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   BAG, 14.12.1956 - 1 AZR 531/55   

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BAG, 14.12.1956 - 1 AZR 531/55 (https://dejure.org/1956,157)
BAG, Entscheidung vom 14.12.1956 - 1 AZR 531/55 (https://dejure.org/1956,157)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 1956 - 1 AZR 531/55 (https://dejure.org/1956,157)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 3, 327
  • NJW 1957, 648 (Ls.)
  • DB 1957, 238
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 13.07.1956 - 1 AZR 361/54

    Betrieblich Altersversorgung: Auslegung der Ruhhegehaltsvereinbarung, Widerruf

    Auszug aus BAG, 14.12.1956 - 1 AZR 531/55
    Hat sich in einer Ruhegeldregelung der Arbeitgeber den Widerruf des Ruhegeldversprechens vorbehalten, so ist in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 315 BGB zu prüfen, ob der Widerruf nach billigem Ermessen vorzunehmen ist oder im freien Belieben des Arbeitgebers steht (Urteil des Senats vom 13. Juli 1956 - 1 AZR 361/54, AP Nr. 13 zu § 242 BGB Ruhegeld).
  • BAG, 28.07.2004 - 10 AZR 19/04

    Jubiläumszuwendung

    Stellt der Arbeitgeber die Zahlung der Jubiläumszuwendungen ein, um in Zukunft alle Arbeitnehmer wiederum gleich zu behandeln, so ist sein Verhalten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sachlich gerechtfertigt (vgl. BAG 14. Dezember 1956 - 1 AZR 531/55 - BAGE 3, 327; 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; LAG Köln 28. Oktober 1987 - 7 Sa 305/87 -, zu II 4 a und b der Gründe; Bollacher Die verpflichtende Wirkung üblicher Leistungen im Arbeitsrecht S. 32 f.).
  • BAG, 02.10.1962 - 3 AZR 536/61

    Widerruf von Versorgungsleistungen - Pensionär - Billiges Ermessen - Allgemeine

    Eie Revision der Beklagten ist nicht begründet» Das Landesarbeitsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Kläger die auf Grund ihres Schreibens vom 7° Juni 1952 der Beklagten gewährten Zuwendungen - mietfreie Wohnung und monatliche Unterstützung von 200,- DM - nach freiem Ermessen widerrufen durften» Ihre Ermessensfreiheit war lediglich begrenzt durch die Gebote der guten Sitten und durch das Verbot von Rechtsmißbrauch und Willkür; d 0h 0 sic durften den Widerruf der Leistungen nicht auf offen sichtlich unsachliche Gründe stützen (BAG 3, 327)» Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Schreibens vom 7» Juni 1952, in dem die Kläger sich den Widerruf Vorbehalten und jede Rechtspflicht ausschließen (BAG 3? 327 Leitsatz 4)0.

    Die Revision meint dagegen, die Kläger hätten den Widerruf nur nach billigem Ermessen im Sinne des zitierten Urteils, doho nach einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Parteien, erklären dürfen» Denn nach BAG 3, 327 komme ein freies Widerrufsrecht nur gegenüber dem aktiven Arbeitnehmer in Betracht, aber niemals gegenüber dem Pensionär; derselbe Grundsatz sei auch in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, AP Nr» 55 zu § 242 BGB Ruhegehalt, aus gesprochen» Die Bindung des Versorgung gewährenden Arbeitgebers könne aber gegenüber der Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers nicht geringer sein als gegenüber dem Ruheständler selbst» Diese auf die erwähnten Urteile gestützte Rechtsansicht der Revision läßt sich in dieser Allgemeinheit nicht halten; insbesondere für den hier gegebenen Sachverhalt ist sie nicht richtig».

    BAG 3, 327 betrifft einen Tatbestand, in dem betriebliche Zuschüsse zur Sozialversicherungsrente seit über 10 Jahren allgemein gewährt wurden«, Auch im Pall von AP Nr» 55 zu § 242 BGB Ruhegehalt wurden Versorgungsbezüge auf Grund allgemeiner Richtlinien gezahlt» Nur für diese 5.

    Die Grundsätze aus BAG 3, 327 lassen sich deshalb auf diesen Fall nicht übertragen (vgl, A, Hueck 6.

    in seiner Anm" zu diesem Urteil, AP Nr. 18 zu § 242 BGB Ruhegehalt zu 2; Hilger in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 1962, Bd. 1, S. 57 ff.).

    Passen somit die Erwägungen, die in den Urteilen BAG 3, 327 und AP Nr. 55

  • BAG, 23.10.1962 - 3 AZR 85/61

    Allgemeiner freier Widerrufsvorbehalt - Generelle betriebliche Ruhegeldzusage -

    Vielmehr 4 erlaubt ein allgemeiner freier Widerrufsvorbehalt im Palle einer generellen betrieblichen Ruhegeldzusage dem Arbeitgeber in Verhältnis zun Pensionär eine Ausübung des Widerrufsrechts nur nach billigem Ermessen, wenn nicht die Umstände des Falles eine andere Auslegung gebieten (BAG 3, 327 - AP Nr" 18 zu § 242 BGB Ruhegehalt).

    Diese aus der Fürsorgepflicht abzuleitende Einschränkung des freien Widerrufsrechts gegenüber dem Pensionär hat ihre Wurzeln bereits in der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (Einzelnachweise bei Hilger, Das betriebliche Ruhegeld, 1959? S, 129 ff")" Es trifft auch nicht zu, daß , wie das Berufungsgericht meint, der Erste Senat die Grundsätze aus BAG 3, 327 durch das Urteil vom 22, November 1957 (1 AZR 441./56, AP Nr, 34 zu § 242 BGB Ruhegehalt) auf gegeben hätte.

    den Grundsätzen aus BAG 3, 327 nicht abweichen wollte, ergibt sich auch daraus, daß das Urteil von 1937 sich mit dem vorangegangenen Urteil überhaupt nicht auseinandersetzt, Vor allem aber zeigt das Urteil vom 11 > November I960, 1 AZR 243/60, AP Nr, 55 aaO, daß der Erste Senat an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten hat.

    Die Einschränkung des freien V/iderrufsrechtes gegen über dem Pensionär nach den Grundsätzen aus BAG 3, 327 gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch hier, obgleich die Ruhegeldzusage die in der Praxis übliche Formel enthält,-daß ein Rechtsanspruch nicht be stehe, Die Bedeutung dieser Klausel erschöpft sich darin, daß sie den Widerrufsvorbehalt noch einmal betont.

    Auch die Rechtsprechung hat sich bisher auf die Unterscheidung zwischen Ausschluß des Rechtsanspruchs und Widerrufsvorbehalt im allgemeinen nicht eingelassen, sondern beides gleichgewertet (so ins besondere auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl, BAG 3, 327 £530 und Leitsatz 47 und AP 6.

    beruht, die nach einer umfassenden Abwägung der Interessen beider Beteiligter die Kürzung gerechtfertigt erscheinen lassen (BAG 3, 327 /330, 331.7) - Hierzu hat der Beklagte in erster Linie vorgetragen , daß den Pensionären nach den neuen Richtlinien ein Rechtsanspruch eingeräumt sei: es ist aber zu beachten, daß sich auch in den neuen Richtlinien in § 10 ein -allerdings an bestimmte Tatbestände gebundener - Widerrufsvorbehalt findet" Der Übergang von einem allgemeinen, nach billigem Ermessen aus zu1 'ibenden.

  • FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 736/16

    Schädlicher Vorbehalt auch bei arbeitsrechtlicher Unwirksamkeit, § 6a Abs. 1 Nr.

    Die noch in EStR 6a Abs. 3 zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -BAG- ist überholt (Urteil vom 14.12.1956 1 AZR 531/55, BStBl I 1959, 258: Widerruf nach freiem Ermessen, ohne Rücksicht auf die Pensionsberechtigten, im Allgemeinen zulässig).
  • BSG, 15.08.1996 - 9 RV 22/95

    Rücknahme von Folgebescheiden nach § 45 SGB X

    Doch stand auch schon damals aufgrund des Urteils des BAG vom 14. Dezember 1956 (BAGE 3, 327) fest, daß einem Arbeitnehmer gegenüber, der aufgrund einer allgemeinen Ruhestandsregelung bereits pensioniert worden war, ein freier Widerruf des Ruhegeldes in der Regel unzulässig war.
  • FG Düsseldorf, 29.05.2019 - 15 K 690/16

    Zur steuerlichen Anerkennung von Rückstellungen für Pensionszusagen mit

    Die noch in EStR 6a Abs. 3 zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts -BAG- ist überholt (Urteil vom 14.12.1956 1 AZR 531/55, BStBl I 1959, 258: Widerruf nach freiem Ermessen, ohne Rücksicht auf die Pensionsberechtigten, im Allgemeinen zulässig).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 16/94

    Überhöhter Teil einer Pensionszusage ist bei der Rückstellungsbewertung nicht zu

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine Minderung oder ein Entzug nur zulässig, wenn die Pensionsleistungen bei Abwägung der berechtigten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach billigem Ermessen unzumutbar wären (§§ 315, 242 BGB; BGA-Urteile vom 14. Dezember 1956 1 AZR 531/55, BStBl I 1959, 258; vom 18. Mai 1977 3 AZR 371/76, BAGE 29, 169, Der Betrieb - DB - 1977, 1655; BFH-Urteil in BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142, 147; vgl. auch Abschn. 41 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -).
  • BAG, 23.04.1963 - 3 AZR 173/62

    Pensionär - Weihnachtszuwendung - Schenkung - Freiwillig übernommene Fürsorge -

    Bei der danach erforder lichen Interessenabwägung (vgl. BAG 5, 327 = AP Nr. 18 zu § 242 BGB Ruhegehalt) ist zu berücksichtigen, daß der Verlust des Weihnachtsgeldes denKKläger nicht in dem Maße trifft wie eine Kürzung seiner Rente.
  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 1124/79

    Leistungsprämie - billiges Ermessen

    § 315 und § 319 Abs. 1 BGB nennen das billige Ermessen, § 319 Abs. 2 BGB das freie Belieben (vgl. hierzu BAG 3, 327 (329 f.) = AP Nr. 18 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu I der Gründe); Reimer-Schmidt in Sörgel/Siebert, BGB, 10. Aufl., § 315 RdNr. 4).
  • BFH, 25.11.1987 - II R 185/80

    Zur Erfassung noch nicht fälliger Versicherungsansprüche aus einer

    Nach der an den beiden Feststellungszeitpunkten maßgebenden Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1956 1 AZR 531/55, BStBl I 1959, 258) konnten Pensionszusagen nach freiem Belieben widerrufen werden, wenn in der Zusage der jederzeitige Widerruf vorbehalten war oder sie eine ähnliche Formulierung enthielt, ohne daß zum Ausdruck kam, daß der Widerruf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden dürfe.
  • BFH, 22.01.1958 - I 14/57 S

    Steuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen an eine betriebliche

  • BAG, 09.11.1973 - 3 AZR 124/73

    Ruhegehalt - Versorgungsfond - Altersrente - Kürzung der Altersrente durch

  • BAG, 12.03.1963 - 3 AZR 266/62

    Ruhegeldordnung - Aufstellung durch Arbeitgeber - Bekanntgabe im Betrieb -

  • FG Hamburg, 13.02.2001 - VI 81/99

    Pensionsrückstellung für Zusagen, die der Arbeitgeber für übernommene

  • LAG Köln, 30.01.1998 - 11 Sa 1053/97

    Betriebliche Altersversorgung; flexible Altersrente, verschlechternde

  • BAG, 26.10.1962 - 1 AZR 8/61

    Betriebsvereinbarung - Beschneidung eines Rechts - Änderung der Rechtslage -

  • BAG, 21.07.1964 - 3 AZR 384/63

    Widerrufsvorbehalts - Generelle Ruhegeldregelung - Interessenabwägung -

  • BAG, 03.02.1960 - 3 AZR 415/58

    Ruhelohnbestimmung - Widerrufsvorbehalt - Ruhegeldbewilligung - Bildung von

  • BAG, 11.08.1964 - 3 AZR 245/63

    Betriebsvereinbarung - Ruhegeldordnung - Betrieblich Sozialversicherung -

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