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   BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76   

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BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76 (https://dejure.org/1978,123)
BAG, Entscheidung vom 22.02.1978 - 5 AZR 805/76 (https://dejure.org/1978,123)
BAG, Entscheidung vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 (https://dejure.org/1978,123)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tarifliche Ausschlußklausel - Erfolglose schriftliche Geltendmachung - Fristgerechte Zahlungsklage - Erhebung der Kündigungsschutzklage - Ausschlußfrist - Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - Kündigungsschutzverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 30, 135
  • NJW 1978, 1942
  • MDR 1978, 788
  • BB 1978, 912
  • DB 1978, 1350
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 04.05.1977 - 5 AZR 187/76

    Ausschlußfristen - Fristwahrung durch Erhebung der Kündigungsschutzklage -

    Auszug aus BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76
    Der Senat hat dies mit der Erwägung begründet, das Gesamtziel des Kündigungsschutzbegehrens beschränke sich im Regelfalle nicht auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes, sondern sei auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes möglicherweise verloren gehen; dieses Ziel des Kündigungsschutzbegehrens sei dem Arbeitgeber im allgemeinen auch klar erkennbar, sofern sich nicht aus den Umständen ein anderer Wille Arbeitnehmers ergebe (zuletzt Urteil vom 4.5.1977 - 5 AZR 187/76 - AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen mit Anm. von Wiedemann).

    Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird die Fälligkeit der auf die Zeit nach der Kündigung entfallenden Lohnansprüche nicht bis zur Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits aufgeschoben; denn das die Unwirksamkeit der Kündigung aussprechende Urteil hat nur rechtsfeststellende und keine rechtsgestaltende Wirkung; es verändert die Rechtslage nicht, sondern stellt nur die objektiv bereits bestehende Rechtslage mit bindender Wirkung für die Prozeßparteien fest (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt das oben zu 1. genannte Senatsurteil vom 4.5. 1977 - AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen m.w.N.).

    Aus dem (zu 1b der Gründe) erwähnten Urteil des Senats vom 4.5.1977 (AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen) läßt sich kein dem Kläger günstigeres Ergebnis herleiten.

    Insbesondere kann der Senat nicht den § 16 Abs. 4 Rahmentarifvertrag einschränkend dahin auslegen, daß die zweimonatige Klagefrist für solche Ansprüche, die vom Ausgang eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens abhängen, erst mit rechtskräftiger Beendigung dieses Verfahrens in Lauf gesetzt wird (in diesem Sinne bes. Zöllner, a.a.O., neuerdings auch wieder Wiedemann in seiner Besprechung des Senatsurteils vom 4. Mai 1977 - AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).

  • BAG, 09.03.1966 - 4 AZR 87/65

    Kündigung - Kündigungstermin - Lohnausfall - Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76
    Die eindeutige Fassung des Tarifvertrages läßt keine andere Auslegung zu; das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zu derartigen Ausschlußklauseln (BAG, SAE 1962, 155 [156]; AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 22, 241 [244 f.] = AP Nr. 43 a.a.O.; AP Nr. 56 a.a.O.; zum Sonderfall der Stufenklage auch AP Nr. 58 a.a.O.; zu der vergleichbaren Problematik bei § 209 BGB vgl. ferner A. und G. Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 RdNr. 9; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 RdNr. 348; der gegenteiligen Ansicht des ArbG Hamburg in dem Urteil vom 29.4.1977 - 10 Ca 638/76 - AP Nr. 62 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - folgt der Senat nicht).

    Auf diese Konsequenzen sind die Tarifvertragsparteien nicht nur durch zahlreiche Gerichtsurteile, sondern auch durch das Schrifttum immer wieder hingewiesen worden (vgl. bes. Zöllner, Anm. zu AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [Bl. 3]; Schnorr, SAE 1966, 237 [zu 2 a.E.]; Lieb, Anm. zu AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Konzen, SAE 1970, 276 [zu I]; Stahlhacke, Handbuch zum Arbeitsrecht in 'Das Lohnbüro'; Gruppe 1 S. 205; Wiedemann, Festschrift für Karl Larenz, 1973, S. 199 [210]).

    Mit einer solchen Entscheidung würde der Senat in Widerspruch geraten zu dem Urteil des 4. Senats des BAG, AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu der entsprechenden Verfallklausel des früheren § 9 BRTV - Bau.

  • ArbG Hamburg, 29.04.1977 - 10 Ca 638/76
    Auszug aus BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76
    Die eindeutige Fassung des Tarifvertrages läßt keine andere Auslegung zu; das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zu derartigen Ausschlußklauseln (BAG, SAE 1962, 155 [156]; AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 22, 241 [244 f.] = AP Nr. 43 a.a.O.; AP Nr. 56 a.a.O.; zum Sonderfall der Stufenklage auch AP Nr. 58 a.a.O.; zu der vergleichbaren Problematik bei § 209 BGB vgl. ferner A. und G. Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 RdNr. 9; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 RdNr. 348; der gegenteiligen Ansicht des ArbG Hamburg in dem Urteil vom 29.4.1977 - 10 Ca 638/76 - AP Nr. 62 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - folgt der Senat nicht).
  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 941/08

    Tarifentgelterhöhung - Anrechnung auf tarifliche Ausgleichszulage und

    Auszug aus BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76
    Auf diese Konsequenzen sind die Tarifvertragsparteien nicht nur durch zahlreiche Gerichtsurteile, sondern auch durch das Schrifttum immer wieder hingewiesen worden (vgl. bes. Zöllner, Anm. zu AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen [Bl. 3]; Schnorr, SAE 1966, 237 [zu 2 a.E.]; Lieb, Anm. zu AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Konzen, SAE 1970, 276 [zu I]; Stahlhacke, Handbuch zum Arbeitsrecht in 'Das Lohnbüro'; Gruppe 1 S. 205; Wiedemann, Festschrift für Karl Larenz, 1973, S. 199 [210]).
  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 36/75

    Ausschlußfristen - Kündigung - Angestellter des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76
    Auch der 3. Senat des BAG hat im Grundsatz anerkannt, daß die Kündigungsschutzklage Rechte Arbeitnehmers auf Gehaltsfortzahlung wahren und vor tariflichem Verfall retten kann (AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 08.01.1970 - 5 AZR 124/69

    Fälligkeit von Lohnansprüchen eines Zeitlohnarbeiters - schriftliche

    Auszug aus BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 805/76
    Die eindeutige Fassung des Tarifvertrages läßt keine andere Auslegung zu; das entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zu derartigen Ausschlußklauseln (BAG, SAE 1962, 155 [156]; AP Nr. 31 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG 22, 241 [244 f.] = AP Nr. 43 a.a.O.; AP Nr. 56 a.a.O.; zum Sonderfall der Stufenklage auch AP Nr. 58 a.a.O.; zu der vergleichbaren Problematik bei § 209 BGB vgl. ferner A. und G. Hueck, KSchG, 9. Aufl., § 4 RdNr. 9; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 4 RdNr. 348; der gegenteiligen Ansicht des ArbG Hamburg in dem Urteil vom 29.4.1977 - 10 Ca 638/76 - AP Nr. 62 zu § 4 TVG Ausschlußfristen - folgt der Senat nicht).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2018 - 15 Sa 1700/17

    Anspruch auf stufenweise Wiedereingliederung - schwerbehinderter Arbeitnehmer -

    Eine Geltendmachung vor Fälligkeit wahrt eine tarifliche Ausschlussfrist jedenfalls dann, wenn der Anspruch schon entstanden ist (BAG a.a.O. Rn. 38; BAG 22.02.1978 - 5 AZR 805/76 - juris Rn. 16).
  • BAG, 05.11.2003 - 5 AZR 562/02

    Annahmeverzug - Beweis der Arbeitsunfähigkeit

    In der Kündigungsschutzklage liegt auch die schriftliche Geltendmachung der damit zusammenhängenden weiteren Ansprüche bei einer zweistufigen Ausschlussfrist; das gilt auch dann, wenn der Lauf der zweiten Frist für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses gehemmt ist (Senat 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135, 137 f.; BAG 21. März 1991 - 2 AZR 577/90 - AP BGB § 615 Nr. 49 = EzA BGB § 615 Nr. 68).
  • BAG, 24.08.1999 - 9 AZR 804/98

    Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs - Ausschlußfristen

    Anlaß für derartige Vereinbarungen ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135; 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 93), nach der die Erhebung einer Bestandsklage zwar regelmäßig als geeignet angesehen wird, eine Ausschlußfrist hinsichtlich der vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn zu wahren.
  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 699/00

    Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Entgeltfortzahlung bei witterungsbedingtem

    Der Warnfunktion der Ausschlußklausel ist vielmehr auch dann genügt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch vorzeitig geltend macht (Senat 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135 = AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 63; BAG 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 134 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 123).

    Ein solcher Zwang ist allerdings nur sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer die in der zweiten Stufe geforderte Klage auch durchsetzen kann (so bereits Senat 22. Februar 1978, aaO sowie BAG 27. März 1996, aaO).

    Eine an Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung des Tarifvertrags führt damit zu dem Ergebnis, daß die Zweimonatsfrist des § 16 Nr. 2 BRTV-Bau nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs in Lauf gesetzt wird (so bereits Senat vom 22. Februar 1978 aaO zu der vergleichbaren Klausel des § 16 BRTV-Bau Berlin).

  • BAG, 15.10.1981 - 2 AZR 548/79
    § 16 Abs. 1 des Arbeitsvertrages gewahrt (vgl. BAG vom 4.5. 1977 - 5 AZR 187/76 - BAG 29, 152 = AP Nr. 60 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG vom 22.2. 1978 - 5 AZR 805/76 - BAG 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG vom 24.6. 1960 - 1 AZR 29/58 - BAG 9, 296 = AP Nr. 5 zu § 4 TVG Ausschlußfristen), nicht aber die in § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages vorgesehene Frist für die gerichtliche Geltendmachung.

    Wenn eine Ausschlußklausel die strenge Form der gerichtlichen Geltendmachung vorschreibt, so genügt dieser demnach nur die Zahlungs klage (BAG vom 22.2. 1978 - 5 AZR 805/76 - aaO).

    Eine sinn- und zweckgerechte Auslegung führt daher zu dem Ergebnis, daß die Sechswochenfrist des § 16 Abs. 2 des Arbeitsvertrages nicht vor Fälligkeit des Anspruchs in Lauf gesetzt wird (vgl. BAG vom 18.1. 1969 - 3 AZR 451/67 - AP Nr. 41 zu § 4 TVG Ausschluß fristen; BAG vom 22.2. 1978 - 5 AZR 805/76 - aaO).

    Das die Unwirksamkeit der Kündigung aussprechende Urteil hat nur rechtsfeststellende und keine rechtsgestaltende Wirkung (ständige Rechtsprechung vgl. zuletzt BAG vom 22.2. 1978 - 5 AZR 805/76 - aaO; a.A. Becker/Bader, BB 1981, 1709).

    Sie zwingt den Gläubiger schon bei Untätigkeit des Schuldners seine Forderung fristgerecht einzuklagen, wenn er den Verfall vermeiden will (BAG vom 22.2. 1978 - 5 AZR 805/76 - aaO).

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87

    Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung;

    Diese Unzweckmäßigkeit führt aber deshalb noch nicht zur Unwirksamkeit, wie das Bundesarbeitsgericht bereits am 22. Februar 1978 (BAGE 30, 135 - AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfrist) zu § 16 RTV Gewerbliche Arbeitnehmer im Berliner Baugewerbe erkannt hat.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG können Fristen tariflicher Ausschlußklauseln, die die schriftliche Geltendmachung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangen, in der Regel durch Erhebung und Durchführung der Kündigungsschutzklage gewahrt werden, wenn es sich um Ansprüche handelt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen und die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden (vgl. BAGE 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TV Ausschlußfristen sowie Urteile vom 16. Juni 1976 - 5 AZR 224/75 - AP Nr. 56, vom 26. März 1977 - 5 AZR 51/76 - AP Nr. 59 und vom 21. Juni 1978 - 5 AZR 144/77 - AP Nr. 65, alle zu § 4 TV Ausschlußfristen; Senatsurteil vom 8. August 1986, aa0).

    Durch die Erhebung und Fortsetzung der Kündigungsschutzklage wird die zweite Stufe der Ausschlußfrist auch dann nicht gewahrt, wenn es sich um Zahlungsansprüche handelt, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAGE 30, 135; Senatsurteil vom 8. August 1986, aa0; Leser, aa0 H VI 6).

  • BAG, 21.05.1987 - 2 AZR 373/86

    Verfall eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt wegen Versäumung einer tariflichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in aller Regel ein ausreichendes Mittel zur Geltendmachung von Ansprüchen, die während des Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sofern die tarifliche Verfallklausel nur eine formlose oder schriftliche Geltendmachung verlangt (BAGE 29, 152, 155 [BAG 04.05.1977 - 5 AZR 187/76]; 30, 135, 137 und 46, 359, 361 = AP Nr. 60, 63 und 86 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Senatsurteile vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 2 b der Gründe; vom 20. März 1986 - 2 AZR 295/85 - EzA § 615 BGB Nr. 48, zu B II 2 a der Gründe sowie vom 5. Februar 1987 - 2 AZR 46/86 - n. v., zu II 2 der Gründe).

    Dies ist dem Arbeitgeber im allgemeinen auch klar erkennbar, sofern sich nicht aus den Umständen ein anderer Wille des Arbeitnehmers ergibt (vgl. BAGE 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 1 der Gründe).

    Für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom 8. Januar 1970 - 5 AZR 124/69 - BAGE 22, 241, 244 ff. = AP Nr. 43 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu 2 b der Gründe; Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135 = AP Nr. 63, aaO, zu 2 der Gründe; BAGE 46, 356, 361 [BAG 12.09.1984 - 1 AZR 342/83] = AP Nr. 86, aaO, zu I der Gründe; Senatsurteile vom 8. August 1985, aaO, zu II 2 d der Gründe, vom 20. März 1986, aaO, zu B II 2 c der Gründe sowie vom 5. Februar 1987, aaO, zu II 3 b der Gründe).

    Wie insbesondere der Fünfte Senat in dem Urteil vom 8. Januar 1970 (aaO) eingehend dargelegt und in dem Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO) nochmals bestätigt hat, läßt die eindeutige Fassung solcher Klauseln keine andere Auslegung zu.

    Wie der Fünfte Senat in dem Urteil vom 22. Februar 1978 (aaO) betont hat, ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien, die tarifliche Regelung der Ausschlußfristen zu ändern, die für Fälle der vorliegenden Art wenig sinnvoll ist, weil sie zu überflüssigen Zahlungsprozessen und vermeidbaren Belastungen mit den dadurch entstehenden Kosten führt.

  • BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 430/00

    Entgeltfortzahlung - tarifliche Ausschlußfrist

    Eine Feststellungsklage, die nur einzelne Vorfragen klärt, aber mögliche weitere Streitfragen nicht zur Entscheidung stellt, wahrt die Frist nicht (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135, 138; 1. März 1979 - 3 AZR 472/77 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 66 = EzA § 4 Ausschlußfristen Nr. 38, zu 2 b der Gründe).
  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

    Durch die Erhebung und Fortsetzung der Kündigungsschutzklage wird die zweite Stufe der Ausschlußfrist auch dann nicht gewahrt, wenn es sich um Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers handelt, die vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG Urteil vom 22. Februar 1978 BAG 30, 135 = AP Nr. 63 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; Leser, aaO, Abschnitt H VI 6 b).

    Für eine derartige "freie Interpretation" des Wortlautes eines Tarifvertrages, ist mit den Grundsätzen, die für die Auslegung von Tarifverträgen gelten (BAG Urteil vom 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 14) nicht vereinbar, wenn - wie vorliegend - für einen derartigen Willen der Tarifvertragsparteien keine Anhaltspunkte zu erkennen sind (BAG Urteil vom 22. Februar 1978, aaO).

    Der Senat schließt sich auch der weiteren Feststellung im Urteil des Fünften Senates vom 22. Februar 1978 (aaO) an, daß allein die Tarifpartner die Verantwortung dafür tragen, wenn sie in Kenntnis der Folgen ihre Tarifautonomie nicht nutzen, um den Sonderfall der Ausschlußfrist für Lohnansprüche, die von einem vorgreiflichen Kündigungsschutzprozeß abhängen, zweckmäßiger zu regeln.

  • BAG, 08.08.2000 - 9 AZR 418/99

    Ausschlußfristen bei Bestandsstreitigkeiten

    Sie enthalten auch dann keine gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, wenn sie vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen (BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135; 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 69).

    Anlaß für derartige Vereinbarungen ist die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der die Erhebung einer Bestandsklage zwar als geeignet angesehen wird, eine Ausschlußfrist hinsichtlich der vom Ausgang des Rechtsstreits abhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn zu wahren (vgl. BAG 22. Februar 1978 - 5 AZR 805/76 - BAGE 30, 135; 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4 Ausschlußfrist Nr. 114 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 93).

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

  • BAG, 09.08.1990 - 2 AZR 579/89

    Annahmevertrag; Ausschlußfrist

  • BAG, 14.12.2005 - 10 AZR 70/05

    Tarifliche Ausschlussfristen - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 12.09.1985 - 2 AZR 324/84

    Verzug des Arbeitgebers bei Verurteilung zur Beschäftigung

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 745/08

    Ausschlussfrist - gerichtliche Geltendmachung

  • BAG, 27.03.1996 - 10 AZR 668/95

    Sozialplananspruch - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 459/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche

  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 383/82

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Karenzentschädigung

  • BAG, 03.12.1987 - 2 AZR 439/87

    Rechtzeitige Geltendmachung von Verzugslohnansprüchen -

  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 58/92

    HAftung des Arbeitnehmers - tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 05.02.1987 - 2 AZR 46/86

    Frist zur schriftlichen Geltendmachung von Lohnansprüchen innerhalb einer

  • LAG Köln, 05.07.2002 - 11 Sa 559/01

    Verzugslohn; Annahmeverzug; böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs;

  • LAG Hamm, 25.08.1999 - 18 Sa 2197/98

    Ansprüche auf Vergütung nach einem Betriebsübergang; Unzulässigkeit einer Klage

  • BAG, 13.09.1984 - 6 AZR 379/81

    Kündigungsschutzklage und tarifliche Ausschlussfrist

  • BAG, 16.08.1983 - 3 AZR 206/82

    Manteltarifvertrag Außenhandel

  • LAG Hessen, 08.07.1997 - 9 Sa 2214/96

    Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf Tariflohnerhöhung;

  • LAG Niedersachsen, 19.07.1999 - 4 Sa 2647/98
  • LAG Thüringen, 27.09.2000 - 9 Sa 120/00

    Ausschlussfrist: Beginn des Laufs einer "zweiten" Ausschlussfrist - Zweistufige

  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 460/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungsklage stellt keine gerichtliche

  • BAG, 20.03.1986 - 2 AZR 295/85

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug - Voraussetzungen des Annahmeverzuges des

  • LAG Hamm, 03.06.1998 - 18 Sa 2088/97

    Bestehen von Vergütungsansprüchen ; Allgemeinverbindlichkeitserklärung von

  • LAG Hamm, 03.06.1998 - 18 Sa 456/97

    Darlegungs- und Beweislast für eine außerordentliche Kündigung;

  • BAG, 22.09.1999 - 10 AZR 801/98

    Auslegung von Ausschlussfristen in Tarifverträgen

  • BAG, 29.06.1989 - 6 AZR 458/88

    Ausschlussfrist: unzulässige Feststellungeklage stellt keine gerichtliche

  • BAG, 09.07.1987 - 2 AZR 498/86
  • LAG Schleswig-Holstein, 17.05.2000 - 2 Sa 113/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Tarifliche Ausschlussfrist; Fristgerechte

  • LAG Köln, 13.08.1999 - 11 Sa 1318/98

    Annahmeverzug; Status; Ausschlußfrist; Großhandel

  • LAG Hessen, 08.07.1997 - 9 Sa 2215/96

    Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf Tariflohnerhöhung; Hemmung

  • LAG Hessen, 08.07.1997 - 9 Sa 2216/96

    Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf eine Tariflohnerhöhung;

  • LAG Hessen, 08.07.1997 - 9 Sa 2218/96

    Anrechnung übertariflicher Vergütungsbestandteile auf Tariflohnerhöhung;

  • BAG, 18.12.1986 - 6 AZR 36/85

    Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld nach BAT - Anrechnung von

  • BAG, 18.12.1986 - 6 AZR 13/85

    Verfall von Übergangsgeldansprüchen - Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld -

  • LAG Hessen, 08.07.1997 - 9 Sa 2217/96

    Beginn der Berufungseinlegungsfrist bei unterbliebener Zustellung des Urteils;

  • LAG Berlin, 31.03.1981 - 3 Sa 54/80

    Lohnfortzahlung bei selbst verschuldetem Arbeitsunfall durch Nichtbeachtung der

  • LAG Hessen, 21.11.1995 - 7 Sa 1687/95

    Ausschlussfrist: tarifvertragliche Ausschlussfrist schließt nicht Geltendmachung

  • BAG, 09.07.1987 - 6 AZR 542/84

    Verfall von Übergangsgeldansprüchen - Beachtung des Ablaufs tariflicher

  • LAG Baden-Württemberg, 28.10.1999 - 4 Sa 34/99

    Auslegung der Ausschlussfrist des § 23 des Manteltarifvertrags für das Hotel- und

  • LAG Hamburg, 27.03.1992 - 3 Sa 50/91

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Ausgestaltung tariflicher

  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 151/86

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung im Anschluss an eine unwirksame

  • BAG, 17.04.1986 - 2 AZR 302/85

    Beachtlichkeit einer tariflichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung

  • LAG Hessen, 02.05.1986 - 13 Sa 1293/85

    Wahrung der Ausschlußfrist durch Anrufung eines örtlich unzuständigen Gerichts

  • ArbG Wuppertal, 02.12.2008 - 7 Ca 1687/08

    Betriebliches Bündnis für Arbeit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Kopplungsgeschäft

  • OLG Frankfurt, 28.09.1984 - 2 U 25/84

    Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Anwaltsvertrag

  • ArbG Fulda, 26.03.1997 - 2 BV 2/97

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach

  • ArbG Hildesheim, 04.05.2004 - 2 Ca 429/03
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