AP Nr. 15 und 20 zu § 319 ZPO).
  • BAG, 25.06.1986 - 4 AZR 206/85

    Urteilstenor - Tenor des Urteils - Rechtssicherheit - Zulassung der Revision -

  • BAG, 19.08.1986 - 4 AZB 15/86

    Urteilsverkündung - Verkündung eines Urteils - Arbeitsgerichtliches Verfahren -

  • BAG, 27.06.1984 - 5 AZR 25/83
  • BAG, 21.03.1974 - 1 ABR 19/74

    Rechtsbeschwerde - Divergenz - Beschlußformel des Landesarbeitsgerichts -

  • BAG, 23.11.1979 - 7 AZR 944/77
  • BFH, 24.09.1971 - VI R 24/71

    Zulassung der Revision - Urteil - Beschwerdeverfahren - Nichtzulassung der

  • BAG, 24.03.1982 - 5 AZR 1183/79
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