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   BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71   

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https://dejure.org/1972,481
BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71 (https://dejure.org/1972,481)
BAG, Entscheidung vom 23.03.1972 - 2 AZR 216/71 (https://dejure.org/1972,481)
BAG, Entscheidung vom 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 (https://dejure.org/1972,481)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    NS-Vergangenheit - Dienststelle des Bundes - Unkündbarer Angestellter - Grund zur fristlosen Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAT § 12 Abs. 2 § 55; BGB § 626

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 222
  • MDR 1972, 983
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55

    Ordentliche Kündigung - Anderweite Unterbringung - Dringende betriebliche

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71
    nicht auf den bisherigen Beschäftigungsbetrieb beschränken darf (BAG AP Nr. 15 zu § 626 BGB [hier Kleinbshnbetrieb eines Landkreises, der verpflichtet wurde, den damaligen Kläger gegebenenfalls auch in geeigneten Stellen der Kreisverwaltung unterzubringen]; BAG AP Nr. 52 zu § 626 BGB [hier Deutsche Bundesbahn])» Diese Pflicht, das ist der Beklagten zuzugeben, folgt nicht aus § 12 Abs» 2 BAT» Diese Vorschrift ist als Schutz des Angestellten vor dem uneingeschränkten Versetzungsrecht, der Behörden zu verstehen (Clemens-Scheuring-Steingen-Görner-Opalke, BAT, Kommentar 1961, Anm» 5 zu § 12)» Vielmehr handelt es sich um die Ausfüllung des Begriffes der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, die bei Jeder fristlosen Kündigung besonders eines unkündbaren Arbeitnehmers zu stellen ist» Die Fortsetzung eines unkündbaren Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitgeber keine unzumutbare Belastung, solange es ihm möglich ist, den Arbeitnehmer überhaupt noch, und sei es auch in einem anderen Betrieb seines Unternehmens in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu beschäftigen (G» Hueck, Amm zu AP Nr» 15 zu § 626 BGB)» Dank ihres Versetzungsrechtes hat die Beklagte aber auch die Möglichkeit, den Kläger an geeigneter Stelle in irgendeinem ihrer Ministerien unterzubringen» 'Wenn der Kläger sich demgegenüber auf § 12 Abs» 2 BAT berufen und die Zustimmung verweigern wollte, könnte ihm Arglist entgegengesetzt werden (Clemens-Scheuring-Steingen- Görner-Opalke, aaO)" Er ist aber ausdrücklich bereit, Jede seiner bisherigen Tätigkeit und Vergütung entsprechende Stelle innerhalb der Bundesverwaltung anzunehmen» Die Beklagte hat nur vorgebracht, sie habe vergeblich versucht, den Kläger beim Bundesamt für Verfassungsschutz unterzubringen» Dieser einzige Versuch reicht bei der Vielzahl vorhandener Dienststellen nicht aus, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers darzutun» Vielmehr hätte die Beklagte im einzelnen darzulegen, daß es nicht möglich ist, dem Kläger zumutbare Stellen durch eine Umsetzung für den Kläger freisumachen» Sie müßte dazu ihre personelle Besetzung bei weiteren in Betracht kommenden Dienststellen in dem'für.die Unterbringung des Klägers notwendigen Umfang offenlegen (vgl" BAG AP Nr» 52 zu § 626 BGB, So 2 R)o Im vorliegenden Palle hätte zum mindesten in die Erwägungen einbezogen werden müssen, ob ein fremdsprachenkundiger Angestellter in keiner Dienst stelle des Bundes, außer im Auswärtigen Amt, gleich wertig (zoBo als Übersetzer) hätte verwendet werden können«.
  • BAG, 28.11.1968 - 2 AZR 76/68

    Einstellungbefugnus - Entlassungbefugnis - Abfindung

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71
    Zwar ist es richtig, daß im Rahmen sogenannter betriebsbedingter ordentlicher Kündigungen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eine anderweitige Unterbringung in dem Anstellungsbetrieb, nicht im gesamten Unternehmen versuchen muß (BAG 3, 155 ff«- = AP Nr« 18 zu § 1 KSchG; BAG 2o, 55 = AP Nr« 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG 21, 221 = AP Nr« 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung)« Dieser Grundsatz findet auch auf die öffentliche Verwaltung Anwendung mit der Maßgabe, daß dem Betrieb die Dienststelle einer Verwaltung, dem Unternehmen die Bundesverwaltung entspricht (Hueck, KSchG, 7° Aufl«, Anm« 61 zu § 1 a«E«)« Aber gerade für die außerordentliche Kündigung insbesondere unkündbarer Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß sich die Verpflichturg des Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung zu versuchen.
  • BAG, 25.09.1956 - 3 AZR 102/54

    Arbeitsverhältnis: Vorrang anderweitiger Verwendung vor betrieblicher Kündigung,

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71
    Zwar ist es richtig, daß im Rahmen sogenannter betriebsbedingter ordentlicher Kündigungen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur eine anderweitige Unterbringung in dem Anstellungsbetrieb, nicht im gesamten Unternehmen versuchen muß (BAG 3, 155 ff«- = AP Nr« 18 zu § 1 KSchG; BAG 2o, 55 = AP Nr« 1 zu § 1 KSchG Krankheit; BAG 21, 221 = AP Nr« 19 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung)« Dieser Grundsatz findet auch auf die öffentliche Verwaltung Anwendung mit der Maßgabe, daß dem Betrieb die Dienststelle einer Verwaltung, dem Unternehmen die Bundesverwaltung entspricht (Hueck, KSchG, 7° Aufl«, Anm« 61 zu § 1 a«E«)« Aber gerade für die außerordentliche Kündigung insbesondere unkündbarer Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß sich die Verpflichturg des Arbeitgebers, die anderweitige Unterbringung zu versuchen.
  • BAG, 25.02.1960 - 3 AZR 446/57

    Lange Betriebszugehörigkeit - Unkündbarkeit - Anwartschaft auf betriebliche

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71
    "Der Kläger konnte infolge seiner politischen Belastung sein Amt nicht ausüben» Da er der NSDAP vor dem 1= April 1933 beigetreten war, war er zu entlassen»" Nicht die Parteizugehörigkeit also ist entscheidend, sondern der Umstand, daß der Arbeitnehmer infolgedessen nicht mehr beschäftigt werden, seine Leistung nicht mehr entgegengenommen werden kann, daher das Arbeitsverhältnis unmittelbar betroffen ist» Diese Rechtsprechung wird vom Bundesgerichtshof bestätigt in BGH WPM 1965 So 973 (974), wenn es dort unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGHZ 12, 359 heißt: "Nach der Rechtsprechung des Senats gab eine Entlassungsanordnung der Militärregierung, die eine Weiterbeschäftigung des Betroffenen hinderte, stets einen wichtigen Grund zur Kündigung ab»" Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stimmt demnach mit der des Bundesarbeitsgerichts überein» In allen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Pallen, in denen der gekündigte Arbeitnehmer der NSDAP angehörte (BAG 3, 352 ff» = AP Nr» 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAG 9, 85 ff» = AP Nr» 5o zu § 6 1 i BGB Fürsorgepflicht), hatte die Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zur NSDAP eine Störung im Leistungsbereich bewirkte Es bestand nämlich ein Befehl der Besatzungsmacht (BAG aaO), wonach eine bestimmte Gruppe von Parteimitgliedern nicht weiterbeschäftigt werden durfte» Konnte aber der Arbeitgeber die Arbeitsleistung jener Arbeitnehmer1 nicht mehr entgegennehmen - ein Verstoß gegen den Befehl bzv;» die Anordnung war ihm nicht zuzumuten - , so war dadurch die Durchführung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich in einer Weise gestört, daß ein Festhalten am Arbeitsvertreg dem Arbeitgeber unzumutbar war».
  • BGH, 24.02.1954 - II ZR 88/53

    Kündigung eines Geschäftsführers

    Auszug aus BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71
    In dem vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Pall hinderte die Parteizugehörigkeit des damaligen- Klägers des halb seine VJeiterbeschäftigung bei der beklagten GmbH, weil eine Anordnung deis Bürgermeisters der Stadt Hamburg vom 2» Juni 194-5 bestand, alle vor dem 1» April 1933 der NSDAP beigetretenen Bediensteten der Stadt zu entlassen» Der damalige Kläger, Gelschäftsführer der GmbH, war seit 1925 Parteimitglied» Deshalb heißt es folgerichtig in BGHZ 12, 337 L>1°, i.
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Sie erstrecken sich im Grundsatz auf sämtliche Geschäftsbereiche des betreffenden öffentlichen Arbeitgebers und zwar im Rahmen seines gesamten territorialen Einflussbereichs (so schon Senat 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 222).

    Außerdem hätte sie näher ausführen müssen, weshalb für den fremdsprachenkundigen, als Dolmetscher bereits eingesetzten Kläger unter Berücksichtigung seiner erklärten Bereitschaft, im gesamten Gebiet der Bundesrepublik ggf. auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen tätig zu werden, keine Verwendungsmöglichkeit bestand (vgl. Senat 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 222).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 19).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Der Arbeitgeber hat zur Vermeidung einer Kündigung alle in Betracht kommenden Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten von sich aus umfassend zu prüfen und eingehend zu sondieren (Senat 26. November 2009 - 2 AZR 272/08 - Rn. 35, AP BGB § 626 Nr. 225 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 16; 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 222) .
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95

    Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung

    Insofern sind nach der Rechtsprechung nicht nur vorliegende Versetzungsmöglichkeiten (§ 12 BAT) innerhalb der Dienststelle oder des Betriebes zu prüfen, sondern die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbereich des Arbeitgebers zu erstrecken (BAG Urteile vom 8. Oktober 1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 16 zu § 626 BGB; vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB und BAG Urteil vom 23. Februar 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT).
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    Es hat ferner den aufgrund der tariflichen Unkündbarkeit anzulegenden strengen Prüfungsmaßstab beachtet, indem es die verschärften Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers, eine Weiterbeschäftigung zu versuchen (BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222 = AP BAT § 55 Nr. 1; 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP BAT § 55 Nr. 3; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17.September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP § 626 BGB Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3), in seine Überlegungen einbezogen hat.
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Für die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers müssen insoweit verschärfte Anforderungen an die Pflicht des Arbeitgebers gestellt werden, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung im Betrieb bzw. im Unternehmen zu versuchen (BAG Urteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, a. E. der Gründe; BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - RzK I 6 f Nr. 15, zu II 4 b der Gründe; BAG Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO, zu II 3 f der Gründe).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG Urteil vom 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG Urteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG Urteil vom 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 19).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 217/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10 ,19).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 8 Sa 23/17

    Außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers

    Sie erstrecken sich im Grundsatz auf sämtliche Geschäftsbereiche des betreffenden öffentlichen Arbeitgebers und zwar im Rahmen seines gesamten territorialen Einflussbereichs (so schon BAG 23.03.1972, -- 2 AZR 216/71 - zu 2 der Gründe, BAGE 24, 222).Im Regelfall wird der Arbeitgeber zumindest anhand vorhandener Stellenpools und Stellenpläne prüfen müssen, ob im Kündigungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers bestand bzw. sich eröffnen könnte.
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 218/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG 6. November 19997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 19).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 219/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 220/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Hamm, 21.02.2013 - 17 Sa 1660/12

    Versetzung; Begriff des "Dritten" i.S.d. § 4 Abs. 2 TVöD -VKa

  • LAG Berlin, 07.11.1977 - 9 Sa 48/77

    Streitwert: Änderungskündigung - Dreimonatsdifferenz

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